RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.02.2012 GeschäftszahlK121.757/0003-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Gründen der Pseudonymisierung abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom
- Februar 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Otto L*** (Beschwerdeführer) aus W***dorf vom
- September 2011 gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Beschwerdegegner, im Folgenden kurz: BMLVS) wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung personenbezogener Daten in Folge Auswahl und Verwendung seines Namens und seiner Privatadresse für die Versendung eines Schreibens und eines Fragebogens (betreffend Bedarfserhebung Kinderbetreuung) der Gender-Mainstreaming-Beauftragten des BMLVS am
- November 2010 und Nichterfüllung des Löschungsbegehrens vom
- November 2010 wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1 und 2 sowie Abs 3 Z 2, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1, 27 Abs 1 und 4, 31 Abs 2 und 8, 47 Abs 1 und Abs 2 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm § 11a Abs 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 idgF, und § 16 des Frauenförderungsplans für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (FrFP-BMLVS), BGBl. II Nr. 304/2010.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer 2, 7, Absatz eins und 2, 8 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, 27, Absatz eins und 4, 31 Absatz 2 und 8, 47 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, idgF, und Paragraph 16, des Frauenförderungsplans für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (FrFP-BMLVS), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2010,. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer verlangte in seiner vom
- September 2011 datierenden und am
- September 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Eingabe (die auch an den Bundesminister für Landesverteidigung persönlich und weitere Funktionärinnen und Funktionäre des BMLVS gerichtet war) Auskunft über Daten im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass sein Name und seine Privatadresse aus der Personaldatenverwaltung (PERSIS bzw. PS-NT) des Ressorts ausgewählt und für die Versendung eines Schreibens und eines Fragebogens (betreffend Bedarfserhebung Kinderbetreuung) der Gender-Mainstreaming-Beauftragten des BMLVS am
- November 2010 verwendet worden wären. Dies sei offenkundig unter Auswahl nach dem Kriterium „Vater von Kindern“ geschehen. Dies stelle einen Verstoß gegen interne Datenschutzvorschriften und sein Geheimhaltungsrecht dar. Er verlange eine Untersuchung des Vorfalls. Auf Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission (GZ: DSK-K121.757/0002-DSK/20011 vom
- September 2011) hin, brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- September 2011 vor, er erachte sich durch den geschilderten Vorfall in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Löschung und Richtigstellung als verletzt, letzteres, da seinem Löschungsbegehren vom
- November 2010 nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
- Oktober 2011 vor, Frau ADir. Mag. Gisela T*** sei am
- August 2008 (Kundmachung im Verlautbarungsblatt II des BMLV am
- August 2008, Nr. 140) zur Gender-Mainstreaming-Beauftragten des Ressorts bestellt worden, am
- August 2009 (Kundmachung im Verlautbarungsblatt I des BMLVS am
- August 2009, Nr. 107) sei ein Grundsatzerlass des Bundesministers zu Fragen des Gender-Mainstreamings ergangen (unter Berufung auf Artikel 2 und 3 EUV). Die Gender-Mainstreaming-Beauftragte sei mit der Umsetzung dieses Erlasses beauftragt, sie sei dem Bundesminister direkt verantwortlich und ansonsten weisungsfrei gestellt. Gemäß § 11a Bundesgleichbehandlungsgesetz iVm § 16 des Frauenförderungsplans des BMLVS, BGBl II Nr 304/2010, seien regelmäßige Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen. Zu diesem Zweck sei der in der Beschwerde relevierte Fragebogen, dessen Ausfüllung erkennbar freiwillig erfolgen sollte, an alle Bediensteten des Ressorts BMLVS (ohne Vorauswahl) zum Versand gebracht worden. Auswahlkriterium war allein die Speicherung des Datensatzes (Namens- und Adressdaten) im PERSIS (Standardanwendung „SA013 Personalverwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger“ gemäß Anlage 1 zur StMV 2004). Dies sei eine zulässige Übermittlung durch Verwendung der Daten (Auswahl, Ausdruck auf Klebeetiketten) für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers gewesen. Die Zulässigkeit stütze sich auch auf § 47 Abs 2 Z 1 DSG
- Ein in eventu gestelltes Löschungsbegehren des Beschwerdeführers sei schon wegen der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung unzulässig.Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
- Oktober 2011 vor, Frau ADir. Mag. Gisela T*** sei am
- August 2008 (Kundmachung im Verlautbarungsblatt römisch zwei des BMLV am
- August 2008, Nr. 140) zur Gender-Mainstreaming-Beauftragten des Ressorts bestellt worden, am
- August 2009 (Kundmachung im Verlautbarungsblatt römisch eins des BMLVS am
- August 2009, Nr. 107) sei ein Grundsatzerlass des Bundesministers zu Fragen des Gender-Mainstreamings ergangen (unter Berufung auf Artikel 2 und 3 EUV). Die Gender-Mainstreaming-Beauftragte sei mit der Umsetzung dieses Erlasses beauftragt, sie sei dem Bundesminister direkt verantwortlich und ansonsten weisungsfrei gestellt. Gemäß Paragraph 11 a, Bundesgleichbehandlungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 16, des Frauenförderungsplans des BMLVS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 304 aus 2010,, seien regelmäßige Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen. Zu diesem Zweck sei der in der Beschwerde relevierte Fragebogen, dessen Ausfüllung erkennbar freiwillig erfolgen sollte, an alle Bediensteten des Ressorts BMLVS (ohne Vorauswahl) zum Versand gebracht worden. Auswahlkriterium war allein die Speicherung des Datensatzes (Namens- und Adressdaten) im PERSIS (Standardanwendung „SA013 Personalverwaltung des Bundes und der bundesnahen Rechtsträger“ gemäß Anlage 1 zur StMV 2004). Dies sei eine zulässige Übermittlung durch Verwendung der Daten (Auswahl, Ausdruck auf Klebeetiketten) für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers gewesen. Die Zulässigkeit stütze sich auch auf Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG
