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{'item': 'K121.766/0003-DSK/2012'}

Obsah (7)§ 15§ 28§ 39§ 45§ 1§ 24§ 31

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum30.03.2012 GeschäftszahlK121.766/0003-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 15Bau

PolG) vom

  1. November 2010 als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  2. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** nicht nachgekommen ist. - Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, dass er seinem Löschungsbegehren vom
  3. Jänner 2011 betreffend die Veröffentlichung einer Verhandlungsschrift über eine baupolizeiliche Überprüfung (

Paragraph 15, BauPolG) vom

  1. November 2010 als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  2. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** nicht nachgekommen ist. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g : A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
  3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass seinem Löschungsbegehren vom
  4. Jänner 2011 nicht nachgekommen worden sei. In einer Anfrage von einem Gemeindevertreter an den Bürgermeister der Gemeinde Y*** sei der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer habe einen Schwarzbau errichtet, weshalb eine baupolizeiliche Überprüfung und Begehung nach § 15 BauPolG für das Nebengebäude durchgeführt worden sei. In der Folge sei damit auch die Gemeindevertretung und der Bauausschuss beschäftigt worden und die Niederschrift der Begehung als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  5. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** veröffentlicht worden. Das E-Mail vom
  6. Jänner 2011 mit dem Ersuchen auf Löschung der Verhandlungsschrift von der Website sei zwar gelesen worden, aber unbeantwortet geblieben. Begründend sei ausgeführt worden, die Akten einer Bauangelegenheit unterlägen der Akteneinsicht und könnten daher nicht für jedermann zugänglich sein. Auch in der Gemeindevertretersitzung vom
  7. Dezember 2010 hätten Vizebürgermeister und eine Gemeindevertreterin auf die Geheimhaltung hingewiesen, was vom Amtsleiter der Gemeinde und vom Bürgermeister mit Verweis auf die Gemeindeordnung verneint worden sei. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt und beantragt, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
  8. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass seinem Löschungsbegehren vom
  9. Jänner 2011 nicht nachgekommen worden sei. In einer Anfrage von einem Gemeindevertreter an den Bürgermeister der Gemeinde Y*** sei der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer habe einen Schwarzbau errichtet, weshalb eine baupolizeiliche Überprüfung und Begehung nach Paragraph 15, BauPolG für das Nebengebäude durchgeführt worden sei. In der Folge sei damit auch die Gemeindevertretung und der Bauausschuss beschäftigt worden und die Niederschrift der Begehung als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  10. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** veröffentlicht worden. Das E-Mail vom
  11. Jänner 2011 mit dem Ersuchen auf Löschung der Verhandlungsschrift von der Website sei zwar gelesen worden, aber unbeantwortet geblieben. Begründend sei ausgeführt worden, die Akten einer Bauangelegenheit unterlägen der Akteneinsicht und könnten daher nicht für jedermann zugänglich sein. Auch in der Gemeindevertretersitzung vom
  12. Dezember 2010 hätten Vizebürgermeister und eine Gemeindevertreterin auf die Geheimhaltung hingewiesen, was vom Amtsleiter der Gemeinde und vom Bürgermeister mit Verweis auf die Gemeindeordnung verneint worden sei. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt und beantragt, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen.
  13. In seiner Stellungnahme vom
  14. November 2011 verwies der Beschwerdegegner zunächst auf eine Stellungnahme vom
  15. April 2011 aus einem parallelen, ha. zu *** protokollierten Verfahren nach § 30 DSG
