RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2011 GeschäftszahlK121.652/0022-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- Mai 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Helge E*** (Beschwerdeführer) aus Y*** vom
- September 2010, vertreten durch den Rene W*** Verein aus Wien, gegen die Sicherheitsdirektion Oberösterreich (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung in Folge mangelhafter Auskunftserteilung vom
- Mai 2010 wird entschieden: - Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, §§ 26 Abs. 1 und 4 sowie 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraphen 26, Absatz eins und 4 sowie 31 Absatz eins und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Parteien In seiner Beschwerde vom
- September 2010 bezieht sich der Beschwerdeführer (vom Rene W*** Verein wohl fälschlicher Weise in sämtlichen Verfahren durchgehend Helge E*** genannt) auf das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftszahl K121.631, in welchem die Beschwerdegegnerin am
- Mai 2010 eine Auskunft erteilt habe, die der Auskunft des Bundesministeriums für Inneres vom
- Oktober 2008 widerspreche. Der daraufhin erteilte Verbesserungsauftrag zur Angabe eines Sachverhalts, aus dem eine Rechtsverletzung abgeleitet wird, wurde mit Schreiben vom
- Oktober 2010 erfüllt. Dem Schreiben liegt die Auskunft zur Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ vom
- Oktober 2008 (das Datum wurde handschriftlich hinzugefügt) bei. In diesem seien vier Einträge enthalten, gemäß denen der Beschwerdeführer namentlich im Betreff von vier von der Beschwerdegegnerin übermittelten Akten vorkomme. Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft enthalte aber keine dieser Übermittlungen. In der Stellungnahme vom
- November 2010 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass diese hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers nur den in Verlust geratenen Reisepass eruieren könne (was schon in Schreiben vom
- Mai 2010 beauskunftet worden sei). Hinsichtlich der PAD-Daten des Landeskriminalamtes Oberösterreichs, für die die Beschwerdegegnerin nur Leserechte habe, müsse ein Auskunftsbegehren direkt an das Landeskriminalamt Oberösterreich gerichtet werden. Zudem deuteten die Einträge der Auskunft vom
- Oktober 2008 darauf hin, dass die Zuständigkeit in diesen Fällen beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (in der Folge kurz: LVT OÖ) läge, damit wären die Datenanwendungen streng geheim und der Beschwerdegegnerin nicht zugänglich. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass auf Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Salzburg (in der Folge kurz: LVT Salzburg) eine Einvernahme im LVT OÖ im Jahre 2005 stattgefunden habe. Darüber existiere aber lediglich ein Papierakt. Der Beschwerdeführer führt mit Schreiben vom
- Dezember 2010 aus, dass weiterhin ein Widerspruch zur Auskunft vom
- Oktober 2008 bestünde und die konkrete Übermittlung bis dato noch nicht beauskunftet worden sei. Weiters habe das LVT OÖ keine selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern sei eine Abteilung der Beschwerdegegnerin, weshalb auch diese Daten zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom
- Jänner 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass bis auf einen elektronischen Protokollvermerk, welcher die Übersendung der Niederschrift der Einvernahme an die SID Salzburg dokumentiere, die Daten bereits gelöscht und damit keine abrufbaren bzw. verfügbaren Daten des Beschwerdeführers mehr gespeichert seien. Dieser Protokollvermerk beinhalte den Namen des Beschwerdeführers, jedoch ein falsches Geburtsdatum. Erst nach Ermittlungen hätte die Beschwerdegegnerin feststellen können, dass es sich bei diesem Eintrag um Daten des Beschwerdeführers handle, der Akt der Einvernahme des Beschuldigten jedoch schon skartiert sei. Das Geburtsdatum wäre mit jenem einer anderen im Fall einzuvernehmenden Person verwechselt worden. Mit Schreiben vom
