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{'item': 'K121.674/0008-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum15.04.2011 GeschäftszahlK121.674/0008-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. GUNDACKER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom

  1. April 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Herta S*** (Beschwerdeführerin) aus L***dorf, vertreten durch den Verein CO*** Datenschutz – Vereinigung für Datenschutz ***(kurz: CO*** Datenschutz), vom
  2. November 2010 gegen das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt (Beschwerdegegner), wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung in Folge Nichtreaktion auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  3. Juli 2009 wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
  4. November 2010 per Telefax bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde (mit gewissem Bezug zum Beschwerdeverfahren Zl. K121.673) eine Verletzung in den Rechten auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner auf die entsprechenden Begehren in ihrem Schreiben vom
  5. Juli 2009 nicht reagiert habe. Der Beschwerdegegner teilte mit Stellungnahme vom
  6. Jänner 2011 (samt Ergänzung vom
  7. März 2011), mit, bis zum
  8. Jänner 2011 im Aktenverwaltungssystem zu drei näher bezeichneten Aktenzahlen Daten mit Bezug zur Beschwerdeführerin verarbeitet zu haben. Am
  9. Dezember 2010 sei der Beschwerdeführerin dazu Auskunft erteilt worden (Kopie vorgelegt). Am
  10. Jänner 2011 seien diese Daten sodann gelöscht worden. Das beschwerdegegenständliche Schreiben der Beschwerdeführerin selbst sei am
  11. August 2009 beim Beschwerdegegner eingelangt. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Parteiengehör zu den Verfahrensergebnissen nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand zunächst die Frage ist, ob das geltend gemachte Beschwerderecht noch besteht, in eventu die Frage, ob die Beschwerde begründet ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
  12. Juli 2009 richtete die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner unter Anschluss eines Identitätsnachweises ein Schreiben, in dem sie, unter Bezugnahme auf frühere Korrespondenz per E-Mail, zunächst die Löschung der „Datenanwendung“ GZlen ***123 und ****456 aus der „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ (APID) verlangte, da die betreffenden Sachverhalte ihr völlig unbekannt seien. Betreffend die GZ ****789 verlangte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Eintragung, da es sich lediglich um einen Unfall gehandelt habe. Weiters ersuchte sie um die Übermittlung eines „Zugriffsprotokolls“ der APID. Dieses Schreiben langte am
  13. August 2009 per Post beim Beschwerdegegner (Bundeskriminalamt) ein. Am
  14. Dezember 2010 erteilte der Beschwerdegegner, Rechtssektion, der Beschwerdeführerin zu GZ: BMI-LR**32/0*32- III/3/b/2010, eine generelle Auskunft über eigene Daten, ohne auf die Frage des „Zugriffsprotokolls“ näher einzugehen. Am
  15. August 2010 erteilte die Beschwerdeführerin der CO*** Datenschutz Vollmacht, sie in „Datenschutzangelegenheiten“ zu vertreten, die darauf am
  16. November 2010 namens der Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde wegen Nichtbeantwortung des Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungsbegehrens vom
  17. Juli 2009 erhob. Am
  18. Jänner 2011 verfügte der Beschwerdegegner, Bundeskriminalamt, die Löschung der APID-Eintragungen zu den Aktenzahlen ***345/1-II/BK/**/**, ***456/-BK/**/** und ***7910/1-II/BK/**/2/*. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf dem glaubwürdigen, teilweise auch urkundlich belegten Vorbringen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom
  19. Jänner 2011, GZ: BMI-LR1**2/0**4-II/BK/1.3/2011, auf der dieser angeschlossenen Kopie des Auskunftsschreibens der BMI-Rechtssektion vom
  20. Dezember 2010, GZ wie oben, der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  21. März 2011, GZ: BMI-LR1**2/0**3-II/BK/1.3/2011, samt Kopie des mit Eingangsstempel des Bundeskriminalamts versehenen Schreibens der Beschwerdeführerin vom
  22. Juli 2009.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf dem glaubwürdigen, teilweise auch urkundlich belegten Vorbringen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom
  23. Jänner 2011, GZ: BMI-LR1**2/0**4-II/BK/1.3 aus 2011,, auf der dieser angeschlossenen Kopie des Auskunftsschreibens der BMI-Rechtssektion vom
  24. Dezember 2010, GZ wie oben, der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  25. März 2011, GZ: BMI-LR1**2/0**3-II/BK/1.3 aus 2011,, samt Kopie des mit Eingangsstempel des Bundeskriminalamts versehenen Schreibens der Beschwerdeführerin vom
  26. Juli
  27. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  28. anzuwendende Rechtsvorschriften § 34 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen § 34.

