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{'item': 'K121.546/0020-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.07.2010 GeschäftszahlK121.546/0020-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 30. Juli 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Clara W*** (Beschwerdeführerin) aus Wien vom 23. Juli 2009 gegen die Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel **, 20. Wiener Gemeindebezirk (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge

  1. a)Verarbeitung (Erfassung) ihrer Nummer im Wählerverzeichnis der Wahlen zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 als das Wahlrecht ausgeübt habende Wählerin durch die Beisitzerin Erika E*** und
  2. b)Übermittlung der entsprechenden, die Daten der Beschwerdeführerin enthaltenden Liste an die Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ), wird entschieden: 1.Ziffer eins Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dadurch, dass die Beisitzerin Erika E*** die Nummer der Beschwerdeführerin im Wählerverzeichnis der Wahlen zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 als die einer das Wahlrecht ausgeübt habende Wählerin in einer eigenen Liste verarbeitete, das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008 sowie § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idgF, jeweils in Verbindung mit §§ 4, 47 und 55 der Europawahlordnung (EuWO), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 11/2009.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 8, Absatz eins und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 idgF, jeweils in Verbindung mit Paragraphen 4, 47 und 55 der Europawahlordnung (EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009,. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 28. Juli 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Mitglieder der Beschwerdegegnerin während der Wahlen zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009 das Führen sogenannter „doppelter WählerInnenlisten“ durch einzelnen Mitglieder gestattet habe. Sie habe in diesem Wahlsprengel ihre Stimme abgegeben, sei daher Betroffene, und habe entsprechende Beobachtungen (als Wahlzeugin, nominiert von der wahlwerbenden Partei „Die Grünen“) gemacht. Die entsprechenden Listen würden regelmäßig an die lokale Organisation der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) übermittelt und dazu verwendet, noch vor Wahlschluss bestimmte Personen, die nicht in den Listen aufscheinen, zur Stimmabgabe „zu ermutigen“. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich um die Verwendung sensibler Daten (Wahlrechtsgebrauch als Kundgabe der politischen Meinung) durch Amtsorgane, die unter der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit stünden. Eine gesetzliche Ermächtigung dafür bestehe jedoch nicht, die von der Stadt Wien ins Treffen geführte Bestimmung des § 61 Abs. 2 NRWO (bei Europawahlen sinngemäß anzuwenden) lege nur Wahlzeugen keine entsprechende Pflicht auf. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung als verletzt. Sie stellte den Antrag, die Datenschutzkommission „möge feststellen, dass die BF (Anmerkung: Beschwerdeführerin) dadurch, dass Informationen über die Stimmabgabe der in diesem Sprengel wahlberechtigten BürgerInnen an die SPÖ übermittelt wurden, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde.“Ermächtigung dafür bestehe jedoch nicht, die von der Stadt Wien ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 2, NRWO (bei Europawahlen sinngemäß anzuwenden) lege nur Wahlzeugen keine entsprechende Pflicht auf. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung als verletzt. Sie stellte den Antrag, die Datenschutzkommission „möge feststellen, dass die BF (Anmerkung: Beschwerdeführerin) dadurch, dass Informationen über die Stimmabgabe der in diesem Sprengel wahlberechtigten BürgerInnen an die SPÖ übermittelt wurden, in ihrem Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde.“ Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2009 dahingehend, dass zwar durch von der SPÖ nominierte Beisitzerinnen für Zwecke des statistischen Eigenbedarfs Listen über die Wahlbeteiligung geführt, diese aber nicht an Dritte weitergegeben worden seien. Alle Wahlleiter samt Stellvertretern der Sprengelwahlbehörden seien in der am 5. Juni 2009 gegebenen „Instruktion“ des Magistrats der Stadt Wien informiert worden, dass die Weitergabe nicht zulässig sei, dieses Verbot sei auch allen Beisitzerinnen und Beisitzern mitgeteilt worden. Die Beschwerdegegnerin legte eine Kopie der Niederschrift über den Wahlakt im Wahlsprengel *** vom 7. Juni 2009 vor, in der auch ein Vermerk enthalten sei, aus dem die Diskussion über diese Frage hervorgehe. Nach (erstem) Parteiengehör zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 zum Sachverhalt vor, die Behauptung betreffend die Nichtweitergabe der Listen sei völlig unglaubwürdig, da das entsprechende SPÖ-Formular, das bei Wahlen laut ihrer Beobachtung seit Jahren verwendet werde, den Vermerk „abgeliefert um___Uhr“ enthalte. Sie