Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde des Ignaz Z*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 21. Februar 2011 gegen Frau Landeshauptfrau *** in Salzburg (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: - Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie zwischen dem
XY-GmbH weitergegeben hat. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g : A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Daten betreffend seine Person in einer Anzeige (wegen möglicher Verletzungen der öffentlichen Ausschreibungspflicht und Gleichbehandlung bei einer Stellenbesetzung im öffentlichen
nst) vom 29. Oktober 2010 an
Beschwerdegegnerin von
ser an
XY GmbH trotz Ersuchens der Wahrung der Anonymität weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer ersuchte
Datenschutzkommission zunächst, in
sem Fall tätig zu werden und
gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
Beschwerdegegnerin zunächst auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Formmängel gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 und 5 DSG 2000 hin. In der Sache selbst führte sie aus, dass das Unterlassen der Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers bei der zur Klärung der Angelegenheit unabdingbaren Übermittlung der Anzeige an
XY GmbH lediglich auf einem bedauernswerten Versehen beruhe.
Beschwerdegegnerin zunächst auf eine Unzulässigkeit der Beschwerde wegen behaupteter Formmängel gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und 5 DSG 2000 hin. In der Sache selbst führte sie aus, dass das Unterlassen der Unkenntlichmachung des Namens des Beschwerdeführers bei der zur Klärung der Angelegenheit unabdingbaren Übermittlung der Anzeige an
XY GmbH lediglich auf einem bedauernswerten Versehen beruhe.
Anzeige an
XY GmbH weiterzuleiten, da sich
Beschwerdegegnerin in der Angelegenheit für unzuständig erklärte. Formal ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dadurch, dass er sich durch
Vorgangsweise im Recht auf Geheimhaltung verletzt erachte und eine Verletzung des Datengeheimnisses sehe. Er ersuchte um
Feststellung der Rechtsverletzung. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
Frage ist, ob ihn
Beschwerdegegnerin durch Weiterleitung seines Schreibens mit Daten zu seiner Person (Anzeige vom 29. Oktober 2010) an
XY GmbH in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß DSG 2000 verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer brachte am 29. Oktober 2010 per Einschreiben eine Anzeige bei der Beschwerdegegnerin folgenden wesentlichen Inhalts ein: „Anzeige wegen des Verdachtes auf Verletzung gegen
Verpflichtung zur Öffentlichen Ausschreibung, Gleichbehandlung und Fairness bei der Besetzung von Stellen im Öffentlichen
nst Sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***! Im Jahr 2009 wurde
Position des *** in der ***,
ein Teil der XYgesmbH (XY) ist, neu besetzt. Es liegt der begründete Verdacht vor, dass bei der Besetzung
gesetzliche Grundlage verletzt wurde, wonach
Verpflichtung zur Öffentlichen Ausschreibung, Gleichbehandlung und Fairness bei der Besetzung von Stellen im Öffentlichen
nst besteht. Demnach darf keinerlei Bevorzugung von bestimmten KandidatenInnen erfolgen. Welche (Landes)Gesetze konkret betroffen sind, ersuche ich Sie, sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***, selbst zu prüfen und
entsprechende Verfolgung einzuleiten. […] Ich ersuche Sie, sehr geehrte Frau Landeshauptfrau ***,
ser Anzeige nachzugehen. Sicher liegt es auch in Ihrem Interesse,
gesetzliche Grundlage in Ihrem Land Salzburg einzuhalten, Verfehlungen der Vergangenheit zu ahnden und für
Zukunft
Gleichbehandlung sicherzustellen (was auch bei einer allfälligen Verjährung des angezeigten Sachverhaltes möglich ist). Gleichzeitig ersuche ich Sie, meine Anonymität gegenüber den angeführten Beteiligten zu waren, um einer späteren Diskriminierung meiner Person vorzubeugen.
s müsste insofern möglich sein, da
geschilderten Sachverhalte und
vermutete Diskriminierung nicht nur meine Person sondern mit Sicherheit auch alle anderen KandidatInnen betreffen. […]“ Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 teilte
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes mit: „… Bezugnehmend auf Ihr Schreiben zur Besetzung der Position des *** in der *** darf ich Ihnen mitteilen, dass ich
ses zur Prüfung und Stellungnahme an
XYgesellschaft mbH weitergeleitet habe.
