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K121.662/0003-DSK/2011

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2011 GeschäftszahlK121.662/0003-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Jänner 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dieter D*** (Beschwerdeführer) aus L***dorf bei H***kirchen, vom
  2. Oktober 2010 gegen „ERA T*** P***“ sowie die Regionalgeschäftsstelle S***hausen des Arbeitsmarktservice (Beschwerdegegner) in S***hausen wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Auskunft, in eventu auch im Recht auf Löschung, wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl Nr 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
  3. Oktober 2010 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete umfangreiche Eingabe ein, in der er datenschutzrechtliche „Missstände bei ERA T*** P*** S***hausen“ und der Regionalgeschäftsstelle S***hausen des AMS rügt. ERA T*** P*** bezeichnet er dabei lediglich als „Sozialökonomischer Betrieb“. Im Zuge einer Bewerbung dort seien unrechtmäßig – durch eigenmächtige Eintragungen einer Mitarbeiterin auf einem Fragebogen – Daten ermittelt worden, Auskünfte seien ihm verweigert und eine Bezugssperre gemäß § 10 AlVG veranlasst worden. Ein „Datenschutzbegehren gemäß § 26 beim AMS S***hausen einzubringen“ sei ihm verweigert worden. Es könnte sich bei AMS und „ERA T*** P***“ „um die Bildung einer kriminellen Vereinigung“ handeln, er ermächtige die Datenschutzkommission diesbezüglich auch zur Strafverfolgung. Er ersuche um dringliche Behandlung seiner Beschwerde, da er das Ergebnis noch im Berufungsverfahren vor der AMS Landesgeschäftstelle bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nutzen wolle.Der Beschwerdeführer brachte am
  4. Oktober 2010 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete umfangreiche Eingabe ein, in der er datenschutzrechtliche „Missstände bei ERA T*** P*** S***hausen“ und der Regionalgeschäftsstelle S***hausen des AMS rügt. ERA T*** P*** bezeichnet er dabei lediglich als „Sozialökonomischer Betrieb“. Im Zuge einer Bewerbung dort seien unrechtmäßig – durch eigenmächtige Eintragungen einer Mitarbeiterin auf einem Fragebogen – Daten ermittelt worden, Auskünfte seien ihm verweigert und eine Bezugssperre gemäß Paragraph 10, AlVG veranlasst worden. Ein „Datenschutzbegehren gemäß Paragraph 26, beim AMS S***hausen einzubringen“ sei ihm verweigert worden. Es könnte sich bei AMS und „ERA T*** P***“ „um die Bildung einer kriminellen Vereinigung“ handeln, er ermächtige die Datenschutzkommission diesbezüglich auch zur Strafverfolgung. Er ersuche um dringliche Behandlung seiner Beschwerde, da er das Ergebnis noch im Berufungsverfahren vor der AMS Landesgeschäftstelle bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nutzen wolle. Die Datenschutzkommission erließ am
  5. November 2010 zu GZ: K121.662/0002-DSK/2010 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde gemäß § 31 Abs 3 Z 1, 2, 4 und 5 DSG 2000 aufgetragen wurde, insbesondere möge er zur Prüfung der Zuständigkeit näher darlegen, ob es sich bei „ERA T*** P***“ um einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs handle. Dem Mangelbehebungsauftrag waren interne Formulare der Datenschutzkommission für Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (§ 31 Abs 1 DSG 2000) und Geheimhaltung/Löschung (§ 31 Abs 2 DSG 2000) angeschlossen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren vor der Datenschutzkommission keinen Einfluss auf ein Verfahren nach dem AlVG habe.Die Datenschutzkommission erließ am
  6. November 2010 zu GZ: K121.662/0002-DSK/2010 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 und 5 DSG 2000 aufgetragen wurde, insbesondere möge er zur Prüfung der Zuständigkeit näher darlegen, ob es sich bei „ERA T*** P***“ um einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs handle. Dem Mangelbehebungsauftrag waren interne Formulare der Datenschutzkommission für Beschwerden wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000) und Geheimhaltung/Löschung (Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000) angeschlossen. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Verfahren vor der Datenschutzkommission keinen Einfluss auf ein Verfahren nach dem AlVG habe. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2010 GZ: K121.662/0005- DSK/2010, wurde ein neuerlicher und im Hinblick auf § 31 Abs 3 Z 1 bis 6 DSG 2000 detaillierter ausgeführter Mangelbehebungsauftrag erlassen.Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2010 GZ: K121.662/0005- DSK/2010, wurde ein neuerlicher und im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 DSG 2000 detaillierter ausgeführter Mangelbehebungsauftrag erlassen. Dieser zweite Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am
  9. Dezember 2010 durch Übernahme nachweislich zugestellt; die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
  10. Dezember 2010 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  11. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[...]
(2)Paragraph 13,
(1)[...]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Durch die DSG-Novelle BGBl I Nr 133/2009 wurden die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission durch Aufstellung eines genauen Kataloges in § 31 Abs 3 DSG 2000 strenger gefasst. Dadurch soll eine „gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens...nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des § 31“ erfolgen. „Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden“ (Erläuterung zur RV, 472 Blg NR XXIV GP, 13).Durch die DSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 133 aus 2009, wurden die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission durch Aufstellung eines genauen Kataloges in Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 strenger gefasst. Dadurch soll eine „gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens...nach dem Vorbild des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG durch die neuen Absatz 3 und 4 des Paragraph 31, erfolgen. „Dadurch soll es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden“ (Erläuterung zur RV, 472 Blg NR römisch 24 GP, 13). Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, um welchen Rechtsträger es sich bei „ERA T*** P***“ handelt, insbesondere ob dieser dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wonach sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission oder der Gerichte gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 richtet. Diese Bezeichnung war dem Beschwerdeführer zumutbar, da aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er sich bei diesem Auftraggeber um eine Arbeitsstelle beworben hat.Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, um welchen Rechtsträger es sich bei „ERA T*** P***“ handelt, insbesondere ob dieser dem öffentlichen oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wonach sich die Zuständigkeit der Datenschutzkommission oder der Gerichte gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 richtet. Diese Bezeichnung war dem Beschwerdeführer zumutbar, da aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er sich bei diesem Auftraggeber um eine Arbeitsstelle beworben hat. Aus dem Anbringen geht weiters nicht hervor, in welchen Rechten er sich genau durch die beiden in Frage kommenden Auftraggeber, also sowohl durch „ERA T*** P***“ als auch durch das AMS, jeweils als verletzt erachtet, wie er dies jeweils begründet und welche Rechtsverletzungen er jeweils festzustellen begehrt. Dem Anbringen in der vorliegenden Form ist lediglich zu entnehmen, dass er „Missstände“ gegeben sieht, gegen die er ein administratives und strafrechtliches (wegen, wörtlich, „Bildung einer kriminellen Vereinigung“) Einschreiten der Datenschutzkommission wünscht, insbesondere um seinen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG zu stützen. Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.