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{'item': 'K121.698/0011-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2011 GeschäftszahlK121.698/0011-DSK/2011 Anfechtung beim VwGH/VfGHBescheid vom VwGH aufgehoben (VwGH-Zl.2011/17/0156) Ge

Art. 28Abs.

1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 wahrzunehmen.38 Zur Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Klage ist zu prüfen, ob, wie die Kommission geltend macht, nach der in Österreich bestehenden Regelung die DSK [Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Datenschutzkommission] nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben 'in völliger Unabhängigkeit'

Artikel 28, Absatz eins, Unterabs.

2 der Richtlinie 95/46 wahrzunehmen. 39 In diesem Zusammenhang ist zunächst das Vorbringen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen, dass die DSK in dem nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erforderlichen Maß unabhängig sei, weil sie das Unabhängigkeitskriterium erfülle, das Art. 267 AEUV im Zusammenhang mit der Einstufung als Gericht eines Mitgliedstaats innewohne.39 In diesem Zusammenhang ist zunächst das Vorbringen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen, dass die DSK in dem nach Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erforderlichen Maß unabhängig sei, weil sie das Unabhängigkeitskriterium erfülle, das Artikel 267, AEUV im Zusammenhang mit der Einstufung als Gericht eines Mitgliedstaats innewohne. 40 Aus dem Urteil Kommission/Deutschland geht nämlich hervor, dass der Ausdruck 'in völliger Unabhängigkeit' in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 autonom, und damit unabhängig von Art. 267 AEUV, ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung der Richtlinie 95/46 sowie von deren Zielen und Systematik auszulegen ist (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 17 und 29).40 Aus dem Urteil Kommission/Deutschland geht nämlich hervor, dass der Ausdruck 'in völliger Unabhängigkeit' in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 autonom, und damit unabhängig von Artikel 267, AEUV, ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung der Richtlinie 95/46 sowie von deren Zielen und Systematik auszulegen ist vergleiche Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 17 und 29). 41 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 30) bereits entschieden, dass der Ausdruck 'in völliger Unabhängigkeit' in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Kontrollstellenjeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 19, 25, 30 und 50).41 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Deutschland (Randnr. 30) bereits entschieden, dass der Ausdruck 'in völliger Unabhängigkeit' in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen mit einer Unabhängigkeit ausgestattet sein müssen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen. Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Kontrollstellenjeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte vergleiche in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 19, 25, 30 und 50). 42 Dass die DSK insofern funktionell unabhängig ist, als ihre Mitglieder gemäß § 37 Abs. I DSG 2000 'in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden' sind, ist zwar eine notwendige Voraussetzung dafür, dass diese Stelle das Kriterium der Unabhängigkeit

Art. 28Abs.

1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erfüllen kann. Doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren.42 Dass die DSK insofern funktionell unabhängig ist, als ihre Mitglieder gemäß Paragraph 37, Abs. römisch eins DSG 2000 'in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden' sind, ist zwar eine notwendige Voraussetzung dafür, dass diese Stelle das Kriterium der Unabhängigkeit

Artikel 28, Absatz eins, Unterabs.

