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{'item': 'K121.687/0010-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum17.06.2011 GeschäftszahlK121.687/0010-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Juni 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Jusuf H*** M*** (Beschwerdeführer) aus M***, vertreten durch Dr. Gerhard K***, Rechtsanwalt in **** M***, vom
  2. Juli 2010 (Punkt
  3. der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien [kurz: UVS Wien] gerichteten Beschwerde, von diesem laut Bescheid
  4. Dezember 2010, GZ: UVS- 0*/*2/1*2*/2010-*, an die Datenschutzkommission weitergeleitet) gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge erkennungsdienstlicher Behandlung für fremdenpolizeiliche Zwecke am
  5. Juni 2010 und Löschung dieser Daten wird entschieden: - Hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Ermittlung seiner Papillarlinienabdrücke (Zehnfingerabdruck), dreier Lichtbilder (Profil, en face, Halbprofil) sowie einer Personsbeschreibung in Form einer erkennungsdienstlichen Behandlung für fremdenpolizeiliche Zwecke am
  6. Juni 2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, sowie durch die Verarbeitung dieser Daten im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bis zum
  7. Februar 2011 in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 99 Abs 1 Z 3 und 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, und § 10 Abs 2 Z 2 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr 100/2005 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 99, Absatz eins, Ziffer 3 und 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF. M i t t e i l u n g: Hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung bzw. der beantragten Anordnung der Löschung der am
  8. Juni 2010 verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten wird das Verfahren formlos eingestellt. Rechtsgrundlage: § 31 Abs 8 DSG 2000Rechtsgrundlage: Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  9. Dezember 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten und mit Schriftsatz vom
  10. Jänner 2011 verbesserten und näher ausgeführten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er am
  11. Juni 2010 nach (gemäß dem im Spruch zitierten Bescheid des UVS Wien) rechtswidriger Festnahme durch Fotografieren und Abnahme der Fingerabdrücke erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Seine entsprechenden Daten seien bereits im Zuge des vorangegangenen Asylverfahrens verarbeitet (ermittelt und gespeichert) worden. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers habe man von einer notwendigen und rechtmäßigen erkennungsdienstlichen Behandlung aus den Gründen gemäß § 99 Abs 1 Z 2 und 3 FPG 2005 ausgehen können. Nach dem im Spruch zitierten Bescheid des UVS Wien habe man die Verarbeitung der entsprechenden Daten für unzulässig erachtet und die Daten in weiterer Folge am
  12. Februar 2011 gelöscht und den Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom
  13. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt.Die Beschwerdegegnerin brachte vor, im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers habe man von einer notwendigen und rechtmäßigen erkennungsdienstlichen Behandlung aus den Gründen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG 2005 ausgehen können. Nach dem im Spruch zitierten Bescheid des UVS Wien habe man die Verarbeitung der entsprechenden Daten für unzulässig erachtet und die Daten in weiterer Folge am
  14. Februar 2011 gelöscht und den Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom
  15. Februar 2011 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör (hinsichtlich der Löschung der Daten unter Bezugnahme auf § 31 Abs 8 DSG 2000) zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert.Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör (hinsichtlich der Löschung der Daten unter Bezugnahme auf Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000) zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Beschwerdeführer am
  16. Juni 2010 erkennungsdienstlich zu behandeln und dadurch Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, wurde am
  17. Juni 2010, entgegen dem Bescheid des Bundesasylamts vom
  18. März 2010, Aktenzahl: 0* 2*.4*5-BAW, mit dem die dauernde Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (Spruchpunkt III.), zwecks Vollstreckung eines 2008 von der Bundespolizeidirektion Wien verhängten Aufenthaltsverbotes und eines behauptet unentschuldigt nicht befolgten Ladungsbescheids gemäß Festnahmeauftrag vom
