RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.09.2011 GeschäftszahlK178.414/0006-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 30. September 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h I. Der T****-Firma, wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 10. Dezember 2010 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Workday"römisch eins. Der T****-Firma, wird aufgrund ihres mehrfach modifizierten Antrags vom 10. Dezember 2010 gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, aus der Datenanwendung "Workday" Ia) Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten für Arbeitskräftemanagement und Nachfolgeplanung an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln:römisch eins
- a)Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten für Arbeitskräftemanagement und Nachfolgeplanung an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln: -Strichaufzählung Mitarbeiter- Identifikationsnummer/Personalnummer -Strichaufzählung Name (Vorname, Nachname, Geburtsname) -Strichaufzählung Geschlecht -Strichaufzählung Berufliche Kontaktdetails (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und andere relevante Kontaktdaten) -Strichaufzählung Berufliche Anschrift (Land, Stadt, Ort, Adresse) -Strichaufzählung Mitarbeiter Typ/Funktion/Status (aktiv/beendet) (dauerhaft/wie vertraglich vereinbart/temporär) -Strichaufzählung Arbeitsstelle Code und Kategorie (Organisationseinheit, Ländercode, Kostenstelle) -Strichaufzählung Art des Ausweisdokuments (z.B. Führerschein) -Strichaufzählung Beschäftigungsende (Datum und zusätzliche Informationen) -Strichaufzählung Vor- und Nachname des Vorgesetzten -Strichaufzählung Arbeitsmodell (Tage und Stunden) Ib) Von Vorgesetzten der Mitarbeiter der Antragstellerin folgende Datenarten für Arbeitskräftemanagement und Nachfolgeplanung an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln:römisch eins
- b)Von Vorgesetzten der Mitarbeiter der Antragstellerin folgende Datenarten für Arbeitskräftemanagement und Nachfolgeplanung an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln: -Strichaufzählung Personalnummer -Strichaufzählung Name (Vor-und Nachname) -Strichaufzählung Berufliche E-Mail und Telefonnummer -Strichaufzählung Positions Code (Ländercode) Ic) Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur Mitwirkung an der Beurteilung durch Manager anderer Konzerntöchter, denen der Mitarbeiter funktional unterstellt ist, an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln:römisch eins
- c)Von Mitarbeitern der Antragstellerin folgende Datenarten zur Mitwirkung an der Beurteilung durch Manager anderer Konzerntöchter, denen der Mitarbeiter funktional unterstellt ist, an die [Liste von Konzerngesellschaften des T****-Konzerns], alle in der Volksrepublik China, zu übermitteln: -Strichaufzählung Mitarbeiter- Identifikationsnummer/Personalnummer -Strichaufzählung Name (Vorname, Nachname, Geburtsname) -Strichaufzählung Berufliche Kontaktdetails (E-Mail-Adresse, Telefonnummer und andere relevante Kontaktdaten) -Strichaufzählung Beurteilungsskala (inklusive Daten zum Mitarbeiterpotential, Nachfolgeplanung, Nachfolgedatum) -Strichaufzählung Arbeitsstelle Code und Kategorie (Organisationseinheit, Ländercode, Kostenstelle) -Strichaufzählung Daten zu Trainings (Teilnahme und Abschluss) Die Daten gemäß Punkt Ia bis Ic dürfen nur unter der Auflage übermittelt werden, dass durch geeignete rechtliche Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die rechtliche Position der Antragstellerin als Arbeitgeberin gewahrt bleibt, auch wenn Mitarbeiter im Zuge ihrer Arbeit Mitarbeitern anderer Konzernunternehmen funktional unterstellt sind.Die Daten gemäß Punkt römisch eins a bis römisch eins c dürfen nur unter der Auflage übermittelt werden, dass durch geeignete rechtliche Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die rechtliche Position der Antragstellerin als Arbeitgeberin gewahrt bleibt, auch wenn Mitarbeiter im Zuge ihrer Arbeit Mitarbeitern anderer Konzernunternehmen funktional unterstellt sind. II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei. Gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. B e g r ü n d u n g 1. Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 hat die T****-Firma (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 hat die T****-Firma (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß Paragraph 13, DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt. Die gegenständlichen Daten stammen aus der beim Datenverarbeitungsregister gemeldeten Datenanwendung "Workday" (xxxxxxx/yyy). Die Antragstellerin ist Teil eines internationalen Konzerns, der in Form einer "Matrixorganisation" aufgebaut ist. Dabei stehen die Mitarbeiter nicht in einer klassischen hierarchischen Organisation, die vom Mitarbeiter über die Vorgesetzten zur Betriebsleitung und von dort zur Konzernleitung führt, sondern unterliegen mehreren Weisungsbeziehungen, die sich aus funktionalen Kriterien ergeben. So kann es z.B. beim Einkauf, Verkauf oder der Produktwerbung unterschiedliche Berichtslinien und Weisungsbeziehungen geben. Die Mitarbeiter arbeiten einem höherrangigen Mitarbeiter in einemanderen Konzernbetrieb zu, der für bestimmte funktionale Tätigkeiten oder Projekte zuständig ist. Matrixorganisationen können die Effizienz steigern und Kommunikationswege verkürzen, aber auch Verwirrung bei der Zuständigkeit stiften. Die beantragten Übermittlungen beziehen sich auf die Matrixorganisation des Konzerns. Die Mitarbeiter haben nur mit der Antragstellerin Arbeitsverträge. Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter in Österreich für ihre Arbeit auch funktional Vorgesetzten aus anderen Konzernunternehmen unterstellt werden können. Auf Vorhalt der Datenschutzkommission hat die Antragstellerin eine Weisung an die Mitarbeiter erstellt, die die Verteilung der rechtlichen Verantwortung zwischen der Antragstellerin und den anderen Konzernunternehmen, in denen einer der "funktional Vorgesetzten" arbeitet, darlegt (Vorgelegt als englischsprachiger Entwurf mit dem Titel "Notice to Employees of T****-Company Austria" mit E-Mail vom 4. Juli 2011). Darin wird klargestellt, dass der "funktional Vorgesetzte" zwar Weisungen erteilen kann, aber nicht die Funktion des Arbeitgebers übernimmt. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:Paragraph 13, Absatz eins und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt: "§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden."§ 13.
(1)Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß Paragraph 12, genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (Paragraphen 35, ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
(2)Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus, 1.Ziffer eins für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder 2.Ziffer 2 der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§ 19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich."der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (Paragraph 19, Absatz 2,) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der Registrierung durch die Datenschutzkommission verbindlich."
- Rechtlich war zu erwägen: 3.
- Zur Genehmigungspflicht: Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Der beantragte Datenverkehr ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger in einem Staat seinen Sitz hat, für die keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Artikel 25, RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. 3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000: 3.
- Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sieGemäß Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie -Strichaufzählung aus einer zulässigen Datenanwendung stammen, wenn -Strichaufzählung die rechtliche Befugnis des Empfängers für eine derartige Übermittlung ausreichend glaubhaft ist und wenn -Strichaufzählung die Übermittlung im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre.die Übermittlung im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000 ihrer Art nach auch im Inland zulässig wäre. Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Workday" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig. 3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000: 3.
- Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der Paragraphen 8, bzw. 9 DSG 2000: Die geplanten Übermittlungen finden im Rahmen eines als Matrix organisierten Konzerns statt. Wie im Sachverhalt dargestellt, unterliegen die Mitarbeiter mehreren Weisungsbeziehungen, die sich aus funktionalen Kriterien ergeben. Im Rahmen einer solchen Matrixorganisation erhalten die funktionalen Vorgesetzten in den im Spruch als Empfänger angeführten Konzernfirmen personenbezogene Daten zu den im Spruch genannten Zwecken. Typischerweise ergibt sich die Befugnis zur Verwendung von Daten der Arbeitnehmer im Sinne der §§ 6-8 DSG 2000 aus dem Arbeitsvertrag sowie dem Arbeitsrecht. Die betroffenen Mitarbeiter haben nur mit der Antragsstellerin einen Arbeitsvertrag. Rechtlich muss daher sichergestellt werden, dass auch bei der Kooperation mit anderen Konzernunternehmen, sei es bei projektbezogener Arbeit oder wie hier im Rahmen einer dauerhaften Matrixorganisation, die grundsätzlichen Rechte zur Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter beim Arbeitgeber verbleiben müssen.Typischerweise ergibt sich die Befugnis zur Verwendung von Daten der Arbeitnehmer im Sinne der Paragraphen 6 -, 8, DSG 2000 aus dem Arbeitsvertrag sowie dem Arbeitsrecht. Die betroffenen Mitarbeiter haben nur mit der Antragsstellerin einen Arbeitsvertrag. Rechtlich muss daher sichergestellt werden, dass auch bei der Kooperation mit anderen Konzernunternehmen, sei es bei projektbezogener Arbeit oder wie hier im Rahmen einer dauerhaften Matrixorganisation, die grundsätzlichen Rechte zur Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter beim Arbeitgeber verbleiben müssen. Die Antragstellerin hat angeboten, in einer Weisung an die Mitarbeiter klarzustellen, dass der "funktional Vorgesetzte" innerhalb der Matrix zwar Weisungen erteilen kann, aber der Vorgesetzte bei der Antragsstellerin immer die stärkere Befugnis hat. Diese Weisung erscheint ausreichend, und erfüllt die im Spruch angeführte Auflage. Damit wird die exklusive Rechtstellung der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Mitarbeiter klargestellt. Sie darf und muss als Arbeitgeberin alle Entscheidungen hinsichtlich ihrer Mitarbeiter treffen. Sie kann Mitarbeiter anweisen, im Rahmen ihrer Tätigkeit mit anderen Konzernunternehmen zusammenzuarbeiten und auch die Weisungen bestimmter Manager zu befolgen. Sie bleibt aber die Arbeitgeberin, die alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Mitarbeiter wahrzunehmen hat. Sie kann den Managern anderer Konzerntöchter die Mitwirkung an der Beurteilung der Mitarbeiter anbieten (Spruchpunkt Ic), aber das Recht auf die Beurteilung bleibt bei ihr. Die in die Matrixorganisation eingebundenen Mitarbeiter folgen im Endeffekt ihren Anweisungen und bleiben immer ihr unterstellt.Damit wird die exklusive Rechtstellung der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Mitarbeiter klargestellt. Sie darf und muss als Arbeitgeberin alle Entscheidungen hinsichtlich ihrer Mitarbeiter treffen. Sie kann Mitarbeiter anweisen, im Rahmen ihrer Tätigkeit mit anderen Konzernunternehmen zusammenzuarbeiten und auch die Weisungen bestimmter Manager zu befolgen. Sie bleibt aber die Arbeitgeberin, die alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Mitarbeiter wahrzunehmen hat. Sie kann den Managern anderer Konzerntöchter die Mitwirkung an der Beurteilung der Mitarbeiter anbieten (Spruchpunkt römisch eins c), aber das Recht auf die Beurteilung bleibt bei ihr. Die in die Matrixorganisation eingebundenen Mitarbeiter folgen im Endeffekt ihren Anweisungen und bleiben immer ihr unterstellt. Die Datenschutzkommission hält die Koordination und Zusammenarbeit innerhalb des Konzerns grundsätzlich für eine zulässige Aufgabe des Konzerns und hält unter den geschilderten Bedingungen die rechtliche Befugnis beim Empfänger für gegeben. Die von der Antragstellerin angebotene zusätzliche Weisung wird als ausreichende Sicherstellung akzeptiert, dass personenbezogene Daten der Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin an andere Konzernunternehmen übermittelt werden und daher unter die rechtlichen Befugnis der Antragstellerin als Arbeitgeberin fallen. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
- 3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.