RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.08.2011 GeschäftszahlK178.395/0010-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 24. August 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der C**** GmbH wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 22. Juni 2010 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Personalverwaltung"römisch eins. Der C**** GmbH wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 22. Juni 2010 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Personalverwaltung" Ia) Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung an die C**** Inc (USA) zu übermitteln:römisch eins
- a)Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung an die C**** Inc (USA) zu übermitteln: -Strichaufzählung Personalnummer -Strichaufzählung Vor- und Familienname, akad. Grad/Titel -Strichaufzählung Geburtsdatum -Strichaufzählung Geschlecht -Strichaufzählung Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende (inkl. Positionsnummer, Region, und Identität des Vorgesetzten) -Strichaufzählung Geschäftliche Email Adresse und Telefonnummer (Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben) -Strichaufzählung Bezeichnung der Tätigkeit -Strichaufzählung Besondere Qualifikationen (z.B. Gewerbeschein, besondere Ausbildung, Datum der Ausstellung bzw. Gültigkeit, Lizenznummer, Aussteller, Staat der Ausstellung, Daten zur Verlängerung und Überprüfung) -Strichaufzählung Daten betreffend die Ausbildung sowie interne und externe Fortbildung (Staat der Ausbildung, Titel bzw. akadem. Grad, Ausbildungsinstitut, Ausbildner, Titel der Ausbildung, Beginn und Ende, Besuch der Ausbildung, Sprachkenntnisse) -Strichaufzählung Daten zu Vorbeschäftigungen -Strichaufzählung Testergebnisdaten (Beschreibung des Tests, Datum, Ergebnis) soweit diese keine sensiblen Daten enthalten -Strichaufzählung Daten zur Befähigung (Daten zur Durchführung von Überprüfungen, Art der Überprüfung und Person des Überprüfers) -Strichaufzählung Daten zur internen Karriereplanung (Beginn und Überprüfungsdaten, voraussichtliches Datum der Funktionsbeendigung wegen Pensionierung) -Strichaufzählung Daten zur Bereitschaft zu Dienstreisen und professioneller Mobilität (bevorzugte geographische Regionen bzw. Länder und Business Standorte, Bereitschaft zu internationaler Funktionsausübung, Mobilitätshindernisse), sofern vom Betroffenen angegeben Zur Unterstützung der Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung dürfen folgende Daten im jeweils erforderlichen Umfang übermittelt werden: -Strichaufzählung Geburtsort (wenn dies zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlich ist) -Strichaufzählung Familienstand, Kinder und sonstige Anmerkungen zur Bereitschaft für Auslandseinsätze -Strichaufzählung Staatsbürgerschaft -Strichaufzählung Wohnadresse Die Daten gemäß Pkt. I.a. dürfen nur übermittelt werden, wenn der Betroffene informiert wurde und die Übermittlung nicht verweigert hat.Die Daten gemäß Pkt. römisch eins.a. dürfen nur übermittelt werden, wenn der Betroffene informiert wurde und die Übermittlung nicht verweigert hat. Ib) Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur internen und externen Weiterbildung bzw. Ausbildung an die C**** Inc (USA) zu übermittlen:römisch eins
- b)Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur internen und externen Weiterbildung bzw. Ausbildung an die C**** Inc (USA) zu übermittlen: -Strichaufzählung Vor- und Familienname, akad. Grad/Titel -Strichaufzählung Personalnummer -Strichaufzählung Geschäftliche Email Adresse und Telefonnummer (Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung im Betrieb erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben) -Strichaufzählung Organisatorische Zuordnung im Betrieb einschließlich Beginn und Ende (inkl. Positionsnummer, Region, und Identität des Vorgesetzten) -Strichaufzählung Daten betreffend die Ausbildung sowie interne und externe Fortbildung (Staat der Ausbildung, Titel bzw. akadem. Grad, Ausbildungsinstitut, Ausbildner, Titel der Ausbildung, Beginn und Ende, Besuch der Ausbildung, Sprachkenntnisse) -Strichaufzählung Testergebnisdaten (Beschreibung des Tests, Datum, Ergebnis) soweit diese keine sensiblen Daten enthalten Zur Unterstützung der Planung und Organisation von Aus- und Weiterbildungsseminaren dürfen folgende Daten im jeweils erforderlichen Umfang übermittelt werden: -Strichaufzählung Geburtsdatum -Strichaufzählung Geburtsort (wenn dies zur Identifizierung der jeweiligen Person erforderlich ist) -Strichaufzählung Geschlecht -Strichaufzählung Kostenstelle(
- n)(wenn dies zur Abrechnung von Schulungskosten über die Abteilung der jeweiligen Person erforderlich ist) II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 hat die C**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 hat die C**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Die gegenständlichen Daten stammen aus der beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Personalverwaltung" (xxxxxxx/yyy). Ursprünglich waren auch Übermittlungen zu den Zwecken "Verwaltung von Bonuszahlungen" und "Reportings" aus der Datenanwendung "Personalverwaltung" beantragt, aber diese Anträge wurden mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 zurückgezogen, weil die gewünschten Übermittlungen genehmigungsfrei gemäß § 12 DSG 2000 realisiert werden.Ursprünglich waren auch Übermittlungen zu den Zwecken "Verwaltung von Bonuszahlungen" und "Reportings" aus der Datenanwendung "Personalverwaltung" beantragt, aber diese Anträge wurden mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011 zurückgezogen, weil die gewünschten Übermittlungen genehmigungsfrei gemäß Paragraph 12, DSG 2000 realisiert werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich. "
- Rechtlich war zu erwägen: 3.
- Zur Genehmigungspflicht: Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Der beantragte Datenverkehr ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Artikel 25, RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Personalverwaltung" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig. 3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: 3.3.1 Übermittlung zur Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung Die Organisation der Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung auf Konzernebene dient zur Koordination innerhalb des Konzerns, wobei es sich grundsätzlich um eine zulässige Aufgaben des Konzerns handelt. Die Datenübermittlung zur Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung betrifft Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000). Die Übermittlung dient zur Karriereplanung, und kann daher auch im Interesse der Mitarbeiter liegen.Die Datenübermittlung zur Karriere-, Nachfolge- und Projektplanung betrifft Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000). Die Übermittlung dient zur Karriereplanung, und kann daher auch im Interesse der Mitarbeiter liegen. Die Datenschutzkommission stellt aber die Auflage, dass die Mitarbeiter informiert werden müssen und dass eine Weigerung respektiert werden muss, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß § 28 DSG 2000.Die Datenschutzkommission stellt aber die Auflage, dass die Mitarbeiter informiert werden müssen und dass eine Weigerung respektiert werden muss, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß Paragraph 28, DSG
- Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten kaum bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten kaum bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.3.2 Übermittlung zur internen und externen Weiterbildung bzw. Ausbildung Die Planung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Konzernunternehmen ist ebenfalls eine zulässige Aufgabe des Konzerns. Die Daten scheinen für den geplanten Zweck angemessen und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten scheinen nicht zu bestehen. Daher ist auch hier vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die Daten scheinen für den geplanten Zweck angemessen und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten scheinen nicht zu bestehen. Daher ist auch hier vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
- 3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.