  16. Zusammengefasst wird dort der Sachverhalt nicht bestritten, nach Zitat von § 24 Abs. 2, § 28, § 31 Abs. 4 und 5 und § 39 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgebracht, dass nach Einlangen der Anfrage zur GV Sitzung am
  17. September 2010 das Bauverfahren überprüft und die Anfragen in der darauffolgenden Gemeindevertretungssitzung, wie im § 24 Abs. 2 leg.cit. vorgesehen, soweit diese vom Bürgermeister zu beantworten waren, auch beantwortet worden seien. Zu diesem Zweck sei vom Bauamt ein Amtsbericht für die Gemeindevertretungssitzung erstellt worden, welcher im Anhang die Verhandlungsschrift enthalten habe. Da die Verhandlungsschrift ein wesentlicher Bestandteil des Berichts gewesen bzw. zitiert worden sei, sei dieser auch dem Protokoll der Sitzung beigelegt und, wie bei öffentlichen Sitzungen (vgl. § 28 leg.cit.) vorgesehen, das Protokoll auch im Internet veröffentlicht worden. Bei der konkreten Sitzung wurde die Öffentlichkeit weder per Beschluss ausgeschlossen noch eine individuelle Personalangelegenheit oder Abgabenangelegenheit behandelt. Würde man Akten, Stellungnahmen etc. aus Bauverfahren oder ähnlichen nicht veröffentlichen dürfen, müssten in Zukunft alle Angelegenheiten (Berufungen etc.), für welche die Materiengesetze meistens grundsätzliche Bestimmungen für Parteistellungen enthalten würden, in nicht öffentlichen Sitzungen bzw. unter nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten abgehandelt werden. Wäre das beabsichtigt, müsse das in § 28 leg.cit. wohl so vorgesehen sein.
  18. In seiner Stellungnahme vom
  19. November 2011 verwies der Beschwerdegegner zunächst auf eine Stellungnahme vom
  20. April 2011 aus einem parallelen, ha. zu *** protokollierten Verfahren nach Paragraph 30, DSG
  21. Zusammengefasst wird dort der Sachverhalt nicht bestritten, nach Zitat von Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 28,, Paragraph 31, Absatz 4 und 5 und Paragraph 39, Absatz eins, der Salzburger Gemeindeordnung 1994 vorgebracht, dass nach Einlangen der Anfrage zur GV Sitzung am
  22. September 2010 das Bauverfahren überprüft und die Anfragen in der darauffolgenden Gemeindevertretungssitzung, wie im Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. vorgesehen, soweit diese vom Bürgermeister zu beantworten waren, auch beantwortet worden seien. Zu diesem Zweck sei vom Bauamt ein Amtsbericht für die Gemeindevertretungssitzung erstellt worden, welcher im Anhang die Verhandlungsschrift enthalten habe. Da die Verhandlungsschrift ein wesentlicher Bestandteil des Berichts gewesen bzw. zitiert worden sei, sei dieser auch dem Protokoll der Sitzung beigelegt und, wie bei öffentlichen Sitzungen vergleiche Paragraph 28, leg.cit.) vorgesehen, das Protokoll auch im Internet veröffentlicht worden. Bei der konkreten Sitzung wurde die Öffentlichkeit weder per Beschluss ausgeschlossen noch eine individuelle Personalangelegenheit oder Abgabenangelegenheit behandelt. Würde man Akten, Stellungnahmen etc. aus Bauverfahren oder ähnlichen nicht veröffentlichen dürfen, müssten in Zukunft alle Angelegenheiten (Berufungen etc.), für welche die Materiengesetze meistens grundsätzliche Bestimmungen für Parteistellungen enthalten würden, in nicht öffentlichen Sitzungen bzw. unter nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten abgehandelt werden. Wäre das beabsichtigt, müsse das in Paragraph 28, leg.cit. wohl so vorgesehen sein. Ergänzend brachte der Beschwerdegegner nunmehr vor, der Beschwerdeführer habe bei der Aufsichtsbehörde (Amt der Salzburger Landesregierung) eine Beschwerde eingereicht. Aus der Stellungnahme dazu vom
  23. Mai 2011 ergebe sich, dass im Fall von Anfragen von Gemeindevertretungsmitgliedern an den Bürgermeister (als Baubehörde I. Instanz) die Beantwortung in der folgenden Gemeindevertretungssitzung nicht nur zu recht erfolgt sei, sondern verpflichtend wäre. Der Ausschluss der Öffentlichkeit hätte per Beschluss

§ 28Abs.

