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{'item': 'K121.718/0022-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.11.2011 GeschäftszahlK121.718/0022-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. November 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dipl. Ing. Peter W*** (Beschwerdeführer) aus J*** vom
  2. März 2011 gegen den Landesschulrat für Niederösterreich (Beschwerdegegner) in St. Pölten wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von Ergebnissen einer Anhörung vom
  3. Jänner 2011 in einem Stellenbesetzungsverfahrens an einen Medienmitarbeiter wird entschieden: -Strichaufzählung Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1, 31 Abs 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 31, Absatz 7, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  4. März 2011 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Daten, nämlich die interne Bewertung der sechs Bewerberinnen und Bewerber um die Stelle des Direktors der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt C*** (im Folgenden kurz: HTL C***), die am
  5. Jänner 2011 vor der zur Vorbereitung dieser Personalentscheidung eingesetzten Hearingkommission aufgetreten seien, an einen Mitarbeiter des Regionalmediums „Regional****“ übermittelt worden seien. Er habe als Stellenbewerber zu diesem Kreis gehört. Am
  6. Jänner 2011 sei sodann in der Print- und Onlineausgabe des „Regional**** C***“ eine Meldung erschienen, die eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber nach den „besten Bewertungen“ enthalten habe, die „voraussichtlich“ in den Ernennungsvorschlag an die Bundesministerin aufgenommen werden. Grundlage dieses Berichts könne nur eine Verletzung der „Geheimhaltung lt. DSG“ sein. Der Beschwerdegegner hielt dem in seiner Stellungnahme vom
  7. April 2011 entgegen, das Auswahlverfahren habe den Vorgaben des Gesetzes (§ 207f Abs 3 BDG 1979 idgF iVm den – kundgemachten – entsprechenden Richtlinien für das Bewerbungsverfahren) entsprochen. Zu den Anhörungen der Bewerberinnen und Bewerber sei als Mitglied des sechsköpfigen Bewertungsteams auch eine externe Personalberaterin der Firma B*** Human Capital beigezogen worden. Bei der Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber hätten als Zuhörer auch vier weitere Personen (Personalvertreter und Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses der HTL C***) Zutritt gehabt. Die Mitglieder des Bewertungsteams hätten ihre Eindrücke auf einem „Beobachtungsblatt“ dokumentieren und ein Gesamtkalkül auf einer vierstufigen Skala für mehrere Teilbereiche beschließen können. Dieses sei zusammen mit weiteren Eindrücken von der beigezogenen Personalberaterin nach den Anhörungen zu einem Bericht an das Kollegium des Landesschulrats über jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber ergänzt worden. Am
  8. Jänner 2011 habe jedenfalls kein wie immer gearteter „Reihungsvorschlag“ der drei bestbewerteten Bewerberinnen und Bewerber existiert. Ein solcher (Dreier-) Vorschlag könne nämlich frühestens am
  9. April 2011 vom Kollegium beschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Medienberichterstattung stelle bestenfalls „Vermutungen“ über die entsprechende Reihung an.Der Beschwerdegegner hielt dem in seiner Stellungnahme vom
  10. April 2011 entgegen, das Auswahlverfahren habe den Vorgaben des Gesetzes (Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 idgF in Verbindung mit den – kundgemachten – entsprechenden Richtlinien für das Bewerbungsverfahren) entsprochen. Zu den Anhörungen der Bewerberinnen und Bewerber sei als Mitglied des sechsköpfigen Bewertungsteams auch eine externe Personalberaterin der Firma B*** Human Capital beigezogen worden. Bei der Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber hätten als Zuhörer auch vier weitere Personen (Personalvertreter und Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses der HTL C***) Zutritt gehabt. Die Mitglieder des Bewertungsteams hätten ihre Eindrücke auf einem „Beobachtungsblatt“ dokumentieren und ein Gesamtkalkül auf einer vierstufigen Skala für mehrere Teilbereiche beschließen können. Dieses sei zusammen mit weiteren Eindrücken von der beigezogenen Personalberaterin nach den Anhörungen zu einem Bericht an das Kollegium des Landesschulrats über jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber ergänzt worden. Am
  11. Jänner 2011 habe jedenfalls kein wie immer gearteter „Reihungsvorschlag“ der drei bestbewerteten Bewerberinnen und Bewerber existiert. Ein solcher (Dreier-) Vorschlag könne nämlich frühestens am
