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{'item': 'K202.102/0004-DSK/2011'}

Obsah (7)§ 46§§ 17§ 78§ 2§ 32§ 198§ 4

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum18.05.2011 GeschäftszahlK202.102/0004-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 46Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idg

F, entschieden:Über den Antrag der X*** Gesellschaft m.b.H. (Antragstellerin) vom 22. Dezember 2010, auf Genehmigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Y*** Gesellschaft zum Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wird

Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, entschieden: 1.Ziffer eins Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für Zwecke dieser wissenschaftlichen Untersuchung von der Y*** die im Antrag (und in den Feststellungen unten) näher angeführten Daten zu verwenden. 2.Ziffer 2 Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden folgende Auflagen erteilt: a.Litera a Die Antragstellerin darf diese Daten erst verarbeiten (speichern), nachdem die Meldepflicht

§§ 17

ff DSG 2000 erfüllt worden ist.Die Antragstellerin darf diese Daten erst verarbeiten (speichern), nachdem die Meldepflicht

Paragraphen 17, ff DSG 2000 erfüllt worden ist. b.Litera b Nach Zusammenführung der Daten von der Y*** mit den bereits bei der Antragstellerin vorhandenen Daten (über die Sozialversicherungsnummer) ist unverzüglich die Sozialversicherungsnummer zu löschen. c.Litera c Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich von entsprechend geschulten Mitarbeitern des I***, die nachweislich über die Einhaltung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) unterrichtet wurden, verwendet (eingesehen etc.) werden.Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich von entsprechend geschulten Mitarbeitern des I***, die nachweislich über die Einhaltung des Datengeheimnisses (Paragraph 15, DSG 2000) unterrichtet wurden, verwendet (eingesehen etc.) werden. d.Litera d Die übermittelten Daten sind entsprechend § 14 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 sicher zu verwahren.Die übermittelten Daten sind entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, DSG 2000 sicher zu verwahren. e.Litera e Der direkte Personenbezug ist unverzüglich zu beseitigen, wenn er für die wissenschaftliche Untersuchung nicht mehr notwendig ist (§ 46 Abs. 5 DSG 2000). Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen jedenfalls keinerlei personenbezogene Daten enthalten.Der direkte Personenbezug ist unverzüglich zu beseitigen, wenn er für die wissenschaftliche Untersuchung nicht mehr notwendig ist (Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000). Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen jedenfalls keinerlei personenbezogene Daten enthalten.

§ 78des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg

F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonGemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), haben Sie eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Dieser Betrag ist

§ 2Abs. 1 BVw

AbgV mitzu entrichten. Dieser Betrag ist

Paragraph 2, Absatz eins, BVwAbgV mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides fällig. Begründung Die Antragstellerin begehrt für Zwecke der wissenschaftlichen Untersuchung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, die sie im Auftrag des Arbeitsmarktservices und der Rehabilitationsträger anbietet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Y*** Gesellschaft. Der folgende Sachverhalt wird festgestellt: Die Antragstellerin bietet – im Auftrag des Arbeitsmarktservices und der Rehabilitationsträger (wie z.B. AUVA, PVA, Landesregierungen, Bundessozialämter) – bundesweit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für -Strichaufzählung Personen, welche auf Grund einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein können, -Strichaufzählung Personen mit Sinnesbehinderungen, -Strichaufzählung sozial benachteiligte Personen an und beabsichtigt, unter Heranziehung des I*** eine wissenschaftliche Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit dieser Dienstleistungen durchzuführen. Die Übertragung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation ist sowohl im ASVG als auch im AMSG geregelt. Die kooperative Zusammenarbeit zwischen den Rehabilitationsträgern (wie z.B. AUVA, PVA, Landesregierungen, Krankenversicherungen, etc.) ist im Bundesbehindertengesetz geregelt. Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches und der Kostentragung zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung einerseits und dem Arbeitsmarktservice (AMS) andererseits erfolgt auf Basis einer zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem AMS Österreich abgeschlossenen Vereinbarung.

§ 32Abs.

