RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum21.01.2011 GeschäftszahlK178.399/0004-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] [Dieser Bescheid wurde mit der Entscheidung K178.447/0009-DSK/2012 vom 27. Juni 2012 inhaltlich erweitert] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der T**** AG wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 27. April 2010 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" Daten in dem dargestellten Umfang zu übermitteln:römisch eins. Der T**** AG wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 27. April 2010 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" Daten in dem dargestellten Umfang zu übermitteln: Ia) Zum Zweck der Kommunikation im Konzern dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) sowie unabhängigen Vertragspartnern an Konzernfirmen des T****-Konzerns in den USA, Volksrepublik China, Republik Korea (Südkorea), Republik China (Taiwan), Republik Singapur und Israel übermittelt werden:römisch eins
- a)Zum Zweck der Kommunikation im Konzern dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) sowie unabhängigen Vertragspartnern an Konzernfirmen des T****-Konzerns in den USA, Volksrepublik China, Republik Korea (Südkorea), Republik China (Taiwan), Republik Singapur und Israel übermittelt werden: -Strichaufzählung Name (Titel, akad. Grad, Vorname, Nachname, zweiter Vorname) -Strichaufzählung Spitzname -Strichaufzählung Jobbezeichnung -Strichaufzählung Vorgesetzter -Strichaufzählung Email-Adresse, Telefon- und Handynurnmer -Strichaufzählung Telefonnummer am Arbeitsplatz -Strichaufzählung Arbeitsort -Strichaufzählung Jobtitel -Strichaufzählung Personalnummer oder Arbeitnehmeridentifikationsnummer -Strichaufzählung Fotos (nur auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher informierter Zustimmung des Betroffenen) Ib) Zur Verwaltung von Daten für das konzernweite Bonusprogramm durch die Konzernmutter dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) an die T**** Corporation in den USA übermittelt werden:römisch eins
- b)Zur Verwaltung von Daten für das konzernweite Bonusprogramm durch die Konzernmutter dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) an die T**** Corporation in den USA übermittelt werden: -Strichaufzählung Name (Anrede, Titel, akad. Grad, Vorname, Nachname, Zweiter Vorname) -Strichaufzählung Staatsbürgerschaft -Strichaufzählung Email-Adresse -Strichaufzählung Sozialversicherungsinformationen (US Angestellte) / Arbeitnehmeridentifikation (für Nicht-- US Arbeitnehmer) -Strichaufzählung Anstellungsdatum/Kündigungsdaturn -Strichaufzählung Besteuerungsbefugnis -Strichaufzählung Steuereinbehaltungsrate -Strichaufzählung Gehaltslistenverantwortliche Stelle für Berichte über Einkommen und Steuern -Strichaufzählung Hauptbuchhaltungscode (Information zur Business Unit und zur Abteilung) -Strichaufzählung Adresse des Wohnsitzes -Strichaufzählung Geburtsdaten -Strichaufzählung Anspruchsschemen -Strichaufzählung Alle Informationen in Bezugnahme auf Bewilligung von Beteiligungsplänen, inklusive aber nicht beschränkt auf Bewilligungsdaten, Anzahl und Arten der bewilligten Aktien, der Anspruchsvoraussetzungen und der Anzahl der Stock Options Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass nur solche Dateninhalte übermittelt werden, die vom Betroffenen selbst und freiwillig zwecks Übermittlung an die T**** Corporation angegeben wurden. Ic) Zur Verwaltung von Daten für das konzernweite Sicherheitssystem durch die Konzernmutter dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) sowie unabhängigen Vertragspartnern an die T**** Corporation in den USA übermittelt werden:römisch eins
- c)Zur Verwaltung von Daten für das konzernweite Sicherheitssystem durch die Konzernmutter dürfen die folgenden Daten von Arbeitnehmern (inklusive regulären, vorübergehenden, Voll- oder Teilzeitkräften) sowie unabhängigen Vertragspartnern an die T**** Corporation in den USA übermittelt werden: -Strichaufzählung Name (Anrede, Titel, akad. Grad, Vorname, Nachname, Zweiter Vorname) -Strichaufzählung Arbeitnehmeridentifikation -Strichaufzählung Jobcode -Strichaufzählung Berichte zur Positionsnummer und -name -Strichaufzählung Fotos (nur auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher informierter Zustimmung des Betroffenen) II. Der Antrag auf Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Frankreich, Deutschland, Irland, Italien. Niederlande, in das Vereinigte Königreich und in die Schweiz wird gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesenrömisch zwei. Der Antrag auf Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Frankreich, Deutschland, Irland, Italien. Niederlande, in das Vereinigte Königreich und in die Schweiz wird gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 DSG 2000 wegen Genehmigungsfreiheit zurückgewiesen III. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 27. April 2010 hat die T**** AG (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 27. April 2010 hat die T**** AG (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung und Überlassung von personenbezogenen Daten gestellt. Die gegenständlichen Daten stammen aus der beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy). Der ursprüngliche Antrag umfasste auch Übermittlungen von Daten von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern, wurde aber mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 zurückgezogen. Die Übermittlung umfasst mehrere Blöcke von Datenarten aus der genannten Datenanwendung, die im Bescheidspruch angeführt sind. Die Datenblöcke betreffen die Kommunikation im Konzern, das konzernweite Bonusprogramm und das konzernweite Sicherheitssystem. Die Daten zur Kommunikation im Konzern umfassen ein weltweit geführtes Mitarbeiterverzeichnis. Die Daten zum Bonusprogramm betreffen ein freiwilliges System bei dem Mitarbeiter Firmenanteile erwerben und sich an einem Pensionssystem des Konzerns beteiligen können. Die Daten zum konzernweiten Sicherheitssystem dienen zur Regelung des Zugangs zu Betriebsanlagen weltweit, die von der Konzernmutter in den USA verwaltet werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 10 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen":Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen": "§ 10.
