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{'item': 'K121.739/0013-DSK/2011'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.12.2011 GeschäftszahlK121.739/0013-DSK/2011 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2011 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Mag. Udo B*** (Beschwerdeführer) aus O*** vom
  2. Juli 2011 gegen das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft Familie und Jugend und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Juni 2011 in Folge Verwendung seiner Daten als Bezieher von Familienbeihilfe für die Adressierung eines Informationsschreibens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, Dr. Karlheinz Töchterle, betreffend Voranmeldung für Universitätsstudien, wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 und 2, § 7, § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1 sowie § 31 Abs 7 und § 47 Abs 2 Z 2 lit a des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm §§ 46a Abs 1 bis 3 und 51 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), BGBl Nr 376/1967 idgF, und § 2 Abs 1 und Anlage zu § 2 Teil 1 Z 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr 76/1986 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 31, Absatz 7 und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 46 a, Absatz eins bis 3 und 51 Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr 376 aus 1967, idgF, und Paragraph 2, Absatz eins und Anlage zu Paragraph 2, Teil 1 Ziffer 10, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1986, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  3. Juli 2011 per E-Mail eingebrachten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass seine Daten als Empfänger von Familienbeihilfe für den Versand eines „eigenartigen“ und enorme Kosten verursachenden Informationsbriefes des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, Dr. Karlheinz Töchterle, verwendet worden seien (im Juni 2011). Seine Daten seien also ohne seine Zustimmung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (in weiterer Folge kurz: BMWF) übermittelt worden. Laut Auskunft des BMWF (E-Mail vom
  4. Juli 2011) seien die Daten vom Bundesministerium für Finanzen (in weiterer Folge kurz: BMF) und vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (in weiterer Folge kurz: BMWFJ) zur Verfügung gestellt worden. Das BMF bestritt mit Stellungnahme vom
  5. August 2011 sinngemäß seine Passivlegitimation. Es besitze keine Verfügungslegitimation über die betreffenden Daten. Lediglich die Auszahlung der Familienbeihilfe werde auf Grund gesetzlicher Anordnung durch die Finanzämter abgewickelt. In Frage kommende Oberbehörde in Sachen Familienlastenausgleich sei jedoch das BMWFJ. Im Beschwerdefall sei die Verarbeitung (Datenauswahl) auch durch die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. (als Dienstleisterin der Finanzverwaltung, im Folgenden kurz: BRZ) erfolgt, was möglicherweise zu einer missverständlichen Formulierung im in der Beschwerde zitierten Schreiben des BMWF Anlass gegeben habe. Das BMWFJ brachte mit Stellungnahme vom
  6. Oktober 2011 vor, das Inkrafttreten von § 60 Abs 1b UG idF BGBl I Nr 13/2011 habe das BMWF veranlasst, ein Informations- und Erinnerungsschreiben des Bundesministers an den in Frage kommenden Personenkreis (insbesondere Eltern von potenziellen Studienanfängern) zu konzipieren, wonach eine Zulassung zum Studium – als Grundlage für den Weiterbezug der Familienbeihilfe – nur mehr auf Grund rechtzeitiger Voranmeldung möglich sei. Dieser Brief sei mit Hilfe der BRZ und Zustimmung des BMWFJ unter Verwendung der Daten der Familienbeihilfebezieher adressiert und zum Versand gebracht worden.Das BMWFJ brachte mit Stellungnahme vom
