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{'item': 'K121.580/0003-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.02.2012 GeschäftszahlK121.580/0003-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Februar 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Amalie H*** (Beschwerdeführerin) in Wien, vertreten durch Dr. Erna O***, Rechtsanwältin in Wien, vom
  2. November 2009 gegen die Wahlkommission bei der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten im Zuge der Teilnahme an der elektronischen Hochschülerschaftswahl (E-Voting) 2009 am
  3. Mai 2009 wird entschieden: - Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 6 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF iVm § 34 Abs. 4-7, § 39, § 45 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999 in der Fassung vom
  4. Mai 2009 (letzter Wahltag).Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 6 und Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4 -, 7,, Paragraph 39,, Paragraph 45, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, in der Fassung vom
  5. Mai 2009 (letzter Wahltag). B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien
  6. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am
  7. November 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt worden zu sein, dass bei ihrer Teilnahme an der ÖH Wahl 2009 mittels elektronischer Stimmabgabe (E-Voting) ihr elektronischer Stimmzettel in einer Weise verarbeitet wurde, dass ihre Stimme auf sie persönlich rückführbar war, bzw. dass die eingesetzten technischen und organisatorischen Vorkehrungen davor nicht ausreichend geschützt hätten und die Datenanwendung daher in das Grundrecht weiter eingriff, als dies für die Durchführung der Wahl erforderlich sei. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Wahlclient (die auf dem Computer der Beschwerdegegnerin installierte Software zur Ausübung ihres Wahlrechts) auf ihrem Computer einen Systemabsturz verursacht habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, a. dass § 34 Abs. 4 des HSG 1998 nicht jenen Anforderungen entspreche, wie sie § 1 Abs. 2 DSG 2000 für Eingriffsermächtigungen in das Grundrecht auf Datenschutz fordere. Die Normierung der allgemeinen Zulässigkeit des E-Votings mit pauschalem Verweis auf die HochschülerInnenschaftswahlordnung 2005 sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage.a. dass Paragraph 34, Absatz 4, des HSG 1998 nicht jenen Anforderungen entspreche, wie sie Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 für Eingriffsermächtigungen in das Grundrecht auf Datenschutz fordere. Die Normierung der allgemeinen Zulässigkeit des E-Votings mit pauschalem Verweis auf die HochschülerInnenschaftswahlordnung 2005 sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage. b. dass im HSG 1998 keine angemessenen Schutzgarantien zugunsten der verwendeten sensiblen Daten zu finden seien, wie dies § 1 Abs. 2
  8. Satz DSG 2000 vom Materiengesetzgeber verlange.b. dass im HSG 1998 keine angemessenen Schutzgarantien zugunsten der verwendeten sensiblen Daten zu finden seien, wie dies Paragraph eins, Absatz 2,
  9. Satz DSG 2000 vom Materiengesetzgeber verlange. c. dass das Gebot des gelindesten Mittels verletzt worden sei, indem nach dem Ende des E-Votings die Stimmen in einer Form, die die Herstellung des Personenbezugs ermöglicht und somit die Feststellung, welche Person wie gewählt habe, zugelassen habe, auf eine CD-ROM gebrannt worden seien. Die Datenschutzkommission möge daher feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das E-Voting im Rahmen der ÖH-Wahl 2009 in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt worden sei.
  10. Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte vor, dass sie weder im Laufe der Durchführung der Wahlen noch im Nachhinein tatsächlich Zugriff auf die elektronische Wahlurne gehabt habe. Das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem seien von der Bundesrechenzentrum GmbH im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gemäß § 69 Abs. 1 HSWO 2005 ausfallssicher und vor unerlaubten Zugriffen physischer und virtueller Natur geschützt betrieben worden. Diese Systeme seien der Beschwerdegegnerin vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß § 61 HSWO 2005 zur Verfügung gestellt worden.Das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem seien von der Bundesrechenzentrum GmbH im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, HSWO 2005 ausfallssicher und vor unerlaubten Zugriffen physischer und virtueller Natur geschützt betrieben worden. Diese Systeme seien der Beschwerdegegnerin vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 61, HSWO 2005 zur Verfügung gestellt worden. Die Auszählung der elektronischen Stimmen gemäß § 46 Abs. 8 HSWO 2005 sei durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Ende der letzten Wahlhandlung vorgenommen worden. Gemäß § 32 Abs. 2 HSWO 2005 sei knapp nach 17:00 Uhr mit der Auszählung der Stimmzettel begonnen worden. Ungefähr 1,5 Stunden später seien die Ergebnisse der elektronischen Wahl in das Wahladministrationssystem zur Auszählung der elektronischen Stimmen übermittelt worden. Zur Sicherstellung der datenschutzkonformen Verwendung der Daten sei vom Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Universität Wien mit dem Bundesrechenzentrum eine Dienstleistervereinbarung gemäß § 10 DSG 2000 abgeschlossen worden. Darüber hinaus seien die Anwendungen des elektronischen Wahlsystems und des Wahladministrationssystems von der Datenschutzkommission vorab geprüft und registriert worden.Die Auszählung der elektronischen Stimmen gemäß Paragraph 46, Absatz 8, HSWO 2005 sei durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nach Ende der letzten Wahlhandlung vorgenommen worden. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, HSWO 2005 sei knapp nach 17:00 Uhr mit der Auszählung der Stimmzettel begonnen worden. Ungefähr 1,5 Stunden später seien die Ergebnisse der elektronischen Wahl in das Wahladministrationssystem zur Auszählung der elektronischen Stimmen übermittelt worden. Zur Sicherstellung der datenschutzkonformen Verwendung der Daten sei vom Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Universität Wien mit dem Bundesrechenzentrum eine Dienstleistervereinbarung gemäß Paragraph 10, DSG 2000 abgeschlossen worden. Darüber hinaus seien die Anwendungen des elektronischen Wahlsystems und des Wahladministrationssystems von der Datenschutzkommission vorab geprüft und registriert worden. Bezüglich des Wahlclients brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich um ein Java Applet handle. Innerhalb des Java Applets seien die Stimmzettel angezeigt worden und die Wählerin oder der Wähler hätten die Möglichkeit gehabt, diese Stimmzettel elektronisch auszufüllen. Ausgefüllte Stimmzettel seien innerhalb des Java Applets entsprechend der Einsatzbedingung der Bestätigungsstelle gemäß § 34 Abs. 6 HSG 1998 mit einer 2048 Bitlänge RSA verschlüsselt worden. Sowohl unverschlüsselte als auch verschlüsselte Stimmzettel seien dabei zu keinem Zeitpunkt in temporären Dateien gespeichert worden. Die verschlüsselten Stimmzettel seien vom Java Applet direkt an das Wahlsystem im Bundesrechenzentrum übertragen worden.Bezüglich des Wahlclients brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass es sich um ein Java Applet handle. Innerhalb des Java Applets seien die Stimmzettel angezeigt worden und die Wählerin oder der Wähler hätten die Möglichkeit gehabt, diese Stimmzettel elektronisch auszufüllen. Ausgefüllte Stimmzettel seien innerhalb des Java Applets entsprechend der Einsatzbedingung der Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 34, Absatz 6, HSG 1998 mit einer 2048 Bitlänge RSA verschlüsselt worden. Sowohl unverschlüsselte als auch verschlüsselte Stimmzettel seien dabei zu keinem Zeitpunkt in temporären Dateien gespeichert worden. Die verschlüsselten Stimmzettel seien vom Java Applet direkt an das Wahlsystem im Bundesrechenzentrum übertragen worden. Der Vorsitzende der Wahlkommission der österreichischen Hochschülerschaft Dr. Karl N***, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, hat in einem Telefongespräch versichert, dass dieser Ablauf eingehalten worden sei und die bei der Auszählung verwendete Hardware nach Abschluss der Auszählung mechanisch zerstört worden sei. Die Beschwerdeführerin replizierte auf dieses Vorbringen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach Parteiengehör nicht. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Teilnahme (in Ausübung ihres aktiven Wahlrechts) an der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft im Frühjahr 2009 in der durchgeführten Form deshalb in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde, weil für die Wahl an sich bzw. für ihre konkrete Durchführung keine ausreichende Rechtsgrundlage iSd § 1 DSG 2000 bestand.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Teilnahme (in Ausübung ihres aktiven Wahlrechts) an der Wahl zur Österreichischen Hochschülerschaft im Frühjahr 2009 in der durchgeführten Form deshalb in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde, weil für die Wahl an sich bzw. für ihre konkrete Durchführung keine ausreichende Rechtsgrundlage iSd Paragraph eins, DSG 2000 bestand. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin nahm am
  11. Mai 2009 an der elektronischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl (E-Voting) 2009 teil. Dabei verursachte der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Wahlclient auf ihrem Computer einen Systemabsturz. Nach einem Neustart des Computers konnte die Beschwerdeführerin ihre Stimme abgeben. Dabei wurde die Stimme in verschlüsselter Form und ohne Zwischenspeicherung direkt an das Wahlsystem übermittelt. Nach Ende der letzten Wahlhandlung wurde knapp nach 17:00 Uhr mit der Auszählung der Papierstimmzettel begonnen. Ungefähr 1,5 Stunden später wurden die verschlüsselten Stimmen aus dem im Bundesrechenzentrum betriebenen Wahlsystem in das Wahladministrationssystem zur Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen auf einer CD übermittelt. Diese im Wahladministrationssystem