(1)Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen." § 11 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters":Paragraph 11, Absatz eins, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Pflichten des Dienstleisters": "§ 11.
(1)Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten: 1.Ziffer eins die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten; 2.Ziffer 2 alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;alle gemäß Paragraph 14, erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen; 3.Ziffer 3 weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann; 4.Ziffer 4 - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen; 5.Ziffer 5 nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten; 6.Ziffer 6 dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind."dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Ziffer eins bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind." § 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland":Paragraph 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland": "§ 12.
(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen."§ 12.
(1)Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
(2)Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(2)Keiner Genehmigung gemäß Paragraph 13, bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des Paragraph 55, Ziffer eins, durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt . Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.
(3)Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn 1.Ziffer eins die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder 2.Ziffer 2 Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder 3.Ziffer 3 die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder 4.Ziffer 4 Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oderDaten aus Datenanwendungen für private Zwecke (Paragraph 45,) oder für publizistische Tätigkeit (Paragraph 48,) übermittelt werden oder 5.Ziffer 5 der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder 6.Ziffer 6 ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder 7.Ziffer 7 die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder 8.Ziffer 8 die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2)die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) ausdrücklich angeführt ist oder 9.Ziffer 9 es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder 10.Ziffer 10 Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind. [ . . . ]
(5)Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an
(5)Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß Paragraph 7, Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des § 13 Abs. 5den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 5 an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind."an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind." § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "
- Rechtlich war zu erwägen: 3.
- Zur Genehmigungspflicht: Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger in Staaten ihren Sitz haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Der beantragte Datenverkehr ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da zum einen die Empfänger in Staaten ihren Sitz haben, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Artikel 25, RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Soweit sich der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Übermittlung auf empfangende Konzerngesellschaften mit Sitz in der EU (Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Niederlande und das Vereinigte Königreich) bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit im EWR gem. § 12 Abs. 1 DSG 2000 zurückzuweisen.Soweit sich der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Übermittlung auf empfangende Konzerngesellschaften mit Sitz in der EU (Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Niederlande und das Vereinigte Königreich) bezogen hat, war er wegen Genehmigungsfreiheit im EWR gem. Paragraph 12, Absatz eins, DSG 2000 zurückzuweisen. Für Übermittlungen an Konzerngesellschaften mit Sitz in der Schweiz gilt, dass infolge des von der EU-Kommission festgestellten angemessenen Datenschutzes in diesem Land gem. § 12 Abs. 2 DSG 2000 ebenfalls Genehmigungsfreiheit für Übermittlungen besteht, weshalb der Genehmigungsantrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen war.Für Übermittlungen an Konzerngesellschaften mit Sitz in der Schweiz gilt, dass infolge des von der EU-Kommission festgestellten angemessenen Datenschutzes in diesem Land gem. Paragraph 12, Absatz 2, DSG 2000 ebenfalls Genehmigungsfreiheit für Übermittlungen besteht, weshalb der Genehmigungsantrag insoweit ebenfalls zurückzuweisen war. 3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig. 3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: 3.3.1 Zu Spruchpunkt I.a3.3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins.a Hierbei handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Datenart "Lichtbild" geschieht nur auf freiwilliger Basis.Hierbei handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Datenart "Lichtbild" geschieht nur auf freiwilliger Basis. 3.3.2 Zu Spruchpunkt I.b3.3.2 Zu Spruchpunkt römisch eins.b Diese Daten werden zur Erbringung von Bonusleistungen auf Konzernebene übermittelt. Die Übermittlung dieser Daten dient zur Verwaltung von derartigen Vergünstigungen und ist damit grundsätzlich im Interesse der Betroffenen sowie der beteiligten Konzernunternehmen. Auch hier wird mit einer Auflage die im Vorbringen bereits enthaltene Freiwilligkeit festgeschrieben. Eine formale Zustimmung im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 ist dabei nicht erforderlich, nur der grundsätzlich freiwillige Charakter des Systems.Diese Daten werden zur Erbringung von Bonusleistungen auf Konzernebene übermittelt. Die Übermittlung dieser Daten dient zur Verwaltung von derartigen Vergünstigungen und ist damit grundsätzlich im Interesse der Betroffenen sowie der beteiligten Konzernunternehmen. Auch hier wird mit einer Auflage die im Vorbringen bereits enthaltene Freiwilligkeit festgeschrieben. Eine formale Zustimmung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000 ist dabei nicht erforderlich, nur der grundsätzlich freiwillige Charakter des Systems. 3.3.3 Zu Spruchpunkt I.c3.3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins.c Die Übermittlung zur Verwaltung des Zugangs zu Betriebsanlagen weltweit dient einem überwiegenden berechtigten Interesse der Konzernleitung an der Sicherung des Zuganges zu den Betriebsanlagen des Konzerns weltweit. Die Daten sind nicht eingriffsintensiv, und die Übermittlung ist daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 zulässig.Die Daten sind nicht eingriffsintensiv, und die Übermittlung ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 zulässig. 3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
- 3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.