  7. Oktober 2011 vor, das Inkrafttreten von Paragraph 60, Absatz eins b, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2011, habe das BMWF veranlasst, ein Informations- und Erinnerungsschreiben des Bundesministers an den in Frage kommenden Personenkreis (insbesondere Eltern von potenziellen Studienanfängern) zu konzipieren, wonach eine Zulassung zum Studium – als Grundlage für den Weiterbezug der Familienbeihilfe – nur mehr auf Grund rechtzeitiger Voranmeldung möglich sei. Dieser Brief sei mit Hilfe der BRZ und Zustimmung des BMWFJ unter Verwendung der Daten der Familienbeihilfebezieher adressiert und zum Versand gebracht worden. Der Beschwerdeführer brachte (in zwei Stellungnahmen vom
  8. August und
  9. Oktober 2011) dazu vor, gemäß § 51 Abs 1 FLAG sei der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes auch „Abgabenbehörde“. Gemäß § 46a Abs 1 FLAG seien die Abgabenbehörden des Bundes zur Datenverarbeitung für Zwecke des Vollzugs der Bestimmungen über den Familienlastenausgleich berechtigt, somit letztlich das BMF und nicht das BMWFJ für die Datenverwendung verantwortlich. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung stellten klar, dass Datenübermittlung taxativ nur zwischen den in § 46a Abs 2 Z 1 bis 4 FLAG aufgezählten Behörden und Körperschaften zulässig sei. Die Übermittlung sei daher auf gesetzwidrige bzw. auf Weisung eines unzuständigen Organs erfolgt. In eventu mache er mögliche Datenschutzverletzungen durch alle in Frage kommenden Organe geltend. Allgemeine Erwägungen zur Interessenlage der Betroffenen und der beteiligten Ministerien, wie sie das BMWFJ anstelle, vermögen die Verwendungsbeschränkung gemäß § 46a Abs 2 Z 1 bis 4 FLAG nicht außer Kraft zu setzen.Der Beschwerdeführer brachte (in zwei Stellungnahmen vom
  10. August und
  11. Oktober 2011) dazu vor, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FLAG sei der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bereich der Vollziehung dieses Gesetzes auch „Abgabenbehörde“. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FLAG seien die Abgabenbehörden des Bundes zur Datenverarbeitung für Zwecke des Vollzugs der Bestimmungen über den Familienlastenausgleich berechtigt, somit letztlich das BMF und nicht das BMWFJ für die Datenverwendung verantwortlich. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung stellten klar, dass Datenübermittlung taxativ nur zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 FLAG aufgezählten Behörden und Körperschaften zulässig sei. Die Übermittlung sei daher auf gesetzwidrige bzw. auf Weisung eines unzuständigen Organs erfolgt. In eventu mache er mögliche Datenschutzverletzungen durch alle in Frage kommenden Organe geltend. Allgemeine Erwägungen zur Interessenlage der Betroffenen und der beteiligten Ministerien, wie sie das BMWFJ anstelle, vermögen die Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 FLAG nicht außer Kraft zu setzen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegen-stand die Frage ist, a) unter wessen auftraggeberischer Verantwortung die Datenverwendung für Zwecke des Versands eines Informations- und Erinnerungsschreibens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erfolgte und b) ob die Daten des Beschwerdeführers dafür rechtmäßig verwendet worden sind. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Das Inkrafttreten von § 60 Abs. 1b UG idF BGBl I Nr 13/2011 veranlasste das BMWF, ein Informations- und Erinnerungsschreiben des Bundesministers an den in Frage kommenden Personenkreis (Eltern von potenziellen Studienanfängern) zu konzipieren, wonach eine Zulassung zum Studium – als Grundlage für den Weiterbezug der Familienbeihilfe – nur mehr auf Grund rechtzeitiger Voranmeldung möglich sei. Der Beschwerdeführer bezieht für zwei studierende Kinder Familienbeihilfe. Seine Daten werden daher vom Finanzamt R*** (Außenstelle E***) in der Datenanwendung Nr. 000*65*/008 (Festst. d. Anspr. n. d. Familienlastenausgleichsgesetz sowie Auszahlungen u. Rückford. hieraus) verarbeitet. Dienstleister hiefür ist die BRZ. Name und Adresse des Beschwerdeführers wurden im Juni 2011 auf Weisung aus dem BMWFJ durch die BRZ ausgewählt und zur Adressierung, zum Druck und zum Versand eines Schreibens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, o. Univ. Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, verwendet, in dem dieser Studierende und deren Eltern auf die oben zitierten neuen studienrechtlichen Bestimmungen (und mögliche Rechtsfolgen im Bereich der Familienbeihilfe) aufmerksam machte.Das Inkrafttreten von Paragraph 60, Absatz eins b, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2011, veranlasste das BMWF, ein Informations- und Erinnerungsschreiben des Bundesministers an den in Frage kommenden Personenkreis (Eltern von potenziellen Studienanfängern) zu konzipieren, wonach eine Zulassung zum Studium – als Grundlage für den Weiterbezug der Familienbeihilfe – nur mehr auf Grund rechtzeitiger Voranmeldung möglich sei. Der Beschwerdeführer bezieht für zwei studierende Kinder Familienbeihilfe. Seine Daten werden daher vom Finanzamt R*** (Außenstelle E***) in der Datenanwendung Nr. 000*65*/008 (Festst. d. Anspr. n. d. Familienlastenausgleichsgesetz sowie Auszahlungen u. Rückford. hieraus) verarbeitet. Dienstleister hiefür ist die BRZ. Name und Adresse des Beschwerdeführers wurden im Juni 2011 auf Weisung aus dem BMWFJ durch die BRZ ausgewählt und zur Adressierung, zum Druck und zum Versand eines Schreibens des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, o. Univ. Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, verwendet, in dem dieser Studierende und deren Eltern auf die oben zitierten neuen studienrechtlichen Bestimmungen (und mögliche Rechtsfolgen im Bereich der Familienbeihilfe) aufmerksam machte. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Parteien (insbesondere der Stellungnahme des BMWFJ vom
  12. Oktober 2011, GZ: BMWFJ-510101/0020- II/1/2011, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief des Bundesministers sowie auf dem offenen Datenverarbeitungsregister. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  13. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(2)Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
  1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
  4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
  5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
  7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.“ § 47 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen § 47.
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.Paragraph 47,
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2)Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn 1.Ziffer eins Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder 2.Ziffer 2 bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte a)Litera a an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder b)Litera b der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.“ § 46a FLAG lautet samt Überschrift:Paragraph 46 a, FLAG lautet samt Überschrift: „ADV-Verfahren § 46a.
(1)Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:Paragraph 46 a,
(1)Im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Abgabenbehörden des Bundes berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Zahlungsempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten: 1.Ziffer eins Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer, 2.Ziffer 2 Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 3.Ziffer 3 Staatsbürgerschaft, 4.Ziffer 4 Familienstand und Geschlecht, 5.Ziffer 5 Beruf bzw. Tätigkeit, 6.Ziffer 6 Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s), 7.Ziffer 7 bezugnehmende Ordnungsbegriffe, 8.Ziffer 8 Art und Ausmaß der Beihilfe, 9.Ziffer 9 Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen, 10.Ziffer 10 Art, Umfang und Stand der Verfahren, 11.Ziffer 11 Bescheide, 12.Ziffer 12 Fälligkeitsangaben, 13.Ziffer 13 Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen, 14.Ziffer 14 Banken, 15.Ziffer 15 Kontonummern, 16.Ziffer 16 Zahlungsbeträge, 17.Ziffer 17 Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht.
