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{'item': 'K121.643/0002-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2011 GeschäftszahlK121.643/0002-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Januar 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dipl.Ing. Franz F*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
  2. August 2010 gegen das Arbeitsmarktservice Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Ablehnung des Begehrens auf Auskunft über Übermittlungsempfänger und jene Personen, die internen Zugriff auf ein E-Mail des stellvertretenden Leiters der Regionalgeschäftsstelle Ä***straße genommen haben, durch Schreiben vom
  3. Juli 2010 sowie in Folge verspäteter Antwort auf das Auskunftsbegehren wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 4 Z 12, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 4, Ziffer 12, 26, Absatz eins und 4, 31 Absatz eins, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Dieses Verfahren schließt an das gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 eingestellte Beschwerdeverfahren Zl. K121.639 an.Dieses Verfahren schließt an das gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingestellte Beschwerdeverfahren Zl. K121.639 an. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  4. August 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde (Stellungnahme im eingangs erwähnten Verfahren wegen Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner ihm in der ihm grundsätzlich erteilten Auskunft vom
  5. Juli 2010 im Speziellen Auskunft darüber verweigert habe, wer Zugriff auf bestimmte ihn betreffende Daten (E-Mail des Theodor B*** vom
  6. April 2010 an den Beschwerdeführer) gehabt habe und an wen diese weitergeleitet worden seien. Überdies sei die Auskunft verspätet ergangen. Der Beschwerdegegner hielt dem mit Stellungnahme vom
  7. August 2010 entgegen, die Auskunft sei jedenfalls erteilt worden, die eigenhändige (RSa-) Zustellung habe sich lediglich in Folge einer vorübergehenden Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers verzögert. Die interne Speicherung einer E-Mail zu Dokumentationszwecken sei zulässig, der Zugriff darauf keine Übermittlung, da die E-Mail weder an Dritte übermittelt, noch einem anderen, den gesetzlichen Zwecken des AMS nicht entsprechenden Zweck zugeführt worden sei. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Liste der Personen beim AMS, denen die E-Mail zugänglich war. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
  8. Oktober 2010 entgegen, er wisse aus Teilnahme an Besprechungen beim Beschwerdegegner, dass die tatsächlichen Zugriffe auf E-Mails protokolliert würden. Er benötige die Auskunft, um den unrichtigen Inhalt der E-Mail gegenüber den Empfängern richtigstellen zu können. Sein Auskunftsrecht finde im Grundrecht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 Deckung. Da das Auskunftsrecht auch Auskünfte über Dritte (Dienstleister, Übermittlungsempfänger) vorsehe, könne der Beschwerdegegner die Auskunft über die Namen von Mitarbeitern, die Datenzugang hatten, nicht verweigern. Im Übrigen seien diese auch als Dienstleister anzusehen.Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom
  9. Oktober 2010 entgegen, er wisse aus Teilnahme an Besprechungen beim Beschwerdegegner, dass die tatsächlichen Zugriffe auf E-Mails protokolliert würden. Er benötige die Auskunft, um den unrichtigen Inhalt der E-Mail gegenüber den Empfängern richtigstellen zu können. Sein Auskunftsrecht finde im Grundrecht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 Deckung. Da das Auskunftsrecht auch Auskünfte über Dritte (Dienstleister, Übermittlungsempfänger) vorsehe, könne der Beschwerdegegner die Auskunft über die Namen von Mitarbeitern, die Datenzugang hatten, nicht verweigern. Im Übrigen seien diese auch als Dienstleister anzusehen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob dem Beschwerdegegner Auskunft über die Übermittlungsempfänger erteilt wurde und ihm das subjektive Recht zukommt, vom Beschwerdegegner eine Liste mit den Namen jener Mitarbeiter des Beschwerdegegners zu erhalten, die Zugriff auf das E-Mail vom
  10. April 2010 genommen haben. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer wird bei der Stellensuche von der Regionalgeschäftsstelle (RGS) Ä***straße des Beschwerdegegners betreut. Am
  11. April 2010 äußerte Theodor B***, der stellvertretende Leiter der RGS Ä***straße, gegenüber dem Beschwerdeführer in einem vom Arbeitsplatz an diesen gerichteten E-Mail die Ansicht, ein rechtliches Vorgehen gegen eine Behörde stelle ein „hinderliches Problem“ bei der Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt dar. Diese E-Mail wurde nicht an weitere Empfänger (Auftraggeber) übermittelt. Der Beschwerdeführer verlangte darauf zunächst von Theodor B*** persönlich (E-Mail vom
