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{'item': 'K121.704/0011-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum20.07.2011 GeschäftszahlK121.704/0011-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über

Beschwerde des Ignaz Z*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 21. Februar 2011 gegen Frau Landeshauptfrau *** in Salzburg (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie zwischen dem

  1. Oktober 2010 und dem
  2. Dezember 2010 eine Anzeige des Beschwerdeführers vom
  3. Oktober 2010 samt darin enthaltener personenbezogener Daten zu seiner Person an

XY-GmbH weitergegeben hat. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g : A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Daten betreffend seine Person in einer Anzeige (wegen möglicher Verletzungen der öffentlichen Ausschreibungspflicht und Gleichbehandlung bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen

nst) vom 29. Oktober 2010 an

Beschwerdegegnerin von

ser an

XY GmbH trotz Ersuchens der Wahrung der Anonymität weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte

Datenschutzkommission zunächst, in

sem Fall tätig zu werden und

gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

  1. In ihrer Stellungnahme vom
  2. März 2011 wies

Beschwerdegegnerin zunächst auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Formmängel gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 und 5 DSG 2000 hin. In der Sache selbst führte sie aus, dass das Unterlassen der Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers bei der zur Klärung der Angelegenheit unabdingbaren Übermittlung der Anzeige an

XY GmbH lediglich auf einem bedauernswerten Versehen beruhe.

  1. In ihrer Stellungnahme vom
  2. März 2011 wies

Beschwerdegegnerin zunächst auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Formmängel gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und 5 DSG 2000 hin. In der Sache selbst führte sie aus, dass das Unterlassen der Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers bei der zur Klärung der Angelegenheit unabdingbaren Übermittlung der Anzeige an

XY GmbH lediglich auf einem bedauernswerten Versehen beruhe.

  1. Mit Schreiben vom
  2. April 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Versehen in Abrede. Es sei auch nicht „unabdingbar“ gewesen,

Anzeige an

XY GmbH weiterzuleiten, da sich

Beschwerdegegnerin in der Angelegenheit für unzuständig erklärte. Formal ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dadurch, dass er sich durch

Vorgangsweise im Recht auf Geheimhaltung verletzt erachte und eine Verletzung des Datengeheimnisses sehe. Er ersuchte um

Feststellung der Rechtsverletzung. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand

Frage ist, ob ihn

Beschwerdegegnerin durch Weiterleitung seines Schreibens mit Daten zu seiner Person (Anzeige vom 29. Oktober 2010) an

XY GmbH in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß DSG 2000 verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer brachte am 29. Oktober 2010 per Einschreiben eine Anzeige bei der Beschwerdegegnerin folgenden wesentlichen Inhalts ein: „Anzeige wegen des Verdachtes auf Verletzung gegen

Verpflichtung zur Öffentlichen Ausschreibung, Gleichbehandlung und Fairness bei der Besetzung von Stellen im Öffentlichen

nst Sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***! Im Jahr 2009 wurde

Position des *** in der ***,

ein Teil der XYgesmbH (XY) ist, neu besetzt. Es liegt der begründete Verdacht vor, dass bei der Besetzung

gesetzliche Grundlage verletzt wurde, wonach

Verpflichtung zur Öffentlichen Ausschreibung, Gleichbehandlung und Fairness bei der Besetzung von Stellen im Öffentlichen

nst besteht. Demnach darf keinerlei Bevorzugung von bestimmten KandidatenInnen erfolgen. Welche (Landes)Gesetze konkret betroffen sind, ersuche ich Sie, sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***, selbst zu prüfen und

entsprechende Verfolgung einzuleiten. […] Ich ersuche Sie, sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***,

ser Anzeige nachzugehen. Sicher liegt es auch in Ihrem Interesse,

gesetzliche Grundlage in Ihrem Land Salzburg einzuhalten, Verfehlungen der Vergangenheit zu ahnden und für

Zukunft

Gleichbehandlung sicherzustellen (was auch bei einer allfälligen Verjährung des angezeigten Sachverhaltes möglich ist). Gleichzeitig ersuche ich Sie, meine Anonymität gegenüber den angeführten Beteiligten zu waren, um einer späteren Diskriminierung meiner Person vorzubeugen.

s müsste insofern möglich sein, da

geschilderten Sachverhalte und

vermutete Diskriminierung nicht nur meine Person sondern mit Sicherheit auch alle anderen KandidatInnen betreffen. […]“ Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes mit: „… Bezugnehmend auf Ihr Schreiben zur Besetzung der Position des *** in der *** darf ich Ihnen mitteilen, dass ich

ses zur Prüfung und Stellungnahme an

XYgesellschaft mbH weitergeleitet habe.

