RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum04.02.2011 GeschäftszahlK121.677/0003-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Februar 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Arno A**** (Beschwerdeführer) aus M*** vom
- November 2010 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in eventu auch im Recht auf Löschung, wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
- November 2010 brieflich eine als „Anzeige“ bezeichnete Eingabe ein, in der er unzulässiges Vorgehen bei der Ermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten rügt. Die Datenschutzkommission erließ am
- Dezember 2010 zu GZ: K121.677/0002-DSK/2010 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung verschiedener Mängel aufgetragen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Datenschutzkommission für die Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit unzuständig sei (mit Hinweis auf das Beschwerderecht nach §§ 83 ff GOG).Weiters wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Datenschutzkommission für die Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit unzuständig sei (mit Hinweis auf das Beschwerderecht nach Paragraphen 83, ff GOG). Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2011 durch Hinterlegung beim Postamt **** M*** nachweislich zugestellt; die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
- Jänner 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass seither eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[...]
(2)Paragraph 13,
(1)[...]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Durch die DSG-Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 wurden die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission durch Aufstellung eines genauen Kataloges in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst. Dadurch soll eine „gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens…nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des § 31“ erfolgen und „es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden“ (Erläuterung zur RV, 472 Blg NR XXIV GP, 13).Durch die DSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, wurden die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission durch Aufstellung eines genauen Kataloges in Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 strenger gefasst. Dadurch soll eine „gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens…nach dem Vorbild des Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG durch die neuen Absatz 3 und 4 des Paragraph 31, erfolgen und „es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden“ (Erläuterung zur RV, 472 Blg NR römisch 24 GP, 13). Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer bis dato nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen. Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht über die Datenverwendung durch Private oder die Gerichtsbarkeit entscheiden kann.Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 nicht über die Datenverwendung durch Private oder die Gerichtsbarkeit entscheiden kann.