- Ein in eventu gestelltes Löschungsbegehren des Beschwerdeführers sei schon wegen der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung unzulässig. Der Beschwerdeführer replizierte auf dieses Vorbringen des Beschwerdegegners nach Parteiengehör mit Stellungnahme vom
- November
- Er brachte nun vor, die Datenschutzkommission sollte eine Reihe von Verarbeitungsvorgängen betreffend die Behandlung seiner Beschwerde durch andere Adressaten einer „Abklärung“ unterziehen. Weiters betrachtete er nunmehr sein „Auskunftsbegehren“ durch diese Adressaten (Datenschutzbeauftragter beim BMLVS, IT-Sicherheitsbeauftragter beim BMLVS, Zentralausschuss der Personalvertretung beim BMLVS, die – von ihm so bezeichnete – „Gender-Beauftragte“ des BMLVS Mag. T*** sowie die „Gender-Beauftragte“ der Landesverteidigungsakademie, der Dienststelle des Beschwerdeführers) als nicht erfüllt (laut Antwortschreiben vom
- September 2011 betreffend Mangelbehebungsauftrag wurde eine Verletzung der Rechte auf Geheimhaltung und Löschung behauptet). Überhaupt wären eine Reihe von Schritten betreffend die Zulässigkeit der beschwerdegegenständlichen Datenverwendung näher „abzuklären“. Er ersuche daher die Datenschutzkommission, entsprechende Ermittlungen einzuleiten, verantwortlich sei als Auftraggeber der SA013 nämlich der Bundesminister persönlich. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegen-stand die Frage ist, ob das BMLVS berechtigt war, Mitte November 2010 Namen und (Privat-) Adresse des Beschwerdeführers zur Versendung eines Fragebogens betreffend „Bedarfserhebung Kinderbetreuung“ zu verwenden, und ob ein Löschungsbegehren des Beschwerdeführers gesetzmäßig beantwortet worden ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Mitte November 2010 (Versand am
- November, Zustellung beim Beschwerdeführer am
- November 2010) verwendete der Beschwerdegegner die im Personalinformationssystem des BMLVS (PERSIS) verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers zu den Datenarten „Vorname“, „Name“ und „Privatadresse“ zur Adressierung eines von der Gender-Mainstreaming-Beauftragten des Ressorts verfassten Schreibens, dem ein mehrseitiger Fragebogen zur Bedarfserhebung für Kinderbetreuungseinrichtungen unter den Ressortbediensteten angeschlossen war. Das Schreiben wurde an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMLVS versandt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom
- Oktober 2011, GZ: S90904/37- Recht/2011), sowie den Beilagen zur Beschwerde vom
- September 2011 (Kuvert mit Adressierung und Kopie von Fragebogen und Begleitschreiben). Mit Schreiben (E-Mail) vom
- November 2011 verlangte der Beschwerdeführer u.a Folgendes: „Sollten personenbezogene Daten zu meiner privaten Wohnadresse und zu meinen Kindern irgendwo anders als in meinem Personaldatenblatt und in meinem Personalakt aufliegen, ersuche ich um sofortige Löschung dieser Daten ….“ Dieses Begehren wurde vor Einbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde nicht beantwortet. Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem in der – zu diesem Zeitpunkt nach mangelhaften – Beschwerde enthaltenen Kopie des zitierten Schreibens (E-Mail) u.a. an das BMLVS (z.Hd. eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung und der Presseabteilung) vom
- November
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1, 2 und 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: § 1 DSG 2000:Paragraph eins, DSG 2000: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1.Ziffer eins das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; 2.Ziffer 2 das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.“ § 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden.“ § 8 Abs 1 und Abs 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2)[…]
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder“ § 27 Abs 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 27, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
(1)Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2.Ziffer 2 auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
(2)[…]
(3)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“ § 31 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
(5)Die der Datenschutzkommission durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(5)Die der Datenschutzkommission durch Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Absatz eins und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 30, Absatz 5,
(6)Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzkommission kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6)Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach Paragraph 30, Absatz eins, über denselben Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende Information (Paragraph 30, Absatz 7,) zu beenden. Die Datenschutzkommission kann aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen nach Paragraph 30, Absatz 2, vorgehen, wenn ein begründeter Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. Paragraph 30, Absatz 3, bleibt unberührt.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ § 47 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 47, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen § 47.
