RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.08.2011 GeschäftszahlK121.712/0008-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom
- August 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Tanja W*** (Beschwerdeführerin) aus Wien vom
- Februar 2011 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung ihrer Daten im Text einer Versammlungsanzeige vom
- Jänner 2011 an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EU-Forschungsprojekts „GODIAC“ wird entschieden: - Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie sie deren Daten „Vorname“, „Familienname“ und „Mobilfunkrufnummer“ als Bestandteile des Textinhalts einer Kopie der zu GZ: E*/**123/2011 registrierten Versammlungsanzeige am
- Jänner 2011 an Dr. Huberta N*** übermittelte, deren R e c h t auf G e h e i m h a l t u n g schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 2 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz 2 und 31 Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
- März bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass eine Versammlungsanzeige, die sie namens der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien am
- Jänner 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingebracht habe (enthaltend ihren Namen als Kontaktperson und die Nummer ihres Mobilfunkanschlusses), an Huberta N*** vom EU-Forschungsprojekt „GODIAC“ übermittelt worden sei. Sie sei von Frau N*** am
- Jänner 2011 telefonisch wegen Fragen zu den Gründen der Untersagung der Versammlung kontaktiert worden; diese habe entsprechende Angaben zur Quelle der Daten gemacht. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt den Sachverhalt in ihrer Stellungnahme vom
- März 2011 nicht. GODIAC (Akronym für „Good dialogue and communication as strategic principles for policing political manifestations in Europe“) sei ein EUinitiiertes Projekt zur Analyse von polizeilichen Amtshandlungen bei politischen Kundgebungen, in dessen Rahmen eine „peer review“ (Beobachtung und Bewertung durch Delegationen von jeweils fremden, aber sachkundigen Personen) von zehn ausgewählten Einsätzen stattgefunden habe, darunter auch betreffend den Einsatz der Wiener Polizei bei den Demonstrationen gegen den Ball des „Wiener Korporationsringes“ (WKR) am
- Jänner
- Dabei sei aufgrund eines „Kanzleigebrechens“ der stellvertretenden Delegationsleiterin Dr. Huberta N*** im Zuge einer Besprechung eine vollständige Kopie der am
- Jänner 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingelangten Versammlungsanzeige der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien mit den Daten der Beschwerdeführerin übergeben worden. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versammlungsanzeige mit den Daten der Beschwerdeführerin an Dr. Huberta N*** für Zwecke einer im Rahmen von GODIAC durchgeführten „peer review“ übermitteln durfte. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Im Rahmen des EU-Projektes GODIAC (Akronym für „Good dialogue and communication as strategic principles for policing political manifestations in Europe“) fand eine „peer review“ (Beobachtung und Bewertung durch Delegationen von jeweils fremden, aber sachkundigen Personen) betreffend den Einsatz der Wiener Polizei bei den Demonstrationen gegen den Ball des „Wiener Korporationsringes“ (WKR) am
- Jänner 2011 statt. Die Beschwerdeführerin erstattete am
- Jänner 2011 namens der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien per Fax eine Versammlungsanzeige betreffend eine politische Kundgebung zu diesem Anlass, die am
- Jänner 2011 vom Büro für Vereins- , Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Beschwerdegegnerin zu GZ: E*/**123/2011 registriert wurde. Im Zuge einer Besprechung wurde der stellvertretenden Delegationsleiterin des GODIAC-Teams, Dr. Huberta N***, eine vollständige Kopie der besagten Versammlungsanzeige mit den Daten „Namen“ und „Mobilfunkrufnummer“ der Beschwerdeführerin übergeben. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden und glaubwürdigen Darstellungen beider Streitparteien sowie der von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom
- März 2011, P*/*3*4*/3/2011, vorgelegten Kopie der bei der Beschwerdegegnerin eingelangten und in Kopie übermittelten Versammlungsanzeige. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Die §§ 7 und 8 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 7 und 8 Absatz eins bis 3 DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.“im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3, 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist berechtigt. Wie der Beschwerdegegnerin offenkundig bewusst ist, bestand keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung dafür, der stellvertretenden Leiterin einer im Rahmen eines EU-Forschungsprojekts agierenden Delegation eine vollständige Versammlungsanzeige mit den Daten der angegebenen Kontaktperson (der Beschwerdeführerin) zu übermitteln. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzubilligen, dass die solcherart „unbürokratisch“ ermöglichte Kontaktaufnahme zwischen Frau Dr. N*** und der Beschwerdeführerin ex post betrachtet möglicherweise dem Zweck des EU-Forschungsprojekts dienlich war. Doch hätte eine Datenübermittlung mit dem Zweck, diese Kontaktaufnahme zu ermöglichen, hier nicht ohne Versuch einer vorherigen Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin als naheliegendes, gelinderes Mittel stattfinden dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, und es waren gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.Der Beschwerde war daher Folge zu geben, und es waren gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.