  12. April 2011 vom Kollegium beschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Medienberichterstattung stelle bestenfalls „Vermutungen“ über die entsprechende Reihung an. Der Beschwerdeführer brachte dazu nach einem (ersten) Parteiengehör zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor, an Hand des Punktesystems (1 bis 4 Punkte), das der Beschwerdegegner auch erwähnt habe, sei es für Mitglieder des Bewertungsteams jedenfalls möglich gewesen, eine interne Bewertung aufzustellen (Anhand der Punktesummen jedes Bewerbers). Zum Beweis legte der Beschwerdeführer den Bericht über das Assessment seiner eigenen Bewerbung der Personalberatungsfirma B*** vor. Weiters zitierte er aus einem Medienbericht vom
  13. April 2011, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (als Drittgereihter hinter Dipl. Ing. Ernst G*** und Mag. Ute F***) vom Kollegium des Beschwerdegegners in den Ernennungsvorschlag an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur aufgenommen wurde. Nach weiterem Parteiengehör (nach Fortsetzung und Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit der Einvernahme einer Reihe von Zeuginnen und Zeugen) brachte der Beschwerdeführer vor, die Einvernahmen hätten ergeben, dass sich die „undichte Stelle“ nur im Apparat des Beschwerdegegners befunden habe könne. Der Beschwerdegegner wies wiederum nachdrücklich darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass bereits vor den Anhörungen über die Qualitäten und Chancen der Kandidaten in Lehrer- und Elternkreise breit diskutiert wurde (es habe auch ein schulinternes Hearing gegeben), und dass das im Jänner in besagtem Medienbericht kolportierte Ergebnis nicht mit dem Ernennungsvorschlag übereinstimmte. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die vorzeitige Übermittlung von Ergebnissen der interne Bewertung der sechs Bewerberinnen und Bewerber um die Stelle des Direktors der HTL C*** zwischen dem
  14. und dem
  15. Jänner 2011 an das Medium „Regional****“ in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer hat sich um die Stelle des Direktors der HTL C*** beworben. Am
  16. Jänner 2011 fand die Anhörung der sechs Bewerberinnen und Bewerber vor dem vom Beschwerdegegner zur Vorbereitung der Entscheidung eingesetzten „Bewertungsteam“ statt. Auf Grundlage der vorzunehmenden Bewertung hatte das Kollegium des Beschwerdegegners einen Dreiervorschlag an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten (die eigentliche Ernennung obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin). Bei den Anhörungen, die im Wesentlichen aus einer Selbstpräsentation der Bewerberinnen und Bewerber bestand, war das sechsköpfige Bewertungsteam, bestehend aus
  17. Mag. Else J*** (externe Personalberaterin, Firma B*** Consulting), 2.Ziffer 2 Mag. Otto S***, 3.Ziffer 3 Mag. Siegfried O***, 4.Ziffer 4 Dr. Michael T***, 5.Ziffer 5 Dipl. Ing. Dr. Luis Ä***, 6.Ziffer 6 Mag. Markus V***, anwesend. Außer der Erstgenannten, die als Personalberaterin auch einen ergänzenden schriftlichen Bericht über die Bewerberinnen und Bewerber zu verfassen hatte, waren die anderen fünf Personen an die Amtsverschwiegenheit gebundene Bedienstete des Beschwerdegegners. Überdies waren vier Zuhörerinnen und Zuhörer aus dem Kreis der Eltern- und Lehrervertreter anwesend, die aber nicht an der Beratung des Bewertungsteams teilnahmen. Die Bewertung erfolgte in der Form, dass vom Bewertungsteam für jede Bewerberin und jeden Bewerber in sieben vorgegebene Kriterien Punkte auf einer „quantitativen Skala“ von 1 bis 4 (entsprechend: „nicht erfüllt“ bis „über alle Maßen erfüllt“) vergeben wurden. Diese Bewertung, das heißt die Einzelkriterien- und die Gesamt-Punktezahl, war den Mitgliedern des Bewertungsteams am Ende des Tages bekannt. Diese Punktebewertung wurde jedoch durch eine ergänzende schriftliche Bewertung (stichwortartig zu jedem einzelnen Kriterium und summarisch in einer Zusammenfassung) ergänzt, die von der externen Personalberaterin allein in ihrem Bericht an den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats formuliert wurde. Unmittelbar vor den Anhörungen beim Beschwerdegegner fand am
  18. Jänner 2011 auch eine freiwillige Präsentation der Bewerberinnen und Bewerber vor dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Dienststellenausschuss, das heißt vor der Eltern- und Lehrerschaft der HTL C***, statt. Das Ergebnis einer danach durchgeführten internen Abstimmung wurde im interessierten Personenkreis auch bekannt gemacht (Aushang am schwarzen Brett). Ebenso gab es nach den Anhörungen am
  19. Jänner 2011 eine Besprechung im Kreis von Personalvertretern, in der eine interne Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen wurde. Am