  12. April 2010), in weiterer Folge auch vom Beschwerdegegner allgemein (Dienstaufsichtbeschwerde vom
  13. Mai 2010 an ams.Ä***straße@ams.at) Auskunft, „an wen diese Darstellungen von Herrn B*** im elektronischen Akt zu meiner Person ergangen sind, bzw. wer aller Einsicht dazu bzw. auch Kenntnis davon hatte.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ausdrucken, die der Beschwerdeführer als Beilagen zu seiner (ersten) Beschwerde vom
  14. Juli 2010 (GZ: K121.639/0001-DSK/2010) vorgelegt hat. Da die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde und keinerlei Reaktion erfolgte, erhob der Beschwerdeführer am
  15. Juli Beschwerde an die Datenschutzkommission. Darauf erhielt er das Schreiben vom
  16. Juli 2010 (zugestellt dem Beschwerdeführer endgültig am
  17. Juli 2010), in dem das spezielle Auskunftsbegehren abgelehnt wurde; die Daten seien nicht übermittelt worden, sondern nur den zuständigen Betreuern zugänglich gewesen. In einem weiteren Schreiben vom
  18. August 2010 betont der Beschwerdegegner erneut, dass die betreffende Mail weder an Dritte übermittelt noch für andere Zwecke verwendet (und daher übermittelt worden ist). Beweiswürdigung: wie oben, weiters auf den Beilagen zu den Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom
  19. Juli 2010 (Ablehnungsschreiben vom gleichen Tag und
  20. August 2010) und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner (zweiten) Beschwerde vom
  21. August
  22. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  23. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)...
(2)Paragraph eins,
(1)...
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 4 Z 1, 8, 9 und 12 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins, 8, 9 und 12 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann; 5... 8.Ziffer 8 „Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;„Verwenden von Daten“: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten; 9.Ziffer 9 „Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen,„Verarbeiten von Daten“: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten; 12.„Übermitteln von Daten“: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“ § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden. [...]
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)
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(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Der für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, dessen Partei der Beschwerdeführer war und ist, dokumentierte E-Mail-Schriftverkehr stellt zwar einen auf die Partei Bezug nehmenden Datenbestand dar. Solange diese Daten allerdings beim Auftraggeber (= Beschwerdegegner) nur gespeichert werden und Personen zugänglich waren, die mit dem Verfahren befasst wurden, liegt kein Akt der Datenübermittlung vor, der der Auskunftspflicht unterliegt. Dafür, dass die Daten an weitere Auftraggeber oder durch Zweckänderung gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 übermittelt worden sind, liegt weder eine ausdrückliche Behauptung vor, noch sind dafür im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen.Dafür, dass die Daten an weitere Auftraggeber oder durch Zweckänderung gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 übermittelt worden sind, liegt weder eine ausdrückliche Behauptung vor, noch sind dafür im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen. Es liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine Dienstleistung iSd. § 4 Z 5 DSG 2000 vor. Gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 kann eine unterlassene Auskunftserteilung (einschließlich einer Negativauskunft oder Auskunftsablehnung) bis zur Erlassung eines Bescheids der Datenschutzkommission nachgeholt werden, worauf das Verfahren eingestellt werden kann. Durch die verspätete Ablehnung ist der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt worden.Es liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine Dienstleistung iSd. Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 kann eine unterlassene Auskunftserteilung (einschließlich einer Negativauskunft oder Auskunftsablehnung) bis zur Erlassung eines Bescheids der Datenschutzkommission nachgeholt werden, worauf das Verfahren eingestellt werden kann. Durch die verspätete Ablehnung ist der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt worden. [veröffentlicht: jusIT 2011,69]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.