- Jänner 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin in sich widersprüchlich seien, da einerseits mitgeteilt werde, dass keine Daten gespeichert seien, andererseits aufgrund eines Protokollvermerks Auskünfte über in der Vergangenheit stattgefundene Ereignisse und Übermittlungen erteilt werden könnten. Mit Schreiben vom
- März 2011 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Protokollvermerk. Der Beschwerdeführer bringt daraufhin im Schreiben vom
- März 2011 vor, dass die Zahlen, Namen und Daten des tabellarischen Protokollvermerks in keinen Zusammenhang gebracht werden könnten und daher die Auskunft unvollständig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte in der Auskunft keine Angaben über die Herkunft der Informationen oder eventueller Übermittlungsempfänger gemacht. Außerdem sei im beigelegten Protokollvermerk der Auftraggeber der Datenanwendung nicht ersichtlich, da auf diesem weder Schriftkopf noch DVR-Nummer aufscheinen. Der Beschwerdeführer erhielt mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2011 eine Erklärung der Bezeichnungen und Abkürzungen betreffend den tabellarischen Protokollvermerk und mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- April 2011 (ha eingelangt am
- April 2011) Auskunft über Zweck und Rechtsgrundlage der Datenanwendung, Herkunft der Daten und Übermittlung des Datensatzes. Der Beschwerdeführer weist mit Schreiben vom
- April 2011 darauf hin, dass die Auskunft keine Angaben über etwaige Dienstleister des Beschwerdeführers enthalte, und dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- April 2011 nicht den Empfehlungen des E-Government Innovationszentrums zur Gestaltung der Amtssignatur entspreche, da der Signaturblock keine Angaben zum Unterzeichner enthielte. B. Beschwerdegegenstand Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesetzmäßig Auskunft erteilt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Am
- Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin ein Auskunftsbegehren. Die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2010 betreffend „Erkennungsdienstliche Evidenz“ (EDE) (samt dem „Erkennungsdienstlichen Workflow (EDWF)“, „Automationsunterstütztes Fingerabdrucksystem“ sowie „DNA-Datenbank“) lautet: „Es werden im Auftrag der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Hinsichtlich der EKIS - Datenanwendungen „Personenfahndung“, Personeninformation (Evidenthaltung von pass- und/oder waffenrechtlichen und/oder Gefährder-Informationen)“ und Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA) mit Stichtag
- Mai 2010 wurde Folgendes mitgeteilt: „Es werden im Auftrag der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ In der EKIS – Datenanwendung „Sachenfahndung“ mit Stichtag
- Mai 2010 werden folgende Daten im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft S** verarbeitet: E Helge***, geboren am 00.00.1900 in **** Sachgruppe: ausgestelltes Identitätspapier Fahndungsgrund: Verlust Nummer: 0 ****** Nationalität: Österreich Dokumentart: W** Ablaufdatum: 13.12.2004 Tritt außer Kraft: 13.12.2010 Bezirkshautpmannschaft *** Zahl: **/**/0**-*** Datum (Speicherersuchen): 28.01.2004 Die Auskunft vom
- Mai 2010 wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2011 folgendermaßen ergänzt: „Am
- 2005 hat die Sicherheitsdirektion Salzburg unter der Aktenzahl *****/*LVT-S/0* darum ersucht, Sie als Auskunftsperson im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen aus Salzburg stammenden Beschuldigten, gegen den wegen waffenrechtlicher Delikte erhoben wurde, einzuvernehmen. Das Einvernahmeergebnis wurde der aktenführenden Sicherheitsdirektion Salzburg übermittelt; der Bezug habende Akt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich ist bereits skartiert worden, lediglich über die Übersendung dieser Niederschrift gab es noch einen Protokollvermerk.“ Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2011 wurde die Auskunft noch um folgenden tabellarischen Protokollvermerk ergänzt, welcher die Übersendung der Niederschrift der Einvernahme des LVT OÖ an die SID Salzburg dokumentiert. Die Tabelle wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2011 folgendermaßen erklärt: (eingefügte Tabelle im RIS nicht darstellbar) Das im Protokollvermerk genannte Geburtsdatum ist auf Grund einer Verwechslung nicht jenes des Beschwerdeführers. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- April 2011 geht hervor, dass Zweck/Aufgabe des gegenständlichen Protokollvermerks die Auffindbarkeit von Akten ist, dass dieser originär von der Beschwerdegegnerin hergestellt wurde und dieser Datensatz ausschließlich an den Beschwerdeführer sowie an die Datenschutzkommission im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens übermittelt wurde. Nach internen Recherchen der Beschwerdegegnerin und der SID Salzburg konnten diese eruieren, dass der Akt der SID Salzburg betreffend den Beschwerdeführer schon gelöscht wurde. In der Auskunft des Bundesministeriums für Inneres vom
- Oktober 2008, auf die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- Oktober 2010 hinweist, wird festgehalten, dass in der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ mit Stichtag
- Oktober 2008 folgende Eintragungen aufscheinen: Geschäftszahl: ****/00/1-II/C/7/** Eingangsdatum: **.00.19** … Stelle (übermittelt von): SID Oberösterreich Fremddatum: **.**.19** Fremdzahl: I-***/99 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2006 Bearbeitende Stelle: Abteilung I**/*/* Geschäftszahl: ****/00/I**/*/** Eingangsdatum: 15.10.1999 … Stelle (übermittelt von): SID Oberösterreich Fremddatum: 13.10.1999 Fremdzahl: I-***/99 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2006 Bearbeitende Stelle: Abteilung I**/*/* Geschäftszahl: ****/00/*-I**/*/** Eingangsdatum: 24.05.2000 … Stelle (übermittelt von): SID Oberösterreich Fremddatum: 12.05.2000 Fremdzahl: I-**/00 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2007 Bearbeitende Stelle: Abteilung I**/*/* Geschäftszahl: ****/00/*-I**/*/** Eingangsdatum: 19.09.2000 … Stelle (übermittelt von): SID Oberösterreich Fremddatum: 12.09.2000 Fremdzahl: I-**/00 Skartierung: 6 Jahre Datum: 01.01.2007 Bearbeitende Stelle: Abteilung I**/*/* Hinsichtlich der Auskunft vom
- Oktober 2008 konnte die Beschwerdegegnerin keine verfügbaren bzw. abrufbaren Dateien eruieren, wie auch dem Beschwerdeführer mit Schreiben
- Jänner 2011 mitgeteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin konnte feststellen, dass die oben genannten Daten der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ bereits skartiert wurden. Auch die Daten des Verlustes des W**, welche von der Bezirkshauptmannschaft S** gespeichert wurden, wurden mit
- Dezember 2010 gelöscht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde vom
- Mai 2010 samt Beilagen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- Juni 2010 samt Beilagen im Verfahren K121.631, sowie insbesondere dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2010 samt Beilagen und dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom
- November 2010,
- Jänner 2011 und
- März 2011 samt Beilagen und sind insofern unbestritten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 und 3 Z 1 Datenschutzgesetz 2000 idgF lauten samt Überschrift:Paragraph eins, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 idgF lauten samt Überschrift: „(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)…
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ Die wesentlichen Bestimmungen der §§ 26 und 31 Datenschutzgesetz 2000 idgF lauten samt Überschrift:Die wesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 26 und 31 Datenschutzgesetz 2000 idgF lauten samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder 2.Ziffer 2 der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder 3.Ziffer 3 der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs.