3 AMSG hat das AMS dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen im Sinne des § 32 Abs. 2 AMSG, die das AMS nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unwirtschaftlich wäre, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, z. B. durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden.

Paragraph 32, Absatz 3, AMSG hat das AMS dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, AMSG, die das AMS nicht selbst bereitstellen kann oder deren Bereitstellung unwirtschaftlich wäre, auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, z. B. durch Übertragung an geeignete Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden.

§ 198Abs.

4 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei der Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, soweit er die Durchführung nicht nach § 200 ASVG überträgt, mit dem AMS zusammenzuarbeiten.

Paragraph 198, Absatz 4, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei der Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, soweit er die Durchführung nicht nach Paragraph 200, ASVG überträgt, mit dem AMS zusammenzuarbeiten. Die Pensionsversicherungsanstalt ist durch das Bundesbehindertengesetz und durch die Bestimmungen des ASVG verpflichtet, die Rehabilitationsmaßnahmen mit anderen Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen zu koordinieren und abzustimmen. Zur Koordination der Arbeitsabläufe und für die Kostenteilung werden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Stellen abgeschlossen. Die Zusammenarbeit zwischen AMS, den Trägern der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung und der Antragstellerin ist in einer zwischen dem AMS Österreich, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Antragstellerin abgeschlossenen Rahmenvereinbarung festgelegt. Die Konkretisierung einzelner Punkte der Rahmenvereinbarung, das Dienstleistungsportfolio sowie die in Anspruch zu nehmenden „Leistungstage“ werden mittels Kontingentvereinbarungen, welche jährlich zwischen den Landesgeschäftsstellen des AMS und der Antragstellerin abgeschlossen werden, fixiert. Eine Kopie der Rahmen- und Kontingentvereinbarung liegt im Datenverarbeitungsregister auf. Jede von den RehabilitandInnen in Anspruch genommene rehabilitative (Sub-) Dienstleistung/Maßnahme optimiert den jeweiligen individuellen Rehabilitationsprozess und unterstützt

