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{'item': 'K178.387/0013-DSK/2010'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.09.2010 GeschäftszahlK178.387/0013-DSK/2010 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 24. September 2010 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der N**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 11. Februar 2010, modifiziert mit Schreiben vom 15. April, 11. Mai und 26. August 2010, gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "HR Analytics" folgende Daten zu übermitteln:römisch eins. Der N**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 11. Februar 2010, modifiziert mit Schreiben vom 15. April, 11. Mai und 26. August 2010, gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "HR Analytics" folgende Daten zu übermitteln: Ia) Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Vergabe von Zugangsberechtigungen für Gebäude und Computersysteme, sofern eine organisatorische Zuständigkeit der N**** Corporation besteht, an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden:römisch eins

  1. a)Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Vergabe von Zugangsberechtigungen für Gebäude und Computersysteme, sofern eine organisatorische Zuständigkeit der N**** Corporation besteht, an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden: -Strichaufzählung Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel, -Strichaufzählung Personal-/Ordnungsnummer, -Strichaufzählung Informationen zum Dienstverhältnis (Status und Art des Dienstverhältnisses, Zuordnung im Betrieb, Eintrittsdatum, Funktion, etc.), -Strichaufzählung Arbeitgeber, Adresse des Arbeitsplatzes, Berufliche Kontaktdetails, Bezeichnung der Tätigkeit (Job Code inkl. Tätigkeitsbezeichnung), -Strichaufzählung Gegenstand der Zugangsgewährung oder Genehmigung von Betriebsmitteln, Ib) Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Führung eines Mitarbeiterverzeichnisses im Konzern an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden:römisch eins
  2. b)Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Führung eines Mitarbeiterverzeichnisses im Konzern an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden: -Strichaufzählung Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel, -Strichaufzählung Personal-/Ordnungsnummer, -Strichaufzählung Arbeitgeber, Adresse des Arbeitsplatzes, Sitzstaat, -Strichaufzählung Dienstliche Telefonnummer und E-Mail Adresse (falls vorhanden), -Strichaufzählung Bezeichnung der Tätigkeit (Job Code inkl. Tätigkeitsbezeichnung), Ic) Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Durchführung von Schulungsmaßnahmen über SOX-relevante Sachverhalte an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden:römisch eins
  3. c)Von Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personengruppen, Leiharbeitnehmern, freien Dienstnehmern, Lehrlingen, Volontären und Ferialpraktikanten der Antragstellerin dürfen zum Zweck der Durchführung von Schulungsmaßnahmen über SOX-relevante Sachverhalte an die N**** Corporation (USA) übermittelt werden: -Strichaufzählung Personal-/Ordnungsnummer, -Strichaufzählung Vor- und Familienname, akad. Grad / Titel, -Strichaufzählung Dienstliche Telefonnummer und E-Mail Adresse (falls vorhanden), -Strichaufzählung Absolvierte Schulungen und besondere Qualifikationen (mit Historie), -Strichaufzählung Arbeitgeber, Adresse des Arbeitsplatzes, Sitzstaat, -Strichaufzählung interne Zuordnung des Mitarbeiters (z.B. Abteilung, Management, Kostenstelle, etc), -Strichaufzählung Bezeichnung der Tätigkeit (Job Code inkl. Tätigkeitsbezeichnung), Trainingsbedarf, -Strichaufzählung Dienstvorgesetzter, II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 hat die N**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 hat die N**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Der ursprüngliche Antrag umfasste auch die Überlassung von Daten, aber dieser Punkt wurde am 15. April 2010 zurückgezogen. Die Daten stammen aus der Datenanwendung "HR Analytics", die beim Datenverarbeitungsregister gemeldet ist. Die im Spruch genannten Daten sollen der Konzernmutter in den USA übermittelt werden. Die Übermittlungen dienen zu drei Zwecken, die im Laufe des Verfahrens herausgearbeitet wurden: 1.Ziffer eins Zur Vergabe von Zugangsberechtigungen für Gebäude und Computersysteme durch die Konzernmutter. Laut dem Vorbringen vom 11. Mai sollen Daten ausschließlich dann übermittelt werden, wenn eine organisatorische Zuständigkeit der N**** Corporation besteht. Dies betrifft vor allem Projekte, die von der Konzernmutter betreut werden; 2.Ziffer 2 Zur Führung eines Mitarbeiterverzeichnisses; und 3.Ziffer 3 Zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen über SOX-relevante Sachverhalte. Die Konzernmutter ist als amerikanisches Unternehmen verpflichtet, Schulungen zur Einhaltung des Sarbanes-Oxley Acts (Pub. L. No. 107-204, 116 Stat. 745), eines Anti-Korruptionsgesetzes, durchführen. Die Schulungen zum Sarbanes-Oxley Act (kurz "SOX") müssen dokumentiert und auf Nachfrage der amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, kurz SEC) belegt werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.

(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "
  1. Rechtlich war zu erwägen: 3.
  2. Zur Genehmigungspflicht: Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Der beantragte Datenverkehr ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Artikel 25, RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.
  3. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.
  4. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "HR Analytics" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig. 3.
  5. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:3.
  6. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: 3.3.1 Zu Spruchpunkt I.a3.3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins.a Die Vergabe von Zugangsberechtigungen für Gebäude und Computersysteme ist grundsätzlich ein notwendiger Dienst innerhalb eines Konzerns, der ein komplexes EDV-System betreibt und an unterschiedlichen Standorten Gebäude besitzt. Nach dem Vorbringen sollen Daten nur übermittelt werden, wenn im Rahmen eines internationalen Projektes die Zugangsberechtigungen durch die Konzernleitung vergeben werden müssen. Die Ausübung dieser Funktion durch die Konzernmutter erscheint logisch nachvollziehbar und im überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers und des Empfängers, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die Vergabe von Zugangsberechtigungen für Gebäude und Computersysteme ist grundsätzlich ein notwendiger Dienst innerhalb eines Konzerns, der ein komplexes EDV-System betreibt und an unterschiedlichen Standorten Gebäude besitzt. Nach dem Vorbringen sollen Daten nur übermittelt werden, wenn im Rahmen eines internationalen Projektes die Zugangsberechtigungen durch die Konzernleitung vergeben werden müssen. Die Ausübung dieser Funktion durch die Konzernmutter erscheint logisch nachvollziehbar und im überwiegenden berechtigten Interesse des Auftraggebers und des Empfängers, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.3.2 Zu Spruchpunkt I.b3.3.2 Zu Spruchpunkt römisch eins.b Bei der Führung des Mitarbeiterverzeichnisses handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben. 3.3.3 Zu Spruchpunkt I.c3.3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins.c Diese Übermittlung betrifft den Nachweis von Schulungen gegenüber der Konzernmutter. Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotenzial hätten. Die Bekämpfung der Korruption bei den Konzerntöchtern ist eine zulässige Aufgabe der Konzernleitung. Ausbildung und Schulungen zu diesem Zweck und Rückmeldungen an die Konzernmutter dienen daher der Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern und besondere Gefahren für die Betroffenen bestehen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht. Daher ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 gegeben sind.Die Bekämpfung der Korruption bei den Konzerntöchtern ist eine zulässige Aufgabe der Konzernleitung. Ausbildung und Schulungen zu diesem Zweck und Rückmeldungen an die Konzernmutter dienen daher der Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern und besondere Gefahren für die Betroffenen bestehen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht. Daher ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 gegeben sind. 3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  7. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
  8. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
  9. 3.
  10. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
  11. Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.