  20. Jänner 2011 erschien in der Online- und der Print-Ausgabe des „Regional****s C***“, einer gratis verteilten Regionalzeitung, ein von der Redakteurin Nadja A*** gezeichneter, aber vom freien Mitarbeiter Peter D*** aus C*** verfasster Bericht mit dem Titel „HTL-Hearing brachte drei Vorschläge“, in dem „Mag. Ute F***, Mag. Robert Ö*** und DI Ernst G***“ als die Bewerberin und die Bewerber bezeichnet werden, die in der Anhörung „die besten Bewertungen erhielten“. Die Quelle dieses Beitrags konnte nicht festgestellt werden und lässt sich nicht mit Sicherheit auf den Kreis der dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Personen, insbesondere die Mitglieder des Bewertungsteams, eingrenzen. Ebensowenig konnte erwiesen werden, dass der Name des Beschwerdeführers als Teil einer Reihung der Bewerberinnen und Bewerber übermittelt wurde. Der Ernennungsvorschlag des Kollegiums des Beschwerdegegners an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, der am
  21. April 2011 beschlossen wurde, reihte als Erste Mag. Ute F*** vor DI Ernst G*** und dem Beschwerdeführer an dritter Stelle. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den bis auf die Frage der Datenübermittlung weitgehend übereinstimmenden Darstellungen des Sachverhalts durch die Parteien. Die Feststellungen zur vom Bewertungsteam am
  22. Jänner 2011 gewählten Vorgehensweise stützen sich insbesondere auch auf die Aussage der Zeugin Mag. Else J*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(II) vom
  23. September 2011) sowie den vom Beschwerdeführer (als Beilage zur Stellungnahme vom
  24. April 2011) vorgelegten Bericht über seine eigene Bewertung. Die Feststellungen zu den weiteren Anhörungen (an der HTL C***) und Bewertungen (durch eine Runde von Personalvertretern) stützen sich auf die Angaben der Zeugen Dipl. Ing. Paul K*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(X) vom
  25. September 2011), Mag. Ludwig Q*** (GZ: DSK-K121.718/0016- DSK/2011(IX) vom
  26. September 2011), Ing. Mag. Alex E*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(VIII) vom
  27. September 2011) und Mag. Dr. Roswitha L*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(VII) vom
  28. September 2011). Die unmittelbare Quelle der Medienberichterstattung konnte nicht durch die Datenschutzkommission festgestellt werden, da sich sowohl Nadja A*** wie Peter D***, als Zeugin bzw. Zeuge befragt (GZ: DSK-K121.718/0008-DSK/2011 vom
  29. Mai 2011 und GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(I) vom
  30. September 2011), rechtmäßig auf das Redaktionsgeheimnis und den Informantenschutz gemäß § 31 Abs 1 des Mediengesetzes berufen haben. Keine andere Zeugin und kein anderer Zeuge konnte oder wollte sich selber als Quelle der Berichterstattung offenbaren. Es steht allerdings fest, dass alle Bewerberinnen und Bewerber um die Direktorenstelle in der einen oder anderen Weise ein evidentes Interesse an der Medienberichterstattung haben mussten. Weiters steht fest, dass sich Lehrer, Eltern wie Personalvertreter über den Stand des Stellenbesetzungsverfahrens informieren konnten, etwa im Zuge der internen Anhörung am
  31. Jänner 2011 an der HTL C*** oder als Zuhörer bei den Anhörungen am
  32. Jänner
  33. Die im Medienbericht vom
  34. Jänner 2011 kolportierte Reihung der Bewerber stimmt überdies nicht mit dem am
  35. April 2011 vom Kollegium beschlossenen Ernennungsvorschlag überein. Man kann nicht ausschließen, dass, abseits vom Beschwerdegegner, auch die eine oder andere interessierte Einzelperson oder Seite gezielt (spekulative) Informationen über das Ergebnis der Anhörungen in Umlauf setzen wollte. Der Kreis der interessierten und informierten Personen war jedenfalls so groß, dass hier keine beweiskräftige Zuordnung der, wie der Beschwerdeführer dies ausdrückt, „undichten Stelle“ zum Beschwerdegegner möglich war.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den bis auf die Frage der Datenübermittlung weitgehend übereinstimmenden Darstellungen des Sachverhalts durch die Parteien. Die Feststellungen zur vom Bewertungsteam am
  36. Jänner 2011 gewählten Vorgehensweise stützen sich insbesondere auch auf die Aussage der Zeugin Mag. Else J*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(römisch zwei) vom
  37. September 2011) sowie den vom Beschwerdeführer (als Beilage zur Stellungnahme vom
  38. April 2011) vorgelegten Bericht über seine eigene Bewertung. Die Feststellungen zu den weiteren Anhörungen (an der HTL C***) und Bewertungen (durch eine Runde von Personalvertretern) stützen sich auf die Angaben der Zeugen Dipl. Ing. Paul K*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(römisch zehn) vom
