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{'item': 'K121.765/0008-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.03.2012 GeschäftszahlK121.765/0008-DSK/2012 Anfechtung beim VwGH/VfGHVfGH-Beschwerde abgelehnt, VwGH-Beschwerde eingestellt

§ 32Abs.

7 sind bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist nicht erforderlich.“

(8)Die Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Paragraphen 16 bis 22, Paragraph 30, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 40, Absatz eins, (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf Paragraph 31 a, Absatz 3,) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 22 a,, Paragraph 30, Absatz 2 a und 6 a, Paragraph 31 a, Absatz eins und

Paragraph 32, Absatz 7, sind bis dahin nicht anzuwenden. Paragraph 31, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a,), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 a, ist nicht erforderlich.“ §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1, 4, 5 Abs 2 bis 5 und 6 sowie die Anlage (auszugsweise) zum RegzG lauten samt Überschriften:Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, 4, 5, Absatz 2 bis 5 und 6 sowie die Anlage (auszugsweise) zum RegzG lauten samt Überschriften: „Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung Anordnung zur Durchführung von Zählungen § 1.

(1)Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag
  1. Oktober, erstmals zum Stichtag
  2. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.“Paragraph eins,
(1)Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag
  1. Oktober, erstmals zum Stichtag
  2. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.“ „Erhebungsgegenstände und Merkmale § 3.
(1)Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.“Paragraph 3,
(1)Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.“ „Erhebungsart § 4.
(1)Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Paragraph 4,
(1)Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben: 1.Ziffer eins Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) von den Meldebehörden; 2.Ziffer 2 Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.2, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von VerwaltungsdatenDie Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 10, eins Punkt 11, eins Punkt 13 Punkt eins, eins Punkt 13 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt eins, eins Punkt 13 Punkt 4, eins Punkt 13 Punkt 5 bis eins Punkt 13 Punkt 7 und eins Punkt 13 Punkt 12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten a.Litera a der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger, b.Litera b der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) undder Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) und c.Litera c der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren; 3.Ziffer 3 Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 12, eins Punkt 13 Punkt 10 und eins Punkt 13 Punkt 11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (Paragraphen 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,) der Bundesanstalt; 4.Ziffer 4 Die Merkmale gemäß Z 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 3, eins Punkt 13 Punkt 8 und eins Punkt 13 Punkt 13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 114, Absatz 2, BAO); 5.Ziffer 5 Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13 Punkt 9, der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes); 6.Ziffer 6 Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 14 und Ziffer 2, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000); 7.Ziffer 7 Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).Die Merkmale gemäß Ziffer 3, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (Paragraph eins, Absatz eins, GWR-Gesetz).
(2)Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.“
(2)Zur Erhebung des Merkmals gemäß Ziffer eins Punkt 10, der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.“ „Qualitätssicherung § 5.
(1)Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:Paragraph 5,
(1)Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen: [Tabelle nicht wiedergegeben]
(2)Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
(2)Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
(3)Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
(3)Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
(4)Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund
(4)Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins und Paragraph 4, das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund 1.Ziffer eins der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen, 2.Ziffer 2 des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder 3.Ziffer 3 der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5 anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
(5)Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.“
(5)Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Absatz 4, eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.“ „Durchführung der Erhebung § 6.
(1)Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.

§ 5Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Gov

G) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Paragraph 6,

(1)Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2)Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.

§ 5Abs.

1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(2)Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3)Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3)Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4)Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.

§ 5Abs.

1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.

(4)Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, festzulegen.
(5)Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(5)Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(6)Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(6)Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(7)Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(7)Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 9, Absatz 2, 2, Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(8)Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.