*** sind ein eigener Betrieb, dem
Personalauswahl selbst obliegt.
Leiterin des Bereiches Personal in den XY, Frau Mag. ***, hat mitgeteilt, dass es insgesamt *** Bewerbungen für den ausgeschriebenen Posten gab. Aus den Vorauswahlgesprächen, an denen auch Sie teilgenommen haben, wurden fünf sehr gut qualifizierte KandidatInnen für
Endauswahl eingeladen. Frau Mag. *** hat mich darüber informiert, dass bei Ihnen
formalen Anforderungen nicht in dem Ausmaß vorlagen, sodass sie zur Endauswahl eingeladen hätten werden können. …“
Anzeige des Beschwerdeführers vom
XY GmbH weitergeleitet. Laut tel. Auskunft von Frau *** (XY) vom
se Feststellungen ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde selbst und sind unbestritten.
Weiterleitung der Anzeige des Beschwerdeführers muss zwischen dem Einbringungszeitpunkt (29. Oktober 2010) und der Mitteilung über
Weiterleitung (29. Dezember 2010) erfolgt sein.
Feststellung des Ausschreibungszeitraumes gründet sich auf
tel. Auskunft einer Mitarbeiterin der XY. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:
Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „§ 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“ § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an
Datenschutzkommission“:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Beschwerde an
Datenschutzkommission“: „§ 31.
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.„§ 31.
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit
s zumutbar ist,
Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3. den Sachverhalt, aus dem
Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.
Gründe, auf
sich
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.
Angaben,
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 1, § 2 Z 2 und 3 sowie
November 2008 über
Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG), LGBl Nr. 25/2009, lauten:Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 sowie
Paragraphen 3, 5, 8, und 10 des Gesetz vom 5. November 2008 über
Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte sowie über den Übergang von Betrieben auf das Land oder vom Land auf Dritte (Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,, lauten: „Regelungsgegenstand § 1Paragraph eins
ses Gesetz regelt: 1.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes an einen vom
nstgeber verschiedenen Rechtsträger zur
nstleistung; 2.
nstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Betriebes des Landes oder der XYgesellschaft mit beschränkter Haftung (XY) auf einen anderen Inhaber oder von einem anderen Inhaber auf das Land oder
XY.
ses Gesetz wird das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nicht berührt. Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2 Im Sinn
ses Gesetzes gelten als: … 2. Zuweisung: das Zurverfügungstellen von Landesbediensteten zur
nstleistung an einen vom
nstgeber verschiedenen Rechtsträger; 3. Beschäftiger: eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts,
zugewiesenen Landesbediensteten zur
nstleistung einsetzt. Natürliche Personen können keine Beschäftiger im Sinn des Gesetzes sein; Zuweisung § 3Paragraph 3
nstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der XY liegt und 1. Aufgaben,
bisher vom Land oder von der XY durch
von der
nstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;
Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder 4.
von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.
Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.
nsthoheit und Weisungsbefugnis § 5Paragraph 5
nsthoheit über
zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des
nstvorgesetzten an
Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über
Ausübung der
nsthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (§ 6 Abs 1) festzulegen.
nsthoheit über
zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des
nstvorgesetzten an
Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über
Ausübung der
nsthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (Paragraph 6, Absatz eins,) festzulegen.
zugewiesenen Landesbediensteten den fachlichen und
nstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Beschäftigers. …
nstbehörde, Vertretung des
nstgebers § 8Paragraph 8
Aufgaben als
nstbehörde bzw als Vertreter des Landes als
nstgeber nach
sem Gesetz sind von der Landesregierung und für
der XY zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der XY im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.
Aufgaben als
nstbehörde bzw als Vertreter des Landes als
nstgeber nach
sem Gesetz sind von der Landesregierung und für
der XY zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der XY im Rahmen des Paragraph 2, des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen. Inkrafttreten § 10Paragraph 10
ses Gesetz tritt mit dem auf
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Seine Bestimmungen finden auf Zuweisungen und Betriebsübergänge Anwendung,
nach
sem Zeitpunkt vorgenommen werden.“
F LGBl. Nr. 44/2009 lauten:
Paragraphen 2 und 3 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2003, igF Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009, lauten: „
nstbehörde, Vertretung des
nstgebers § 2Paragraph 2
nsthoheit über
der Betriebsgesellschaft nach § 1 Abs 1 zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der
nstbehörde oder des
nstgebers an
Weisungen der Landesregierung gebunden.
Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.
nsthoheit über
der Betriebsgesellschaft nach Paragraph eins, Absatz eins, zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu.
Geschäftsführung ist bei der Besorgung der Aufgaben der
nstbehörde oder des
nstgebers an
Weisungen der Landesregierung gebunden.
Landesregierung hat in den mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträgen Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung einer solchen Weisung vorzusehen.
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist
nstbehörde erster Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten.
Zuständigkeit der
nstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten,
der Landesregierung oder dem Amt der Landesregierung als
nst- bzw Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme 1. der Erlassung von Verordnungen auf Grund der
nstrechtsgesetze, 2. der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
nstverhältnis, 3. der
nstzuteilungen und Versetzungen,
über den Bereich der Betriebsgesellschaft hinausgehen. Über Berufungen gegen Bescheide der
nstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten
Leistungsfeststellungskommission (§ 22 L-BG), in Disziplinarangelegenheiten
Disziplinarkommission (§ 39 L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten
Landesregierung.Über Berufungen gegen Bescheide der
nstbehörde erster Instanz entscheidet in Leistungsfeststellungsangelegenheiten
Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 22, L-BG), in Disziplinarangelegenheiten
Disziplinarkommission (Paragraph 39, L-BG) und in sonstigen Angelegenheiten
Landesregierung.
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als
nstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß § 3 neu aufgenommenen Landesbediensteten,
nicht Landesbeamte sind, betraut.
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist mit der Vertretung des Landes Salzburg als
nstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen oder gemäß Paragraph 3, neu aufgenommenen Landesbediensteten,
nicht Landesbeamte sind, betraut.
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft kann andere Personen,
mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem Namen
ihr übertragenen Aufgaben der
nst- oder Disziplinarbehörde oder des
nstgebers wahrzunehmen.
im Sinn des Abs 4 ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen.
im Sinn des Absatz 4, ermächtigten Personen sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Betriebsgesellschaft an allgemein einsichtiger Stelle bekannt zu machen. Neuaufnahme von Bediensteten § 3Paragraph 3
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des
nstpostenplans (§ 4 L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen.
Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Betriebsgesellschaft nach Maßgabe des
nstpostenplans (Paragraph 4, L-VBG) erforderliche Personal für das Land Salzburg und im Namen des Landes Salzburg unter Anwendung des Salzburger Objektivierungsgesetzes aufzunehmen. § 2 Abs 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 4 und 5 ist auch für Neuaufnahmen anzuwenden.
gemäß Abs 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des § 1 L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.“
gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Salzburg nach Maßgabe des Paragraph eins, L-VBG und gelten als der Betriebsgesellschaft zugewiesen.“ § 3 Abs. 3 Z 2 lit a Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 7/2001 idF LGBl,. Nr. 44/2009 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, Salzburger Objektivierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2001, in der Fassung LGBl,. Nr. 44 aus 2009, lautet: „Bestellung von Führungskräften Ausschreibung § 3Paragraph 3 …
F LGBl. Nr. 70/2009 lauten:
, Absatz eins und 37 Absatz eins, des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 25 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009, lauten: „Artikel 34
Vollziehung des Landes wird durch
vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.
Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist. … Artikel 37
Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen. …“ 2. Rechtliche Schlussfolgerungen: a. zur Zulässigkeit der Beschwerde
Beschwerdegegnerin moniert zunächst, das beschwerdeeinleitende Schreiben würde den Formerfordernissen des § 31 Abs. 3 Z 1 und 5 DSG 2000 nicht entsprechen. Nach
ser Bestimmung hat eine Beschwerde
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Z 1) bzw. das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Z 5) zu enthalten.