2 Salzburger Gemeindeordnung bewirkt werden müssen.Ergänzend brachte der Beschwerdegegner nunmehr vor, der Beschwerdeführer habe bei der Aufsichtsbehörde (Amt der Salzburger Landesregierung) eine Beschwerde eingereicht. Aus der Stellungnahme dazu vom 31. Mai 2011 ergebe sich, dass im Fall von Anfragen von Gemeindevertretungsmitgliedern an den Bürgermeister (als Baubehörde römisch eins. Instanz) die Beantwortung in der folgenden Gemeindevertretungssitzung nicht nur zu recht erfolgt sei, sondern verpflichtend wäre. Der Ausschluss der Öffentlichkeit hätte per Beschluss

Paragraph 28, Absatz 2, Salzburger Gemeindeordnung bewirkt werden müssen. Gemeindemitglieder könnten in Niederschriften über öffentliche Sitzungen Einsicht nehmen, für die Veröffentlichung im Internet wäre aber ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich gewesen. Dieser Beschluss sei mittlerweile nachgeholt, in der Zwischenzeit alle Protokolle von der Website gelöscht und erst nach Beschlussfassung wieder auf die Website gestellt worden. Die Nichtveröffentlichung der Protokolle wäre nunmehr ein Verstoß gegen die Salzburger Gemeindeordnung und den Beschluss der Gemeindevertretung, was in eine Aufsichtsbeschwerde münden könnte.

  1. Im Parteiengehör kritisiert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. November 2011 die rechtliche Beurteilung durch den Beschwerdegegner mit verschiedenen Zitaten aus dem bisherigen Schriftverkehr. Die Verhandlungsniederschrift als Teil des Bauaktes sei niemals ein wesentlicher Teil eines Amtsberichts bzw. Gemeindevertretungsprotokolls und dürfe auch nicht elektronisch versendet werden. Der Bürgermeister sei zwar verpflichtet, Anfragen von Gemeindevertretungsmitgliedern zu beantworten, die Information über den Ausgang des Verfahrens (Überprüfung nach § 15 BauPolG) in Form eines Amtsberichts bzw. einer schriftlichen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts wäre jedoch ausreichend gewesen. Eine Berufung in der Bausache habe es bis dato nicht gegeben, zuständig sei daher der Bürgermeister als Baubehörde
  3. Instanz und nicht die Gemeindevertretung in
  4. Instanz. Der Gesetzesverstoß werde auch im Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung bestätigt. Die Beschwerde werde daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.
  5. Im Parteiengehör kritisiert der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. November 2011 die rechtliche Beurteilung durch den Beschwerdegegner mit verschiedenen Zitaten aus dem bisherigen Schriftverkehr. Die Verhandlungsniederschrift als Teil des Bauaktes sei niemals ein wesentlicher Teil eines Amtsberichts bzw. Gemeindevertretungsprotokolls und dürfe auch nicht elektronisch versendet werden. Der Bürgermeister sei zwar verpflichtet, Anfragen von Gemeindevertretungsmitgliedern zu beantworten, die Information über den Ausgang des Verfahrens (Überprüfung nach Paragraph 15, BauPolG) in Form eines Amtsberichts bzw. einer schriftlichen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts wäre jedoch ausreichend gewesen. Eine Berufung in der Bausache habe es bis dato nicht gegeben, zuständig sei daher der Bürgermeister als Baubehörde
  7. Instanz und nicht die Gemeindevertretung in
  8. Instanz. Der Gesetzesverstoß werde auch im Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung bestätigt. Die Beschwerde werde daher vollinhaltlich aufrecht erhalten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob ihn der Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung und Löschung

DSG 2000 verletzt hat, indem er eine Verhandlungsschrift über eine baupolizeiliche Überprüfung betreffend ua. den Beschwerdeführer vom