§ 5Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5

(8)Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 1.Ziffer eins der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (Paragraph 16, MeldeG), 2.Ziffer 2 der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 3.Ziffer 3 der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) undder Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph eins, BRZ-GmbH) und 4.Ziffer 4 der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundeskanzler, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden. Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 2, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
(9)Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“
(9)Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“ Die Anlage zum RegzG lautet (Punkt 1.): „ANLAGE
  1. Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1): 1.
  2. Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG); 1.
  3. Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze; 1.
  4. Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten; 1.
  5. Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG); 1.
  6. Geburtsdatum; 1.
  7. Geschlecht; 1.
  8. Staatsangehörigkeit; 1.
  9. Staat des Geburtsortes; 1.
  10. Familienstand; 1.
  11. Stellung in der Familie; 1.
  12. Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder; 1.
  13. Höchste abgeschlossene Ausbildung. 1.
  14. Erwerbsstatus: 1.13.
  15. Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag; 1.13.
  16. Beruf, Stellung im Beruf; 1.13.
  17. zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt): 1.13.3.
  18. geringfügig beschäftigt; 1.13.3.
  19. Vollzeit beschäftigt; 1.13.3.
  20. Teilzeit beschäftigt. 1.13.
  21. in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis; 1.13.
  22. im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend; 1.13.
  23. Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte); 1.13.
  24. Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung; 1.13.
  25. Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige; 1.13.
  26. arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 -ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit. 1.13.
  27. Schüler/Schülerin: 1.13.10.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung; 1.13.10.2.Adresse der Bildungseinrichtung. 1.13.
  28. Student/Studentin: 1.13.11.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung; 1.13.11.2.Adresse der Bildungseinrichtung. 1.13.
  29. im Präsenz- oder Zivildienst. 1.13.
  30. Pensionist/Pensionistin. 1.
  31. Privathaushalt/Anstaltshaushalt. [Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sowie der Gebäude- und Wohnungszählung nicht wiedergegeben]
  32. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
  33. Allgemeines Die Beschwerde bringt klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich gleichsam als Stellvertreter aller Menschen betrachtet, die, aus welchen Gründen auch immer, Bedenken gegen das gesetzmäßig eingeführte System der Registerzählung (an Stelle der 2001 zuletzt erfolgten realen Zählung mit Hilfe von Erhebungsbögen und Besuchen von Zählorganen) haben (siehe sein Vorbringen vom
  34. Oktober 2011, die Beschwerde mache die „Unzulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, die in Österreich einen Hauptwohnsitz haben, darunter Daten des Antragstellers“ geltend). Eine derartige „Popularklage“ (Klage, die von jemand erhoben wird, der nicht allein davon betroffen ist) vor der Datenschutzkommission ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig und ihre Behandlung daher nicht möglich, da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß § 30 Abs 1 DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein.Eine derartige „Popularklage“ (Klage, die von jemand erhoben wird, der nicht allein davon betroffen ist) vor der Datenschutzkommission ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig und ihre Behandlung daher nicht möglich, da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein. Dies kann hier denkmöglich nur der Fall sein, soweit die Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner zur Diskussion steht. Die weiteren Erwägungen sind daher auf diesen Gegenstand beschränkt anzustellen.
  35. Verfassungsmäßigkeit des Registerzählungsgesetzes Wie mehrere Beschwerdegegner zutreffend eingewendet haben, gibt es keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in § 1 Abs 1 RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung jenes Bundesgesetzes zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern.Wie mehrere Beschwerdegegner zutreffend eingewendet haben, gibt es keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in Paragraph eins, Absatz eins, RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung jenes Bundesgesetzes zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern. Der Verfassungsgerichtshof allein erkennt über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang besteht nicht. So weit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 (BGBl. I Nr. 33/2006) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs. 1