  19. Juni 2010, Zl. III-*.2*3.8*5/FrB/10, in 1*** Wien, R***gasse 2*/*5, festgenommen und in das Polizei-Anhaltezentrum am Hernalser Gürtel 6-12 in 1080 Wien überstellt. Dort wurde er vor seiner Entlassung aus der Haft am
  20. Juni 2010 gegen 11:30 Uhr erkennungsdienstlich behandelt (Abdrücke aller zehn Finger, Personsbeschreibung und drei Lichtbilder Profil, en face und Halbprofil, Fingerabdruckblatt – FABL-Nr. 1*4*6*8), diese Daten automationsunterstützt für Zwecke des Zentralen Fremdenregisters verarbeitet und ein Abgleich der Fingerabdrücke (mit bereits gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers) vorgenommen. Diese Daten wurden zwischen dem
  21. und
  22. Februar 2011 gelöscht, nachdem der UVS Wien die Amtshandlung mit Bescheid vom
  23. Dezember 2010, GZ: UVS-0*/*2/1*2*/2010-*, teils für rechtswidrig erklärt und die Beschwerde hinsichtlich der Datenverarbeitung an die Datenschutzkommission weitergeleitet hatte. Der Beschwerdeführer wurde von der Löschung zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  24. Februar 2011, AZ:Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, wurde am
  25. Juni 2010, entgegen dem Bescheid des Bundesasylamts vom
  26. März 2010, Aktenzahl: 0* 2*.4*5-BAW, mit dem die dauernde Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), zwecks Vollstreckung eines 2008 von der Bundespolizeidirektion Wien verhängten Aufenthaltsverbotes und eines behauptet unentschuldigt nicht befolgten Ladungsbescheids gemäß Festnahmeauftrag vom
  27. Juni 2010, Zl. III-*.2*3.8*5/FrB/10, in 1*** Wien, R***gasse 2*/*5, festgenommen und in das Polizei-Anhaltezentrum am Hernalser Gürtel 6-12 in 1080 Wien überstellt. Dort wurde er vor seiner Entlassung aus der Haft am
  28. Juni 2010 gegen 11:30 Uhr erkennungsdienstlich behandelt (Abdrücke aller zehn Finger, Personsbeschreibung und drei Lichtbilder Profil, en face und Halbprofil, Fingerabdruckblatt – FABL-Nr. 1*4*6*8), diese Daten automationsunterstützt für Zwecke des Zentralen Fremdenregisters verarbeitet und ein Abgleich der Fingerabdrücke (mit bereits gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers) vorgenommen. Diese Daten wurden zwischen dem
  29. und
  30. Februar 2011 gelöscht, nachdem der UVS Wien die Amtshandlung mit Bescheid vom
  31. Dezember 2010, GZ: UVS-0*/*2/1*2*/2010-*, teils für rechtswidrig erklärt und die Beschwerde hinsichtlich der Datenverarbeitung an die Datenschutzkommission weitergeleitet hatte. Der Beschwerdeführer wurde von der Löschung zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  32. Februar 2011, AZ: P*/3*5*7/*1/2011, verständigt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, die dem Sachverhalt nach unstrittig sind, beruhen großteils auf der von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom
  33. Februar 2011, AZ: P*/3*5*7/*1/2011, vorgelegten Kopie der fremdenpolizeilichen Akten, den Feststellungen des UVS Wien im mehrfach zitierten Bescheid sowie den Ausdrucken aus dem zentralen Fremdenregister (FI) vom
  34. und
  35. Februar
  36. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  37. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ Die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen des DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. [...] Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder [...] Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder“ Die §§ 98 bis 103 FPG lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 98 bis 103 FPG lauten samt Überschriften: „Erkennungs- und Ermittlungsdienst Verwenden personenbezogener Daten § 98.
(1)Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Paragraph 98,
(1)Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Verwenden erkennungsdienstlicher Daten § 99.
(1)Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wennParagraph 99,
(1)Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn 1.Ziffer eins sie sich in Schubhaft befinden; 2.Ziffer 2 sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben; 3.Ziffer 3 gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde; 4.Ziffer 4 der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden; 5.Ziffer 5 ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll; 6.Ziffer 6 ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder 7.Ziffer 7 die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.