  1. November 2010 als Teil der Beilagen zum Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom
  2. November 2010 auf seiner Website unter der Adresse http://*** zumindest im Zeitraum vom
  3. November 2010 bis
  4. Mai 2011 und dann wieder vom
  5. Juli 2011 bis laufend veröffentlicht und trotz Aufforderung zur Löschung vom
  6. Jänner 2011 nicht gelöscht hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Am
  7. November 2010 fand nach Anfrage eines Gemeindevertreters an den Bürgermeister des Beschwerdegegners als
  8. Bauinstanz wegen einer Baurechtswidrigkeit bei der Errichtung von Carports auf der ua. im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft eine baupolizeiliche Überprüfung

§ 15Bau

PolG betreffend der Carports statt, über welche folgende Verhandlungsschrift aufgesetzt wurde:Am

  1. November 2010 fand nach Anfrage eines Gemeindevertreters an den Bürgermeister des Beschwerdegegners als
  2. Bauinstanz wegen einer Baurechtswidrigkeit bei der Errichtung von Carports auf der ua. im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaft eine baupolizeiliche Überprüfung

Paragraph 15, BauPolG betreffend der Carports statt, über welche folgende Verhandlungsschrift aufgesetzt wurde: [Faksimile der Verhandlungsschrift mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers] Die Beantwortung der Anfrage des Gemeindevertreters an den Bürgermeister war Gegenstand der Sitzung der Gemeindevertretung vom

  1. November 2010 und wurde im entsprechenden Sitzungsprotokoll wie folgt festgehalten: „… TOP 12 Berichte des Bürgermeisters … Anfrage von GV M*** vom 23.9.2010 betreffend baupolizeiliche Überprüfung betreffend Carports in der ***straße Siehe beiliegenden Amtsbericht der Bauamtsleitung vom 18.11.
  2. …“ In den Beilagen zum Protokoll findet sich ua. oben zitierte Verhandlungsschrift sowie der folgende Amtsbericht [Faksimile des Amtsberichts mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers] Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich aus den jeweils zitierten Unterlagen selbst, die Beilage der Beschwerde waren. Protokoll und Beilagen wurden zumindest im Zeitraum vom
  3. November 2010 bis
  4. Mai 2011 und dann wieder vom
  5. Juli 2011 bis laufend auf der Website des Beschwerdegegners unter den Links http://*** veröffentlicht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Einschau in die Website. Der Veröffentlichungszeitraum umfasst den Sitzungstag bis zum Einlangen einer Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung (nach da. Beschwerde des Beschwerdeführers), in welcher ausgeführt wurde, dass für die Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung im Internet ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich sei. Der Beschwerdegegner führte dazu aus, diesen Beschluss, der seiner Stellungnahme beigelegt war, am
  6. Juli 2011 „nachgeholt“ zu haben und in der Zwischenzeit sämtliche Protokolle von der Website entfernt zu haben. Das Gegenteil ist nicht nachweisbar. Mit Beschlussfassung vom
  7. Juli 2011 sind nach Ausführungen des Beschwerdegegners die Protokolle wieder auf die Website gestellt worden. Am
  8. Jänner 2011 stellte der Beschwerdeführer per Mail an die Adressen ***@***.at und ***@***.at folgendes (wesentliches) Ersuchen an den Beschwerdegegner (Bürgermeister): „Sehr geehrter Herr Bürgermeister … Ich wurde gestern in der Öffentlichkeit darauf angesprochen, dass die Verhandlungsschrift über die baupolizeiliche Überprüfung (

§ 15Bau

PolG) vom 10.11.2010 als Beilage um Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 18.11.2010 auf der Homepage der Gemeinde Y*** veröffentlicht ist.Ich wurde gestern in der Öffentlichkeit darauf angesprochen, dass die Verhandlungsschrift über die baupolizeiliche Überprüfung (