  36. Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte. Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 1 Abs 1 RegzG zum Stichtag
  37. Oktober 2011 nach der in § 4 RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt.So weit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Artikel 140, Absatz eins,
  38. Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte. Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RegzG zum Stichtag
  39. Oktober 2011 nach der in Paragraph 4, RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt. Bei Nichtvorliegen von Zweifeln über die Auslegung von Rechtsnormen kommt eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers (siehe vor allem seine umfangreichen Ausführungen in der Stellungnahme vom
  40. Dezember 2011, insbesondere zur Frage der „unzureichenden datenschutzrechtlichen Determinierung“) treffen jedenfalls für die Verfassungsordnung in Österreich nicht zu. Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 lit. b RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Absatz eins, Litera b, RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“ Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Abs. 1 lit b VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“, während Art 4 Abs 2 VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Absatz eins, Litera b, VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“, während Artikel 4, Absatz 2, VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.
  41. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Da der Bundeskanzler bis dato keine Verordnung nach § 16 Abs. 3 DSG 2000 erlassen hat, ist gemäß § 61 Abs 8 DSG 2000 der § 31 Abs 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009 zusätzlich zu § 31 Abs 3 DSG 2000 idgF weiterhin anzuwenden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht daher eine Befugnis der Datenschutzkommission „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise [zu] untersagen“.Da der Bundeskanzler bis dato keine Verordnung nach Paragraph 16, Absatz 3, DSG 2000 erlassen hat, ist gemäß Paragraph 61, Absatz 8, DSG 2000 der Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, zusätzlich zu Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 idgF weiterhin anzuwenden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht daher eine Befugnis der Datenschutzkommission „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Absatz 2, die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise [zu] untersagen“. Auch in dieser Übergangsphase ist der Anspruch auf einstweilige Rechtsschutz jedoch im systematischen Zusammenhang mit den § 31 Abs 2 und 7 und § 40 Abs 4 DSG 2000 zu lesen und daher so zu gewähren, dass eine Provisorialentscheidung, die nur den status quo während des Ermittlungsverfahrens gegen unwiderrufliche Eingriffe des Beschwerdegegners sichern soll (arg „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde“), dem Beschwerdeführer keine Ansprüche einräumen kann, deren Aufrechterhaltung in der Endentscheidung zwingendes Recht entgegensteht.Auch in dieser Übergangsphase ist der Anspruch auf einstweilige Rechtsschutz jedoch im systematischen Zusammenhang mit den Paragraph 31, Absatz 2 und 7 und Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 zu lesen und daher so zu gewähren, dass eine Provisorialentscheidung, die nur den status quo während des Ermittlungsverfahrens gegen unwiderrufliche Eingriffe des Beschwerdegegners sichern soll (arg „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde“), dem Beschwerdeführer keine Ansprüche einräumen kann, deren Aufrechterhaltung in der Endentscheidung zwingendes Recht entgegensteht. Eine Untersagung, das heißt ein durch Bescheid ausgesprochener Unterlassungsbefehl ("negativer Leistungsbescheid“) an die Beschwerdegegner als zur Mitwirkung an der Registerzählung verpflichtete datenschutzrechtliche Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, müsste spätestens in der Endentscheidung gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 durch einen Feststellungsbescheid ersetzt werden. Daraus folgt, dass die Datenschutzkommission auch im Provisorialverfahren nur eine „vorläufige Feststellung“ treffen kann, die nur auf Grund der besonderen Bindungswirkung gemäß § 40 Abs 4 DSG 2000 für die Adressaten bindend ist.Eine Untersagung, das heißt ein durch Bescheid ausgesprochener Unterlassungsbefehl ("negativer Leistungsbescheid“) an die Beschwerdegegner als zur Mitwirkung an der Registerzählung verpflichtete datenschutzrechtliche Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, müsste spätestens in der Endentscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, durch einen Feststellungsbescheid ersetzt werden. Daraus folgt, dass die Datenschutzkommission auch im Provisorialverfahren nur eine „vorläufige Feststellung“ treffen kann, die nur auf Grund der besonderen Bindungswirkung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 für die Adressaten bindend ist. Wie bereits oben unter
