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{'item': 'K121.673/0008-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.04.2011 GeschäftszahlK121.673/0008-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. GUNDACKER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom

  1. April 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Alphonsine N*** (Beschwerdeführerin) aus K***bach, vertreten durch den Verein P*** Datenschutz in **** H***, vom
  2. November 2010 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge behauptet inhaltlich mangelhafter Auskunftserteilung mit Schreiben vom
  3. Oktober 2008 wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
  4. November 2010 per Telefax bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
  5. Oktober 2008 eine unvollständige, daher inhaltlich mangelhafte Auskunft erteilt habe. Der Beschwerdegegner wendete dagegen in der Stellungnahme vom
  6. Jänner 2011 Präklusion des Beschwerderechts in Folge Ablaufs der einjährigen Frist gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 ein und legte zum Beweis eine Kopie des Zustellnachweises (Rückschein) über eine am
  7. Oktober 2008 erfolgte eigenhändige Zustellung des Auskunftsschreibens an die Beschwerdeführerin vor.Der Beschwerdegegner wendete dagegen in der Stellungnahme vom
  8. Jänner 2011 Präklusion des Beschwerderechts in Folge Ablaufs der einjährigen Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 ein und legte zum Beweis eine Kopie des Zustellnachweises (Rückschein) über eine am
  9. Oktober 2008 erfolgte eigenhändige Zustellung des Auskunftsschreibens an die Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin erwiderte diesem Vorbringen, sie sei erst in Folge einer späteren Auskunftserteilung in die Lage versetzt worden, die Mangelhaftigkeit der damaligen Auskunft zu erkennen und geltend zu machen. Daher sei nicht die einjährige, sondern die dreijährige Präklusionsfrist des § 34 Abs 1 DSG 2000 anzuwenden. Letztere sei noch offen, die Beschwerde daher zulässig. Im Übrigen seien die Fristen des § 34 Abs 1 DSG 2000 „EU-rechtswidrig“.Die Beschwerdeführerin erwiderte diesem Vorbringen, sie sei erst in Folge einer späteren Auskunftserteilung in die Lage versetzt worden, die Mangelhaftigkeit der damaligen Auskunft zu erkennen und geltend zu machen. Daher sei nicht die einjährige, sondern die dreijährige Präklusionsfrist des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 anzuwenden. Letztere sei noch offen, die Beschwerde daher zulässig. Im Übrigen seien die Fristen des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 „EU-rechtswidrig“. Auf Vorhalt der Datenschutzkommission und Aufforderung der Datenschutzkommission, die Gründe für die frühere Unmöglichkeit des Erkennens der in der Beschwerde vom
  10. November 2010 gerügten Inhaltsmängel näher darzulegen, brachte die Beschwerdeführerin (unter Vorlage weiterer Urkundenkopien) vor, sie habe am
  11. November 2008 nach Erhalt der beschwerdegegenständlichen Auskunft die Richtigstellung bzw. Löschung bestimmter Daten („Sachverhalte“) verlangt, auf die erst im September 2009 reagiert worden sei. Am
  12. September 2009 habe sie daher erneut Auskunft bzw. „Klarstellung“ der Auskunft aus 2008 verlangt. Diesem Verlangen sei der Beschwerdegegner wiederum nur unzureichend nachgekommen. Daher habe sich die Beschwerdeführerin nach dem
  13. April 2010 an den sie vertretenden Verein gewandt, nachdem sie vom Beschwerdegegner selbst auf das Beschwerderecht wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft aufmerksam gemacht worden sei. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand zunächst die Frage ist, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerderecht noch besteht oder durch Zeitablauf bereits erloschen ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Mit Schreiben vom
  14. September 2008 verlangte die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eine datenschutzrechtliche Auskunft über eigene Daten. Mit Schreiben des Beschwerdegegners vom
  15. Oktober 2008, GZ: BMI-LR14**/034**-III/3/b/2008, wurde der Beschwerdeführerin inhaltlich Auskunft erteilt. Dieses Auskunftsschreiben wurde der Beschwerdeführerin am
  16. Oktober 2008 (eigenhändig, Übernahme durch Unterschrift der Beschwerdeführerin beurkundet) zugestellt. Betreffend den Auskunftspunkt der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ folgte, beginnend mit der E-Mail der Beschwerdeführerin vom