der jeweiligen Kontingent-/ Fördervereinbarung mit der Öffentlichen Hand (z.B. AMS, Bundessozialämter, Landesregierungen und ESF-Fonds, etc.) letztendlich mittelbar oder unmittelbar die berufliche Integration der Betroffenen. Das Dienstleistungsportfolio wird in unterschiedlichstem Ausmaß und Intensität von mehreren tausend Personen jährlich in Anspruch genommen. Das I*** soll mit der wissenschaftlichen Untersuchung zur Wirksamkeit und Nachhaltig der Rehabilitationsmaßnahmen der Antragstellerin beauftragt werden. Das I*** wird als gemeinnütziger Verein geführt. Wissenschaftlicher Leiter des I*** ist ***, Geschäftsführer ***. Die inhaltliche/fachliche Kompetenz zur Durchführung der oben genannten wissenschaftlichen Untersuchung ergibt sich aus dem Inhalt der Website (und den der Datenschutzkommission vorliegenden Vereinsstatuten). Vor dem Hintergrund immer knapperer finanzieller Ressourcen der Kostenträger und eines gesteigerten Interesses einer Zielprüfung, verfolgt die Evaluierung eine multiperspektivische Bewertung der Reha-Maßnahmen und eine Beurteilung des Erfolges (Effektivität und Nachhaltigkeit) der rehabilitativen Dienstleistungen hinsichtlich Beschäftigungseffekte. Das Untersuchungsdesign der bundesweit durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchung sieht in der quantitativen Betrachtung der Arbeitspakete 1 und 2 (Analyse der Berichte der Reha-Planung, Statische Analyse der Beschäftigungs- und Einkommenseffekte) jeweils die Daten/Informationen von ca. 5.000 AbsolventInnen von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durch die Antragstellerin vor. Für das Arbeitspaket 3 (Befragung ehemaliger RehabilitandInnen) wird von einer wesentlich geringeren Quantität ausgegangen. Bei ca. 20% dieser AbsolventInnen können die sogenannten „softfacts“ – welche zusammenfassend mit den Schlagwörtern „subjektive Zufriedenheit mit den in Anspruch genommenen Dienstleistungen“ und „subjektiver Nutzen des beruflichen Rehabilitationsprozesseses/der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen der Antragstellerin“ definiert werden können – erhoben werden. Erfahrungen im Zusammenhang mit inhaltlich ähnlichen Studien hätten gezeigt, dass die Aktualität der sogenannten Kontaktdaten u.a. von der zeitlichen Dimension zwischen Ende des Rehabilitationsprozesses und dem Zeitpunkt der wissenschaftlichen Untersuchung abhängt. Erfahrungsgemäß wird daher die Aktualität der Kontaktdaten hier mit 30 % angenommen und von diesen würden sich rund 2/3 (= % der AbsolventInnen) an der wissenschaftlichen Untersuchung beteiligen. Die Einholung der Zustimmung der ehemaligen RehabilitandInnen ist daher teilweise mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich bzw. würde dies einen unverhältnismäßigen Aufwand für den datenschutzrechtlichen Auftraggeber (Antragstellerin) bzw. für den Dienstleister (I***) bedeuten. Folgende drei Perspektiven sollen eingenommen werden -Strichaufzählung der Betrachtungswinkel der Kohärenz der Gutachten / Berichte, welche in der Reha-Planung erstellt werden, und den nachfolgenden Prozessen, -Strichaufzählung die Sicht der beruflichen RehabilitandInnen, die eine reflexive Beurteilung hinsichtlich der Zufriedenheit der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und deren subjektive Einschätzung des Maßnahmenerfolges ermöglicht, -Strichaufzählung die Perspektive der Arbeitsmarktpolitik, welche eine objektive Beurteilung des Arbeitsmarkterfolgs auf Basis der Analyse von Beschäftigungs- und Einkommensverläufen ermöglicht. Die wissenschaftliche Untersuchung wird in 4 Arbeitspaketen durchgeführt -Strichaufzählung Arbeitspaket 1: Analyse der Berichte der Reha-Planung -Strichaufzählung Arbeitspaket 2: Statische Analyse der Beschäftigungs- und Einkommenseffekte -Strichaufzählung Arbeitspaket 3: Befragung ehemaliger RehabilitandInnen Arbeitspakte 4: Synthese Die nachstehenden Forschungsfragen konkretisieren die wissenschaftliche Untersuchung -Strichaufzählung Wie kann die Gruppe der beruflichen RehabilitandInnen beschrieben werden (Soziodemografie, Art der Beeinträchtigung, Vorberufe, etc.) -Strichaufzählung Welche Berufe sieht der