(2)Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2)Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3)Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn 1.Ziffer eins der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind; 2.Ziffer 2 in den Fällen des Abs. 1 Z 6 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind; 3.Ziffer 3 in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind; 4.Ziffer 4 schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder ein Festnahmeauftrag widerrufen wurde; 5.Ziffer 5 seit der Ausweisung oder der Zurückweisung fünf Jahre vergangen sind; 6.Ziffer 6 sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 4 nicht bestätigt;sich der Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht bestätigt; 7.Ziffer 7 der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist;der Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vor Ausstellung des Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses seit zehn Jahren abgelaufen ist; 8.Ziffer 8 dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4)Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vorgenommen werden.
(4)Die Paragraphen 64 und 65 Absatz 4, 5, eins, Satz und 6 sowie Paragraph 73, Absatz 7, SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 vorgenommen werden. Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten § 100.
(1)Die Fremdenpolizeibehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 100,
(1)Die Fremdenpolizeibehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hiezu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen; dabei ist grundsätzlich danach zu trachten, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2)Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 2 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.
(2)Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Behörde vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
(3)Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.
(3)Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen; eine Berufung dagegen ist nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
(4)Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 von den Fremdenpolizeibehörden ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
(4)Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 von den Fremdenpolizeibehörden ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen. Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem § 101. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.Paragraph 101, Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof. Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters § 102.
(1)Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfenParagraph 102,
(1)Die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof dürfen 1.Ziffer eins Namen, 2.Ziffer 2 Geschlecht, 3.Ziffer 3 frühere Namen, 4.Ziffer 4 Geburtsdatum und -ort, 5.Ziffer 5 Wohnanschriften, 6.Ziffer 6 Staatsangehörigkeit, 7.Ziffer 7 Namen der Eltern, 8.Ziffer 8 Aliasdaten, 9.Ziffer 9 Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente, 10.Ziffer 10 allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist, 11.Ziffer 11 Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind, 12.Ziffer 12 Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem Asylgesetz 2005, 13.Ziffer 13 Lichtbilder, 14.Ziffer 14 Papillarlinienabdrücke der Finger, 15.Ziffer 15 Unterschrift und 16.Ziffer 16 verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale eines Fremden im Fremdenregister (§ 101) gemeinsam verarbeiten und benützen.eines Fremden im Fremdenregister (Paragraph 101,) gemeinsam verarbeiten und benützen.
(2)Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 107 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinenabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(2)Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 107, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinenabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(3)Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
(4)Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(4)Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, die Finanzstrafbehörden und die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung und an Sicherheitsbehörden, Personenstandsbehörden und an Staatsbürgerschaftsbehörden zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5)Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. Zentrales Fremdenregister; Sperren des Zugriffes und Löschung § 103.
(1)Personenbezogene Daten, die gemäß § 101 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden, der Aufenthaltsbehörden, des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 101 aufgehoben werden.Paragraph 103,
(1)Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 101, verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden, der Aufenthaltsbehörden, des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Paragraph 101, aufgehoben werden.
(2)Die Behörden und der Asylgerichtshof sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß § 101 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 99 bestehen.
(2)Die Behörden und der Asylgerichtshof sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Paragraph 101, verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht, oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach Paragraph 99, bestehen.