2 der Richtlinie 95/46 erfüllen kann. Doch reicht eine solche funktionelle Unabhängigkeit entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren. 43 Die gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erforderliche Unabhängigkeit soll nämlich nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch, wie in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre.43 Die gemäß Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erforderliche Unabhängigkeit soll nämlich nicht nur die unmittelbare Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen, sondern auch, wie in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre. 44 Die verschiedenen Elemente der Österreichischen Regelung, auf die sich die drei Rügen in der Klageschrift der Kommission beziehen, stehen aber der Annahme entgegen, dass die DSK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabenjedem mittelbaren Einfluss entzogen ist. 45 Zunächst ist zur ersten, die Stellung des geschäftsführenden Mitglieds innerhalb der DSK betreffenden Rüge festzustellen, dass dieses Mitglied gemäß § 36 Abs. 3 DSG 2000 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DSG 2000 und § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung der DSK ein Bundesbediensteter ist.45 Zunächst ist zur ersten, die Stellung des geschäftsführenden Mitglieds innerhalb der DSK betreffenden Rüge festzustellen, dass dieses Mitglied gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, DSG 2000 und Paragraph 4, Absatz eins, der Geschäftsordnung der DSK ein Bundesbediensteter ist. 46 Dieser Bundesbedienstete führt gemäß § 38 Abs. 1 DSG 2000 die laufenden Geschäfte der DSK.46 Dieser Bundesbedienstete führt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, DSG 2000 die laufenden Geschäfte der DSK. 47 Zwar muss, wie die Republik Österreich ausführt, nach der bestehenden Regelung das geschäftsführende Mitglied der DSK nicht notwendigerweise ein Beamter des Bundeskanzleramts sein, auch wenn diese Stelle unstreitig stets mit einem solchen Beamten besetzt war. 48 Unabhängig davon, welcher Bundesbehörde das geschäftsführende Mitglied der DSK angehört, steht jedoch fest, dass zwischen ihm und dieser Bundesbehörde ein Dienstverhältnis besteht, das es dem Vorgesetzten des geschäftsführenden Mitglieds ermöglicht, dessen Tätigkeiten zu überwachen. 49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass § 45 Abs. 1 BDG 1979 dem Vorgesetzten eine weitreichende Befugnis zur Überwachung der Beamten seines Ressort gewährt. Nach dieser Bestimmung ist der Vorgesetzte nämlich nicht nur befugt, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sondern er hat auch seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 dem Vorgesetzten eine weitreichende Befugnis zur Überwachung der Beamten seines Ressort gewährt. Nach dieser Bestimmung ist der Vorgesetzte nämlich nicht nur befugt, darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen, sondern er hat auch seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. 50 Angesichts der Stellung des geschäftsführenden Mitglieds innerhalb der DSK steht Punkt 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 der Dienstaufsicht, der dieses Mitgliedkraft § 45 Abs. 1 BDG 1979 unterliegt, entgegen. Zwar zielt § 37 Abs. 1 DSG 2000 darauf ab, den Vorgesetzten des geschäftsführenden Mitglieds daran zu hindern, diesem Weisungen zu erteilen, doch weist § 45 Abs. 1 BDG 1979 dem Vorgesetzten eine Überwachungsbefugnis zu, die geeignet ist, die Unabhängigkeit der DSK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.50 Angesichts der Stellung des geschäftsführenden Mitglieds innerhalb der DSK steht Punkt 28 Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 der Dienstaufsicht, der dieses Mitgliedkraft Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 unterliegt, entgegen. Zwar zielt Paragraph 37, Absatz eins, DSG 2000 darauf ab, den Vorgesetzten des geschäftsführenden Mitglieds daran zu hindern, diesem Weisungen zu erteilen, doch weist Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 dem Vorgesetzten eine Überwachungsbefugnis zu, die geeignet ist, die Unabhängigkeit der DSK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. 51 Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung des geschäftsführenden Mitglieds der DSK durch den Vorgesetzten, mit der das dienstliche Fortkommen dieses Beamten gefördert werden soll, bei diesem zu einer Form von 'vorauseilendem Gehorsam' führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36).51 Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung des geschäftsführenden Mitglieds der DSK durch den Vorgesetzten, mit der das dienstliche Fortkommen dieses Beamten gefördert werden soll, bei diesem zu einer Form von 'vorauseilendem Gehorsam' führen kann vergleiche in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36). 52 Im Übrigen ist die DSK auf Grund der Bindungen ihres geschäftsführenden Mitglieds an das ihrer Kontrolle unterliegende politische Organ nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben. In Anbetracht der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre verlangt Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 aber, dass ihre Entscheidungen, und damit sie selbst, über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36).52 Im Übrigen ist die DSK auf Grund der Bindungen ihres geschäftsführenden Mitglieds an das ihrer Kontrolle unterliegende politische Organ nicht über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben. In Anbetracht der Rolle der Kontrollstellen als Hüter des Rechts auf Privatsphäre verlangt Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 aber, dass ihre Entscheidungen, und damit sie selbst, über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind vergleiche Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 36). 53 Die Republik Österreich wendet jedoch ein, dass der gemäß § 36 Abs. 3 DSG 2000 bestellte Bundesbedienstete das Amt des geschäftsführenden Mitglieds kraft § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung der DSK versehe. Da der Umstand, dass ihr geschäftsführendes Mitglied ein Beamter des Bundeskanzleramts sei, auf einer autonomen Entscheidung dieser Behörde beruhe, werde dadurch ihre Unabhängigkeit als Kontrollstelle nicht berührt.53 Die Republik Österreich wendet jedoch ein, dass der gemäß Paragraph 36, Absatz 3, DSG 2000 bestellte Bundesbedienstete das Amt des geschäftsführenden Mitglieds kraft Paragraph 4, Absatz eins, der Geschäftsordnung der DSK versehe. Da der Umstand, dass ihr geschäftsführendes Mitglied ein Beamter des Bundeskanzleramts sei, auf einer autonomen Entscheidung dieser Behörde beruhe, werde dadurch ihre Unabhängigkeit als Kontrollstelle nicht berührt. 54 Dem ist nicht zu folgen. 55 Wie aus den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, berührt das zwischen dem geschäftsführenden Mitglied der DSK und der Bundesbehörde, der es angehört, bestehende Dienstverhältnis die Unabhängigkeit der DSK, und diese Feststellung wird im vorliegenden Fall durch die Art und Weise der Bestellung dieses Mitglieds nicht in Frage gestellt. Es ist jedoch Sache der Republik Österreich, die rechtlichen Regelungen zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Kontrollstelle ihre Aufgaben 'in völliger Unabhängigkeit'

