RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.04.2011 GeschäftszahlK121.671/0003-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom
- April 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der A**** Tourismus und Managementservice Gesellschaft .m.b.H. (Beschwerdeführerin) aus H***, vertreten durch Dr. Ferdinand G***, Rechtsanwalt in **** H***, vom
- November 2010 gegen die B*** Inkasso Gesellschaft m.b.H., Niederlassung Ä*** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Löschung in Folge Nichtbeantwortung des Schreibens (Auskunftsbegehrens, Widerspruchs) vom
- Mai 2010 wird entschieden: 1.Ziffer eins Die B e s c h w e r d e wird, soweit mit ihr begehrt wird (Antragspunkt 2), der Beschwerdegegnerin aufzutragen, aus ihrer Schuldnerdatenbank sämtliche über die Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten zu löschen und jedwede Übermittlung derselben zu unterlassen, z u r ü c k g e w i e s e n. 2.Ziffer 2 Im Übrigen wird der B e s c h w e r d e F o l g e g e g e b e n, festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Nichtbeantwortung des im Schreiben vom
- Mai 2010 enthaltenen Auskunftsbegehrens in ihrem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat, und wird der Beschwerdegegnerin a u f g e t r a g e n, binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution der Beschwerdeführerin schriftlich Auskunft über die zu deren Person im Zusammenhang mit dem Inkassofall Aktenzahl ***9810 der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten zu geben oder schriftlich zu begründen, warum diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 3 Z 1 und Abs 5, §§ 26 Abs 1, 4 und 7, 31 Abs 1, 2 und 7 und 32 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraphen 26, Absatz eins, 4 und 7, 31 Absatz eins, 2 und 7 und 32 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
- November 2010 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf ihr mit einem Widerspruch gemäß § 28 DSG 2000 verbundenes Auskunftsbegehren nicht binnen der gesetzlichen Achtwochenfrist reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zuvor von der Beschwerdegegnerin eine grundlose, weil auf eine vergleichsweise bereinigte Forderung gestützte Zahlungsaufforderung erhalten, die mit dem Hinweis verbunden war, dass Daten in einer „allgemeinen Schuldnerdatenbank“ der Beschwerdegegnerin vermerkt würden.Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
- November 2010 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft und Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf ihr mit einem Widerspruch gemäß Paragraph 28, DSG 2000 verbundenes Auskunftsbegehren nicht binnen der gesetzlichen Achtwochenfrist reagiert habe. Die Beschwerdeführerin habe zuvor von der Beschwerdegegnerin eine grundlose, weil auf eine vergleichsweise bereinigte Forderung gestützte Zahlungsaufforderung erhalten, die mit dem Hinweis verbunden war, dass Daten in einer „allgemeinen Schuldnerdatenbank“ der Beschwerdegegnerin vermerkt würden. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schreiben vom
- November 2010 unter Vorlage entsprechender Beweismittel vor, der Akt betreffend den die Beschwerdeführerin betreffenden Inkassovorgang sei zu einem „positiven Abschluss“ gebracht worden, worauf man die Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Daten bei der SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, es liege immer noch keine Auskunft vor. Aus den der Datenschutzkommission vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, welche Daten verarbeitet wurden und an wen diese übermittelt wurden. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2010 gesetzmäßig beantwortet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
- Mai 2010 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Ferdinand G***, Rechtsanwalt in **** H***, ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem unter Angabe des Betreffs „Ihre Aktenzahl: ***9810 – J*** Seehotel W***“ Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 verlangt wurde, welche die Beschwerdeführerin betreffenden Daten verarbeitet und an wen diese weitergegeben werden. Das Auskunftsbegehren nahm Bezug auf eine von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ergangene Zahlungsaufforderung vom
- Juli 2008, in der folgender (fettgedruckter) Satz steht: „Zum Gläubigerschutz wurden Sie auf Grund Ihres Zahlungsverzuges in einer allgemeinen Schuldnerdatenbank vermerkt.“ Tatsächlich wurden die Daten betreffend die Forderung, die Aktenzahl ***9810, die Firmenbuchnummer 1**76*v der Beschwerdeführerin und den Schuldner „J*** Seehotel W***“ an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. (DVR: ***4567) in H*** zur Eintragung in deren Datenanwendung „Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse des Betroffenen“ (kurz: Bonitätsinformationen SH***-Auskunftei) übermittelt. Verbunden war das im Schreiben vom
- Mai 2010 gestellte Auskunftsbegehren mit einem Widerspruch gegen die Datenverwendung gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000.Am
- Mai 2010 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Ferdinand G***, Rechtsanwalt in **** H***, ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem unter Angabe des Betreffs „Ihre Aktenzahl: ***9810 – J*** Seehotel W***“ Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 verlangt wurde, welche die Beschwerdeführerin betreffenden Daten verarbeitet und an wen diese weitergegeben werden. Das Auskunftsbegehren nahm Bezug auf eine von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ergangene Zahlungsaufforderung vom
