RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.08.2011 GeschäftszahlK121.736/0005-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom
- August 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Josef H*** (Beschwerdeführer) aus *** vom
- April 2011 (im Parteiengehör zu K121.717) gegen den XY*** (***) (Beschwerdegegner) wegen Weitergabe von Daten an „Rauchfangkehrer und prüfungsberechtigte Firmen“, wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF, iVm § 31 Abs 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl Nr 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g : A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer bringt in seiner im ha. zu K121.717 wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft geführten Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom
- April 2011 vor, er sehe für die Weitergabe „der Daten“ (bezogen auf eine Auskunft des Beschwerdegegners vom
- März 2011) an „Rauchfangkehrer und prüfungsberechtigte Firmen“ in den angeführten Rechtsgrundlagen keine inhaltliche Rechtfertigung. Er stelle daher den Antrag, dass derartige Datenübermittlungen seitens der Datenschutzkommission zu untersagen seien. Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen in einer weiteren Stellungnahme im zitierten Verfahren vom
- Mai 2011 mit besonderer Betonung, dass solche Datenübermittlungen nicht durch einen gesetzlichen Auftrag gedeckt seien. Die Datenschutzkommission erließ am
- Juli 2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Datenschutzkommission nur die Rechtmäßigkeit von tatsächlich stattgefundene Datenweitergaben in einem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 prüfen könne, unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde aufgetragen wurde, er möge konkret anführen, welche Daten (zu seiner Person) wann an wen genau weitergegeben worden seien (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde).Die Datenschutzkommission erließ am
- Juli 2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Datenschutzkommission nur die Rechtmäßigkeit von tatsächlich stattgefundene Datenweitergaben in einem Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 prüfen könne, unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde aufgetragen wurde, er möge konkret anführen, welche Daten (zu seiner Person) wann an wen genau weitergegeben worden seien (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde). Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per RSb am
- Juli 2011 zugestellt (Rückschein im Akt, Übernahmebestätigung durch den Empfänger); die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
- Juli 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen Und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[….]
(2)Paragraph 13,
(1)[….]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, ob tatsächlich und wenn ja welche Daten zu seiner Person an wen genau („Rauchfangkehrer und prüfungsberechtigte Firmen“) weitergegeben wurden. Ein Unterlassen dieser Angaben ist ein wesentlicher Inhaltsmangel einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gemäß § 31 Abs 3 Z 3 DSG 2000, der gemäß § 13 Abs 3 AVG verbessert werden muss. Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, ob tatsächlich und wenn ja welche Daten zu seiner Person an wen genau („Rauchfangkehrer und prüfungsberechtigte Firmen“) weitergegeben wurden. Ein Unterlassen dieser Angaben ist ein wesentlicher Inhaltsmangel einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbessert werden muss. Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.