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{'item': 'K121.685/0014-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum17.06.2011 GeschäftszahlK121.685/0014-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Gernot N*** (Beschwerdeführer) aus T***hausen, vertreten durch Dr. Hubert H***, Rechtsanwalt in **** Wien, vom
  2. Dezember 2010 gegen
  3. Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Erstbeschwerdegegner),
  4. das Landespolizeikommando Wien (Zweitbeschwerdegegner) und
  5. die Sicherheitsdirektion Wien (Drittbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Verwendung von Daten einer Rufdatenerfasssung aus einem vom Erstbeschwerdegegner geführten Ermittlungsverfahren an den Zweitbeschwerdegegner, die Drittbeschwerdegegnerin sowie die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für Zwecke dienstrechtlicher Verwaltungsverfahren (Disziplinarverfahren und Verfahren zur qualifizierten Verwendungsänderung) im November 2009 wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlage: § 34 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlage: Paragraph 34, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Erstbeschwerdegegner personenbezogene Daten, nämlich jene einer Rufdatenrückerfassung und Standortpeilung, die auf Grund einer mit richterlicher Bewilligung versehenen Anordnung der Staatsanwaltschaft Korneuburg für den Zeitraum
  6. Jänner 2009 bis
  7. April 2009 vom Erstbeschwerdegegner für Zwecke eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (das später von der Staatsanwaltschaft eingestellt bzw. als dessen Ergebnis der Beschwerdeführer hinsichtlich der übrigen Beschuldigungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien freigesprochen worden sei) ermittelt wurden, im November 2009 an die an den Zweitbeschwerdegegner, die Drittbeschwerdegegnerin und die Disziplinarbehörde übermittelt hätte, die diese Daten wiederum im Disziplinar- bzw Versetzungsverfahren, das gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, verwendet hätten. Er begehrte daher festzustellen, dass die Weitergabe der Rufdatenerfassung an Zweitbeschwerdegegner, Drittbeschwerdegegner sowie Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres rechtswidrig war. Der Erstbeschwerdegegner brachte in der Stellungnahme vom
  8. Februar 2011 in der Sache vor, man habe in einem anhängigen Disziplinarverfahren (Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom
  9. Oktober 2009) den zuständigen Behörden gemäß Art 22 B-VG Amtshilfe geleistet. Die entsprechenden Daten seien zum Nachweis möglicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers (insbesondere Einhaltung der Dienstzeiten) notwendig und geeignet gewesen.Der Erstbeschwerdegegner brachte in der Stellungnahme vom
  10. Februar 2011 in der Sache vor, man habe in einem anhängigen Disziplinarverfahren (Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom
  11. Oktober 2009) den zuständigen Behörden gemäß Artikel 22, B-VG Amtshilfe geleistet. Die entsprechenden Daten seien zum Nachweis möglicher Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers (insbesondere Einhaltung der Dienstzeiten) notwendig und geeignet gewesen. Der Zweitbeschwerdegegner brachte in der Stellungnahme vom
  12. Februar 2011 in der Sache vor, das Landespolizeikommando habe nach dem
  13. Oktober 2009 (Einlangen einer Kopie des Abschlussberichts über das Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft Korneuburg) als Dienstbehörde den Disziplinaranwalt und die Disziplinarkommission eingeschaltet und habe den Erstbeschwerdegegner (damals noch „Büro für interne Angelegenheiten - BiA“) um die Übermittlung von Unterlagen betreffend die Rufdatenerfassung ersucht. Am
  14. November 2009 seien die entsprechenden Unterlagen übermittelt worden. Diese seien am
  15. November 2009 gemäß einem Auftrag im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom
  16. Oktober 2009, in Form einer zusammenfassenden, auf die disziplinarrechtlich relevanten Fakten beschränkten Auswertung der Disziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt übermittelt worden, wenige Tage später auch der Drittbeschwerdegegnerin (als der für eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers zuständigen Behörde). Die Drittbeschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  17. Februar 2011 in der Sache vor, der Zweitbeschwerdegegner habe bereits am
  18. Juni 2009 beantragt, den Beschwerdeführer wegen unüberwindbaren Vertrauensverlustes durch bescheidmäßige Verfügung von seinem Posten als Kommandant des Stadtpolizeikommandos Wien-**** abzuberufen. In diesem Dienstrechtsverfahren (Verwendungsänderungsverfahren), das dem Beschwerdeführer seit
  19. August 2009 bekannt gewesen sei, habe der Zweitbeschwerdegegner Mitte November 2009 im Nachhang eine Auswertung der Rufdatenrückerfassung übermittelt, die dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am
  20. November 2009, Zustellung am