  39. September 2011), Mag. Ludwig Q*** (GZ: DSK-K121.718/0016- DSK/2011(römisch neun) vom
  40. September 2011), Ing. Mag. Alex E*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(römisch acht) vom
  41. September 2011) und Mag. Dr. Roswitha L*** (GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(römisch sieben) vom
  42. September 2011). Die unmittelbare Quelle der Medienberichterstattung konnte nicht durch die Datenschutzkommission festgestellt werden, da sich sowohl Nadja A*** wie Peter D***, als Zeugin bzw. Zeuge befragt (GZ: DSK-K121.718/0008-DSK/2011 vom
  43. Mai 2011 und GZ: DSK-K121.718/0016-DSK/2011(römisch eins) vom
  44. September 2011), rechtmäßig auf das Redaktionsgeheimnis und den Informantenschutz gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes berufen haben. Keine andere Zeugin und kein anderer Zeuge konnte oder wollte sich selber als Quelle der Berichterstattung offenbaren. Es steht allerdings fest, dass alle Bewerberinnen und Bewerber um die Direktorenstelle in der einen oder anderen Weise ein evidentes Interesse an der Medienberichterstattung haben mussten. Weiters steht fest, dass sich Lehrer, Eltern wie Personalvertreter über den Stand des Stellenbesetzungsverfahrens informieren konnten, etwa im Zuge der internen Anhörung am
  45. Jänner 2011 an der HTL C*** oder als Zuhörer bei den Anhörungen am
  46. Jänner
  47. Die im Medienbericht vom
  48. Jänner 2011 kolportierte Reihung der Bewerber stimmt überdies nicht mit dem am
  49. April 2011 vom Kollegium beschlossenen Ernennungsvorschlag überein. Man kann nicht ausschließen, dass, abseits vom Beschwerdegegner, auch die eine oder andere interessierte Einzelperson oder Seite gezielt (spekulative) Informationen über das Ergebnis der Anhörungen in Umlauf setzen wollte. Der Kreis der interessierten und informierten Personen war jedenfalls so groß, dass hier keine beweiskräftige Zuordnung der, wie der Beschwerdeführer dies ausdrückt, „undichten Stelle“ zum Beschwerdegegner möglich war. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  50. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 31 Abs 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[...]Paragraph 31,
(1)[...]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)[...]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Das Ermittlungsverfahren hat zu keiner beweiskräftigen Feststellung geführt, dass der Beschwerdegegner einen ihm zuzurechnenden Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorgenommen hat. Gemäß § 39 AVG hat die Datenschutzkommission von Amts wegen zu ermitteln und einen Sachverhalt festzustellen. Dieses Verfahren hat, gestützt insbesondere auf die Einvernahme von zwölf Zeuginnen und Zeugen, kein Ergebnis gebracht, auf das sich der Schluss, dass es
  1. a)tatsächlich beim Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer verwendete Daten waren, die der Medienberichterstattung zu Grunde lagen, und
  2. b)nur eine dem Beschwerdegegner zuzurechnende Quelle diese Berichterstattung veranlasst haben konnte, gründen konnte. Im Übrigen ist nicht einmal dem Beschwerdevorbringen, das sich auf den Inhalt der Berichterstattung bezieht, die keine Daten des Beschwerdeführers nennt, zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine Übermittlung vorgenommen habe, die ausdrücklich auch Daten des Beschwerdeführers umfasst habe.Das Ermittlungsverfahren hat zu keiner beweiskräftigen Feststellung geführt, dass der Beschwerdegegner einen ihm zuzurechnenden Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vorgenommen hat. Gemäß Paragraph 39, AVG hat die Datenschutzkommission von Amts wegen zu ermitteln und einen Sachverhalt festzustellen. Dieses Verfahren hat, gestützt insbesondere auf die Einvernahme von zwölf Zeuginnen und Zeugen, kein Ergebnis gebracht, auf das sich der Schluss, dass es
  3. a)tatsächlich beim Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer verwendete Daten waren, die der Medienberichterstattung zu Grunde lagen, und
  4. b)nur eine dem Beschwerdegegner zuzurechnende Quelle diese Berichterstattung veranlasst haben konnte, gründen konnte. Im Übrigen ist nicht einmal dem Beschwerdevorbringen, das sich auf den Inhalt der Berichterstattung bezieht, die keine Daten des Beschwerdeführers nennt, zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner eine Übermittlung vorgenommen habe, die ausdrücklich auch Daten des Beschwerdeführers umfasst habe. Die Beschwerdebehauptung konnte daher nicht erwiesen werden; die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 abzuweisen.Die Beschwerdebehauptung konnte daher nicht erwiesen werden; die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.