*** sind ein eigener Betrieb, dem

Personalauswahl selbst obliegt.

Leiterin des Bereiches Personal in den XY, Frau Mag. ***, hat mitgeteilt, dass es insgesamt *** Bewerbungen für den ausgeschriebenen Posten gab. Aus den Vorauswahlgesprächen, an denen auch Sie teilgenommen haben, wurden fünf sehr gut qualifizierte KandidatInnen für

Endauswahl eingeladen. Frau Mag. *** hat mich darüber informiert, dass bei Ihnen

formalen Anforderungen nicht in dem Ausmaß vorlagen, sodass sie zur Endauswahl eingeladen hätten werden können. …“

Anzeige des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2010 wurde zwischen
  2. Oktober 2010 und
  3. Dezember 2010 von der Beschwerdegegnerin an

XY GmbH weitergeleitet. Laut tel. Auskunft von Frau *** (XY) vom

  1. Juli 2011 fand das vom Beschwerdeführer bemängelte Ausschreibungsverfahren in der Zeit vom
  2. bis
  3. Juli 2009 statt. Beweiswürdigung:

se Feststellungen ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde selbst und sind unbestritten.

Weiterleitung der Anzeige des Beschwerdeführers muss zwischen dem Einbringungszeitpunkt (29. Oktober 2010) und der Mitteilung über

Weiterleitung (29. Dezember 2010) erfolgt sein.

Feststellung des Ausschreibungszeitraumes gründet sich auf

tel. Auskunft einer Mitarbeiterin der XY. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:

Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2)Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(2)Soweit

Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,

aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen

Verwendung von Daten,

ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“ § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an

Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an

Datenschutzkommission“: „§ 31.

(1)

Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf

Verwendung von Daten für Akte im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.„§ 31.

(1)

Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf

Verwendung von Daten für Akte im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2)

Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(2)

Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,

behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im

nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3)

Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins

Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit

s zumutbar ist,

Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem

behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem

Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.

Gründe, auf

sich

Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren,

behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.

Angaben,

erforderlich sind, um zu beurteilen, ob

Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 1, § 2 Z 2 und 3 sowie

§§ 3, 5, 8 und 10 des Gesetz vom 5.

November 2008 über

Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG), LGBl Nr. 25/2009, lauten:Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 sowie

Paragraphen 3, 5, 8, und 10 des Gesetz vom 5. November 2008 über

Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,, lauten: „Regelungsgegenstand § 1Paragraph eins

(1)

ses Gesetz regelt: 1.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes an einen vom

nstgeber verschiedenen Rechtsträger zur

nstleistung; 2.

nstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Betriebes des Landes oder der XYgesellschaft mit beschränkter Haftung (XY) auf einen anderen Inhaber oder von einem anderen Inhaber auf das Land oder

XY.

(2)Durch

ses Gesetz wird das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nicht berührt. Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2 Im Sinn

ses Gesetzes gelten als: … 2. Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur

nstleistung an einen vom

nstgeber verschiedenen Rechtsträger; 3. Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,

zugewiesenen Landesbediensteten zur

nstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein; Zuweisung § 3Paragraph 3

(1)Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden

nstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der XY liegt und 1. Aufgaben,

bisher vom Land oder von der XY durch

von der

nstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;

  1. ein Betrieb des Landes oder der XY auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs 4);
  2. ein Betrieb des Landes oder der XY auf einen Erwerber übergeht (Paragraph 7, Absatz 4,);
  3. auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten

Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder 4.

von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.

(2)

Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.

nsthoheit und Weisungsbefugnis § 5Paragraph 5

(1)

nsthoheit über

zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.

für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des

nstvorgesetzten an

Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über

Ausübung der

nsthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (§ 6 Abs 1) festzulegen.

(1)

nsthoheit über

zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.

für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des

nstvorgesetzten an

Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über

Ausübung der

nsthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Paragraph 6, Absatz eins,) festzulegen.

(2)Während der Dauer der Zuweisung unterliegen

zugewiesenen Landesbediensteten den fachlichen und

nstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Beschäftigers. …

nstbehörde, Vertretung des

nstgebers § 8Paragraph 8

Aufgaben als

nstbehörde bzw als Vertreter des Landes als

nstgeber nach

sem Gesetz sind von der Landesregierung und für

der XY zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der XY im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.

