Vm § 26 DSG 2000 durch das „Parlament Republik Österreich“ dadurch verletzt, dass auf sein Auskunftsbegehren nicht reagiert wurde.Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Auskunft
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 durch das „Parlament Republik Österreich“ dadurch verletzt, dass auf sein Auskunftsbegehren nicht reagiert wurde. § 1 Abs. 5 DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechts auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bestimmt, dass gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechts auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission (ua.) über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission (ua.) über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Sollten daher von einem Auskunftsbegehren Akte der Gesetzgebung betroffen sein, ist die Überprüfung einer Auskunft der Zuständigkeit der Datenschutzkommission entzogen. Im Konkreten hat der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an einen Abgeordneten des Nationalrates gerichtet, das inhaltlich zahlreiche Fragen zu einem Untersuchungsausschuss bzw. zur Datenverwendung im Nationalrat selbst enthielt. Bevor zu beurteilen wäre, ob sämtliche dieser Fragen überhaupt vom Recht auf Auskunft
DSG 2000 gedeckt sind, stellt sich für die Zuständigkeit der Datenschutzkommission die Frage, ob die Tätigkeit des Nationalrates bzw. die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses Akte der Gesetzgebung sind.Im Konkreten hat der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an einen Abgeordneten des Nationalrates gerichtet, das inhaltlich zahlreiche Fragen zu einem Untersuchungsausschuss bzw. zur Datenverwendung im Nationalrat selbst enthielt. Bevor zu beurteilen wäre, ob sämtliche dieser Fragen überhaupt vom Recht auf Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 gedeckt sind, stellt sich für die Zuständigkeit der Datenschutzkommission die Frage, ob die Tätigkeit des Nationalrates bzw. die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses Akte der Gesetzgebung sind. Zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ sind nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation; Rz 26014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu verstehen. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Art. 50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind sogar die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen (Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, Rz 26015).Zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ sind nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation; Rz 26014, alle Verhaltensweisen von gesetzgebenden Organen zu verstehen. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Artikel 50 bis 55 B-VG). Dem Bereich der Staatsfunktion Gesetzgebung sind sogar die parlamentarischen Hilfsdienste zuzuordnen (Adamovich/Funk/Holzinger, aaO, Rz 26015).
Die Datenschutzkommission schließt sich dabei Mayer (in Mayer/Platzgrummer/Brandstetter, Untersuchungsausschüsse und Rechtsstaat, S 1ff) an: Der Untersuchungsausschuss ist ein Organ der Gesetzgebung, das weder als Gericht noch als Verwaltungsbehörde iSd B-VG qualifiziert werden kann. Die von einem solchen Ausschuss gesetzten Akte sind weder als gerichtliche noch als verwaltungsbehördliche Akte deutbar; es handelt sich bei diesen vielmehr um unmittelbaren Vollzug der Bundesverfassung und des GOG-NR (aaO, S 2). Dass Akte von Untersuchungsausschüssen nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, folgt aus dem Fehlen einer entsprechenden Zurechnungsregel im B-VG. Akte eines Gesetzgebungsorganes oder eines Teilorganes des Gesetzgebungsorganes können nur dann als „Verwaltungsakte“ qualifiziert werden, wenn dies eine verfassungsrechtliche Zurechnungsregel – wie etwa Art. 30 Abs. 6 B-VG – normiert.
Die Datenschutzkommission schließt sich dabei Mayer (in Mayer/Platzgrummer/Brandstetter, Untersuchungsausschüsse und Rechtsstaat, S 1ff) an: Der Untersuchungsausschuss ist ein Organ der Gesetzgebung, das weder als Gericht noch als Verwaltungsbehörde iSd B-VG qualifiziert werden kann. Die von einem solchen Ausschuss gesetzten Akte sind weder als gerichtliche noch als verwaltungsbehördliche Akte deutbar; es handelt sich bei diesen vielmehr um unmittelbaren Vollzug der Bundesverfassung und des GOG-NR (aaO, S 2). Dass Akte von Untersuchungsausschüssen nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, folgt aus dem Fehlen einer entsprechenden Zurechnungsregel im B-VG. Akte eines Gesetzgebungsorganes oder eines Teilorganes des Gesetzgebungsorganes können nur dann als „Verwaltungsakte“ qualifiziert werden, wenn dies eine verfassungsrechtliche Zurechnungsregel – wie etwa Artikel 30, Absatz 6, B-VG – normiert. Damit ist aber das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren auf Akte der Gesetzgebung im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. § 31 Abs. 1 DSG 2000 gerichtet (nämlich die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw. des Nationalrates als solchem), sodass eine Verletzung im Recht auf Auskunft von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausgenommen ist.Damit ist aber das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren auf Akte der Gesetzgebung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 bzw. Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 gerichtet (nämlich die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bzw. des Nationalrates als solchem), sodass eine Verletzung im Recht auf Auskunft von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausgenommen ist. Die Beschwerde war somit spruchgemäß zurückzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.