(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist verspätet, das Beschwerderecht in Folge Ablaufs der Präklusionsfrist gemäß § 34 Abs 1
  2. Fall DSG 2000 erloschen.Die Beschwerde ist verspätet, das Beschwerderecht in Folge Ablaufs der Präklusionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
  3. Fall DSG 2000 erloschen. § 34 Abs 1 DSG 2000 spricht von einem „beschwerenden Ereignis“ als Auslöser der Präklusionsfrist. Damit kann im Fall der Nichtreaktion auf das Begehren (Unterlassung) eines Auskunfts- oder Löschungswerbers nur das Versäumen der achtwöchigen Frist des § 26 Abs 4 DSG 2000 oder des § 27 Abs 4 DSG 2000 gemeint sein, im Fall der Reaktion (Ablehnung, Negativauskunft, inhaltliche Auskunft, Löschungsbestätigung) jedoch der Zugang der behauptet rechtswidrigen Äußerung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers.Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 spricht von einem „beschwerenden Ereignis“ als Auslöser der Präklusionsfrist. Damit kann im Fall der Nichtreaktion auf das Begehren (Unterlassung) eines Auskunfts- oder Löschungswerbers nur das Versäumen der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 oder des Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 gemeint sein, im Fall der Reaktion (Ablehnung, Negativauskunft, inhaltliche Auskunft, Löschungsbestätigung) jedoch der Zugang der behauptet rechtswidrigen Äußerung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers. Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in den Rechten nach §§ 26 Abs1 und 27 Abs 1 DSG 2000 in Folge Nichtreaktion des Auftraggebers auf ihr Schreiben vom
  4. Juli 2009.Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin eine Verletzung in den Rechten nach Paragraphen 26, Abs1 und 27 Absatz eins, DSG 2000 in Folge Nichtreaktion des Auftraggebers auf ihr Schreiben vom
  5. Juli
  6. Das entsprechende Schreiben ist, wie im Ermittlungsverfahren nachgewiesen worden ist, am
  7. August 2009 beim Beschwerdegegner eingelangt. Dieser hätte daher bis zum Ablauf des
  8. Oktober 2009 Zeit gehabt, gemäß §§ 26 Abs 4 und 27 Abs 4 DSG 2000 auf das Anbringen der Beschwerdeführerin zu antworten. Unter Hinzurechnung eines angemessenen Postlaufes kann das „beschwerende Ereignis“ der Nichtantwort bzw. Nichtreaktion damit auf den
  9. Oktober 2009 datiert werden.Das entsprechende Schreiben ist, wie im Ermittlungsverfahren nachgewiesen worden ist, am
  10. August 2009 beim Beschwerdegegner eingelangt. Dieser hätte daher bis zum Ablauf des
  11. Oktober 2009 Zeit gehabt, gemäß Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 Absatz 4, DSG 2000 auf das Anbringen der Beschwerdeführerin zu antworten. Unter Hinzurechnung eines angemessenen Postlaufes kann das „beschwerende Ereignis“ der Nichtantwort bzw. Nichtreaktion damit auf den
  12. Oktober 2009 datiert werden. Die Beschwerdeführerin hatte daher bis zum Ablauf des
  13. Oktober 2010 Zeit, ihre Rechte mit Beschwerde(n) gemäß § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 geltend zu machen.Die Beschwerdeführerin hatte daher bis zum Ablauf des
  14. Oktober 2010 Zeit, ihre Rechte mit Beschwerde(n) gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 geltend zu machen. Die Beschwerde datiert jedoch erst vom
  15. November 2010 und wurde am selben Tage per Telefax der Datenschutzkommission zugestellt. Daraus folgt, dass das geltend gemachte Beschwerderecht in Folge Präklusion bereits erloschen ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 als verspätet zurückzuweisen.Daraus folgt, dass das geltend gemachte Beschwerderecht in Folge Präklusion bereits erloschen ist. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 als verspätet zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.