RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.03.2011 GeschäftszahlK121.688/0004-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- März 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Anatol L*** (Beschwerdeführer) aus Perchtoldsdorf vom
- Jänner 2011 gegen „W***-Waschstraßen“ wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
- Jänner 2011 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe (gegen insgesamt zwei Auftraggeber) ein, in der er behauptete, die „W***-Waschstraßen“ sei der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb er Beschwerde einlege; das Unternehmen sei aufgefordert, „die gewünschten Informationen schriftlich und eingeschrieben zu übermitteln“. Angeschlossen war eine unleserliche Führerscheinkopie (Bildscan) sowie der Text eines Auskunftsbegehrens (E-Mail ohne nähere Angaben zum Adressaten, außer der Kurzbezeichnung von Adressaten namens „dsk“, „office“, „***mueller D G“ und „Q*** Kanzlei“), in dem unter Bezugnahme auf eine „Schadensmeldung vom 15.8.2010“ eine Auskunft im allgemeinen Umfang des § 26 Abs 1 DSG 2000 verlangt wird.Der Beschwerdeführer brachte am
- Jänner 2011 per E-Mail eine ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe (gegen insgesamt zwei Auftraggeber) ein, in der er behauptete, die „W***-Waschstraßen“ sei der gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb er Beschwerde einlege; das Unternehmen sei aufgefordert, „die gewünschten Informationen schriftlich und eingeschrieben zu übermitteln“. Angeschlossen war eine unleserliche Führerscheinkopie (Bildscan) sowie der Text eines Auskunftsbegehrens (E-Mail ohne nähere Angaben zum Adressaten, außer der Kurzbezeichnung von Adressaten namens „dsk“, „office“, „***mueller D G“ und „Q*** Kanzlei“), in dem unter Bezugnahme auf eine „Schadensmeldung vom 15.8.2010“ eine Auskunft im allgemeinen Umfang des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verlangt wird. Die Datenschutzkommission erließ am
- Jänner 2011 zu GZ: K121.688/0002-DSK/2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde gemäß § 31 Abs 3 Z 2, 3, 4 und 5, Abs 4 und 7 DSG 2000 aufgetragen wurde, insbesondere möge er die Bezeichnung des Rechtsträgers näher darlegen, der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber hier hinter der Marke bzw. Bezeichnung „W***-Waschstraßen“ stehe, den Sachverhalt und die Gründe näher darlegen, entsprechende Anträge stellen sowie eine Kopie des an den betreffenden Auftraggeber gerichteten Auskunftsbegehrens und eine als Beweismittel geeignete (leserliche) Ausweiskopie vorlegen. Dem Mangelbehebungsauftrag war zur Hilfestellung ein internes Formular der Datenschutzkommission für eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (§ 31 Abs 1 DSG 2000) angeschlossen.Die Datenschutzkommission erließ am
- Jänner 2011 zu GZ: K121.688/0002-DSK/2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 4 und 5, Absatz 4 und 7 DSG 2000 aufgetragen wurde, insbesondere möge er die Bezeichnung des Rechtsträgers näher darlegen, der als datenschutzrechtlicher Auftraggeber hier hinter der Marke bzw. Bezeichnung „W***-Waschstraßen“ stehe, den Sachverhalt und die Gründe näher darlegen, entsprechende Anträge stellen sowie eine Kopie des an den betreffenden Auftraggeber gerichteten Auskunftsbegehrens und eine als Beweismittel geeignete (leserliche) Ausweiskopie vorlegen. Dem Mangelbehebungsauftrag war zur Hilfestellung ein internes Formular der Datenschutzkommission für eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000) angeschlossen. Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Wirkung vom
- Jänner 2011 nachweislich zugestellt; die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
- Jänner 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
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(2)Paragraph 13,
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(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, um welchen Rechtsträger es sich bei „W***- Waschstraßen“ handelt. Diese nähere Bezeichnung des Beschwerdegegners war dem Beschwerdeführer zumutbar, da aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er bereits mit diesem in Kontakt war. Entgegen § 31 Abs 4 DSG 2000 hat der Beschwerdeführer auch keine zwingend geforderte Kopie des Auskunftsverlangens vorgelegt. Der vorliegende Text lässt nämlich nicht erkennen, ob er abgeschickt wurde und an welchen Auftraggeber bzw. Rechtsträger er gerichtet war. Weiters fehlen die gemäß § 31 Abs 3 Z 4 und 5 DSG 2000 gebotenen Formerfordernisse einer Beschwerde (Gründe, Begehren/Beschwerdeanträge).Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, um welchen Rechtsträger es sich bei „W***- Waschstraßen“ handelt. Diese nähere Bezeichnung des Beschwerdegegners war dem Beschwerdeführer zumutbar, da aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er bereits mit diesem in Kontakt war. Entgegen Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 hat der Beschwerdeführer auch keine zwingend geforderte Kopie des Auskunftsverlangens vorgelegt. Der vorliegende Text lässt nämlich nicht erkennen, ob er abgeschickt wurde und an welchen Auftraggeber bzw. Rechtsträger er gerichtet war. Weiters fehlen die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000 gebotenen Formerfordernisse einer Beschwerde (Gründe, Begehren/Beschwerdeanträge). Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.