  21. November 2009, in einer Erledigung zur Gewährung von Parteiengehör vorgehalten worden sei. Die Daten der Rufdatenrückerfassung seien ein wesentliches Beweismittel im Sinne von § 46 AVG in einem von der Drittbeschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit geführten Verwaltungsverfahren gewesen.Die Drittbeschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  22. Februar 2011 in der Sache vor, der Zweitbeschwerdegegner habe bereits am
  23. Juni 2009 beantragt, den Beschwerdeführer wegen unüberwindbaren Vertrauensverlustes durch bescheidmäßige Verfügung von seinem Posten als Kommandant des Stadtpolizeikommandos Wien-**** abzuberufen. In diesem Dienstrechtsverfahren (Verwendungsänderungsverfahren), das dem Beschwerdeführer seit
  24. August 2009 bekannt gewesen sei, habe der Zweitbeschwerdegegner Mitte November 2009 im Nachhang eine Auswertung der Rufdatenrückerfassung übermittelt, die dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am
  25. November 2009, Zustellung am
  26. November 2009, in einer Erledigung zur Gewährung von Parteiengehör vorgehalten worden sei. Die Daten der Rufdatenrückerfassung seien ein wesentliches Beweismittel im Sinne von Paragraph 46, AVG in einem von der Drittbeschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit geführten Verwaltungsverfahren gewesen. Alle drei Beschwerdegegner/innen wendeten ausdrücklich Präklusion, das heißt Verfristung des Beschwerderechts in Folge Ablaufs der Frist gemäß § 34 Abs 1
  27. Fall DSG 2000, ein. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe spätestens am
  28. November 2009 durch Zustellung der Erledigung GZ: P*/2*1.3*2/2009 der Drittbeschwerdegegnerin vom
  29. November 2009 von der Verwertung der übermittelten Rufdatenerfassung aus dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren für dienstrechtliche Zwecke Kenntnis erlangt, da ihm eine Auswertung derselben im Verwendungsänderungsverfahren vorgehalten und ihm hiezu Parteiengehör gewährt worden sei. Die vom
  30. Dezember 2010 datierende und am
  31. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweise sich daher als verspätet.Alle drei Beschwerdegegner/innen wendeten ausdrücklich Präklusion, das heißt Verfristung des Beschwerderechts in Folge Ablaufs der Frist gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
  32. Fall DSG 2000, ein. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe spätestens am
  33. November 2009 durch Zustellung der Erledigung GZ: P*/2*1.3*2/2009 der Drittbeschwerdegegnerin vom
  34. November 2009 von der Verwertung der übermittelten Rufdatenerfassung aus dem strafprozessualen Ermittlungsverfahren für dienstrechtliche Zwecke Kenntnis erlangt, da ihm eine Auswertung derselben im Verwendungsänderungsverfahren vorgehalten und ihm hiezu Parteiengehör gewährt worden sei. Die vom
  35. Dezember 2010 datierende und am
  36. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweise sich daher als verspätet. Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zur Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung neuerlich Stellung genommen. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat er sich nicht geäußert, allerdings hat er festgestellt, dass der zeitliche Ablauf richtig dargestellt sei. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand zunächst die Frage ist, ob das Beschwerderecht auf Grund des Zeitablaufs noch besteht, in eventu, ob die Beschwerdegegner/innen jeweils berechtigt waren, diese Daten zu verwenden (zu ermitteln bzw. zu übermitteln). C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer, der als Beamter der Bundespolizei im Range eines Obersten das Stadtpolizeikommando Wien-**** leitete, wurde seit
  37. August 2009 (Verständigung und Parteiengehör gemäß §§ 38 Abs 6 und 40 BDG) bei der Drittbeschwerdegegnerin ein Verfahren zur qualifizierten Verwendungsänderung („verschlechternde Versetzung“) wegen Vertrauensverlustes in Folge eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafprozessualen Ermittlungsverfahrens geführt. Das entsprechende Schreiben wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am
  38. August 2009 zugestellt. Begründung für das Verfahren war u.a. der Punkt I.2.
  39. „Nichteinhaltung der Dienstzeit“ bzw der Punkt I.2.
  40. „Nichtteilnahme an Planquadraten; widerrechtliche Verrechnung von Journaldienststunden“.Gegen den Beschwerdeführer, der als Beamter der Bundespolizei im Range eines Obersten das Stadtpolizeikommando Wien-**** leitete, wurde seit
  41. August 2009 (Verständigung und Parteiengehör gemäß Paragraphen 38, Absatz 6 und 40 BDG) bei der Drittbeschwerdegegnerin ein Verfahren zur qualifizierten Verwendungsänderung („verschlechternde Versetzung“) wegen Vertrauensverlustes in Folge eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafprozessualen Ermittlungsverfahrens geführt. Das entsprechende Schreiben wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am
  42. August 2009 zugestellt. Begründung für das Verfahren war u.a. der Punkt römisch eins.2.
  43. „Nichteinhaltung der Dienstzeit“ bzw der Punkt römisch eins.2.