legte dazu, wie schon mit der Beschwerde, ein Lichtbild eines solchen Formulars vor. Rechtlich führte sie aus, dass schon die Erhebung statistischer Daten für den „Eigenbedarf“, nämlich der Nummer einer Wählerin oder eines Wählers im Wählerverzeichnis, einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bilde. In ihrer Stellungnahme nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens vom 12. Juli 2010, bekräftigte die Beschwerdeführerin, Beweisergebnisse (Aussagen von Beteiligten), wonach die Listen nicht weitergegeben worden seien, seien nicht glaubwürdig. Die Listenführung, also allein die Aufzeichnung der Wählerverzeichnisnummern der Wählerinnen und Wähler, stelle eine Datenverwendung im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 dar, durch die sie, mangels gesetzlicher Grundlage, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie beantragte, unter Modifizierung ihres ursprünglichen Antrags, eine entsprechende Feststellung der Datenschutzkommission.In ihrer Stellungnahme nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens vom 12. Juli 2010, bekräftigte die Beschwerdeführerin, Beweisergebnisse (Aussagen von Beteiligten), wonach die Listen nicht weitergegeben worden seien, seien nicht glaubwürdig. Die Listenführung, also allein die Aufzeichnung der Wählerverzeichnisnummern der Wählerinnen und Wähler, stelle eine Datenverwendung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 dar, durch die sie, mangels gesetzlicher Grundlage, in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Sie beantragte, unter Modifizierung ihres ursprünglichen Antrags, eine entsprechende Feststellung der Datenschutzkommission. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2009 durch das ihr zuzurechnende
  3. a)Ermitteln und Verarbeiten der Nummer im Wählerverzeichnis der am 7. Juni 2009 bei der Europawahl im Wahlsprengel *** in 1200 Wien wahlberechtigten Personen durch Eintragung in eine Liste der Wählerinnen und Wähler und
  4. b)durch die Übermittlung dieser Daten an die SPÖ in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am 7. Juni 2009 fanden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Die Beschwerdeführerin war, als in diesem Wahlsprengel Wahlberechtigte von der wahlwerbenden Partei „Die Grünen“ nominiert, als Wahlzeugin im Wahlsprengel *** im 20. Wiener Gemeindebezirk im Wahllokal in der ***straße *2 während des Wahlaktes anwesend. Sie hat in diesem Wahlsprengel vor der Sprengelwahlbehörde (Beschwerdegegnerin) auch ihr Wahlrecht ausgeübt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen und durch Urkundenkopien (Niederschrift der Sprengelwahlbehörde *** für die Europawahl am 7. Juni 2009, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009) teilweise (Funktion als Wahlzeugin) bestätigten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Sprengelwahlbehörde *** setzte sich an diesem Tag wie folgt zusammen: Wahlleiterin: Franziska D*** Stellvertreterin: Gerda O*** BeisitzerInnen: Erika E*** (SPÖ) Theo L*** (SPÖ) Josefine N*** (Freiheitliche Partei Österreichs – FPÖ) ErsatzbeisitzerInnen: Henriette E*** (SPÖ) Doris E*** (SPÖ) Berthold P*** (FPÖ) Die Klammerausdrücke geben die wahlwerbende Partei an, welche die (Ersatz-)Beisitzerin bzw. den (Ersatz-)Beisitzer jeweils nominiert hat. Beweiswürdigung: wie zuletzt (Niederschrift der Sprengelwahlbehörde *** für die Europawahl am 7. Juni 2009, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009). Die Beisitzerin Erika E*** führte während des Wahlaktes eine Liste, in die sie die Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme abgegeben hatten, mit ihrer Nummer im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels, die von einem Mitglied der Wahlbehörde aus Anlass der Identitätsüberprüfung jeweils laut vorgelesen wird, eingetragen hat. Sie verwendete dazu ein Formular der SPÖ, das eine laufende Auflistung der Wählerverzeichnisnummern mit den Zusatzdaten „Sektion“ und „Sprengel“ sowie dem Vermerk „abgeliefert um______Uhr“ und einer laufenden Nummer (der Liste) vorsieht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die niederschriftlichen Aussagen der Beteiligten Doris E*** und Henriette E*** (vom 21. Juni 2010 zu GZ: K121.546/0013-DSK/2010) sowie die Aussage der Beschwerdeführerin als Partei (vom 7. Jänner 2010 zu GZ: K121.546/0002-DSK/2010). Beide Beteiligten, Schwester und Tochter der Erika E***, sagten übereinstimmend aus, die Listenführung beobachtet zu haben. Die übrigen als Beteiligten befragten Mitglieder der Beschwerdegegnerin (Franziska D***, Josefine N***) konnten dies zwar durch eigene Beobachtung nicht explizit bestätigen, machten aber auch keine gegenteiligen Angaben. Die Beschwerdegegnerin hat das Führen von derartigen Listen im Übrigen auch nicht bestritten (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009, diese wurde u.a von Erika E*** mitgefertigt), behauptet jedoch dessen Rechtmäßigkeit. Die Feststellungen zu Form und Inhalt der Liste stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde sowie als Beilage zur Stellungnahme OZ 0007/2010 neuerlich vorgelegte Fotografie, die von den Beteiligten, die die Listenführung beobachtet haben, als Abbildung des verwendeten Formulars identifiziert wurde.