- Juli 2008, in der folgender (fettgedruckter) Satz steht: „Zum Gläubigerschutz wurden Sie auf Grund Ihres Zahlungsverzuges in einer allgemeinen Schuldnerdatenbank vermerkt.“ Tatsächlich wurden die Daten betreffend die Forderung, die Aktenzahl ***9810, die Firmenbuchnummer 1**76*v der Beschwerdeführerin und den Schuldner „J*** Seehotel W***“ an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. (DVR: ***4567) in H*** zur Eintragung in deren Datenanwendung „Auskunftei über kredit- und bonitätsrelevante Verhältnisse des Betroffenen“ (kurz: Bonitätsinformationen SH***-Auskunftei) übermittelt. Verbunden war das im Schreiben vom
- Mai 2010 gestellte Auskunftsbegehren mit einem Widerspruch gegen die Datenverwendung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, DSG
- Die Beschwerdegegnerin antwortete auf dieses Schreiben, das ihr unbestrittenermaßen zugestellt worden ist, nicht. Sie richtete allerdings am
- Mai 2010 an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. die Aufforderung, den Eintrag zur oben festgestellten Aktenzahl zu löschen, was von der SH***- Auskunftei Ges.m.b.H. auch ausgeführt wurde. Am
- November 2011 brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vor die Datenschutzkommission und stellte die Anträge, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, „Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten im Zusammenhang mit dem Mahnvorgang vom
- 2008, Aktenzahl ***9810, im Umfang des § 26 Abs 1 DSG 2000 zu erteilen“ (Antragspunkt 1.) sowie die Daten aus der „Schuldnerdatenbank“ zu löschen und jedwede Übermittlung zu unterlassen (Antragspunkt 2.).Am
- November 2011 brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vor die Datenschutzkommission und stellte die Anträge, der Beschwerdegegnerin aufzutragen, „Auskunft über die Verarbeitung ihrer Daten im Zusammenhang mit dem Mahnvorgang vom
- 2008, Aktenzahl ***9810, im Umfang des Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 zu erteilen“ (Antragspunkt 1.) sowie die Daten aus der „Schuldnerdatenbank“ zu löschen und jedwede Übermittlung zu unterlassen (Antragspunkt 2.). Mit Schreiben vom
- November 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzkommission im anhängigen Beschwerdeverfahren mit, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
- Mai 2010 per Post erhalten zu haben. Darauf habe man, wie oben festgestellt, die Löschung der Daten der Beschwerdeführerin bei der SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. veranlasst. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen beider Streitteile sowie auf den angeschlossenen Beweisurkunden, insbesondere dem Auskunftsbegehren vom
- Mai 2010 (Beilage zur Beschwerde vom
- November 2010), dem Mahn- und Inkassoschreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2008 (Beilage zur Beschwerde vom
- November 2010), der Löschungsaufforderung der Beschwerdegegnerin an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. vom
- Mai 2010 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- November 2010) sowie der – negativen – Abfrage der „Bonitätsinformationen SH***-Auskunftei“ vom November 2010 (weitere Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- November 2010). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 26 Abs 1, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins, 4 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)[...]
(3)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)[...]
(6)
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach § 27 Abs. 1 Z 2 oder § 28 zu entsprechen ist.“
(7)Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Auskunftswerber innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 31, an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten. Diese Frist gilt nicht, wenn einem Löschungsantrag des Auskunftswerbers nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 28, zu entsprechen ist.“ § 31 Abs 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[...]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 32 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Anrufung der Gerichte § 32.
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“Paragraph 32,
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
- a)Unzuständigkeit betreffend Unterlassungs- und Löschungsbegehren Soweit mit der vorliegenden Beschwerde, Antragspunkt 2., begehrt wird, der Beschwerdegegnerin die Unterlassung von Datenübermittlungen (= Geltendmachung des Rechts auf Geheimhaltung) sowie die Löschung von Daten aufzutragen, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung unzuständig. Diese Ansprüche sind gemäß §§ 1 Abs 5 iVm §§ 31 Abs 2 und 32 Abs 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, da die Beschwerdegegnerin ein Rechtsträger ist, der in Form des Privatrechts eingerichtet ist.Soweit mit der vorliegenden Beschwerde, Antragspunkt 2., begehrt wird, der Beschwerdegegnerin die Unterlassung von Datenübermittlungen (= Geltendmachung des Rechts auf Geheimhaltung) sowie die Löschung von Daten aufzutragen, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung unzuständig. Diese Ansprüche sind gemäß Paragraphen eins, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz 2 und 32 Absatz eins, DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, da die Beschwerdegegnerin ein Rechtsträger ist, der in Form des Privatrechts eingerichtet ist. Insoweit war die Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen.