  42. dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Ein auf die generelle Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher unzulässig.Wie bereits oben unter
  43. dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Ein auf die generelle Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher unzulässig. Ein, ansonsten zulässiger, Antrag auf die vorläufige Feststellung, dass die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers unzulässig sei, scheitert wiederum daran, dass zur Umsetzung eines solchen Spruchs die Identifizierung der Daten des Beschwerdeführers erforderlich wäre, für die es aber gemäß § 5 Abs 2 und 5 RegzG keinen gesetzmäßigen Grund gibt. Überdies besteht die einzige absehbare, durch Verzug bewirkte Gefahr darin, dass durch eine spätere gesetzliche Anordnung der pseudonymisierte Datensatz des Beschwerdeführers identifiziert und er damit irgendwelchen, in seine Grundrechte in noch nicht vorhersehbarer Weise eingreifenden Maßnahmen unterworfen würde. Eine solche „Freigabe“ der Volkszählungsdaten für nicht bloß statistische Zwecke ist aber nicht absehbar, geschweige denn, dass eine davon konkret ausgehende „Gefahr“ bescheinigt wäre. Zur Erfüllung des Tatbestands der „Gefahr im Verzug“ reicht eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger, vom Beschwerdeführer abgelehnter gesetzgeberischer Maßnahmen jedoch nicht aus.Ein, ansonsten zulässiger, Antrag auf die vorläufige Feststellung, dass die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers unzulässig sei, scheitert wiederum daran, dass zur Umsetzung eines solchen Spruchs die Identifizierung der Daten des Beschwerdeführers erforderlich wäre, für die es aber gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 5 RegzG keinen gesetzmäßigen Grund gibt. Überdies besteht die einzige absehbare, durch Verzug bewirkte Gefahr darin, dass durch eine spätere gesetzliche Anordnung der pseudonymisierte Datensatz des Beschwerdeführers identifiziert und er damit irgendwelchen, in seine Grundrechte in noch nicht vorhersehbarer Weise eingreifenden Maßnahmen unterworfen würde. Eine solche „Freigabe“ der Volkszählungsdaten für nicht bloß statistische Zwecke ist aber nicht absehbar, geschweige denn, dass eine davon konkret ausgehende „Gefahr“ bescheinigt wäre. Zur Erfüllung des Tatbestands der „Gefahr im Verzug“ reicht eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger, vom Beschwerdeführer abgelehnter gesetzgeberischer Maßnahmen jedoch nicht aus. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher, soweit er das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers selbst geltend macht, als unbegründet abzuweisen.
  44. hinsichtlich der übrigen Aspekte der Sache Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des § 6 Abs 1 DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu § 6 Abs 1 DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach § 5 Abs 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass allein durch Abgleich der Erhebungsmerkmale nach PunktDem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass allein durch Abgleich der Erhebungsmerkmale nach Punkt 1.
  45. Wohnadresse, 1.
  46. Geburtsdatum, 1.
  47. Geschlecht und 1.13.
  48. Beruf gemäß Anlage zum RegzG (wovon sich die ersten drei gemäß § 4 Z 1 Abs 1 RegzG bei den Meldebehörden bzw. im ZMR finden würden) eine Identifizierung von vielen Betroffenen möglich wäre, ist plausibel.1.
  49. Wohnadresse, 1.
  50. Geburtsdatum, 1.
  51. Geschlecht und 1.13.
  52. Beruf gemäß Anlage zum RegzG (wovon sich die ersten drei gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Absatz eins, RegzG bei den Meldebehörden bzw. im ZMR finden würden) eine Identifizierung von vielen Betroffenen möglich wäre, ist plausibel. Bei den Daten der Registerzählung, die von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) verwendet werden, handelt es sich daher um personenbezogene Daten, solange sie mit bPKs verknüpft sind. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß § 7 Abs 1 und 2 und § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 6 RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß § 14 Abs 1 DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß § 46 Abs 5 DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach.Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 6, RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach. Die Beschwerde war daher, soweit sie das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers geltend macht, aus den gleichen Erwägungen wie unter
  53. abzuweisen, im Übrigen aber zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.