Aufgaben als

nstbehörde bzw als Vertreter des Landes als

nstgeber nach

sem Gesetz sind von der Landesregierung und für

der XY zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der XY im Rahmen des Paragraph 2, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen. Inkrafttreten § 10Paragraph 10

ses Gesetz tritt mit dem auf

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Seine Bestimmungen finden auf Zuweisungen und Betriebsübergänge Anwendung,

nach

sem Zeitpunkt vorgenommen werden.“

§§ 2und 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes, LGBl Nr 119/2003 ig

F LGBl. Nr. 44/2009 lauten:

Paragraphen 2 und 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, igF Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009, lauten: „

nstbehörde, Vertretung des

nstgebers § 2Paragraph 2

(1)

nsthoheit über

der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.

Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der

nstbehörde oder des

nstgebers an

Weisungen der Landesregierung gebunden.

Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(1)

nsthoheit über

der Betriebsgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.

Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der

nstbehörde oder des

nstgebers an

Weisungen der Landesregierung gebunden.

Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.

(2)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist

nstbehörde erster Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten.

Zuständigkeit der

nstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten,

der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als

nst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme 1. der Erlassung von Verordnungen auf Grund der

nstrechtsgesetze, 2. der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

nstverhältnis, 3. der

nstzuteilungen und Versetzungen,

über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen. Über Berufungen gegen Bescheide der

nstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten

Leistungsfeststellungskommission (§ 22 L-BG), in Disziplinarangelegenheiten

Disziplinarkommission (§ 39 L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten

Landesregierung.Über Berufungen gegen Bescheide der

nstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten

Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 22, L-BG), in Disziplinarangelegenheiten

Disziplinarkommission (Paragraph 39, L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten

Landesregierung.

(3)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als

nstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten,

nicht Landesbeamte sind, betraut.

(3)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als

nstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten,

nicht Landesbeamte sind, betraut.

(4)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft kann andere Personen,

mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem Namen

ihr übertragenen Aufgaben der

nst- oder Disziplinarbehörde oder des

nstgebers wahrzunehmen.

(5)

im Sinn des Abs 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.

(5)

im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen. Neuaufnahme von Bediensteten § 3Paragraph 3

(1)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des

nstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.

(1)

Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des

nstpostenplans (Paragraph 4, L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen. § 2 Abs 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.

(2)Personen,

gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.“

(2)Personen,

gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des Paragraph eins, L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.“ § 3 Abs. 3 Z 2 lit a Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 7/2001 idF LGBl,. Nr. 44/2009 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, Salzburger Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2001, in der Fassung LGBl,. Nr. 44 aus 2009, lautet: „Bestellung von Führungskräften Ausschreibung § 3Paragraph 3 …

(3)Eine öffentliche Ausschreibung im nachstehend festgelegten Umfang hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen: … 2. in zumindest einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung und in einem sonstigen, zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium der Bestellung a. einer Leiterin oder eines Leiters der Zentral- und Servicebereiche der XY***gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚Betriebsgesellschaft’) und der Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der Betriebsgesellschaft, …“

Art. 34Abs. 1 und 37 Abs. 1 des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 25 id

F LGBl. Nr. 70/2009 lauten:

Artikel 34

, Absatz eins und 37 Absatz eins, des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 25 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009, lauten: „Artikel 34

(1)

Vollziehung des Landes wird durch

vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.

Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist. … Artikel 37

(1)Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet

Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen. …“ 2. Rechtliche Schlussfolgerungen: a. zur Zulässigkeit der Beschwerde

Beschwerdegegnerin moniert zunächst, das beschwerdeeinleitende Schreiben würde den Formerfordernissen des § 31 Abs. 3 Z 1 und 5 DSG 2000 nicht entsprechen. Nach

ser Bestimmung hat eine Beschwerde

Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Z 1) bzw. das Begehren,

behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Z 5) zu enthalten.