  44. „Nichtteilnahme an Planquadraten; widerrechtliche Verrechnung von Journaldienststunden“. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Kopie des zitierten Schreibens, GZ: P*/2*1.3*2/2009 der SiD Wien samt Zustellnachweis, Beilage zur Stellungnahme der Drittbeschwerdegegnerin vom
  45. Februar 2011, GZ: P*/3*4.5*/*2/
  46. Nach dem
  47. Oktober 2009 (Einlangen einer Kopie des Abschlussberichts über das Ermittlungsverfahren des damaligen BiA an die Staatsanwaltschaft Korneuburg) richtete die Zweitbeschwerdegegnerin als Dienstbehörde Anzeigen an den Disziplinaranwalt und die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres und ersuchte den Erstbeschwerdegegner (damals noch „Büro für interne Angelegenheiten - BiA“) um die Übermittlung von Unterlagen betreffend die Rufdatenrückerfassung. Am
  48. November 2009 wurden diese übermittelt. Diese Daten wurden am
  49. November 2009 gemäß einem Auftrag im Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom
  50. Oktober 2009, in Form einer zusammenfassenden, auf die disziplinarrechtlich relevanten Fakten beschränkten Auswertung der Disziplinarbehörde übermittelt, wenige Tage später auch der Drittbeschwerdegegnerin (als der für eine Verwendungsänderung des Beschwerdeführers zuständigen Behörde). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen und vom Beschwerdeführer nicht widersprochenen Darstellung des Zweitbeschwerdegegners vom
  51. Februar 2011, GZ: P*/2*4*5*/
  52. Das Schreiben des Zweitbeschwerdegegners vom
  53. November 2009 an die Disziplinarkommission und den Disziplinaranwalt, GZ: P*/1*9*8*/2009, wurde auch vom Beschwerdeführer selbst als Beilage./A zur Beschwerde vom
  54. Dezember 2010 vorgelegt. Am
  55. November 2009 übermittelte die Drittbeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Handen von Rechtsanwalt Dr. Hubert H*** (Zustellung per
  56. November 2009 ausgewiesen) die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, der als Kopie eine tabellarische Auswertung der Standortbestimmungen für das Mobilfunkgerät mit der Rufnummer 06**/7*6*44*1 (Diensthandy des Beschwerdeführers) in Bezug auf die reguläre bzw. eingetragene Dienstzeit des Beschwerdeführers angeschlossen war. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Kopie des zitierten Schreibens, GZ: P*/2*1.3*2/2009 der SiD Wien samt Zustellnachweis, Beilage zur Stellungnahme der Drittbeschwerdegegnerin vom
  57. Februar 2011, GZ: P*/3*4.5*/*2/
  58. Die vorliegende Beschwerde datiert vom
  59. Dezember 2010 und ist am
  60. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf den Verwaltungsakten der Datenschutzkommission. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  61. anzuwendende Rechtsvorschriften § 34 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen § 34.

(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“Paragraph 34,
(1)Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach Paragraph 30,, einer Beschwerde nach Paragraph 31, oder einer Klage nach Paragraph 32, erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß Paragraph 30, mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach Paragraph 31 und Klagen nach Paragraph 32, sind zurückzuweisen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Der Beschwerdeführer rügt eine Übermittlung von Daten, die in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Datenschutz, für die unstreitig eine richterliche Genehmigung vorlag) ermittelt wurden, an die Dienst- und Disziplinarbehörden für Zwecke zweier dort anhängiger Verfahren. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer auch ein Beweismittelverwertungsverbot, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom
  2. Oktober 2010 nach dem Freispruch des Beschwerdeführers (wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB) zu AZ: *6 Hv *23/10g die Vernichtung des in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Datenträgers mit den Daten der Rufdatenrückerfassung angeordnet hatte.Der Beschwerdeführer rügt eine Übermittlung von Daten, die in einem strafprozessualen Ermittlungsverfahren (durch Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Datenschutz, für die unstreitig eine richterliche Genehmigung vorlag) ermittelt wurden, an die Dienst- und Disziplinarbehörden für Zwecke zweier dort anhängiger Verfahren. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer auch ein Beweismittelverwertungsverbot, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Verfügung vom
  3. Oktober 2010 nach dem Freispruch des Beschwerdeführers (wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB) zu AZ: *6 Hv *23/10g die Vernichtung des in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Datenträgers mit den Daten der Rufdatenrückerfassung angeordnet hatte. Das Beschwerderecht ist jedoch, wie die Beschwerdegegner/innen zutreffend geltend machen, bereits wegen Zeitablaufs erloschen (präkludiert). Spätestens seit dem Parteiengehör vom
  4. November 2009, das dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am
  5. November 2009 zugestellt worden ist, war der Beschwerdeführer nachweislich in Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis, nämlich der Übermittlung von Daten vom Erstbeschwerdegegner, der die kriminalpolizeilichen Ermittlungen geführt hatte, an den Zweitbeschwerdegegner und die Drittbeschwerdegegnerin als Dienstbehörden. Von diesem Augenblick an hatte der Beschwerdeführer ein Jahr, nämlich bis zum Ablauf des
  6. Novembers 2010 Zeit, den Sachverhalt aufzuklären und deswegen Beschwerde an die Datenschutzkommission zu erheben. Die erst am
  7. Dezember 2010 verfasste und am
  8. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich jedoch als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 zurückzuweisen.Die erst am
  9. Dezember 2010 verfasste und am
  10. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangte Beschwerde erweist sich jedoch als verspätet und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.