- b)In der Sache selbst wegen Auskunftserteilung Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist die Beschwerde im Kern jedoch berechtigt. Die Beschwerdegegnerin war sich offenkundig nicht bewusst, dass die Beschwerdeführerin mit dem Auskunfts- und dem Löschungsrecht (in der Spezialform des Widerspruchs) zwei selbständige Teilrechte des Grundrechts auf Datenschutz geltend gemacht hat, sie jedoch nur auf das Löschungsbegehren (und auch das nur intern bzw. gegenüber der Datenschutzkommission) eingegangen ist. Konnten bis zur Novelle des DSG 2000, BGBl. I Nr. 133/2009, Auskunfts- und Löschungsrecht nicht gleichzeitig ausgeübt werden, da ein Auskunftsbegehren eine – strafsanktionierte – „Löschungssperre“ in Kraft setzte (vgl. § 52 Abs 1 Z 4 DSG 2000 und den Bescheid der DSK vom 18. Jänner 2008, K121.327/0002-DSK/2008, RIS), stellt nun § 26 Abs. 7 zweiter Satz DSG 2000 klar, dass in diesem Fall die Ansprüche auf Auskunft und Löschung sukzessive zu erfüllen sind und zweiterer daher nicht mehr unter Hinweis auf die Löschungssperre abgelehnt werden darf.Konnten bis zur Novelle des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, Auskunfts- und Löschungsrecht nicht gleichzeitig ausgeübt werden, da ein Auskunftsbegehren eine – strafsanktionierte – „Löschungssperre“ in Kraft setzte vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 und den Bescheid der DSK vom 18. Jänner 2008, K121.327/0002-DSK/2008, RIS), stellt nun Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz DSG 2000 klar, dass in diesem Fall die Ansprüche auf Auskunft und Löschung sukzessive zu erfüllen sind und zweiterer daher nicht mehr unter Hinweis auf die Löschungssperre abgelehnt werden darf. Während die Beschwerdegegnerin gegenüber der Datenschutzkommission dargetan hat, dass sie die SH***- Auskunftei Ges.m.b.H. als Empfängerin von Daten zum streitgegenständlichen Inkassofall gemäß § 27 Abs 8 DSG 2000 von der Löschung verständigt hat, so fehlt bis heute eine gesetzmäßige Antwort auf das Auskunftsbegehren vom 21. Mai 2010.Während die Beschwerdegegnerin gegenüber der Datenschutzkommission dargetan hat, dass sie die SH***- Auskunftei Ges.m.b.H. als Empfängerin von Daten zum streitgegenständlichen Inkassofall gemäß Paragraph 27, Absatz 8, DSG 2000 von der Löschung verständigt hat, so fehlt bis heute eine gesetzmäßige Antwort auf das Auskunftsbegehren vom 21. Mai 2010. In der Spruchpraxis der Datenschutzkommission anerkannt ist das Recht des Auskunftswerbers auf Erhalt zumindest einer „Negativauskunft“, wenn keine Daten über den Beschwerdeführer vorhanden sind (vgl. etwa den Bescheid der DSK vom 2. April 2008, K121.345/0005-DSK/2008, RIS). Dies ist nunmehr im § 26 Abs. 1 DSG 2000 auch gesetzlich verankert. Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher überhaupt nur näher zur Frage geäußert, was mit den an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. übermittelten Daten geschehen ist. Sie übersieht dabei, dass sie nicht hinsichtlich der „Bonitätsinformationen SH***- Auskunftei“ auskunftspflichtig ist, sehr wohl aber hinsichtlich der Daten (etwa in der eigenen Aktenverwaltung und Buchhaltung), die sich auf die Beschwerdeführerin und den Inkassofall beziehen.In der Spruchpraxis der Datenschutzkommission anerkannt ist das Recht des Auskunftswerbers auf Erhalt zumindest einer „Negativauskunft“, wenn keine Daten über den Beschwerdeführer vorhanden sind vergleiche etwa den Bescheid der DSK vom 2. April 2008, K121.345/0005-DSK/2008, RIS). Dies ist nunmehr im Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 auch gesetzlich verankert. Die Beschwerdegegnerin hat sich bisher überhaupt nur näher zur Frage geäußert, was mit den an die SH***-Auskunftei Ges.m.b.H. übermittelten Daten geschehen ist. Sie übersieht dabei, dass sie nicht hinsichtlich der „Bonitätsinformationen SH***- Auskunftei“ auskunftspflichtig ist, sehr wohl aber hinsichtlich der Daten (etwa in der eigenen Aktenverwaltung und Buchhaltung), die sich auf die Beschwerdeführerin und den Inkassofall beziehen. Durch ihre Nichtreaktion hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt. Der Beschwerdegegnerin war daher spruchgemäß aufzutragen, das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin zu beantworten.