Paragraph 15, BauPolG) vom 10.11.2010 als Beilage um Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 18.11.2010 auf der Homepage der Gemeinde Y*** veröffentlicht ist. Da es sich dabei wohl nur um ein Missverständnis handeln kann ersuche ich die Verhandlungsschrift (3 Seiten) unverzüglich zu entfernen. Als Frist erlaube ich mir dafür den Mittwoch, *** zu setzen. Mit freundlichen Grüßen …“ Diese Nachricht wurde am

  1. Jänner 2011 um 12:34:31 Uhr vom Empfänger mit der Adresse ***@***.at und am
  2. Jänner 2011 um 07:40 Uhr vom Empfänger mit der Adresse ***@****.at gelesen, schriftlich aber nie beantwortet, lediglich in der Sitzung der Gemeindevertretung vom
  3. Dezember 2010 lehnten Amtsleiter und Bürgermeister die Löschung mit Verweis auf die Gemeindeordnung mündlich ab. Dies ist folgendermaßen im Sitzungsprotokoll dargelegt: „… TOP 3 Genehmigung des Protokolls vom 18.11.2010 Das Protokoll der GV-Sitzung vom 18.11.2010 wurde allen Fraktionen am 7.12.2010 übermittelt. Vbgm. *** erwähnt, dass unter dem TOP 12 „Berichte des Bürgermeisters“ die gesamte Bauverhandlungsschrift mit dem Protokoll an die Fraktionen verschickt wurde, obwohl diese nach Ansicht der LBS-Fraktion keine öffentliche Angelegenheit ist. AL Ing. *** sieht darin keinen Fehler, da die Verhandlungsschrift Bestandteil des Amtsberichtes ist. Wenn in der Niederschrift nicht öffentliche Punkte enthalten sind, ersucht GV *** zukünftig darauf zu achten, dass die Bereiche aus den nicht öffentlichen Sitzungsteilen der Geheimhaltung unterliegen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Teil eines Aktes, welcher ebenso der Geheimhaltung unterliegt. Bgm. *** verneint dies und verweist dabei auf die neue Gemeindeordnung. Man wird aber noch prüfen, ob es notwendig war, die gesamte Bauverhandlungsschrift zu versenden. …“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen, die Beilage zur Beschwerde waren, selbst. Das Gemeindeprotokoll vom
  4. Dezember 2010 ist auf der Website des Beschwerdegegners unter http://*** öffentlich abrufbar. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  5. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“ Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und

  1. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  2. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder …
  2. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. …
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder …“ Die §§ 24, 28 und 31 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107/1994 idgF, lauten, soweit wesentlich:Die Paragraphen 24, 28 und 31 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1994, idgF, lauten, soweit wesentlich: „Rechte der Mitglieder der Gemeindevertretung § 24Paragraph 24
(1)Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das Recht, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.
(2)In allen Gemeindeangelegenheiten sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, mündliche und schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung zu richten, die mit der Besorgung von Angelegenheiten

§ 39Abs.

1 beauftragt sind. Je Fraktion können in einer Gemeindevertretungssitzung höchstens fünf schriftliche Anfragen gestellt werden. Sie haben die Unterschrift des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion aufzuweisen und sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen; Tage, an denen das Gemeindeamt keinen Amtsbetrieb hat, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Die Beantwortung sämtlicher Anfragen erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges". Ist eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, hat die Beantwortung an den Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen, wenn auch dies nicht möglich ist, längstens bis zur folgenden Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich zu erfolgen. Der Bürgermeister hat darüber in der Gemeindevertretungssitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu berichten.