vorgenommene Auszählung der Stimmen erfolgte in Anwesenheit der Wahlkommissionsmitglieder auf einem mobilen Computer durch einen Mitarbeiter der BRZ-GmbH. Bis zur Stimmauszählung waren die Daten durch einen geheimen Schlüssel der BRZ-GmbH und zwei geheime voneinander getrennt aufbewahrte Schlüssel der Wahlkommission verschlüsselt. Der Vorgang wurde durch einen gerichtlich beeideten IT-Ziviltechniker überwacht. Im Wahlsystem waren die Identitätsdaten und die Wahlstimme getrennt voneinander verschlüsselt. Bei der Stimmauszählung wurden zuerst alle Identitätsdaten – hier wurden keine Namen sondern ausschließlich bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet – mit dem geheimen Schlüssel der BRZ-GmbH entschlüsselt. Dabei wurden jene Stimmen aus der elektronischen Urne entfernt, die von nicht stimmberechtigten Personen abgegeben wurden. Zugleich wurden alle Identitätsdaten vom Datensatz entfernt und gelöscht. Die noch mit dem Schlüssel der Wahlkommission verschlüsselten Wahlstimmen wurden dann gemischt und in das Wahladministrationssystem übermittelt. Dort wurden sie mithilfe der geheimen privaten Schlüssel von 2 Mitgliedern der Wahlkommission entschlüsselt und gezählt. Der in zwei Teile aufgeteilte geheime Schlüssel für die Entschlüsselung der Wahlstimmen wird von vier Mitgliedern der Wahlkommission sicher verwahrt. Der geheime Schlüssel für die Entschlüsselung der Identitätsdaten wird von der BRZ-GmbH verwahrt. Die CD mit allen verschlüsselten Wahldaten wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission der österreichischen Hochschülerschaft mindestens 5 Jahre lang sicher verwahrt. Die mit den Identifikationsdaten verbundene Stimme war und ist daher weder für die Wahlkommission noch für die BRZ-GmbH alleine entschlüsselbar. Organisatorisch war sichergestellt, dass die Entschlüsselung der Stimmen durch die Wahlkommission erst nach dem Löschen der Identifikationsdaten erfolgte. Die bei der Auszählung verwendete Hardware wurde nach Abschluss der Auszählung mechanisch zerstört. Studenten, die am E-Voting teilnahmen oder teilnehmen wollten, konnten sich über die organisatorischen und technischen Abläufe auf den Webseiten http://www.oeh-wahl.gv.at/ und http://www.studi.gv.at/, durch das Lesen der von der Beschwerdegegnerin in Umlauf gebrachten Broschüren oder durch persönliche Beratung durch spezielle E-Voting Berater informieren. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom
  12. Mai 2010 (GZ: K121.580/0007-DSK/2010) die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, über die dieser mit Erkenntnis vom
  13. Dezember 2011, B 898/10-9, entschieden und den Bescheid der DSK aufgehoben hat. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass mit Erkenntnis vom
  14. Dezember 2011, V 85-96/11, der
  15. Abschnitt (§§ 61 bis 69) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO) als gesetzwidrig aufgehoben wurde und die Datenschutzkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen angewendet hat, davon ausgegangen, dass es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen sei, dass dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflusst worden sei.Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom
  16. Mai 2010 (GZ: K121.580/0007-DSK/2010) die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, über die dieser mit Erkenntnis vom
  17. Dezember 2011, B 898/10-9, entschieden und den Bescheid der DSK aufgehoben hat. Dabei ist der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass mit Erkenntnis vom
  18. Dezember 2011, römisch fünf 85-96/11, der
  19. Abschnitt (Paragraphen 61 bis 69) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO) als gesetzwidrig aufgehoben wurde und die Datenschutzkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Bestimmungen angewendet hat, davon ausgegangen, dass es nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen sei, dass dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflusst worden sei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des bei der Datenschutzkommission geführten Registrierungsverfahrens des Wahlsystems und des Wahladministrationssystems. Das Wahlsystem wurde unter der DVR Nummer 4000407/001 und das Wahladministrationssystem wurde unter der DVR Nummer 4000407/002 am
  20. April 2009 registriert. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  21. anzuwendende Rechtsvorschriften Die wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 133/1999 idgF samt Überschrift lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, idgF samt Überschrift lauten: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ „Verwendung von Daten Grundsätze § 6.
(1)Daten dürfen nurParagraph 6,
(1)Daten dürfen nur 1.Ziffer eins nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2.Ziffer 2 für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(2)Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(3)Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
(4)Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.“ „Datensicherheit Datensicherheitsmaßnahmen § 14.