Beschwerdegegnerin moniert zunächst, das beschwerdeeinleitende Schreiben würde den Formerfordernissen des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und 5 DSG 2000 nicht entsprechen. Nach

ser Bestimmung hat eine Beschwerde

Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Ziffer eins,) bzw. das Begehren,

behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Ziffer 5,) zu enthalten.

ser Einwand ist betreffend

Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nicht berechtigt, kommt doch schon aus dem Schreiben vom 21. Februar 2011 durch Angabe „Verdacht Datenschutzverletzung“ und „persönliche Daten … weitergegeben“ hinreichend zum Ausdruck, dass er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt erachtet. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften des § 31 Abs. 3 DSG 2000 kann (jedenfalls) einem unvertretenen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ein Feststellungsbegehren enthält

Beschwerde demgegenüber tatsächlich nicht, doch hat der Beschwerdeführer im Parteiengehör hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass

gegenständlich behauptete Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren abgehandelt werden soll. Darüber hinaus hat er in seiner Replik vom 5. April 2011 auf

Gegenäußerung der Beschwerdegegnerin das von ihm als verletzt erachtete Recht mit den Worten: „Verletzung des Datengeheimnisses, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ umschrieben und ausdrücklich um Feststellung

ser Rechtsverletzung durch

Datenschutzkommission ersucht.

eingebrachte Beschwerde genügt auf Grund der nachträglich erfolgten „Verbesserung“ jedenfalls allen Erfordernissen des § 31 Abs. 3 DSG 2000 und war daher in Behandlung zu nehmen.

ser Einwand ist betreffend

Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nicht berechtigt, kommt doch schon aus dem Schreiben vom 21. Februar 2011 durch Angabe „Verdacht Datenschutzverletzung“ und „persönliche Daten … weitergegeben“ hinreichend zum Ausdruck, dass er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt erachtet. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 kann (jedenfalls) einem unvertretenen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ein Feststellungsbegehren enthält

Beschwerde demgegenüber tatsächlich nicht, doch hat der Beschwerdeführer im Parteiengehör hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass

gegenständlich behauptete Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren abgehandelt werden soll. Darüber hinaus hat er in seiner Replik vom 5. April 2011 auf

Gegenäußerung der Beschwerdegegnerin das von ihm als verletzt erachtete Recht mit den Worten: „Verletzung des Datengeheimnisses, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ umschrieben und ausdrücklich um Feststellung

ser Rechtsverletzung durch

Datenschutzkommission ersucht.

eingebrachte Beschwerde genügt auf Grund der nachträglich erfolgten „Verbesserung“ jedenfalls allen Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 und war daher in Behandlung zu nehmen. b. in der Sache selbst Es ist unbestritten, dass

an

Beschwerdegegnerin gerichtete Anzeige des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2010 unverändert zwischen dem
  2. Oktober 2010 und dem
  3. Dezember 2010 an

XY GmbH weitergeleitet wurde.

Anzeige selbst enthält zumindest das personenbezogene Datum, dass der Beschwerdeführer eine solche Anzeige gemacht hat und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz des Grundrechts (§ 1 Abs. 1 DSG 2000). Der Anspruch auf Geheimhaltung

ses personenbezogenen Datums setzt aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinn des § 1 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 voraus.

ses ist im vorliegenden Fall insofern anzunehmen, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an

Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2010 ausdrücklich um Wahrung seiner Anonymität ersucht hat, und zwar mit der Begründung, „späteren Diskriminierungen seiner Person vorzubeugen“.Es ist unbestritten, dass

an

Beschwerdegegnerin gerichtete Anzeige des Beschwerdeführers vom

  1. Oktober 2010 unverändert zwischen dem
  2. Oktober 2010 und dem
  3. Dezember 2010 an

XY GmbH weitergeleitet wurde.

Anzeige selbst enthält zumindest das personenbezogene Datum, dass der Beschwerdeführer eine solche Anzeige gemacht hat und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz des Grundrechts (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000). Der Anspruch auf Geheimhaltung

ses personenbezogenen Datums setzt aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 voraus.

ses ist im vorliegenden Fall insofern anzunehmen, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an

Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2010 ausdrücklich um Wahrung seiner Anonymität ersucht hat, und zwar mit der Begründung, „späteren Diskriminierungen seiner Person vorzubeugen“. Bei

sem Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob

Beschwerdegegnerin für

„Anzeige“ des Beschwerdeführers zuständig oder – wie sie selbst meint – nicht zuständig gewesen ist. In beiden Fällen hätte sie den Geheimhaltungsanspruch des Beschwerdeführers respektieren müssen. Dass

ser nur infolge eines Versehens nicht gewahrt worden ist, ist für

datenschutzrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.