(3)Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.“ § 10 Abs 1 und 2 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lautet samt Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen Verbindung mit der Ausweisung § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1.Ziffer eins der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2.Ziffer 2 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3.Ziffer 3 einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.Ziffer 4 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn
(2)Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn 1.Ziffer eins dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2.Ziffer 2 diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a)Litera a die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b)Litera b das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c)Litera c die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d)Litera d der Grad der Integration; e)Litera e die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f)Litera f die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g)Litera g Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h)Litera h die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  1. a)Zulässigkeit der Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten (Ermittlung) Die Beschwerde ist, was die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Form des Schutzes vor gesetzwidriger Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten angeht, berechtigt. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer der Grund nach § 99 Abs 1 Z 3 FPG (bestehendes Aufenthaltsverbot) gegeben war, um seine erkennungsdienstlichen Daten zu ermitteln.Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer der Grund nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bestehendes Aufenthaltsverbot) gegeben war, um seine erkennungsdienstlichen Daten zu ermitteln. Mit Bescheid (rechtskräftiger Bescheid des Bundesasylamts vom 2. März 2010, Aktenzahl: 0* 2*.4*5-BAW) hatte das Bundesasylamt die Ausweisung (und damit auch den Vollstreckungsakt der Abschiebung) des Beschwerdeführers wegen so genannter „verfestigter Integration“ in Österreich für dauerhaft unzulässig erklärt. Damit kam dem Beschwerdeführer das Recht auf einen von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel nach §§ 43 Abs 2 oder 44 Abs 3 NAG zu. Wie aus den der Datenschutzkommission vorliegenden Aktenkopien hervorgeht, hatte die Beschwerdegegnerin auch Kenntnis der zu Grunde liegenden Fakten (Verständigung des Bundesasylamts vom 22. März 2010 an die MA 35 [als Niederlassungsbehörde] mit Eingangsstempel des Fremdenpolizeilichen Büros [FP] der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag; Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbots vom 26. März 2010, ebenfalls mit Eingangsstempel vom selben Tag). Aus einem Aktenvermerk bzw. einer Einsichtsbemerkung der Fremdenpolizei vom 22. April 2010 geht hervor, dass von der Beschwerdegegnerin jedoch die Ansicht vertreten wurde, das im Jahr 2008 über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot sei dennoch weiter vollstreckbar. Wie der UVS Wien in seinem Bescheid im Maßnahmebeschwerdeverfahren festgestellt hat, war diese Ansicht unrichtig und die darauf gegründeten Amtshandlungen rechtswidrig.Mit Bescheid (rechtskräftiger Bescheid des Bundesasylamts vom 2. März 2010, Aktenzahl: 0* 2*.4*5-BAW) hatte das Bundesasylamt die Ausweisung (und damit auch den Vollstreckungsakt der Abschiebung) des Beschwerdeführers wegen so genannter „verfestigter Integration“ in Österreich für dauerhaft unzulässig erklärt. Damit kam dem Beschwerdeführer das Recht auf einen von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, NAG zu. Wie aus den der Datenschutzkommission vorliegenden Aktenkopien hervorgeht, hatte die Beschwerdegegnerin auch Kenntnis der zu Grunde liegenden Fakten (Verständigung des Bundesasylamts vom 22. März 2010 an die MA 35 [als Niederlassungsbehörde] mit Eingangsstempel des Fremdenpolizeilichen Büros [FP] der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag; Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbots vom 26. März 2010, ebenfalls mit Eingangsstempel vom selben Tag). Aus einem Aktenvermerk bzw. einer Einsichtsbemerkung der Fremdenpolizei vom 22. April 2010 geht hervor, dass von der Beschwerdegegnerin jedoch die Ansicht vertreten wurde, das im Jahr 2008 über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot sei dennoch weiter vollstreckbar. Wie der UVS Wien in seinem Bescheid im Maßnahmebeschwerdeverfahren festgestellt hat, war diese Ansicht unrichtig und die darauf gegründeten Amtshandlungen rechtswidrig. Die Datenschutzkommission schließt sich dieser Ansicht an. Da die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers daher im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erhebungen nicht vorlagen, wurde der Beschwerdeführer durch diese Maßnahme laut Spruchpunkt 1. in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben.
  2. b)Löschung der erkennungsdienstlichen Daten Wie die Beschwerdegegnerin vorgebracht und nachgewiesen hat, wurden die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission zwischen dem 7. und 8. Februar 2011 gelöscht und der Beschwerdeführer davon mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2011 gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 verständigt.Wie die Beschwerdegegnerin vorgebracht und nachgewiesen hat, wurden die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission zwischen dem 7. und 8. Februar 2011 gelöscht und der Beschwerdeführer davon mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2011 gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 verständigt. Damit wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 8 DSG 2000 klaglos gestellt. Im dazu gewährten Parteiengehör hat er kein Fortbestehen der ursprünglich behaupteten Rechtsverletzung geltend gemacht.Damit wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 klaglos gestellt. Im dazu gewährten Parteiengehör hat er kein Fortbestehen der ursprünglich behaupteten Rechtsverletzung geltend gemacht. Das Verfahren betreffend diesen Punkt der vorliegenden datenschutzrechtlichen Beschwerde war daher ohne nähere Erwägungen formlos einzustellen.

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