  17. November 2008, eine Korrespondenz über Fragen der Löschung oder Richtigstellung von verarbeiteten Daten der Beschwerdeführerin. Am
  18. Juli 2009 verlangte die Beschwerdeführerin (neben der Löschung) überdies Auskunft über die Zugriffsdaten („Zugriffsprotokoll“) der betreffenden Datenanwendung. Am
  19. September 2009 führte die Beschwerdeführerin in einem E-Mail an Ministerialrat U*** (Bundeskriminalamt – Interpol, Büro ***) aus, dass ihr „Datenauskunftsbegehren“ „vom
  20. 9 2008....ordnungsgemäß vom BMI unter der GZ: BMI-LR14**/034**-III/3/b/2008 mit Schreiben vom
  21. 10 2008 beantwortet“ wurde (Unterstreichung im Original). In einer E-Mail von Ing. Mag. V*** vom Referat III/3/b des Beschwerdegegners vom
  22. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Frage der Löschung und Richtigstellung auf ihr Recht auf Beschwerde an die Datenschutzkommission sowie auf die Bestimmung des § 34 DSG 2000 aufmerksam gemacht.In einer E-Mail von Ing. Mag. V*** vom Referat III/3/b des Beschwerdegegners vom
  23. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Frage der Löschung und Richtigstellung auf ihr Recht auf Beschwerde an die Datenschutzkommission sowie auf die Bestimmung des Paragraph 34, DSG 2000 aufmerksam gemacht. Am
  24. August 2010 erteilte die Beschwerdeführerin dem Verein „P*** Datenschutz (kurz: P*** Datenschutz) Vollmacht, sie in „Datenschutzangelegenheiten“ zu vertreten. Am
  25. November 2010 (am gleichen Tag per Telefax übermittelt und bei der Datenschutzkommission eingegangen) erhob die P*** Datenschutz namens der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 DSG 2000 „aufgrund mangelhafter Auskunft“.Am
  26. November 2010 (am gleichen Tag per Telefax übermittelt und bei der Datenschutzkommission eingegangen) erhob die P*** Datenschutz namens der Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 „aufgrund mangelhafter Auskunft“. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den zitierten Urkunden, die von den Parteien als Beilagen zur Beschwerde (Vollmacht, Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners) vom
  27. November 2010, zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  28. Jänner 2011, GZ: BMI-LR15**/00*2-III/7/a/2011 (Zustellnachweis) sowie zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom
  29. Februar 2011 (Korrespondenz der Parteien von Vollmachtserteilung und Beschwerdeerhebung) vorgelegt worden sind. Nicht den Tatsachen entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Äußerung vom
  30. Februar 2011), sie sei vom Beschwerdegegner durch den Hinweis auf das – laut späterem Einwand des Beschwerdegegners bereits verfristete - Beschwerderecht sinngemäß irregeleitet worden. Diese Äußerung bezog sich, wie oben festgestellt, auf die damals im Korrespondenzwege erörterte Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Richtigstellungs- bzw. Löschungsrecht zukommt und war von einem ausdrücklichen Hinweis auf die Fristenbestimmung des § 34 DSG 2000 begleitet.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den zitierten Urkunden, die von den Parteien als Beilagen zur Beschwerde (Vollmacht, Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners) vom
  31. November 2010, zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  32. Jänner 2011, GZ: BMI-LR15**/00*2-III/7/a/2011 (Zustellnachweis) sowie zur Äußerung der Beschwerdeführerin vom
  33. Februar 2011 (Korrespondenz der Parteien von Vollmachtserteilung und Beschwerdeerhebung) vorgelegt worden sind. Nicht den Tatsachen entspricht das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Äußerung vom
  34. Februar 2011), sie sei vom Beschwerdegegner durch den Hinweis auf das – laut späterem Einwand des Beschwerdegegners bereits verfristete - Beschwerderecht sinngemäß irregeleitet worden. Diese Äußerung bezog sich, wie oben festgestellt, auf die damals im Korrespondenzwege erörterte Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Richtigstellungs- bzw. Löschungsrecht zukommt und war von einem ausdrücklichen Hinweis auf die Fristenbestimmung des Paragraph 34, DSG 2000 begleitet. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  35. anzuwendende Rechtsvorschriften § 34 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen § 34.