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.Paragraph 47,
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2)Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn 1.Ziffer eins Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder 2.Ziffer 2 bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte a)Litera a an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder b)Litera b der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.“ § 11a Abs 1 B-GlBG lautet samt Überschrift:Paragraph 11 a, Absatz eins, B-GlBG lautet samt Überschrift: „Frauenförderungspläne § 11a.
(1)Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.“Paragraph 11 a,
(1)Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren ist.“ § 16 FrFP-BMLVS lautet:Paragraph 16, FrFP-BMLVS lautet: „Kinderbetreuungseinrichtungen §
- Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.“Paragraph 16, Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen. In Bezug auf eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdegegner berechtigt war und ist, Daten der Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter für den gesetzmäßigen Zweck der Bedarfserhebung für Kinderbetreuungseinrichtungen zu verwenden. Dies kann sich auf § 7 Abs 2, § 8 Abs 1 Z 4 und Abs 3 Z 1 und § 47 Abs 2 Z 1 DSG 2000 sowie § 11a Abs 1 B-GlBG iVm § 16 FrFP-BMLVS stützen. Ein anderes, insbesondere gelinderes Mittel zur gleichwertigen Umsetzung dieser dem Beschwerdegegner als Behördenapparat ausdrücklich übertragenen Aufgabe ist weder erkennbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solches aufgezeigt.In Bezug auf eine Verletzung des Geheimhaltungsrechts ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdegegner berechtigt war und ist, Daten der Ressortmitarbeiterinnen und Ressortmitarbeiter für den gesetzmäßigen Zweck der Bedarfserhebung für Kinderbetreuungseinrichtungen zu verwenden. Dies kann sich auf Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 sowie Paragraph 11 a, Absatz eins, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 16, FrFP-BMLVS stützen. Ein anderes, insbesondere gelinderes Mittel zur gleichwertigen Umsetzung dieser dem Beschwerdegegner als Behördenapparat ausdrücklich übertragenen Aufgabe ist weder erkennbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solches aufgezeigt. Für eine weitergehende Übermittlung dieser Daten oder für die Verwendung für eine andere Verarbeitung als den Ausdruck aller festgestellten Datenarten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMLVS hat sich im Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt ergeben. Was das Vorbringen einer Verletzung im Löschungsrecht betrifft, so hat das Ermittlungsverfahren zwar zu der Feststellung geführt, dass der Beschwerdeführer am
- November 2011 eine solche Löschung verlangt hat. In der Sache ist dieses Begehren aber völlig unbegründet, da der Beschwerdegegner, wie bereits oben ausgeführt, die Daten gesetzmäßig verwendet hat. Die Daten waren also weder „unrichtig“, noch wurden sie „entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ (= DSG 2000) verwendet. Die Durchführung eines wie auch immer gearteten Erkundungsbeweises in Form von Ermittlungen der Datenschutzkommission, die „sonstige“ Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Datenverwendung betreffend, ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und zur Klärung des mit Schreiben vom
- September 2011 (nach Mangelbehebungsauftrag) vorgebrachten Beschwerdevorbringens nicht erforderlich. Gleiches gilt für die „Abklärung“ der Frage, warum andere Stellen aus dem Ressortbereich des BMLVS sein Auskunftsbegehren nicht beantwortet haben, da hier zwar mehrere Organe oder Organwalter angesprochen wurden, aber nur einem datenschutzrechtlichen Auftraggeber (dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, DVR: 0000159) die Verantwortung zukommt. In Bezug auf das – hier nicht verfahrensgegenständliche – Auskunftsrecht sei der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle daran erinnert, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kein individuell ausgestaltbares Fragerecht darstellt, sondern inhaltlich in § 26 Abs. 1 DSG 2000 genau determiniert ist (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2010, GZ: K121.540/0002- DSK/2010, RIS). Es ist insbesondere kein Interpellationsrecht, mit dessen Hilfe Kritik an obersten Verwaltungsorganen (in Punkto Umsetzung der Daten- oder Informationssicherheit) geübt werden kann, da die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren gesetzlich zum Schutz subjektiver Rechte und nicht zur politischen Kontrolle berufen ist.In Bezug auf das – hier nicht verfahrensgegenständliche – Auskunftsrecht sei der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle daran erinnert, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kein individuell ausgestaltbares Fragerecht darstellt, sondern inhaltlich in Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 genau determiniert ist (Bescheid der Datenschutzkommission vom
- Jänner 2010, GZ: K121.540/0002- DSK/2010, RIS). Es ist insbesondere kein Interpellationsrecht, mit dessen Hilfe Kritik an obersten Verwaltungsorganen (in Punkto Umsetzung der Daten- oder Informationssicherheit) geübt werden kann, da die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren gesetzlich zum Schutz subjektiver Rechte und nicht zur politischen Kontrolle berufen ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.