Art. 28Abs.

1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 wahrnehmen kann.55 Wie aus den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, berührt das zwischen dem geschäftsführenden Mitglied der DSK und der Bundesbehörde, der es angehört, bestehende Dienstverhältnis die Unabhängigkeit der DSK, und diese Feststellung wird im vorliegenden Fall durch die Art und Weise der Bestellung dieses Mitglieds nicht in Frage gestellt. Es ist jedoch Sache der Republik Österreich, die rechtlichen Regelungen zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass diese Kontrollstelle ihre Aufgaben 'in völliger Unabhängigkeit'

Artikel 28, Absatz eins, Unterabs.

2 der Richtlinie 95/46 wahrnehmen kann. 56 Sodann ist hinsichtlich der zweiten Rüge der Kommission darauf hinzuweisen, dass gemäß § 38 Abs. 2 DSG 2000 das Bundeskanzleramt die notwendige Sach- und Personalausstattung für die Geschäftsstelle der DSK bereitstellt. Es ist unstreitig, dass das Personal der Geschäftsstelle der DSK aus Beamten des Bundeskanzleramts besteht.56 Sodann ist hinsichtlich der zweiten Rüge der Kommission darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 das Bundeskanzleramt die notwendige Sach- und Personalausstattung für die Geschäftsstelle der DSK bereitstellt. Es ist unstreitig, dass das Personal der Geschäftsstelle der DSK aus Beamten des Bundeskanzleramts besteht. 57 Wie die Kommission ausführt, lässt auch die Eingliederung der Geschäftsstelle der DSK in das Bundeskanzleramt nicht den Schluss zu, dass die DSK ihre Aufgaben frei von jedem Einfluss des Bundeskanzleramts wahrnehmen kann. 58 Zwar muss die DSK, wie die Republik Österreich hervorhebt, nicht über eine eigene Haushaltslinie, wie sie Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 45/2001 für den EDSB vorsieht, verfügen, um das Unabhängigkeitskriterium des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in ihr innerstaatliches Recht ähnliche Vorschriften wie die des Kapitels V der Verordnung Nr. 45/2001 aufzunehmen, um für ihre Kontrollstelle(n) völlige Unabhängigkeit zu gewährleisten, und können somit die Kontrollstelle haushaltsrechtlich einem bestimmten Ressort zuordnen. Allerdings darf die Zuweisung der von einer solchen Stelle benötigten personellen und sachlichen Mittel diese Stelle nicht daran hindern, ihre Aufgaben 'in völliger Unabhängigkeit'

Art. 28Abs.

1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 wahrzunehmen.58 Zwar muss die DSK, wie die Republik Österreich hervorhebt, nicht über eine eigene Haushaltslinie, wie sie Artikel 43, Absatz 3, der Verordnung Nr. 45 aus 2001, für den EDSB vorsieht, verfügen, um das Unabhängigkeitskriterium des Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in ihr innerstaatliches Recht ähnliche Vorschriften wie die des Kapitels römisch fünf der Verordnung Nr. 45 aus 2001, aufzunehmen, um für ihre Kontrollstelle(n) völlige Unabhängigkeit zu gewährleisten, und können somit die Kontrollstelle haushaltsrechtlich einem bestimmten Ressort zuordnen. Allerdings darf die Zuweisung der von einer solchen Stelle benötigten personellen und sachlichen Mittel diese Stelle nicht daran hindern, ihre Aufgaben 'in völliger Unabhängigkeit'

Artikel 28, Absatz eins, Unterabs.