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 4,
(3)Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.“
(5)In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
- rechtliche Schlussfolgerungen Die in der Beschwerde gerügten fehlenden Daten aus der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ weisen auf Skartierungsdaten hin. Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2011 mitgeteilt wurde, wurden diese Daten bereits gelöscht. Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten (ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission seit dem Bescheid vom
- August 2002, GZ: K120.819/003-DSK/2002, RIS).Die in der Beschwerde gerügten fehlenden Daten aus der Datenanwendung „Protokollierung von Akten des Bundesministeriums für Inneres“ weisen auf Skartierungsdaten hin. Wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2011 mitgeteilt wurde, wurden diese Daten bereits gelöscht. Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten (ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission seit dem Bescheid vom
- August 2002, GZ: K120.819/003-DSK/2002, RIS). Die Beschwerdegegnerin hat am
- Mai 2010 Auskunft erteilt und diese am
- Jänner 2011 ergänzt. Soweit die Auskunftsschreiben nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 26 Abs. 4 DSG 2000 ergangen sind, ist dazu auszuführen, dass eine „Sanierung“ einer ursprünglich nicht (bzw. nicht vollständig) erteilten Auskunft, zwar nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilten Auskunft sowohl von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt (vgl. für viele zB den Bescheid vom
- September 2009, GZ K121.537/0013-DSK/2009, mwH) als auch nunmehr vom Gesetzgeber so vorgesehen ist (vgl. § 31 Abs. 8 erster Satz DSG 2000 idF der DSG-Novelle 2010).Die Beschwerdegegnerin hat am
- Mai 2010 Auskunft erteilt und diese am
- Jänner 2011 ergänzt. Soweit die Auskunftsschreiben nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 ergangen sind, ist dazu auszuführen, dass eine „Sanierung“ einer ursprünglich nicht (bzw. nicht vollständig) erteilten Auskunft, zwar nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilten Auskunft sowohl von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt vergleiche für viele zB den Bescheid vom
- September 2009, GZ K121.537/0013-DSK/2009, mwH) als auch nunmehr vom Gesetzgeber so vorgesehen ist vergleiche Paragraph 31, Absatz 8, erster Satz DSG 2000 in der Fassung der DSG-Novelle 2010). Der Beschwerdeführer hat im Parteiengehör nicht bestritten, dass ihm diese nachträgliche Auskunft vom
- Jänner 2011 zugekommen sei. Im Schreiben vom
- Jänner 2011 wurde lediglich gerügt, dass die Schreiben der Beschwerdegegnerin in sich widersprüchlich seien, da aufgrund eines Protokollvermerks Auskünfte über in der Vergangenheit stattgefundene Ereignisse und Übermittlungen erteilt werden könnten. Nach dem Gesetz muss die Auskunft „in allgemein verständlicher Form“ erteilt werden. Codes (hier gemeint: Dateninhalt, der nicht im Volltext, sondern durch Schlüsselbegriffe ausgedrückt wird), Abkürzungen und dergleichen, die nur dem organisationsinternen Gebrauch des Auftraggebers dienen, sind dem Betroffenen daher offen zu legen und zu erläutern. Die Beschwerdegegnerin erläuterte im Schreiben vom
- März 2011 dem Beschwerdeführer die Abkürzungen und Begriffe der Daten des Protokollvermerks in allgemein verständlicher Form und stellte die Zahlen, Namen und Daten in einen Zusammenhang. Demnach ist aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2011 klar zu erkennen, dass Auftraggeber der Datenanwendung die Beschwerdegegnerin ist. Das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 enthält keine Verpflichtung, die Beilagen einer Auskunft mit DVR- Nummer und Schriftköpfen zu versehen. Das Fehlen der DVR-Nummer und/oder Schriftköpfe auf Beilagen ist daher nicht als unvollständige Auskunft zu qualifizieren.Dateninhalt, der nicht im Volltext, sondern durch Schlüsselbegriffe ausgedrückt wird), Abkürzungen und dergleichen, die nur dem organisationsinternen Gebrauch des Auftraggebers dienen, sind dem Betroffenen daher offen zu legen und zu erläutern. Die Beschwerdegegnerin erläuterte im Schreiben vom
- März 2011 dem Beschwerdeführer die Abkürzungen und Begriffe der Daten des Protokollvermerks in allgemein verständlicher Form und stellte die Zahlen, Namen und Daten in einen Zusammenhang. Demnach ist aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2011 klar zu erkennen, dass Auftraggeber der Datenanwendung die Beschwerdegegnerin ist. Das Auskunftsrecht nach Paragraph 26, DSG 2000 enthält keine Verpflichtung, die Beilagen einer Auskunft mit DVR- Nummer und Schriftköpfen zu versehen. Das Fehlen der DVR-Nummer und/oder Schriftköpfe auf Beilagen ist daher nicht als unvollständige Auskunft zu qualifizieren. Die Rüge des Beschwerdeführers vom
- April 2011, der Beschwerdegegner hätte etwaige Dienstleister nicht bekannt gegeben, ist für die Datenschutzkommission nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich wurde im Verfahren K121.631 mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- März 2010 vollständig Auskunft erteilt, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Juli 2010 ohne ein weiteres Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Da die Beschwerdegegnerin dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers somit im hier relevanten Zeitpunkt entsprochen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.