(1)Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.Paragraph 14,
(1)Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2)Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
(2)Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist, 1.Ziffer eins die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen, 2.Ziffer 2 die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden, 3.Ziffer 3 jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren, 4.Ziffer 4 die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln, 5.Ziffer 5 die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln, 6.Ziffer 6 die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern, 7.Ziffer 7 Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können, 8.Ziffer 8 eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 7 getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(3)Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
(3)Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 26, unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 26, gegeben werden kann. In der Standardverordnung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6,) oder in der Musterverordnung (Paragraph 19, Absatz 2,) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.
(4)Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(4)Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.
(5)Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.
(6)Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.“ „Datengeheimnis § 15.
(1)Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).Paragraph 15,
(1)Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2)Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3)Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4)Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.“ „Informationspflicht des Auftraggebers § 24.
(1)Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter WeiseParagraph 24,
(1)Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise 1.Ziffer eins über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und 2.Ziffer 2 über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.
(2)Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
(2)Über Absatz eins, hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn 1.Ziffer eins gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht odergegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß Paragraph 28, besteht oder 2.Ziffer 2 es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder 3.Ziffer 3 Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2a)Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3)Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
(3)Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Absatz eins, entfallen, wenn 1.Ziffer eins die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder 2.Ziffer 2 die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder 3.Ziffer 3 wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß Paragraph 46, oder Adreßdaten im Rahmen des Paragraph 47, ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.
(4)Keine Informationspflicht nach Abs. 1 besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.“
(4)Keine Informationspflicht nach Absatz eins, besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.“ Die wesentlichen Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBL. I Nr. 22/1999 idgF samt Überschrift lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBL. römisch eins Nr. 22 aus 1999, idgF samt Überschrift lauten: „Wahlen in die Organe Durchführung der Wahlen in die Organe § 34.
(1)Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.Paragraph 34,
(1)Die Wahlen in die Bundesvertretung und die Organe gemäß Paragraph 12, Absatz 2, sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2)Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Pädagogischen Hochschulvertretungen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen durch Verordnung festzulegen.
(3)Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, anzuwenden.
(3)Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, anzuwenden.
(4)Abweichend von Abs. 3 ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Abs. 1 aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in § 39 Abs. 1 festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.
(4)Abweichend von Absatz 3, ist bei der Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg die Abgabe der Stimme den Wahlberechtigten auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datensicherheit so ausgestaltet sein, dass die Einhaltung aller in Absatz eins, aufgezählten Grundlagen und die Erfüllung der in Paragraph 39, Absatz eins, festgelegten Aufgaben der Wahlkommission auch bei der elektronischen Wahl gewährleistet ist.
(5)Insbesondere ist folgendes durch geeignete Ausgestaltung des eingesetzten Verfahrens zu garantieren: 1.Ziffer eins Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden, die gewährleisten, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen; es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität der Wählerin oder des Wählers mit ihrem oder seinem Wahlverhalten möglich sein; 2.Ziffer 2 Verifikation der Identiät der oder des Stimmberechtigten gegenüber der Wahlkommission im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Wahlformulars, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind; 3.Ziffer 3 Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses; 4.Ziffer 4 Möglichkeit der Wahlkommission, alle ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auch hinsichtlich der elektronischen Stimmabgabe durchführen zu können; 5.Ziffer 5 Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für die Wählerin oder den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe; 6.Ziffer 6 Erfüllung aller an Wahlzellen gestellten Anforderungen auch durch die in universitären Räumlichkeiten aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten, unbeeinflussten und persönlichen Ausfüllen der Wahlformulare.
(6)Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.
(6)Die bei der Wahlkommission eingesetzten technischen Komponenten und die Komponenten, die unmittelbar zur Stimmabgabe und zur Verifikation der Identität verwendet werden, müssen nach dem Stand der Technik hinreichend und laufen geprüft sein. Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen muss von einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, Signaturgesetz bescheinigt sein. Diese Bestätigungsstelle spricht auch Empfehlungen für die anderen technischen Komponenten aus, die bei der Abgabe der Stimme eingesetzt werden.
(7)Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß § 48 (Wahlordnung) festzulegen.“
(7)Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen auf elektronischem Weg sind in der Verordnung gemäß Paragraph 48, (Wahlordnung) festzulegen.“ Die wesentlichen Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBL. II Nr. 91/2005 idgF lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005, BGBL. römisch zwei Nr. 91 aus 2005, idgF lauten: „Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung § 35.
(1)Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.Paragraph 35,
(1)Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
(6)Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Abs. 5 in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.“
(6)Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Absatz 5, in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.“ „Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung § 46.Paragraph 46,
(6)Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß § 62 als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 6 ist zu gewährleisten.
(6)Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 62, als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz 6, ist zu gewährleisten.
(7)Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß § 66 gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.