2 der Richtlinie 95/46 wahrzunehmen. 59 Der letztgenannten Voraussetzung genügt die in Österreich bestehende Regelung jedoch nicht. Das der Geschäftsstelle der DSK zur Verfügung gestellte Personal besteht nämlich aus Beamten des Bundeskanzleramts, das über diese Beamten die Dienstaufsicht nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 ausübt. Wie aus den Randnrn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist eine solche Dienstaufsicht des Staates aber nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 vereinbar, dem die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen genügen müssen.59 Der letztgenannten Voraussetzung genügt die in Österreich bestehende Regelung jedoch nicht. Das der Geschäftsstelle der DSK zur Verfügung gestellte Personal besteht nämlich aus Beamten des Bundeskanzleramts, das über diese Beamten die Dienstaufsicht nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 ausübt. Wie aus den Randnrn. 49 bis 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist eine solche Dienstaufsicht des Staates aber nicht mit dem Unabhängigkeitserfordernis in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 vereinbar, dem die für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstellen genügen müssen. 60 Dem Argument der Republik Österreich, die Organisation der Geschäftsstelle könne die Unabhängigkeit der DSK nicht berühren, weil die Geschäftsstelle nur die Entscheidungen der DSK vollziehe, ist nicht zu folgen. 61 Angesichts der Arbeitsbelastung einer für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstelle sowie der Tatsache, dass die Mitglieder der DSK ihre Tätigkeit gemäß § 36 Abs. 3a DSG 2000 neben anderen beruflichen Tätigkeiten ausüben, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einer solchen Stelle bei der Ausübung ihres Amtes weitgehend auf die Unterstützung durch das ihnen zur Verfügung gestellte Personal angewiesen sind. Dass die Geschäftsstellen aus Beamten des Bundeskanzleramts besteht, das selbst der Kontrolle der DSK unterliegt, birgt die Gefahr einer Beeinflussung der Entscheidungen der DSK. Eine solche organisatorische Verzahnung der DSK mit dem Bundeskanzleramt verhindert jedenfalls, dass die DSK über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben ist und ist damit nicht mit dem Erfordernis der 'Unabhängigkeit'

Art. 28Abs.

1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 vereinbar.61 Angesichts der Arbeitsbelastung einer für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Kontrollstelle sowie der Tatsache, dass die Mitglieder der DSK ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 36, Absatz 3 a, DSG 2000 neben anderen beruflichen Tätigkeiten ausüben, ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einer solchen Stelle bei der Ausübung ihres Amtes weitgehend auf die Unterstützung durch das ihnen zur Verfügung gestellte Personal angewiesen sind. Dass die Geschäftsstellen aus Beamten des Bundeskanzleramts besteht, das selbst der Kontrolle der DSK unterliegt, birgt die Gefahr einer Beeinflussung der Entscheidungen der DSK. Eine solche organisatorische Verzahnung der DSK mit dem Bundeskanzleramt verhindert jedenfalls, dass die DSK über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben ist und ist damit nicht mit dem Erfordernis der 'Unabhängigkeit'

Artikel 28, Absatz eins, Unterabs.