(2)Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist 1.Ziffer eins mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein automationsunterstützter Datenverkehr einzurichten, in dessen Rahmen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Versicherungsnummer und die Namen der anspruchsberechtigten Personen, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zu übermitteln sind; der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu diesen Angaben zu übermitteln, ob a)Litera a die Versicherungsnummer und der Name mit den Angaben im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übereinstimmt und wenn nicht, die Angabe des zu der Versicherungsnummer gespeicherten Namens, b)Litera b und seit wann eine Meldung zur Sozialversicherung verzeichnet ist, c)Litera c in späterer Folge eine Meldung zur oder eine Abmeldung von der Sozialversicherung erfolgt, d)Litera d und seit wann Krankengeld und Wochengeld bezogen werden, die für die Gewährung von Beihilfen Voraussetzung sind; 2.Ziffer 2 eine Verknüpfung der in Abs. 1 genannten Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig;eine Verknüpfung der in Absatz eins, genannten Daten mit den Einkommensteuer- und Lohnsteuerdaten (Art, Umfang und Stand der Verfahren, Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen sowie sonstige Bescheiddaten) der anspruchsberechtigten Person, des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder zulässig; 3.Ziffer 3 auf Anfragen der Abgabenbehörden durch die Arbeitsmarktverwaltung mitzuteilen, ob die anspruchsberechtigte Person, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder Lebensgefährte oder die Kinder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen oder bezogen haben, und in späterer Folge, ob eine Leistung zuerkannt wird; die Anfrage hat mit der Angabe der Versicherungsnummer und des Namens zu erfolgen; 4.Ziffer 4 mit den öffentlichen Universitäten als Auftraggeber über deren Datenverbund (§ 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben haben die öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund den Abgabenbehörden zu übermitteln:mit den öffentlichen Universitäten als Auftraggeber über deren Datenverbund (Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,) ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den Abgabenbehörden als Datenempfänger einzurichten. In dessen Rahmen sind dem Datenverbund von den Abgabenbehörden die Versicherungsnummern und die Namen der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu diesen Angaben haben die öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund den Abgabenbehörden zu übermitteln: a)Litera a Bezeichnung, Beginndatum, Beendigungsdatum, Meldungen der Fortsetzung und Zulassungsstatus des Studiums bzw. der Studien, b)Litera b Art und Datum von Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen, c)Litera c Stundenvolumen bzw. ECTS-Anrechnungspunkte abgelegter Prüfungen eines Semesters oder Studienjahres.
(3)Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(3)Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(4)Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 2 Z 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“
(4)Der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“ § 51 Abs 1 FLAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, FLAG lautet: „§ 51.
(1)Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.“„§ 51.
(1)Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.“ § 2 BMG lautet samt Überschrift:Paragraph 2, BMG lautet samt Überschrift: „Wirkungsbereich der Bundesministerien § 2.
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:Paragraph 2,
(1)Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt: 1. die Geschäfte, die a)Litera a im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,im Paragraph 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind, b)Litera b durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, unddurch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und 2.Ziffer 2 die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.
(2)Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(2)Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) und unter der Verantwortung (Artikel 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Artikel 77, Absatz 3, B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3)Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.“
(3)Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Absatz 2, sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.“ Teil 1 der Anlage zu § 2 BMG lautet auszugsweise:Teil 1 der Anlage zu Paragraph 2, BMG lautet auszugsweise: „Anlage zu § 2 „Anlage zu Paragraph 2 TEIL 1 1.[…] 10. Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen “ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
  1. a)auftraggeberische Verantwortung § 46a Abs 1 erster Satz FLAG ermächtigt die „Abgabenbehörden des Bundes“ zur Datenverwendung für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes. Gemäß § 51 Abs 1 FLAG ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (bzw. nunmehr der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) in diesem Zusammenhang Abgabenbehörde.Paragraph 46 a, Absatz eins, erster Satz FLAG ermächtigt die „Abgabenbehörden des Bundes“ zur Datenverwendung für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FLAG ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (bzw. nunmehr der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) in diesem Zusammenhang Abgabenbehörde. Das BMWFJ war daher im Beschwerdefall Geschäftsapparat der dem nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständigen Finanzamt übergeordneten Abgabenbehörde (des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend). Somit ist die Beschwerde gegen das BMF hier jedenfalls unbegründet. Die auch datenschutzrechtlich auftraggeberisch für die Übermittlung verantwortliche Organisationseinheit war das BMWFJ.