Beschwerdegegnerin moniert zunächst, das beschwerdeeinleitende Schreiben würde den Formerfordernissen des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins und 5 DSG 2000 nicht entsprechen. Nach
ser Bestimmung hat eine Beschwerde
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Ziffer eins,) bzw. das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Ziffer 5,) zu enthalten.
ser Einwand ist betreffend
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nicht berechtigt, kommt doch schon aus dem Schreiben vom 21. Februar 2011 durch Angabe „Verdacht Datenschutzverletzung“ und „persönliche Daten … weitergegeben“ hinreichend zum Ausdruck, dass er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt erachtet. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften des § 31 Abs. 3 DSG 2000 kann (jedenfalls) einem unvertretenen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ein Feststellungsbegehren enthält
Beschwerde demgegenüber tatsächlich nicht, doch hat der Beschwerdeführer im Parteiengehör hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass
gegenständlich behauptete Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren abgehandelt werden soll. Darüber hinaus hat er in seiner Replik vom 5. April 2011 auf
Gegenäußerung der Beschwerdegegnerin das von ihm als verletzt erachtete Recht mit den Worten: „Verletzung des Datengeheimnisses, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ umschrieben und ausdrücklich um Feststellung
ser Rechtsverletzung durch
Datenschutzkommission ersucht.
eingebrachte Beschwerde genügt auf Grund der nachträglich erfolgten „Verbesserung“ jedenfalls allen Erfordernissen des § 31 Abs. 3 DSG 2000 und war daher in Behandlung zu nehmen.
ser Einwand ist betreffend
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts nicht berechtigt, kommt doch schon aus dem Schreiben vom 21. Februar 2011 durch Angabe „Verdacht Datenschutzverletzung“ und „persönliche Daten … weitergegeben“ hinreichend zum Ausdruck, dass er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung ihn betreffender personenbezogener Daten verletzt erachtet. Eine weitergehende Verpflichtung zur Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 kann (jedenfalls) einem unvertretenen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Ein Feststellungsbegehren enthält
Beschwerde demgegenüber tatsächlich nicht, doch hat der Beschwerdeführer im Parteiengehör hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass
gegenständlich behauptete Rechtsverletzung in einem Beschwerdeverfahren abgehandelt werden soll. Darüber hinaus hat er in seiner Replik vom 5. April 2011 auf
Gegenäußerung der Beschwerdegegnerin das von ihm als verletzt erachtete Recht mit den Worten: „Verletzung des Datengeheimnisses, Verletzung im Recht auf Geheimhaltung“ umschrieben und ausdrücklich um Feststellung
ser Rechtsverletzung durch
Datenschutzkommission ersucht.
eingebrachte Beschwerde genügt auf Grund der nachträglich erfolgten „Verbesserung“ jedenfalls allen Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 und war daher in Behandlung zu nehmen. b. in der Sache selbst Es ist unbestritten, dass
an
Beschwerdegegnerin gerichtete Anzeige des Beschwerdeführers vom
XY GmbH weitergeleitet wurde.
Anzeige selbst enthält zumindest das personenbezogene Datum, dass der Beschwerdeführer eine solche Anzeige gemacht hat und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz des Grundrechts (§ 1 Abs. 1 DSG 2000). Der Anspruch auf Geheimhaltung
ses personenbezogenen Datums setzt aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinn des § 1 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 voraus.
ses ist im vorliegenden Fall insofern anzunehmen, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an
Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2010 ausdrücklich um Wahrung seiner Anonymität ersucht hat, und zwar mit der Begründung, „späteren Diskriminierungen seiner Person vorzubeugen“.Es ist unbestritten, dass
an
Beschwerdegegnerin gerichtete Anzeige des Beschwerdeführers vom
XY GmbH weitergeleitet wurde.
Anzeige selbst enthält zumindest das personenbezogene Datum, dass der Beschwerdeführer eine solche Anzeige gemacht hat und fällt daher grundsätzlich unter den Schutz des Grundrechts (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000). Der Anspruch auf Geheimhaltung
ses personenbezogenen Datums setzt aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 voraus.
ses ist im vorliegenden Fall insofern anzunehmen, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an
Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2010 ausdrücklich um Wahrung seiner Anonymität ersucht hat, und zwar mit der Begründung, „späteren Diskriminierungen seiner Person vorzubeugen“. Bei
sem Sachverhalt kann es dahingestellt bleiben, ob
Beschwerdegegnerin für
„Anzeige“ des Beschwerdeführers zuständig oder – wie sie selbst meint – nicht zuständig gewesen ist. In beiden Fällen hätte sie den Geheimhaltungsanspruch des Beschwerdeführers respektieren müssen. Dass
ser nur infolge eines Versehens nicht gewahrt worden ist, ist für
datenschutzrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.