RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum11.11.2011 GeschäftszahlK121.728/0007-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- November 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Fridolin M*** (Beschwerdeführer) aus **** U*** vom
- Mai 2011 gegen
- die Erwin G*** Ges.m.b.H. in **** U*** (Erstbeschwerdegegnerin) und
- Mag. Karl G***, Rechtsanwalt in **** U*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung wird entschieden: - Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 5, 31, Absatz 2 und 32 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien und Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
- Mai 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung in seinen Rechten auf Geheimhaltung und auf Löschung im Zusammenhang mit der von der Erstbeschwerdegegnerin (Seminarveranstaltungen und NLP-Coaching) betriebenen Website www.****go.at. Die Erstbeschwerdegegnerin habe sein Löschungsbegehren vom
- März 2011 missachtet und Daten an den Zweitbeschwerdegegner übermittelt, der auf ein Löschungsbegehren ebenfalls nicht reagiert habe (in seinem „Antrag“ an die Datenschutzkommission stellte der Beschwerdeführer auch ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegner, doch geht aus der vorgelegten Korrespondenz mit diesen an keiner Stelle hervor, dass er ein solches jemals an die Beschwerdegegner gerichtet hat). Mit Mitteilung vom
- Mai 2011, GZ: DSK-K121.728/0002- DSK/2011, wies die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer u. a. auf ihre Unzuständigkeit für Beschwerden wegen Verletzung des Geheimhaltungs- und Löschungsrechts gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs hin. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, seine diesbezüglichen Rechte im Verfahren nach § 30 DSG 2000 geltend zu machen.Mit Mitteilung vom
- Mai 2011, GZ: DSK-K121.728/0002- DSK/2011, wies die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer u. a. auf ihre Unzuständigkeit für Beschwerden wegen Verletzung des Geheimhaltungs- und Löschungsrechts gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs hin. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, seine diesbezüglichen Rechte im Verfahren nach Paragraph 30, DSG 2000 geltend zu machen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Eingabe gemäß § 30 Abs 1 DSG 2000 ein (Zl. DSK-K212.732), ohne seine ursprüngliche Beschwerde jedoch zurückzuziehen. Am
- August 2011 brachte er unter Bezugnahme auf diese Sache mit einem Schreiben „Neue Beweise“ zu seiner „Anzeige vom
- 2011“ vor und behauptete wiederum, seine Daten seien nicht gelöscht worden.Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Eingabe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 ein (Zl. DSK-K212.732), ohne seine ursprüngliche Beschwerde jedoch zurückzuziehen. Am
- August 2011 brachte er unter Bezugnahme auf diese Sache mit einem Schreiben „Neue Beweise“ zu seiner „Anzeige vom
- 2011“ vor und behauptete wiederum, seine Daten seien nicht gelöscht worden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt zu Zl. DSK-K121.
- B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Datenschutzkommission hier im Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 zur Entscheidung zuständig ist.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Datenschutzkommission hier im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, DSG 2000 zur Entscheidung zuständig ist. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz §
- [...]Paragraph eins, [...]
(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 31 Abs 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)[…]Paragraph 31,
(1)[…]
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“ § 32 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Anrufung der Gerichte § 32.
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“Paragraph 32,
(1)Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung in dieser Sache unzuständig. Da der Beschwerdeführer eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und auf Löschung behauptet, wäre für eine förmliche, rechtskraftfähige Entscheidung darüber (und über eventuell daraus ableitbare Ansprüche) der Zivilprozessweg zu beschreiten. Das Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs 2 DSG 2000 steht hier nicht offen, da die Beschwerdegegner eine Gesellschaft m.b.H. und ein Rechtsanwalt sind, somit Rechtsträger, die in § 32 Abs 1 DSG 2000 genannt sind.Da der Beschwerdeführer eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und auf Löschung behauptet, wäre für eine förmliche, rechtskraftfähige Entscheidung darüber (und über eventuell daraus ableitbare Ansprüche) der Zivilprozessweg zu beschreiten. Das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 steht hier nicht offen, da die Beschwerdegegner eine Gesellschaft m.b.H. und ein Rechtsanwalt sind, somit Rechtsträger, die in Paragraph 32, Absatz eins, DSG 2000 genannt sind. Da somit keine Verwaltungsbehörde zuständig ist, kam auch die nur verwaltungsintern mögliche Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG nicht in Frage.Da somit keine Verwaltungsbehörde zuständig ist, kam auch die nur verwaltungsintern mögliche Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG nicht in Frage. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Beendigung des anhängigen Verfahrens formell zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach § 30 Abs. 1 DSG 2000 unter der Zahl DSK-K212.732 weitergeführt, und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- August d.J. auch unter dieser Zahl protokolliert wurde.Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Beendigung des anhängigen Verfahrens formell zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 unter der Zahl DSK-K212.732 weitergeführt, und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
- August d.J. auch unter dieser Zahl protokolliert wurde.