RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.06.2010 GeschäftszahlK121.587/0008-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom
- Juni 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Heinrich M*** (Beschwerdeführer) aus J*** vom
- Dezember 2009 gegen die Gemeinde J*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Einsichtsgewährung in einen Bauakt wird entschieden: - Die B e s c h w e r de wird samt allen darin enthaltenen Anträgen a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idgF und § 31 Abs. 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009 iVm § 61 Abs. 8 DSG 2000 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 idgF und Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 8, DSG 2000 idgF. B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
- Dezember 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten (und mit Eingabe vom
- Jänner 2010 verbesserten) Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin Herrn Udo S***, mit dem er in der Frage der Anschlussberechtigung für einen Oberflächenwasserkanal im Streit liege, bzw. dessen Rechtsanwälten in den entsprechenden Bauakt Akteneinsicht gewährt habe. Die Gemeindevertretung von J*** habe am
- Oktober 2009 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2010 entgegen, es sei zwar auf Befassung durch den Bürgermeister hin ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung ergangen, den Rechtsanwälten des Udo S*** sei jedoch mitgeteilt worden, dass sie die genauen Aktenteile und die Gründe für die gewünschte Einsichtnahme näher zu bezeichnen und darzulegen hätten. Diese Aufforderung sei zugestellt, der Wunsch nach Akteneinsicht daraufhin aber offenkundig von Herrn S*** nicht mehr weiter verfolgt worden, da keine Antwort eingelangt sei. Daher sei keine Verletzung des Geheimhaltungsrechts des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer bestritt dies am
- Juni 2010 in seiner Stellungnahme nach abschließendem Parteiengehör und brachte vor, die Datenschutzkommission hätte zumindest einer Rechtsverletzung vorzubeugen und die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Gemeindevertretung als rechtswidrig aufzuheben wäre. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die beschlossene Einsichtgewährung (Bauakt betreffend einen Oberflächenwasserkanal auf dem Grundstück des Beschwerdeführers) an Udo S*** bzw. dessen Rechtsanwälte in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer befindet sich mit Udo S*** im Streit um die Anschlussberechtigung für einen Oberflächenwasserkanal auf den Grundstücken ***0/* und **o**/* der (Katastral-)Gemeinde J***. Die Beschwerdegegnerin verwahrt die Bauakten betreffend die Liegenschaft mit den oben bezeichneten Grundstücken (Eigentümer: Heinrich und Karin M***). Am
- September 2009 richtete Dr. Adalbert Ä*** von der Rechtsanwaltskanzlei Ä*** & Partner aus N*** namens des Udo S*** ein schriftliches Ersuchen an die Beschwerdegegnerin, ihm zwecks Klärung der Rechtslage im Kanalstreit die Einsichtnahme „in die seinerzeitigen Bauakten“ zu gestatten. Der Bürgermeister befasste mit dieser Frage die Gemeindevertretung, die am
- Oktober 2009 auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig den Beschluss fasste, für einzelne Punkte Akteneinsicht zu gewähren, die jedoch vorher durch die Anwaltskanzlei dargelegt „und durch die Gemeinde zensiert werden“ sollten. Auf ein entsprechendes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2009 hin, das besagter Rechtsanwaltskanzlei am
- November 2009 zugestellt wurde, wurde das Anbringen jedoch nicht weiter verfolgt, sodass es bis heute zu keiner Akteneinsicht gekommen ist. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Gegenstands des Streits und des Anbringens des Udo S*** auf der übereinstimmenden Darstellung beider Streitteile, die durch Urkunden (Kopie des Schreibens des Dr. Adalbert Ä*** an die Beschwerdegegnerin, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2010, Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung, Beilage zur Beschwerde vom
- Dezember 2009) ausreichend belegt ist. In der Frage der tatsächlichen Einsichtgewährung folgt die Datenschutzkommission der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom
- Mai 2010), der der Beschwerdeführer nach gewährtem Parteiengehör in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2010 im Wesentlichen nur entgegenhielt, bereits der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung stelle einen Eingriff in sein Recht auf Geheimhaltung dar bzw. begründe Präventionsbedarf. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer sinngemäß verlangten Einvernahme des Dr. Richard G*** vom Amt der N***er Landesregierung war für die Datenschutzkommission nicht erkennbar, wie weit durch diesen als Zeugen ein Beweis zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Udo S*** Akteneinsicht gewährt hat, möglich sein sollte. Auf diesen Beweis konnte daher mangels bescheinigter Relevanz für den Gegenstand des Rechtsstreits verzichtet werden. Ob der Beschluss der Gemeindevertretung vom
- Oktober 2009 nach Einholung einer positiven Stellungnahme des Amtes der Landesregierung erfolgte oder nicht, ist für die hier gegenständliche Streitfrage nämlich nicht entscheidend. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[…]Paragraph 31,
(1)[…]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. […]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 31 Abs. 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31. […]Paragraph 31, […]
(3)Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.“
(3)Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Absatz 2, die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Das Ermittlungsverfahren hat zwar ergeben, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich und unter Vorbehalten, die freilich nie realisiert wurden, bereit war, die streitgegenständliche Einsicht zu gewähren. Das Ermittlungsverfahren hat aber auch ergeben, dass keine Einsicht in den Bauakt erfolgt ist. Damit liegt kein denkmöglich relevanter Eingriff in Datenschutzrechte des Beschwerdeführers vor, über den die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 – gemäß Abs. 7 leg. cit. stets durch Feststellungsbescheid – erkennen könnte. Der Beschluss der Gemeindevertretung stellt dabei nur einen internen Akt der Willensbildung von Gemeindeorganen dar, bildet aber noch keinen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht selbst.Das Ermittlungsverfahren hat aber auch ergeben, dass keine Einsicht in den Bauakt erfolgt ist. Damit liegt kein denkmöglich relevanter Eingriff in Datenschutzrechte des Beschwerdeführers vor, über den die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 – gemäß Absatz 7, leg. cit. stets durch Feststellungsbescheid – erkennen könnte. Der Beschluss der Gemeindevertretung stellt dabei nur einen internen Akt der Willensbildung von Gemeindeorganen dar, bildet aber noch keinen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht selbst. Einem Begehren, den Beschluss der Gemeindevertretung der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2010 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, kann die Datenschutzkommission schon deswegen nicht nachkommen, als dies nicht von ihrer Befugnis, gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009 (gemäß § 61 Abs. 8 DSG 2000 idgF vorläufig weiter anzuwenden) einstweiligen Rechtsschutz bei „Gefahr im Verzug“ zu gewähren, umfasst ist. Auch ein entsprechender „Hinweis“ ist im Gesetz nicht vorgesehen.Einem Begehren, den Beschluss der Gemeindevertretung der Beschwerdegegnerin vom
- Oktober 2010 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, kann die Datenschutzkommission schon deswegen nicht nachkommen, als dies nicht von ihrer Befugnis, gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, DSG 2000 idgF vorläufig weiter anzuwenden) einstweiligen Rechtsschutz bei „Gefahr im Verzug“ zu gewähren, umfasst ist. Auch ein entsprechender „Hinweis“ ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.