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die niederschriftlichen Aussagen der Beteiligten Doris E*** und Henriette E*** (vom 21. Juni 2010 zu GZ: K121.546/0013-DSK/2010) sowie die Aussage der Beschwerdeführerin als Partei (vom 7. Jänner 2010 zu GZ: K121.546/0002-DSK/2010). Beide Beteiligten, Schwester und Tochter der Erika E***, sagten übereinstimmend aus, die Listenführung beobachtet zu haben. Die übrigen als Beteiligten befragten Mitglieder der Beschwerdegegnerin (Franziska D***, Josefine N***) konnten dies zwar durch eigene Beobachtung nicht explizit bestätigen, machten aber auch keine gegenteiligen Angaben. Die Beschwerdegegnerin hat das Führen von derartigen Listen im Übrigen auch nicht bestritten (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009, diese wurde u.a von Erika E*** mitgefertigt), behauptet jedoch dessen Rechtmäßigkeit. Die Feststellungen zu Form und Inhalt der Liste stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde sowie als Beilage zur Stellungnahme OZ 0007 aus 2010, neuerlich vorgelegte Fotografie, die von den Beteiligten, die die Listenführung beobachtet haben, als Abbildung des verwendeten Formulars identifiziert wurde. Die Beschwerdeführerin protestierte als Wahlzeugin gegen die Listenführung durch Erika E***, worauf der Wahlakt unterbrochen, das Wahllokal kurzzeitig geschlossen und rechtliche Beratung durch Vertreter des Magistrats der Stadt Wien eingeholt wurde. Die Beschwerdegegnerin kam dadurch zu der Auffassung, dass die Listenführung durch Beisitzerinnen oder Beisitzer erlaubt, eine Übermittlung der Daten jedoch unzulässig ist. Ein entsprechender Vermerk wurde in die Niederschrift über den Wahlakt aufgenommen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die niederschriftlichen Aussagen der Beteiligten Josefine N*** und Franziska D*** (vom 21. Juni 2010 zu GZ: K121.546/0013-DSK/2010). Frau D*** konnte als Wahlleiterin weiters angeben, dass die Mitglieder der Wahlbehörde durch Vertreter des Magistrats am 5. Juni 2009 („Instruktion“) bzw. anlässlich der Angelobung vor dem Wahlakt über die Rechtsauffassung des Magistrats betreffend Unzulässigkeit der Listenübermittlung an wahlwerbende Parteien informiert wurden. Das Weitere ergibt sich aus der zitierten Niederschrift (Niederschrift der Sprengelwahlbehörde *** für die Europawahl am 7. Juni 2009, Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2009). Eine Übermittlung der Daten dieser Liste aus dem Kreis der Mitglieder der Beschwerdegegnerin an Dritte, insbesondere Vertreter der SPÖ, konnte nicht erwiesen werden. Die Listen wurden nach Wahlschluss vielmehr zerrissen und vernichtet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich, insbesondere was die Vernichtung der Datenträger (Listen) angeht, auf die niederschriftliche Aussage der Beteiligten Henriette E*** (vom 21. Juni 2010 zu GZ: K121.546/0013- DSK/2010). Keine der Parteien und Beteiligten – einschließlich der Beschwerdeführerin – machte eine Aussage, aus der sich eine tatsächlich stattgefundene Übermittlung der Daten an Außenstehende ableiten lässt. Die Beschwerdeführerin selbst (Niederschrift vom 7. Jänner 2010 zu GZ: K121.546/0002- DSK/2010) gab an, nichts Derartiges beobachtet zu haben, jedoch aus Vorfällen bei einer früheren Wahl (Nationalratswahl 2008) darauf schließen zu können, dass solche Übermittlungen „üblicherweise“ erfolgen. Das Geschehen bei der Nationalratswahl 2008 war jedoch nicht Gegenstand dieser Beschwerdesache. Es ist denkbar, dass solche Übermittlungen bei früheren Wahlen vorgekommen sind (dies würde auch die Gestaltung des Formulars erklären), jedoch u.a. im Hinblick darauf, dass ihre Zulässigkeit von den übergeordneten Wiener Wahlbehörden bzw. vom Magistrat der Stadt Wien als für unzulässig erachtet worden sind, nunmehr unterlassen wurden. Insgesamt bringen die vorliegenden Beweisergebnisse über das Geschehen am 7. Juni 2009 die Datenschutzkommission zu dem Schluss, dass die Listen nicht übermittelt, sondern zerrissen wurden. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)[…]
(4)
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 4 Z 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der PersonenbezugDienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 2.Ziffer 2 „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;“ § 7 DSG 2000 lautet samt ÜberschriftParagraph 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigensie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.“Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3, § 4 EuWO lautet samt Überschrift:Paragraph 4, EuWO lautet samt Überschrift: „Wahlbehörden § 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.“Paragraph 4, Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.“ § 47 EuWO lautet samt Überschrift:Paragraph 47, EuWO lautet samt Überschrift: „Wahlzeugen § 47.