Bericht der Reha-Planung als noch realisierbar vor? Welche Maßnahmen und alternativen Maßnahmen (Zielsetzung, Institution, Dauer) werden vorgeschlagen? -Strichaufzählung Welche Risikofaktoren beschreiben die Berichte der Rehabilitationsmaßnahmen? -Strichaufzählung Welche Maßnahmen wurden nach der Reha-Planung tatsächlich in Angriff genommen? Wurde dabei dem Bericht der Reha-Planung Folge geleistet? -Strichaufzählung Wie zufrieden sind die beruflichen RehabilitandInnen mit den Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in der X*** GmbH? -Strichaufzählung Welcher individuelle Nutzen wird von den RehabilitandInnen gesehen? -Strichaufzählung Wie schätzen AbsolventInnen von Reha-Ausbildungen ihre „neuen“ Arbeitsmarktchancen ein? -Strichaufzählung Wie hat der Berufeinstieg funktioniert? -Strichaufzählung Gestaltet sich der neue Arbeitsplatz ausbildungsadäquat? -Strichaufzählung Wie gestaltet sich die individuelle Zufriedenheit mit Berufseinstieg und Einkommen? -Strichaufzählung Zeigen sich Auffälligkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Maßnahmenarten? -Strichaufzählung Unterscheiden sich sogenannte „Reha-AbbrecherInnen und Reha-AbschließerInnen“? -Strichaufzählung Wie gestalten sich die Beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten der RehabilitandInnen VOR und NACH der beruflichen Rehabilitation in der X*** GmbH? -Strichaufzählung Wie gestaltet sich die Einkommenssituation der beruflichen RehabilitandInnen vor und nach dem Prozess der beruflichen Rehabilitation in der X*** GmbH? -Strichaufzählung Wie schneiden „Reha-AbschließerInnen“ gegenüber „Reha-AbbrecherInnen“ ab? -Strichaufzählung Zeigen sich Auffälligkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Maßnahmenarten? -Strichaufzählung Lassen sich bereits aus der Reha-Planung Einflüsse auf den Arbeitsmarkterfolg herleiten? -Strichaufzählung Lassen sich anhand bestimmter Merkmale [Alter, Geschlecht, Bundesland, Art der Einschränkung / Behinderung, Art der Ausbildung (technisch, kaufmännisch, individuelle Maßnahme), Art der Reha-Maßnahme (Reha-Planung, Reha-Kombi, Reha-Ausbildung), Maßnahmenabbruch, etc.] Unterschiede in den Beschäftigungsquoten feststellen? -Strichaufzählung Wie effektiv und nachhaltig sind Beschäftigungswirkungen bei den Vergleichsgruppen? -Strichaufzählung Wie beeinflusst die Zufriedenheit der RehabilitandInnen mit der Reha-Maßnahme den Arbeitsmarkterfolg? -Strichaufzählung Wie beeinflusst die individuelle Nutzeneinstufung den Arbeitsmarkterfolg. Für die wissenschaftliche Beantwortung der Forschungsfragen bedarf es personenbezogener Daten / Information seitens der -Strichaufzählung Antragstellerin selbst -Strichaufzählung RehabilitandInnen -Strichaufzählung Y*** Gesellschaft. Die Daten / Informationen aus diesen 3 Datenquellen werden in einem umfassenden Datensatz erfasst und vor der statischen Analyse und Auswertung anonymisiert. Der vorliegende Antrag auf Genehmigung bezieht sich nur auf die Zurverfügungstellung von personenbezogenen Daten/Informationen durch die Y***. Die Zusammenführung dieser Daten mit den bereits vorhandenen Daten erfolgt über die Sozialversicherungsnummer als Identifikator. Folgende personenbezogene Daten/Informationen sollen durch die Y*** zur Verfügung gestellt werden: [Es folgt eine Aufstellung der Datenarten] Die Y*** hat in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom 30. November 2010 an das I***) die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten bei entsprechender Genehmigung durch die Datenschutzkommission bestätigt. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung werden den Auftraggebern / Financiers präsentiert und führen – in unterschiedlichster Ausprägung – zu einem Redesign der Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel einer Optimierung des Rehabilitationsprozesses der Antragstellerin und somit zu einem effizienteren, effektiveren Mitteleinsatz der Öffentlichen Hand. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag vom 22. Dezember 2010, sowie dem Schreiben der Antragstellerin vom 19. Jänner 2011 und der Website des I***. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 4

Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:

Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem Paragraph 46, eine Sondervorschrift. Diese lautet: „Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 46.

(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, dieParagraph 46,
(1)Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die 1.Ziffer eins öffentlich zugänglich sind oder 2.Ziffer 2 er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder 3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind. Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 verwendet werden.Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verwendet werden.
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten nur
(2)Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Absatz eins, fallen, dürfen Daten nur 1.Ziffer eins

besonderen gesetzlichen Vorschriften oder 2.Ziffer 2 mit Zustimmung des Betroffenen oder 3.Ziffer 3 mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Abs. 3mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Absatz 3 verwendet werden.

(3)Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist auf Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Sollen sensible Daten ermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Auftraggeber der Untersuchung nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(3a)Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.
(3a)Einem Antrag nach Absatz 3, ist jedenfalls eine vom Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese Erklärung ersetzender Exekutionstitel (Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,) vorgelegt werden.
(4)Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.
(5)Auch in jenen Fällen, in welchen

den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“ Die Antragstellerin begehrt für Zwecke der wissenschaftlichen Untersuchung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, die sie im Auftrag des Arbeitsmarktservices und der Rehabilitationsträger anbietet, die Übermittlung von (oben angeführten) personenbezogenen Daten durch die Y***. Eine solche Datenverwendung für wissenschaftliche Zwecke unterliegt der Sondervorschrift des § 46 DSG 2000. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, sodass die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

§ 46Abs. 2 Z 3 i

Vm Abs. 3 und Abs. 3a DSG 2000 erfolgen kann.Eine solche Datenverwendung für wissenschaftliche Zwecke unterliegt der Sondervorschrift des Paragraph 46, DSG 2000. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht vorliegen, sodass die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzkommission

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 3 a, DSG 2000 erfolgen kann. Diese Genehmigung hat die Datenschutzkommission zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2.Ziffer 2 ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat das öffentliche Interesse an der beantragten Verwendung (§ 46 Abs. 3 Z 2 DSG 2000) ausreichend dargelegt (insbesondere: effektiverer Einsatz von öffentlichen Mitteln) sowie die fachliche Eignung (Z 3 leg. cit.) durch Heranziehung einer Universität als Dienstleister glaubhaft gemacht. Auch die Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ist im gegenständlichen Fall gegeben: die Einholung der Zustimmung der Betroffenen ist mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich, weil die Kontaktdaten der Betroffenen der Antragstellerin zum großen Teil nur unaktuell zur Verfügung stehen.Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat das öffentliche Interesse an der beantragten Verwendung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000) ausreichend dargelegt (insbesondere: effektiverer Einsatz von öffentlichen Mitteln) sowie die fachliche Eignung (Ziffer 3, leg. cit.) durch Heranziehung einer Universität als Dienstleister glaubhaft gemacht. Auch die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 ist im gegenständlichen Fall gegeben: die Einholung der Zustimmung der Betroffenen ist mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich, weil die Kontaktdaten der Betroffenen der Antragstellerin zum großen Teil nur unaktuell zur Verfügung stehen. Die Y*** hat auch in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom

  1. November 2011 an die I***) erklärt, der Antragstellerin via I*** die gegenständlichen Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Damit ist auch die Voraussetzung des § 46 Abs. 3a DSG 2000 erfüllt.Die Y*** hat auch in einem formlosen Schreiben (E-Mail vom
  2. November 2011 an die I***) erklärt, der Antragstellerin via I*** die gegenständlichen Datenbestände für die Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Damit ist auch die Voraussetzung des Paragraph 46, Absatz 3 a, DSG 2000 erfüllt. Die Genehmigung war daher zu erteilen, allerdings an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen. Die Auflagen a., c. und d. spiegeln dabei gesetzliche Verpflichtungen wieder bzw. konkretisieren sie. Die Auflage b. soll verdeutlichen, dass für die wissenschaftliche Untersuchung die Verwendung der Sozialversicherungsnummer nach Zusammenführung der Daten zu einer Person aus verschiedenen Quellen keine Rolle mehr spielt und zu löschen ist. Auflage e. ist notwendig, um im Sinn des § 46 Abs. 5 DSG 2000 (Beseitigung des Personenbezugs, sobald für die wissenschaftliche Arbeit nicht mehr notwendig) einen möglichst schonenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vorzunehmen.Die Genehmigung war daher zu erteilen, allerdings an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen. Die Auflagen a., c. und d. spiegeln dabei gesetzliche Verpflichtungen wieder bzw. konkretisieren sie. Die Auflage b. soll verdeutlichen, dass für die wissenschaftliche Untersuchung die Verwendung der Sozialversicherungsnummer nach Zusammenführung der Daten zu einer Person aus verschiedenen Quellen keine Rolle mehr spielt und zu löschen ist. Auflage e. ist notwendig, um im Sinn des Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 (Beseitigung des Personenbezugs, sobald für die wissenschaftliche Arbeit nicht mehr notwendig) einen möglichst schonenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vorzunehmen. Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 53 Abs. 1 DSG 2000 umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 53, Absatz eins, DSG 2000 umfasst.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.