(7)Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß Paragraph 66, gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.
(8)Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.
(8)Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Paragraph 35, Absatz 6, durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.
(9)Die Ergebnisse des E-Voting sind unter Verwendung des Formulars im Wahladministrationssystem zu dokumentieren und den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Gemäß § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) ist die Wahlkommission für die Durchführung der Wahlen zuständig und somit Auftraggeber iSd § 4 Z. 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000).Gemäß Paragraph 39, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) ist die Wahlkommission für die Durchführung der Wahlen zuständig und somit Auftraggeber iSd Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Das Wahlsystem der Wahlkommission bei der HochschülerInnenschaft an der Universität Wien, das zur Erstellung der Wählerevidenz dient, und das Wahladministrationssystem, das zur Durchführung der Wahl dient, wurden beim Datenverarbeitungsregister gemeldet und nach Durchführung eines Vorabkontrollverfahrens vor Aufnahme der Datenverarbeitung registriert. Die Aufnahme der Datenverarbeitung - durch die Durchführung der elektronischen Wahl - war daher grundsätzlich zulässig. Vorgebracht wird, dass für den Einsatz von E-Voting bei der HochschülerInnenschaftswahl 2009 keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, da die im HochschülerInnenschaftsgesetz (HSG 1998) enthaltenen Bestimmungen nicht ausreichend determiniert seien. Rechtsverordnungen wie die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO) seien keine taugliche Rechtsgrundlage zum Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Die Beschwerdeführerin bestreitet daher nicht, dass eine Rechtsgrundlage dem Grunde nach vorhanden ist (§ 34 Abs. 4 HSG 1998 iVm der HSWO 2005), sie sei aber nicht ausreichend determiniert.Die Beschwerdeführerin bestreitet daher nicht, dass eine Rechtsgrundlage dem Grunde nach vorhanden ist (Paragraph 34, Absatz 4, HSG 1998 in Verbindung mit der HSWO 2005), sie sei aber nicht ausreichend determiniert. Die im Ergebnis behauptete Verfassungswidrigkeit des HSG 1998 bzw. der HSWO 2005 konnte nur vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (Art. 140 Abs. 1 B-VG bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG). Für die Datenschutzkommission stand außer Zweifel, dass § 34 Abs. 4 bis 6 HSG 1998 die Ermöglichung der elektronischen Stimmabgabe bei Hochschülerschaftswahlen gesetzlich anordnet. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 85-96/11-15 vom
  2. Dezember 2011 bestätigt. Unter anderem führt der VfGH aus:Die im Ergebnis behauptete Verfassungswidrigkeit des HSG 1998 bzw. der HSWO 2005 konnte nur vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (Artikel 140, Absatz eins, B-VG bzw. Artikel 139, Absatz eins, B-VG). Für die Datenschutzkommission stand außer Zweifel, dass Paragraph 34, Absatz 4 bis 6 HSG 1998 die Ermöglichung der elektronischen Stimmabgabe bei Hochschülerschaftswahlen gesetzlich anordnet. Dies wurde vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis römisch fünf 85-96/11-15 vom
  3. Dezember 2011 bestätigt. Unter anderem führt der VfGH aus: „Eine noch präzisere, über die Kautelen des §34 HSG 1998 hinausgehende Festlegung der im Einzelfall anzuwendenden technischen Maßnahmen im Gesetz ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch vor dem Hintergrund des §1 Abs2 DSG 2000 nicht geboten. Vielmehr würde eine weiter detaillierte gesetzliche Regelung schon angesichts der notorisch raschen Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten gerade auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung die Gefahr in sich bergen, dass dann gerade nicht das nach dem jeweiligen Stand der Technik 'gelindeste', noch zum Ziel führende Mittel zum Einsatz gelangen könnte. Zwar handelt es sich bei dem konkreten Wahlverhalten eines Wählers um sensible Daten iSd §4 Z2 DSG 2000 (politische Meinung), jedoch bestimmt §34 Abs5 Z1 HSG 1998, dass die ausgefüllten Wahlformulare anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen, sodass keine personenbezogenen sensiblen Daten übermittelt werden. Das Gesetz bietet damit hinreichend Gewähr, dass die Identität der Betroffenen (mit legalen Mitteln) bei der - im Übrigen freiwilligen - Wahl auf elektronischem Weg nicht bestimmt werden kann.´ Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des HSG 1998 mit den allgemeinen Grundsätzen des DSG 2000 lässt sich daher eine verfassungsrechtlich hinlänglich präzise Regelung in Bezug auf Umfang und Grenzen der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Wahlkommission entnehmen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien das Fehlen einer Löschungsverpflichtung rügen, ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, die besagt, dass die Löschungsverpflichtung jedenfalls (spätestens) dann greift, wenn die Daten für den Zweck der Datenverwendung nicht mehr benötigt werden (vgl. VfSlg. 18.146/2007, 18.963/2009).Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des HSG 1998 mit den allgemeinen Grundsätzen des DSG 2000 lässt sich daher eine verfassungsrechtlich hinlänglich präzise Regelung in Bezug auf Umfang und Grenzen der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Wahlkommission entnehmen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien das Fehlen einer Löschungsverpflichtung rügen, ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, die besagt, dass die Löschungsverpflichtung jedenfalls (spätestens) dann greift, wenn die Daten für den Zweck der Datenverwendung nicht mehr benötigt werden vergleiche VfSlg. 18.146 aus 2007,, 18.963 aus 2009,). Der Beschwerdevorwurf, es fehle für die Durchführung des E-Voting im Rahmen der ÖH Wahl an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage iSd §1 Abs2 DSG 2000, erweist sich daher als nicht begründet.“ Der Behauptung, dass im HSG 1998 keine angemessenen Garantien für die Geheimhaltung der beim E-Voting verarbeiteten sensiblen Daten über die politische Meinung vorgesehen sind, ist entgegenzuhalten, dass im § 34 HSG 1998, insbesondere in Abs. 5, eingehende Vorgaben darüber gemacht werden, welche Garantien einzuhalten sind. Dass diese Vorgaben im Lichte der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG 2000 ausreichend sind, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 85-96/11-15 vom
  4. Dezember 2011 bestätigt (siehe die oben zitierten Ausführungen).Der Behauptung, dass im HSG 1998 keine angemessenen Garantien für die Geheimhaltung der beim E-Voting verarbeiteten sensiblen Daten über die politische Meinung vorgesehen sind, ist entgegenzuhalten, dass im Paragraph 34, HSG 1998, insbesondere in Absatz 5,, eingehende Vorgaben darüber gemacht werden, welche Garantien einzuhalten sind. Dass diese Vorgaben im Lichte der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG 2000 ausreichend sind, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis römisch fünf 85-96/11-15 vom
  5. Dezember 2011 bestätigt (siehe die oben zitierten Ausführungen). Die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobenen §§ 61ff HSWO 2005 spezifizierten auf Grundlage der Verordnungsermächtigung im § 34 Abs. 7 HSG 1998 unter anderem die im Gesetz vorgesehenen technischen Funktionen und organisatorischen Pflichten im Detail, insbesondere welche Art von Software zu verwenden ist, welche Schlüssel einzusetzen sind und welche Anforderungen das Bundesrechenzentrum zu erfüllen hat, in dem die Applikation betrieben wird. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen der HSWO in dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist aber nicht unter dem Blickwinkel datenschutzrechtlicher Aspekte erfolgt, sondern liegt vielmehr in dem Umstand begründet, dass darin das Handeln der zuständigen Wahlkommission dahingehend nicht hinreichend vorherbestimmt und geregelt war, in welcher Weise die Wahlkommission überprüfen kann, ob das eingesetzte System - im Hinblick auf eine Nachprüfbarkeit der Wahlergebnisse - auch fehlerlos funktioniert hat.Die vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehobenen Paragraphen 61 f, f, HSWO 2005 spezifizierten auf Grundlage der Verordnungsermächtigung im Paragraph 34, Absatz 7, HSG 1998 unter anderem die im Gesetz vorgesehenen technischen Funktionen und organisatorischen Pflichten im Detail, insbesondere welche Art von Software zu verwenden ist, welche Schlüssel einzusetzen sind und welche Anforderungen das Bundesrechenzentrum zu erfüllen hat, in dem die Applikation betrieben wird. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen der HSWO in dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist aber nicht unter dem Blickwinkel datenschutzrechtlicher Aspekte erfolgt, sondern liegt vielmehr in dem Umstand begründet, dass darin das Handeln der zuständigen Wahlkommission dahingehend nicht hinreichend vorherbestimmt und geregelt war, in welcher Weise die Wahlkommission überprüfen kann, ob das eingesetzte System - im Hinblick auf eine Nachprüfbarkeit der Wahlergebnisse - auch fehlerlos funktioniert hat. Nach dem Wegfall dieser Spezifikationen der HSWO waren die Datensicherheitsmaßnahmen den allgemeinen im § 14 und 15 DSG 2000 geregelten Grundsätzen entsprechend zu gestalten und sind nun für die Datenschutzkommission anhand dieses Maßstabes zu messen.Nach dem Wegfall dieser Spezifikationen der HSWO waren die Datensicherheitsmaßnahmen den allgemeinen im Paragraph 14 und 15 DSG 2000 geregelten Grundsätzen entsprechend zu gestalten und sind nun für die Datenschutzkommission anhand dieses Maßstabes zu messen. Gemäß § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) ist die Wahlkommission für die Durchführung der Wahlen zuständig und somit Auftraggeber iSd § 4 Z. 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). § 34 HSG 1998 bestimmt, wie diese Wahlen durchzuführen sind. § 34 Abs. 5 HSG 1998 legt fest, welche Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind. § 14 und 15 DSG 2000 legen fest, welche Maßnahmen zur Gewährleitung der Datensicherheit zu treffen sind. § 24 DSG 2000 regelt die Informationspflichten des Auftraggebers.Gemäß Paragraph 39, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) ist die Wahlkommission für die Durchführung der Wahlen zuständig und somit Auftraggeber iSd Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Paragraph 34, HSG 1998 bestimmt, wie diese Wahlen durchzuführen sind. Paragraph 34, Absatz 5, HSG 1998 legt fest, welche Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen sind. Paragraph 14 und 15 DSG 2000 legen fest, welche Maßnahmen zur Gewährleitung der Datensicherheit zu treffen sind. Paragraph 24, DSG 2000 regelt die Informationspflichten des Auftraggebers. Sowohl die in der teilweise aufgehobenen HSWO 2005 angeordneten konkreten technischen Maßnahmen als auch die gemäß § 14 DSG 2000 vom Auftraggeber und Dienstleister zu berücksichtigenden Datensicherheitsmaßnahmen sind stark vom Stand der technischen Entwicklungen und der Auswahl eines konkreten Computerprogramms abhängig.Sowohl die in der teilweise aufgehobenen HSWO 2005 angeordneten konkreten technischen Maßnahmen als auch die gemäß Paragraph 14, DSG 2000 vom Auftraggeber und Dienstleister zu berücksichtigenden Datensicherheitsmaßnahmen sind stark vom Stand der technischen Entwicklungen und der Auswahl eines konkreten Computerprogramms abhängig. Grundsätzlich könnte jede Datensicherheitsmaßnahme unter Einsatz eines entsprechend hohen Aufwands gebrochen werden. Die bei der Hochschülerschaftswahl 2009 eingesetzten technischen Mittel entsprachen jedoch nach Ansicht der Datenschutzkommission insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens der A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (Referenznummer A-SIT 1.078 - http://www.asit.at/pdfs/bescheinigungen_hsg/bescheinigung_hsg_final_sig.pd f) gemäß § 34 Abs 6 des HSG 1998 dem Stand der Technik und waren ausreichend, um das Wahlgeheimnis und das Grundrecht auf Datenschutz wirksam zu schützen.f) gemäß Paragraph 34, Absatz 6, des HSG 1998 dem Stand der Technik und waren ausreichend, um das Wahlgeheimnis und das Grundrecht auf Datenschutz wirksam zu schützen. Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 85- 96/11-15 vom
  6. Dezember 2011 gerügten Mängel in der HSWO 2005 im Zusammenhang mit der schwierigen Nachvollziehbarkeit der Mechanismen, die zum Schutz des Wahlgeheimnisses eingesetzt wurden, bedeuten nicht, dass im gegenständlichen Fall das Recht auf Geheimhaltung nicht gewahrt wurde. Die faktische Unmöglichkeit für den Durchschnittsbürger, die technischen Details einer Datenverarbeitung zu verstehen und Fehler im Programmcode zu entdecken, die zu einer Verletzung seines Grundrechts führen könnten, besteht hinsichtlich einer großen Anzahl von Datenanwendungen. Den im § 24 des DSG 2000 vorgeschriebenen Informationspflichten ist der Auftraggeber - durch die Bereitstellung von Informationsmaterial sowohl bei der Wahl als auch im Vorfeld der Wahl - nachgekommen.Die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis römisch fünf 85- 96/11-15 vom