(2)In allen Gemeindeangelegenheiten sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, mündliche und schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an jene Mitglieder der Gemeindevorstehung zu richten, die mit der Besorgung von Angelegenheiten

Paragraph 39, Absatz eins, beauftragt sind. Je Fraktion können in einer Gemeindevertretungssitzung höchstens fünf schriftliche Anfragen gestellt werden. Sie haben die Unterschrift des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion aufzuweisen und sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung beim Gemeindeamt einzubringen; Tage, an denen das Gemeindeamt keinen Amtsbetrieb hat, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Die Beantwortung sämtlicher Anfragen erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges". Ist eine Beantwortung in der Sitzung nicht möglich, hat die Beantwortung an den Anfragesteller innerhalb von zwei Wochen, wenn auch dies nicht möglich ist, längstens bis zur folgenden Sitzung der Gemeindevertretung schriftlich zu erfolgen. Der Bürgermeister hat darüber in der Gemeindevertretungssitzung unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" oder "Allfälliges" zu berichten. … Öffentlichkeit der Sitzungen § 28Paragraph 28

(1)Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2)Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag

§ 45

betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personal- und Abgabenangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

(2)Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß der Gemeindevertretung ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist für die Tagesordnungspunkte, die den Gemeindevoranschlag, die Jahresrechnung oder einen Mißtrauensantrag

Paragraph 45, betreffen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Nichtigkeit) der Beschlüsse unzulässig. Bei der Behandlung von individuellen Personal- und Abgabenangelegenheiten ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. … Niederschrift § 31Paragraph 31

(1)Über die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten. Über Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung sind bestimmte Teile seines Debattenbeitrages wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
(2)Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustandegekommen ist.
(3)Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4)Jeder Fraktion der Gemeindevertretung ist längstens binnen vier Wochen eine Ausfertigung der Niederschrift zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen.
(5)Die Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften, die Gemeindemitglieder in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt, dass seinem Löschungsbegehren vom
  2. Jänner 2011 betreffend die Veröffentlichung einer Verhandlungsschrift über eine baupolizeiliche Überprüfung (

§ 15Bau

PolG) vom

  1. November 2010 als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  2. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** nicht entsprochen worden sei.Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt, dass seinem Löschungsbegehren vom
  3. Jänner 2011 betreffend die Veröffentlichung einer Verhandlungsschrift über eine baupolizeiliche Überprüfung (

Paragraph 15, BauPolG) vom

  1. November 2010 als Beilage zum Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom
  2. November 2010 auf der Website der Gemeinde Y*** nicht entsprochen worden sei. Zunächst ist zu betonen, dass die Verwendung von Daten im Zuge einer Gemeindevertretungssitzung und aller damit im Zusammenhang stehenden Akte (wie zB deren Protokollierung) in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt. Konsequenz daraus ist, dass die Verwendung von personenbezogenen Daten

§ 1Abs.

2 DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage bedarf.Zunächst ist zu betonen, dass die Verwendung von Daten im Zuge einer Gemeindevertretungssitzung und aller damit im Zusammenhang stehenden Akte (wie zB deren Protokollierung) in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt. Konsequenz daraus ist, dass die Verwendung von personenbezogenen Daten

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage bedarf. Dabei ist zu unterscheiden, ob erstens die gegenständliche Verhandlungsschrift vom

  1. November 2010 von Gesetzes wegen überhaupt Teil der Niederschrift über die Gemeindevertretungssitzung sein darf und zweitens, ob diese Niederschrift im Internet veröffentlicht, also datenschutzrechtlich übermittelt werden darf. Ad
  2. Aufnahme in das Sitzungsprotokoll Die gegenständliche Verhandlungsschrift war Beilage eines Amtsberichtes betreffend eine Anfrage eines Gemeindevertretungsmitglieds an den Bürgermeister. Die Anfrage, die auch personenbezogene Daten enthalten kann, ist

§ 24Abs.

2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 vom Bürgermeister zu beantworten und Gegenstand einer Gemeindevertretungssitzung (entweder, weil die Beantwortung sofort mündlich erfolgt oder, wenn sie schriftlich erfolgt, über diese Beantwortung in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten ist).Die gegenständliche Verhandlungsschrift war Beilage eines Amtsberichtes betreffend eine Anfrage eines Gemeindevertretungsmitglieds an den Bürgermeister. Die Anfrage, die auch personenbezogene Daten enthalten kann, ist

Paragraph 24, Absatz 2, Salzburger Gemeindeordnung 1994 vom Bürgermeister zu beantworten und Gegenstand einer Gemeindevertretungssitzung (entweder, weil die Beantwortung sofort mündlich erfolgt oder, wenn sie schriftlich erfolgt, über diese Beantwortung in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten ist). Über die Gemeindevertretungssitzung ist

§ 31Abs.