  2. b)betreffend die Zulässigkeit des Eingriffs Es steht somit fest, dass Daten der Abgabenbehörde auf Entscheidung des BMWFJ für Zwecke des BMWF verwendet worden sind. Aus der Sicht des ersten Auftraggebers lag eine Datenübermittlung, aus der Sicht des zweiten eine Datenermittlung vor, die jeweils durch eine Kette von beim selben Dienstleister (BRZ) ausgeführten Verarbeitungsschritten erfolgte. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Verwendung der für den Zweck der FLAG-Vollziehung verarbeiteten Daten tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf die in § 46a Abs 2 Z 1 bis 4 FLAG erwähnten Auftraggeber beschränkt sein soll (taxative Aufzählung).Es ist zunächst zu prüfen, ob die Verwendung der für den Zweck der FLAG-Vollziehung verarbeiteten Daten tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf die in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 FLAG erwähnten Auftraggeber beschränkt sein soll (taxative Aufzählung). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lauten auszugsweise (981 BlgNR XXIV GP, Seite 226):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lauten auszugsweise (981 BlgNR römisch 24 GP, Seite 226): „Zu Z 34 und 35 (§ 46a Abs. 2 Z 4 und Abs. 4): „Zu Ziffer 34 und 35 (Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4,): Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode beinhaltet auch den Passus „Verwaltungsvereinfachung bei der Familienbeihilfe“.Das Regierungsprogramm für die römisch 24 . Gesetzgebungsperiode beinhaltet auch den Passus „Verwaltungsvereinfachung bei der Familienbeihilfe“. Festzuhalten ist, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bei der Gewährung der Familienbeihilfe durch die Finanzämter laufend zu überprüfen ist. Es sind in diesem Zusammenhang direkte Kontakte mit Antragsteller/innen oder Anspruchsberechtigten erforderlich, wobei oftmals auch Nachweise in Papierform zu erbringen sind. Eine Verwaltungsvereinfachung kann durch einen Datenaustausch mit verschiedenen externen Institutionen erzielt werden, die über die im Familienbeihilfenverfahren erforderlichen Daten in elektronischer Form verfügen. Das erleichtert für die Bürger/innen und auch die Finanzverwaltung die Überprüfungsabläufe. Es ist daher zunächst daran gedacht, den Vollzug der Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende zu vereinfachen. Es soll ein automationsunterstützter Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten eingerichtet werden, wobei der – nach dem Bildungsdokumentationsgesetz vorgesehene – diesbezügliche Datenverbund als Drehscheibe dienen soll. Hiefür ist eine Rechtsgrundlage im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu schaffen, die den geplanten Datenaustausch konkretisiert. Der tatsächliche Beginn der Durchführung dieses automationsunterstützten Datenverkehrs ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Umsetzung kommt in der Folge dem für organisatorisch-technische Angelegenheiten des Vollzuges im Rahmen der Finanzverwaltung zuständigen BM für Finanzen zu.“ Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist den Gesetzesmaterialien hier keine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die Verwendung der Daten der in § 46a Abs 1 Z 1 bis 17 FLAG aufgezählten Datenarten und Betroffenenkreise exklusiv auf die in § 46a Abs 2 Z 1 bis 4 FLAG aufgezählten Auftraggeber zu beschränken. Beabsichtigt war vielmehr eine spezielle Ermächtigung zu einem besonders eingriffsintensiven Datenaustausch zwischen den aufgezählten Auftraggebern zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens nach dem FLAG (siehe Überschrift vor § 46a FLAG), insbesondere hinsichtlich der in § 46a Abs 2 Z 2 FLAG vorgesehenen Verknüpfung mit abgabenrechtlichen Daten. Diese verfahrensrechtliche Verwendungsbestimmung steht jedoch einer auf § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1 DSG 2000 gestützten Verwendung von Namens- und Adressdaten für andere Zwecke nicht entgegen („allgemeine Rückfallsebene“, vgl. die Bescheide der Datenschutzkommission vom 24.02.2010, GZ: K121.560/0003-DSK/2010, RIS, sowie vom 11.07.2008 K121.366/0008-DSK/2008, RIS, vgl. auch das Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2007, VfSlg 18146/2007 [Section Control]).Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist den Gesetzesmaterialien hier keine Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, die Verwendung der Daten der in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 FLAG aufgezählten Datenarten und Betroffenenkreise exklusiv auf die in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 FLAG aufgezählten Auftraggeber zu beschränken. Beabsichtigt war vielmehr eine spezielle Ermächtigung zu einem besonders eingriffsintensiven Datenaustausch zwischen den aufgezählten Auftraggebern zwecks Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens nach dem FLAG (siehe Überschrift vor Paragraph 46 a, FLAG), insbesondere hinsichtlich der in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2, FLAG vorgesehenen Verknüpfung mit abgabenrechtlichen Daten. Diese verfahrensrechtliche Verwendungsbestimmung steht jedoch einer auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 gestützten Verwendung von Namens- und Adressdaten für andere Zwecke nicht entgegen („allgemeine Rückfallsebene“, vergleiche die Bescheide der Datenschutzkommission vom 24.02.2010, GZ: K121.560/0003-DSK/2010, RIS, sowie vom 11.07.2008 K121.366/0008-DSK/2008, RIS, vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2007, VfSlg 18146 aus 2007, [Section Control]). Gemäß Anlage zu § 2 BMG, Teil 1, Z 10, ist die Information über Angelegenheiten des Ressortbereichs eine ausdrückliche Aufgabe jedes Bundesministeriums, also auch des BMWF. Die Verwendung von zielgruppenorientierten Adressen zwecks Versands von Informationen war im Beschwerdefall daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem BMWF übertragenen gesetzlichen Aufgabe. Ob der gewählte Weg des Informationsbriefes dabei zweckmäßig (oder gar kosteneffizient) war, ist für die Datenschutzkommission nicht entscheidend, er war jedenfalls geeignet, die Information in den Wahrnehmungsbereich der Adressatinnen und Adressaten (Eltern, Studierende) zu bringen. Ein den gleichen Zweck erfüllendes gelinderes Mittel (§ 7 Abs 3 DSG 2000) wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch im Hinblick auf die persönliche Information für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich, zumal die Übermittlung hier nicht im Kopieren der konkreten Daten, sondern bloß in ihrer Verwendung für einen bestimmten, absehbar einmaligen Zweck bestanden hat.Gemäß Anlage zu Paragraph 2, BMG, Teil 1, Ziffer 10,, ist die Information über Angelegenheiten des Ressortbereichs eine ausdrückliche Aufgabe jedes Bundesministeriums, also auch des BMWF. Die Verwendung von zielgruppenorientierten Adressen zwecks Versands von Informationen war im Beschwerdefall daher eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer dem BMWF übertragenen gesetzlichen Aufgabe. Ob der gewählte Weg des Informationsbriefes dabei zweckmäßig (oder gar kosteneffizient) war, ist für die Datenschutzkommission nicht entscheidend, er war jedenfalls geeignet, die Information in den Wahrnehmungsbereich der Adressatinnen und Adressaten (Eltern, Studierende) zu bringen. Ein den gleichen Zweck erfüllendes gelinderes Mittel (Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000) wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch im Hinblick auf die persönliche Information für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich, zumal die Übermittlung hier nicht im Kopieren der konkreten Daten, sondern bloß in ihrer Verwendung für einen bestimmten, absehbar einmaligen Zweck bestanden hat. Das BMWFJ durfte daher diese Daten übermitteln, das BMWF sie ermitteln und für seine Zwecke verarbeiten (durch die BRZ verarbeiten lassen). Dies konnte sich auf den Rechtfertigungsgrund gemäß § 8 Abs 3 Z 1 DSG 2000 stützen.Das BMWFJ durfte daher diese Daten übermitteln, das BMWF sie ermitteln und für seine Zwecke verarbeiten (durch die BRZ verarbeiten lassen). Dies konnte sich auf den Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 stützen. Im Übrigen könnte sich die Datenverwendung im Ergebnis auch auf § 47 Abs 2 Z 2 lit a DSG 2000 stützen, da an der Erfüllung einer gesetzmäßigen Informationspflicht im obigen Sinne, einer „Benachrichtigung“ im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung, auch ein öffentliches Interesse besteht.Im Übrigen könnte sich die Datenverwendung im Ergebnis auch auf Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, DSG 2000 stützen, da an der Erfüllung einer gesetzmäßigen Informationspflicht im obigen Sinne, einer „Benachrichtigung“ im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung, auch ein öffentliches Interesse besteht. Die Beschwerde war daher letztlich gegenüber allen in Frage kommenden Auftraggebern als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.