  7. Dezember 2011 gerügten Mängel in der HSWO 2005 im Zusammenhang mit der schwierigen Nachvollziehbarkeit der Mechanismen, die zum Schutz des Wahlgeheimnisses eingesetzt wurden, bedeuten nicht, dass im gegenständlichen Fall das Recht auf Geheimhaltung nicht gewahrt wurde. Die faktische Unmöglichkeit für den Durchschnittsbürger, die technischen Details einer Datenverarbeitung zu verstehen und Fehler im Programmcode zu entdecken, die zu einer Verletzung seines Grundrechts führen könnten, besteht hinsichtlich einer großen Anzahl von Datenanwendungen. Den im Paragraph 24, des DSG 2000 vorgeschriebenen Informationspflichten ist der Auftraggeber - durch die Bereitstellung von Informationsmaterial sowohl bei der Wahl als auch im Vorfeld der Wahl - nachgekommen. Den Punkt, dass das Gebot des gelindesten Mittels dadurch verletzt worden sei, dass nach dem Ende des E-Votings die Stimmen in einer Form, die die Herstellung des Personenbezugs ermöglicht und somit die Feststellung, welche Person wie gewählt habe, zugelassen habe, sieht die Datenschutzkommission bei der Verwendung der für die Hochschülerschaftswahlen 2009 eingesetzten Datenanwendungen nicht verwirklicht. Die Identitätsdaten dienen nur der Überprüfung der Wahlberechtigung vor der Auszählung der Stimmen. Bevor die Stimmen zwecks Zählung entschlüsselt werden, wird der Personenbezug der Stimme (das ist in Österreich ausschließlich das bereichsspezifische Kennzeichen [bPK] des Wählers) gelöscht. Dann werden die Stimmen „gemischt“, um jede Erkennbarkeit nach der Reihenfolge unmöglich zu machen und erst dann werden die Stimmen entschlüsselt und gezählt. Der organisatorische Ablauf sieht vor, dass diese Trennung der Verknüpfung zwischen den Identitätsdaten und dem „Stimmzettel“ durch Löschung der Identitätsdaten vor „Öffnen“ des Stimmzettels in Anwesenheit der Wahlkommissionsmitglieder durch einen Mitarbeiter der BRZ-GmbH mit deren geheimen Schlüssel erfolgt. Der Vorgang wird durch einen gerichtlich beeideten IT-Ziviltechniker überwacht. Die Mitglieder der Wahlkommission stellen Ihren Schlüssel zum „Öffnen“ erst dann zur Verfügung, wenn die Identitätsdaten gelöscht wurden. Bei der elektronischen Wahl müssten sowohl die Mitglieder der Wahlkommission als auch die BRZ-GmbH, sowie ein IT-Ziviltechniker und die österreichische Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde oder eine andere Behörde aus demselben Bereich (iSd § 9 Abs. 2 E-Governmentgesetz) wie die Wahlkommission rechtswidrig zusammenwirken, um das Stimmverhalten einer Person sichtbar zu machen.Der organisatorische Ablauf sieht vor, dass diese Trennung der Verknüpfung zwischen den Identitätsdaten und dem „Stimmzettel“ durch Löschung der Identitätsdaten vor „Öffnen“ des Stimmzettels in Anwesenheit der Wahlkommissionsmitglieder durch einen Mitarbeiter der BRZ-GmbH mit deren geheimen Schlüssel erfolgt. Der Vorgang wird durch einen gerichtlich beeideten IT-Ziviltechniker überwacht. Die Mitglieder der Wahlkommission stellen Ihren Schlüssel zum „Öffnen“ erst dann zur Verfügung, wenn die Identitätsdaten gelöscht wurden. Bei der elektronischen Wahl müssten sowohl die Mitglieder der Wahlkommission als auch die BRZ-GmbH, sowie ein IT-Ziviltechniker und die österreichische Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde oder eine andere Behörde aus demselben Bereich (iSd Paragraph 9, Absatz 2, E-Governmentgesetz) wie die Wahlkommission rechtswidrig zusammenwirken, um das Stimmverhalten einer Person sichtbar zu machen. Dem Gebot des Einsatzes des gelindesten Mittels wird daher in diesem Zusammenhang durch den Einsatz der beschriebenen besonders weitreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit der mehrfach verschlüsselten Wahldaten auf einer CD, die zum Zwecke der Behandlung eines Einspruchs gegen die Wahl mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt wird, gemäß § 14 DSG 2000 nachgekommen. Die Einhaltung und tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen wurde sowohl durch die im § 34 Abs. 6 HSG 1998 vorgesehene Überprüfung durch eine Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz am 27.März 2009 (Referenznummer A-SIT-1.078), als auch im Vorabkontrollverfahren (DVR 4000407/001 und 4000407/002) durch das Datenverarbeitungsregister überprüft.Dem Gebot des Einsatzes des gelindesten Mittels wird daher in diesem Zusammenhang durch den Einsatz der beschriebenen besonders weitreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit der mehrfach verschlüsselten Wahldaten auf einer CD, die zum Zwecke der Behandlung eines Einspruchs gegen die Wahl mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt wird, gemäß Paragraph 14, DSG 2000 nachgekommen. Die Einhaltung und tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen wurde sowohl durch die im Paragraph 34, Absatz 6, HSG 1998 vorgesehene Überprüfung durch eine Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, Signaturgesetz am 27.März 2009 (Referenznummer A-SIT-1.078), als auch im Vorabkontrollverfahren (DVR 4000407/001 und 4000407/002) durch das Datenverarbeitungsregister überprüft. Die Beschwerde war somit insgesamt spruchgemäß abzuweisen.

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