2 der Richtlinie 95/46 vereinbar. 62 Zur dritten Rüge der Kommission ist festzustellen, dass der Bundeskanzler gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 38 Abs. 2 DSG 2000 das Recht hat, sich beim Vorsitzenden und beim geschäftsführenden Mitglied der DSK jederzeit über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten.62 Zur dritten Rüge der Kommission ist festzustellen, dass der Bundeskanzler gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 das Recht hat, sich beim Vorsitzenden und beim geschäftsführenden Mitglied der DSK jederzeit über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung zu unterrichten. 63 Ein solches Unterrichtungsrecht ist ebenfalls dazu angetan, die DSK einem mittelbaren Einfluss seitens des Bundeskanzlers auszusetzen, der nicht mit dem Unabhängigkeitskriterium des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 vereinbar ist. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Unterrichtungsrecht zum einen sehr weit gefasst ist, da es sich auf 'alle Gegenstände der Geschäftsführung der [DSK]' erstreckt, und dass es zum anderen unbedingt ist.63 Ein solches Unterrichtungsrecht ist ebenfalls dazu angetan, die DSK einem mittelbaren Einfluss seitens des Bundeskanzlers auszusetzen, der nicht mit dem Unabhängigkeitskriterium des Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 vereinbar ist. Insoweit genügt der Hinweis, dass das Unterrichtungsrecht zum einen sehr weit gefasst ist, da es sich auf 'alle Gegenstände der Geschäftsführung der [DSK]' erstreckt, und dass es zum anderen unbedingt ist. 64 Unter diesen Umständen steht das in Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 38 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Unterrichtungsrecht einer Einstufung der DSK als Stelle entgegen, deren Handlungen unter allen Umständen über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind."64 Unter diesen Umständen steht das in Artikel 20, Absatz 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz 2, DSG 2000 vorgesehene Unterrichtungsrecht einer Einstufung der DSK als Stelle entgegen, deren Handlungen unter allen Umständen über jeden Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind." Zu prüfen ist im Hinblick auf das erwähnte Urteil des EuGH - und zwar noch vor Eingehen auf das konkrete Vorbringen im hier zu beurteilenden Fall - welche Auswirkungen die vom EuGH festgestellte mangelhafte Umsetzung des Art. 28Zu prüfen ist im Hinblick auf das erwähnte Urteil des EuGH - und zwar noch vor Eingehen auf das konkrete Vorbringen im hier zu beurteilenden Fall - welche Auswirkungen die vom EuGH festgestellte mangelhafte Umsetzung des Artikel 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46 auf subjektivöffentliche Rechte des Beschwerdeführers hat.Absatz eins, Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46 auf subjektivöffentliche Rechte des Beschwerdeführers hat. 2.2. Zur diesbezüglich heranzuziehenden Rechtslage kann zunächst auf deren Darstellung in dem eben erwähnten Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 verwiesen werden. Zusätzlich ist insbesondere auf die dort angesprochenen, jedoch nicht dem Wortlaut nach zitierten Bestimmungen des Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG hinzuweisen. Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung ABl. 2012/C 326, Seite 391 ff, im Folgenden: GRC), lautet wie folgt:2.2. Zur diesbezüglich heranzuziehenden Rechtslage kann zunächst auf deren Darstellung in dem eben erwähnten Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2012 verwiesen werden. Zusätzlich ist insbesondere auf die dort angesprochenen, jedoch nicht dem Wortlaut nach zitierten Bestimmungen des Artikel 8, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Artikel eins, Absatz eins und 3 Absatz 2, der Richtlinie 95/46/EG hinzuweisen. Artikel 8, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Amtsblatt 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung Amtsblatt 2012/C 326, Seite 391 ff, im Folgenden: GRC), lautet wie folgt: "Artikel8 Schutz personenbezogener Daten

