RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.08.2010 GeschäftszahlK121.628/0015-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom
- August 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Margarete I**** in B****, Deutschland (Beschwerdeführerin) gegen die L**** GmbH (Beschwerdegegnerin) vom
- April 2010 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Unvollständigkeit) wird wie folgt entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 und § 31 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000) sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgF (AVG).Rechtsgrundlagen: Paragraph eins und Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005, (DSG 2000) sowie Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Nr. 51 idgF (AVG). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2009 eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft (Nichterteilung) gegen die Beschwerdegegnerin eingebracht, die unter der Zahl K121.589 geführt wurde. Die Beschwerdegegnerin erteilte eine Auskunft, worauf das Verfahren K121.589 gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 eingestellt wurde.Die Beschwerdeführerin hat bereits im Jahr 2009 eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft (Nichterteilung) gegen die Beschwerdegegnerin eingebracht, die unter der Zahl K121.589 geführt wurde. Die Beschwerdegegnerin erteilte eine Auskunft, worauf das Verfahren K121.589 gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingestellt wurde. Die Datenschutzkommission erhielt eine neue Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin die Auskunft für unvollständig hält. Die neue Beschwerde war vom Sohn der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Bei einer Nachfrage stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin vor kurzem verstorben war. Ihr Sohn hat eine Patientenverfügung als Vollmacht vorgelegt und mitgeteilt, dass er das Verfahren als Rechtsnachfolger seiner Mutter weiterführen will. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 133/2009 (DSG 2000) lautet ohne Überschrift::Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, (DSG 2000) lautet ohne Überschrift:: „§ 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.” § 31 Abs. 1 idgF samt Überschrift lautet:Paragraph 31, Absatz eins, idgF samt Überschrift lautet: „ Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interessen daran besteht. Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 verletzt zu sein.Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interessen daran besteht. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 verletzt zu sein. Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht (vgl. z.B. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2009, GZ K121.530/0009-DSK/2010), dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im Datenschutzgesetz 2000 daher von „Daten“ (vgl. § 4 Z. 1 leg. cit.) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz weshalb dieses auch nicht (durch Dritte) mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann. Ein lebender Betroffener kann sich vertreten lassen, aber eine Rechtsnachfolge ist nicht möglich.Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht vergleiche z.B. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
- November 2009, GZ K121.530/0009-DSK/2010), dessen Verletzung nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im Datenschutzgesetz 2000 daher von „Daten“ vergleiche Paragraph 4, Ziffer eins, leg. cit.) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz weshalb dieses auch nicht (durch Dritte) mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden kann. Ein lebender Betroffener kann sich vertreten lassen, aber eine Rechtsnachfolge ist nicht möglich. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.