(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist verspätet, das Beschwerderecht in Folge Ablaufs der Präklusionsfrist gemäß § 34 Abs 1
  2. Fall DSG 2000 erloschen.Die Beschwerde ist verspätet, das Beschwerderecht in Folge Ablaufs der Präklusionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
  3. Fall DSG 2000 erloschen. § 34 Abs 1 DSG 2000 spricht von der Kenntnis eines „beschwerenden Ereignis“ als Auslöser der Präklusionsfrist. Damit kann im Fall der Nichtreaktion auf das Auskunftsbegehren (Unterlassung) nur das Versäumen der achtwöchigen Frist des § 26 Abs 4 DSG 2000 gemeint sein, im Fall der Reaktion (Ablehnung, Negativauskunft, inhaltliche Auskunft) in der Regel der Zugang der behauptet rechtswidrigen Äußerung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers.Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 spricht von der Kenntnis eines „beschwerenden Ereignis“ als Auslöser der Präklusionsfrist. Damit kann im Fall der Nichtreaktion auf das Auskunftsbegehren (Unterlassung) nur das Versäumen der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 gemeint sein, im Fall der Reaktion (Ablehnung, Negativauskunft, inhaltliche Auskunft) in der Regel der Zugang der behauptet rechtswidrigen Äußerung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers. Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht aufgezeigt, weshalb Sie vom beschwerenden Ereignis (unvollständige bzw. unrichtige Auskunft oder fehlende allgemeine Verständlichkeit) nicht schon im Auskunftszeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Der Verweis auf die fortgesetzte Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner nach der Auskunftserteilung überzeugt allein nicht, bezieht sich der Schriftwechsel doch auf die Richtigstellung bzw. Löschungsanliegen der Beschwerdeführerin. Auf eine etwaige Mangelhaftigkeit der Auskunft selbst wird nicht Bezug genommen. In ihrer Mailnachricht vom
  4. September 2009 verweist die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf, dass ihr Auskunftsbegehren „ordnungsgemäß vom BMI mit Schreiben vom
  5. Oktober 2008 beantwortet wurde“. Klar ohne Bedeutung für den Fristenlauf ist die Frage, wann die Beschwerdeführerin den Rat Dritter eingeholt oder eine Vollmacht erteilt hat. Die Frage der behaupteten „EU-Rechtswidrigkeit“ wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom
  6. Februar 2011 nicht näher ausgeführt. Da die Richtlinie 95/46/EG keine Regelung einer Befristung des Beschwerderechts enthält, geht die Datenschutzkommission davon aus, dass diese Frage von den Staaten im Rahmen grundrechtlicher Schranken (insbesondere des Art 13 EMRK) in billiger Weise geregelt werden darf. Eine einjährige Frist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft erscheint hier schon aus Beweisgründen sachlich begründet und angemessen. Für das Bestehen einer europarechtlich relevanten Auslegungsfrage gibt es somit keinen Anhaltspunkt.Die Frage der behaupteten „EU-Rechtswidrigkeit“ wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom
  7. Februar 2011 nicht näher ausgeführt. Da die Richtlinie 95/46/EG keine Regelung einer Befristung des Beschwerderechts enthält, geht die Datenschutzkommission davon aus, dass diese Frage von den Staaten im Rahmen grundrechtlicher Schranken (insbesondere des Artikel 13, EMRK) in billiger Weise geregelt werden darf. Eine einjährige Frist zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft erscheint hier schon aus Beweisgründen sachlich begründet und angemessen. Für das Bestehen einer europarechtlich relevanten Auslegungsfrage gibt es somit keinen Anhaltspunkt. Daraus folgt, dass der vom Beschwerdegegner erhobene Einwand der Präklusion des Beschwerderechts berechtigt ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 als verspätet zurückzuweisen.Daraus folgt, dass der vom Beschwerdegegner erhobene Einwand der Präklusion des Beschwerderechts berechtigt ist. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 als verspätet zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.