(1)Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.Paragraph 47,
(1)Zu jeder örtlichen Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder einer von diesem bevollmächtigten Person schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in Wien vom Leiter der Bezirkswahlbehörde, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2)Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.“ § 55 EuWO lautet samt ÜberschriftParagraph 55, EuWO lautet samt Überschrift „Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde § 55.
(1)Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung derParagraph 55,
(1)Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.“ § 2 Abs. 1 und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 28/2007 lautet samt Überschrift:Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, lautet samt Überschrift: „Landeswahlkreise, Stimmbezirke § 2.
(1)Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.Paragraph 2,
(1)Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2)Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.“ § 16 NRWO sieht folgendes vor:Paragraph 16, NRWO sieht folgendes vor: - Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer § 16.
(1)Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.Paragraph 16,
(1)Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden...
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist teilweise berechtigt. Hinsichtlich der Datenübermittlung an die SPÖ konnte im Ermittlungsverfahren kein entsprechender Sachverhalt erwiesen und festgestellt werden. Ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von Daten ist daher nicht gegeben. Diesbezüglich war die Beschwerde daher abzuweisen. Hinsichtlich der Datenverarbeitung (Listenführung) ist die Beschwerde jedoch berechtigt. Eine nach mehreren Suchkriterien (Wahlakt, Wahlsprengel, nach Stimmabgabe chronologisch fortlaufende Nummern der Wählerinnen und Wähler) geordnete Liste ist eine manuelle Datei (vgl. etwa die Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom
  2. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086). Diese Liste wurde hier nicht in Wahrnehmung der nach § 55 EuWO bestehenden Verpflichtung, sondern separat geführt.Eine nach mehreren Suchkriterien (Wahlakt, Wahlsprengel, nach Stimmabgabe chronologisch fortlaufende Nummern der Wählerinnen und Wähler) geordnete Liste ist eine manuelle Datei vergleiche etwa die Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom
  3. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086). Diese Liste wurde hier nicht in Wahrnehmung der nach Paragraph 55, EuWO bestehenden Verpflichtung, sondern separat geführt. Das datenschutzrechtlich relevante Handeln eines Mitglieds einer Sprengelwahlbehörde (Beisitzerin) bei Ausübung des Amtes und mit Wissen und Billigung der Behördenleiterin – nach dem erfolgten Protest der Beschwerdeführerin – ist der Behörde zuzurechnen. Die der Beschwerdegegnerin zuzurechnende Billigung des Verhaltens der Beisitzerin geht auch aus dem entsprechenden Vermerk in der Niederschrift über den Wahlakt hervor und konnte daher als Sachverhaltselement festgestellt werden. Eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 besteht nicht. Eine Funktion im Rahmen der Aufgaben der Sprengelwahlbehörde ist nicht ersichtlich. Es fehlt also an einem ausgewiesenen Zweck, der die Erstellung dieser Datei rechtfertigen könnte.Eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 besteht nicht. Eine Funktion im Rahmen der Aufgaben der Sprengelwahlbehörde ist nicht ersichtlich. Es fehlt also an einem ausgewiesenen Zweck, der die Erstellung dieser Datei rechtfertigen könnte. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass aus § 47 Abs. 2 EuWO der (Umkehr-)Schluss zu ziehen ist, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer als Mitglieder der Wahlbehörden – im ausdrücklichen Gegensatz zu den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen – an die Amtsverschwiegenheit gebunden sind. Dies ist damit zu begründen, dass sie, wiewohl von denDarüber hinaus ist zu bemerken, dass aus Paragraph 47, Absatz 2, EuWO der (Umkehr-)Schluss zu ziehen ist, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer als Mitglieder der Wahlbehörden – im ausdrücklichen Gegensatz zu den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen – an die Amtsverschwiegenheit gebunden sind. Dies ist damit zu begründen, dass sie, wiewohl von den wahlwerbenden Parteien nominiert, als Mitglieder der Wahlbehörde strengste Unparteilichkeit zu wahren haben und keine Tätigkeit ausüben dürfen, die als im Interesse einer der sich zur Wahl stellenden Parteien gelegen verstanden werden kann. Die Datenschutzkommission hält dabei dem von einzelnen Beteiligten ins Spiel gebrachten Zweck der internen Statistik (etwa zur Kontrolle, ob die Zahl der registrierten, das Wahlrecht ausübenden Wählerinnen und Wähler der Zahl der abgegebenen Stimmzettel entspricht, Richtigkeit der Eintragungen gemäß § 55 EuWO) entgegen, dass dazu schon eine anonyme „Stricherlliste“ ausreichen würde. Für diesen Zweck ist daher kein Grund dafür ersichtlich, Daten von Wählerinnen und Wählern personenbezogen (identifizierbar an Hand des der Beschwerdegegnerin wie auch den wahlwerbenden Parteien vorliegenden Wählerverzeichnisses) zu verarbeiten.wahlwerbenden Parteien nominiert, als Mitglieder der Wahlbehörde strengste Unparteilichkeit zu wahren haben und keine Tätigkeit ausüben dürfen, die als im Interesse einer der sich zur Wahl stellenden Parteien gelegen verstanden werden kann. Die Datenschutzkommission hält dabei dem von einzelnen Beteiligten ins Spiel gebrachten Zweck der internen Statistik (etwa zur Kontrolle, ob die Zahl der registrierten, das Wahlrecht ausübenden Wählerinnen und Wähler der Zahl der abgegebenen Stimmzettel entspricht, Richtigkeit der Eintragungen gemäß Paragraph 55, EuWO) entgegen, dass dazu schon eine anonyme „Stricherlliste“ ausreichen würde. Für diesen Zweck ist daher kein Grund dafür ersichtlich, Daten von Wählerinnen und Wählern personenbezogen (identifizierbar an Hand des der Beschwerdegegnerin wie auch den wahlwerbenden Parteien vorliegenden Wählerverzeichnisses) zu verarbeiten. Ein weiterer rechtfertigender Tatbestand im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ist nicht ersichtlich, da die in Beschwerde gezogene Listenführung nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin und ihrer behördlichen Aufgaben gelegen war. Den politischen Parteien (einschließlich der Wahlparteien) kommt zwar gemäß der Verfassungsbestimmung Art. 1 § 1 Abs. 2 Parteiengesetz die Aufgabe zu, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, dies umfasst jedoch keine Ermächtigung an die zur Unparteilichkeit verpflichtete (§ 16 NRWO) Wahlbehörden, personenbezogene Daten für eine mögliche Übermittlung an wahlwerbende Parteien und deren Parteiorganisationen zu verarbeiten.Ein weiterer rechtfertigender Tatbestand im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ist nicht ersichtlich, da die in Beschwerde gezogene Listenführung nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin und ihrer behördlichen Aufgaben gelegen war. Den politischen Parteien (einschließlich der Wahlparteien) kommt zwar gemäß der Verfassungsbestimmung Artikel eins, Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz die Aufgabe zu, an der politischen Willensbildung mitzuwirken, dies umfasst jedoch keine Ermächtigung an die zur Unparteilichkeit verpflichtete (Paragraph 16, NRWO) Wahlbehörden, personenbezogene Daten für eine mögliche Übermittlung an wahlwerbende Parteien und deren Parteiorganisationen zu verarbeiten. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Erfassung der Daten der Beschwerdeführerin als Wählerin in einer von einem ihrer Mitglieder geführten – gesetzlich nicht vorgesehenen – Liste geduldet hat, in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. Diese Rechtsverletzung war daher gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 spruchgemäß festzustellen.Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie die Erfassung der Daten der Beschwerdeführerin als Wählerin in einer von einem ihrer Mitglieder geführten – gesetzlich nicht vorgesehenen – Liste geduldet hat, in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. Diese Rechtsverletzung war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 spruchgemäß festzustellen.

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