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{'item': 'K121.695/0005-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.03.2011 GeschäftszahlK121.695/0005-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. März 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h: Über die Beschwerde des Eberhard Ü*** (Beschwerdeführer) aus L*** vom
  2. Jänner 2011 gegen die LMP****.net Internet Services Gesellschaft m.b.H. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Dieses Verfahren schließt an das gemäß § 31 Abs 8 DSG 2000 eingestellte Beschwerdeverfahren Zl. K121.671 an.Dieses Verfahren schließt an das gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingestellte Beschwerdeverfahren Zl. K121.671 an. Der Beschwerdeführer brachte am
  3. Jänner 2011 per Telefax eine Eingabe ein, in der er zur – nachträglich erteilten – Auskunft des Beschwerdegegners vom
  4. Dezember 2010 ausführte: „.) Ich habe am – wie im Email von Hr. G*** ausgeführt –
  5. Juni 2010 sicher keine Domain auf domainregistratur***.at registriert. .) Die Auskünfte, die mir Hr. G*** in ggstl. Mail erteilt erfüllen m.E. auch nicht die Vorgaben der Fragestellung meines Schreibens, zusätzlich kommt mir das angegebene Datum angeblichen Domainregistrierung hinterfragenswert vor, da der
  6. Juni mein Geburtsdatum ist, und ich mich nun frage, ob und wie diese Daten erfasst wurden?“ Die Datenschutzkommission erließ – vor dem Hintergrund eines Ende Jänner erfolgten E-Mail-Wechsels zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachbearbeiter der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission, in dem die Rechtslage erläutert worden ist – am
  7. Februar 2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs 3 Z 4 und 5 DSG 2000 aufgetragen wurde, er möge die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft) stütze, sowie ein Feststellungsbegehren nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde).Die Datenschutzkommission erließ – vor dem Hintergrund eines Ende Jänner erfolgten E-Mail-Wechsels zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachbearbeiter der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission, in dem die Rechtslage erläutert worden ist – am
  8. Februar 2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000 aufgetragen wurde, er möge die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft) stütze, sowie ein Feststellungsbegehren nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde). Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am
  9. Februar 2011 zugestellt (delivery notification für die vom Beschwerdeführer selbst bekanntgegebene Adresse e. ue****@***x-provider.net liegt vor); die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
  10. Februar 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  11. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[...]
(2)Paragraph 13,
(1)[...]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, aus welchen näheren Gründen er die erteilte Auskunft für mangelhaft hält. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 Abs 1 DSG 2000 wegen Verletzung des Auskunftsrechts die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nicht überprüft werden kann (da die Verletzung des Geheimhaltungsrechts gemäß §§ 1 Abs 5 und 32 Abs 1 DSG 2000 hier vor Gericht geltend gemacht werden müsste), daher scharf zwischen möglichen Rechtsverletzungen als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden ist. Gemäß § 31 Abs 3 Z 4 und 5 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde.Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, aus welchen näheren Gründen er die erteilte Auskunft für mangelhaft hält. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 wegen Verletzung des Auskunftsrechts die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nicht überprüft werden kann (da die Verletzung des Geheimhaltungsrechts gemäß Paragraphen eins, Absatz 5 und 32 Absatz eins, DSG 2000 hier vor Gericht geltend gemacht werden müsste), daher scharf zwischen möglichen Rechtsverletzungen als Gegenstand des Verfahrens zu unterscheiden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde. Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.