RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.07.2010 GeschäftszahlK121.585/0012-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 3des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/
- Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern,
Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in Paragraph 17, Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c)Litera c für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des
- Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
- Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d)Litera d für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, e)Litera e für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f)Litera f für volljährige Kinder, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa)Sub-Litera, a, a weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb)Sub-Litera, b, b bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG außer Betracht, g)Litera g für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
- Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder,
§ 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des
- Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder,
Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer, h)Litera h für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (Paragraph 8, Absatz 5,), das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i)Litera i für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des
- Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das
- Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
- Lebensjahres; für Kinder,
§ 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des
- Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das
- Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des
- Lebensjahres; für Kinder,
Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Studiendauer.
(2)Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(2)Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Absatz eins, genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3)Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a)Litera a deren Nachkommen, b)Litera b deren Wahlkinder und deren Nachkommen c)Litera c deren Stiefkinder d)Litera d deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).deren Pflegekinder (Paragraphen 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4)Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5)Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a)Litera a sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b)Litera b das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe c)Litera c der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6)Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(6)Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (Paragraph 8, Absatz 2,) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 2 und 4) entspricht.
(7)Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8)Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a.
(1)Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.Paragraph 2 a,
(1)Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
(2)In den Fällen des Absatz eins, kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner – wie die oben zit. Rechtsvorschriften unschwer erkennen lassen – in Familienbeihilfeangelegenheiten zur amtswegigen Feststellung des für die Zuerkennung eines Anspruches auf Familienbeihilfe maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet ist. Zu diesem Zwecke kann der Beschwerdegegner auch die Beschwerdeführerin als offensichtlichen Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Familienbeihilfe ihres Vaters oder ihrer Mutter als Zeugin laden und von ihr alle Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe gegeben sind. Der Beschwerdegegner als zuständige Behörde konnte sich daher zu Recht bei dem Versuch, die verfahrensrelevanten Daten (Kontoumsätze der Beschwerdeführerin) zu ermitteln, auf die oben zit. bundesabgabenrechtlichen Vorschriften berufen, zumal das Zusammenleben im Wohnungsverband mit der Mutter allein keinen Beweis dafür bieten kann, wem Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Wie der UFS in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2010 ausgeführt hat, sei es aufgrund divergierender Standpunkte von Vater und Mutter zu Doppelauszahlungen und in weiterer Folge zu Rückforderungs- und Einstellungsverfahren gekommen. Entscheidungsrelevant sei dafür die Sachverhaltsfrage, welcher der beiden Elternteile im Zeitraum Juli 2006 bis April 2009 den überwiegenden Anteil an den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin getragen habe. Als Beweismittel dafür sei die Zeugenaussage der Tochter wie auch der Nachvollzug der Kontobewegungen aller Beteiligten an Hand von Kontoauszügen vorgesehen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie vorbringt, dass ihr der Zweck der Datenermittlung nicht dargelegt worden sei. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom
- Oktober 2009 enthält die notwendigen Angaben, die eine Zeugin bzw. Besitzerin von verfahrensrelevanten Unterlagen in die Lage versetzen, den Zweck und Gegenstand der mit ihrer Unterstützung vorzunehmenden Beweisaufnahme zu erfassen. Eine „explizite“ oder ausführliche Begründung für die Notwendigkeit dieser Beweisaufnahme muss von der amtswegig vorgehenden Behörde hingegen nicht gegeben werden, nicht zuletzt, weil dies auf eine antizipative Würdigung des noch ausstehenden Beweises hinauslaufen könnte. Irrrelevant ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie trage an der Doppelauszahlung der Familienbeihilfe „keine Schuld“. Gerade eine Zeugen- oder sonstige Beweispflicht dritter Personen ist stets unabhängig von einer Involvierung in den Gegenstand des Verfahrens gegeben und kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, sie sei für die – „schuldlose“ – Beweisperson in irgendeiner Weise belastend. Darüber hinaus steht fest, dass es, zumal es – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – zu keiner Bekanntgabe von Daten der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner gekommen ist, da die Beschwerdeführerin die von ihr gewünschten Unterlagen nicht übermittelt hat und auch ihr gegenüber keine Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind. Vielmehr wird die Nichtübermittlung – wie der Beschwerdegegner ausgeführt hat – im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Bei dieser Sachlage handelt es sich bloß um einen Datenermittlungsversuch. Ob dies schon eine Datenschutzverletzung war, kann dahingestellt bleiben.