(1)Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3)Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht." Die erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, Seite 31ff), lauten wie folgt:Die erwähnten Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Amtsblatt L 281, Seite 31ff), lauten wie folgt: "Artikel 1 Gegenstand der Richtlinie
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Artikel 3 Anwendungsbereich
(1)...
(2)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, -Strichaufzählung die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrages über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich;die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln römisch fünf und römisch sechs des Vertrages über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich; -Strichaufzählung die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird." Nach § 59 DSG 2000 wird mit diesem Bundesgesetz (dem Datenschutzgesetz 2000) die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom
  2. November 1995, Seite 31, umgesetzt.Nach Paragraph 59, DSG 2000 wird mit diesem Bundesgesetz (dem Datenschutzgesetz 2000) die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom
  4. November 1995, Seite 31, umgesetzt. Die Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht gehört jedenfalls und ohne jeden Zweifel zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts (vgl. etwa dasDie Vollziehung von durch die Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetztem Richtlinienrecht gehört jedenfalls und ohne jeden Zweifel zum zentralen Teil des Anwendungsbereichs des Unionsrechts vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH sowie des VwGH). Durch das Unionsrecht ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, also auch der Verwaltungsgerichtshof, verpflichtet, uneingeschränkt die Wahrung der unionsrechtlichen Grundrechte, insbesondere der Grundrechte der GRC, sicherzustellen (vgl. wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2013 mwN).hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH sowie des VwGH). Durch das Unionsrecht ist jedes Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, also auch der Verwaltungsgerichtshof, verpflichtet, uneingeschränkt die Wahrung der unionsrechtlichen Grundrechte, insbesondere der Grundrechte der GRC, sicherzustellen vergleiche wiederum das zitierte hg. Erkenntnis vom
  8. Jänner 2013 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur die in der Folge des hg. Erkenntnisses vom
  9. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ergangene Rechtsprechung) sind unionsrechtliche Vorgaben etwa im Hinblick auf eine in einer Richtlinie vorgesehene Rechtschutzgarantie - bereits ab Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom
  10. Mai 20II ausgesprochen, es sei daher davon auszugehen, dass schon seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist die Einrichtung der Sicherheitsdirektionen als Berufungsinstanz in dem von der Rückführungsrichtlinie erfassten Bereich den unionsrechtlich gebotenen Verfahrensgarantien nicht ausreichend Rechnung getragen habe und es an deren Stelle auf der Basis unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, dem Vorrang zukomme, der Einschaltung von Tribunalen bedürfe.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche nur die in der Folge des hg. Erkenntnisses vom
  11. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ergangene Rechtsprechung) sind unionsrechtliche Vorgaben etwa im Hinblick auf eine in einer Richtlinie vorgesehene Rechtschutzgarantie - bereits ab Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom
  12. Mai 20II ausgesprochen, es sei daher davon auszugehen, dass schon seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist die Einrichtung der Sicherheitsdirektionen als Berufungsinstanz in dem von der Rückführungsrichtlinie erfassten Bereich den unionsrechtlich gebotenen Verfahrensgarantien nicht ausreichend Rechnung getragen habe und es an deren Stelle auf der Basis unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes, dem Vorrang zukomme, der Einschaltung von Tribunalen bedürfe. Der Verwaltungsgerichtshof geht nun - bezogen auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall - davon aus, dass - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  13. Oktober 2012 festgestellt hat- die Republik Österreich die in Art. 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeordnete Einführung einer Stelle, die die ihr zugewiesenen Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen hat, auch nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die Einrichtung einer derartigen Stelle ist aber zweifellos als eine Rechtschutzgarantie, vergleichbar der Anordnung der Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal, aufzufassen. Im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher die belangte Behörde, die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprochen hat, als unzuständig. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der dort normierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG insbesondere etwa im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich liegt im Beschwerdefall nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof geht nun - bezogen auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall - davon aus, dass - wie der EuGH in seinem Urteil vom
  14. Oktober 2012 festgestellt hat- die Republik Österreich die in Artikel 28, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG angeordnete Einführung einer Stelle, die die ihr zugewiesenen Aufgaben "in völliger Unabhängigkeit" wahrzunehmen hat, auch nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Die Einrichtung einer derartigen Stelle ist aber zweifellos als eine Rechtschutzgarantie, vergleichbar der Anordnung der Entscheidung durch ein unabhängiges Tribunal, aufzufassen. Im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher die belangte Behörde, die im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprochen hat, als unzuständig. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der dort normierten Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG insbesondere etwa im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Sohin erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers abgesprochen hat, als mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet. Er war daher aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben. 2.
  15. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr.
  16. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der in der Verordnung festgelegte Pauschalbetrag (zuzüglich der Eingabegebühr) alle im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers (ohne mündliche Verhandlung) abzudeckenden Kosten (einschließlich der Umsatzsteuer) umfasst.2.
  17. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
  18. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der in der Verordnung festgelegte Pauschalbetrag (zuzüglich der Eingabegebühr) alle im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers (ohne mündliche Verhandlung) abzudeckenden Kosten (einschließlich der Umsatzsteuer) umfasst. 2.
  19. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis nur der Rechtsanschauung des EuGH in dem erwähnten Urteil vom
  20. Oktober 2012 und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  21. September 2007, Zl. 2006/06/0322 = VwSlg. 17.287 A/2007) bedurfte.‘2.
  22. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis nur der Rechtsanschauung des EuGH in dem erwähnten Urteil vom
  23. Oktober 2012 und damit seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  24. September 2007, Zl. 2006/06/0322 = VwSlg. 17.287 A/2007) bedurfte.‘

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