2 leg.cit. auch eine Niederschrift aufzunehmen, in welcher der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten ist. Für eine Anfragebeantwortung nach § 24 Abs. 2 leg.cit. ist das jedenfalls der Inhalt der Antwort. Im Konkreten wurde gefragt, was die Baubehörde (betreffend den Bau von Carports auf einem Grundstück) unternehme. In der Beantwortung wurde darauf hingewiesen, dass durch den Bürgermeister eine baupolizeiliche Überprüfung stattgefunden habe und zum Ergebnis auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.Über die Gemeindevertretungssitzung ist

Paragraph 31, Absatz 2, leg.cit. auch eine Niederschrift aufzunehmen, in welcher der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten ist. Für eine Anfragebeantwortung nach Paragraph 24, Absatz 2, leg.cit. ist das jedenfalls der Inhalt der Antwort. Im Konkreten wurde gefragt, was die Baubehörde (betreffend den Bau von Carports auf einem Grundstück) unternehme. In der Beantwortung wurde darauf hingewiesen, dass durch den Bürgermeister eine baupolizeiliche Überprüfung stattgefunden habe und zum Ergebnis auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Da diese baupolizeiliche Überprüfung unmittelbare Folge der Anfrage des Gemeindevertretungsmitglieds war, ist die Aufnahme deren Dokumentation in Form der Verhandlungsschrift aus Sicht der Datenschutzkommission zum Inhalt der Antwort gehörig. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift in das Sitzungsprotokoll ist daher durch § 24 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 2 Salzburger Gemeindeordnung gesetzlich gedeckt.Da diese baupolizeiliche Überprüfung unmittelbare Folge der Anfrage des Gemeindevertretungsmitglieds war, ist die Aufnahme deren Dokumentation in Form der Verhandlungsschrift aus Sicht der Datenschutzkommission zum Inhalt der Antwort gehörig. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift in das Sitzungsprotokoll ist daher durch Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Salzburger Gemeindeordnung gesetzlich gedeckt. Ad 2. Veröffentlichung der Niederschrift im Internet Die Niederschrift über eine Sitzung der Gemeindevertretung dient der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Ereignisse während der Sitzung. Dementsprechend bestimmt § 31 Abs. 5 Salzburger Gemeindeordnung 1994, dass einerseits die Mitglieder der Gemeindevertretung in alle Niederschriften, andererseits die Gemeindemitglieder (!) in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen können.Die Niederschrift über eine Sitzung der Gemeindevertretung dient der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Ereignisse während der Sitzung. Dementsprechend bestimmt Paragraph 31, Absatz 5, Salzburger Gemeindeordnung 1994, dass einerseits die Mitglieder der Gemeindevertretung in alle Niederschriften, andererseits die Gemeindemitglieder (!) in Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt Einsicht nehmen können. Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind

§ 28Abs.

1 leg.cit. grundsätzlich öffentlich, vom Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 28Abs.

2 leg.cit. wurde für die konkrete Sitzung der Gemeindevertretung am 18. November 2010 nicht Gebrauch gemacht. Allerdings kann ausgehend vom Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretungssitzung auch nicht angenommen werden, dass die hier maßgeblichen Beilagen (Verhandlungsschrift) öffentlich verlesen wurden.Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind

Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit. grundsätzlich öffentlich, vom Ausschluss der Öffentlichkeit

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. wurde für die konkrete Sitzung der Gemeindevertretung am

  1. November 2010 nicht Gebrauch gemacht. Allerdings kann ausgehend vom Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretungssitzung auch nicht angenommen werden, dass die hier maßgeblichen Beilagen (Verhandlungsschrift) öffentlich verlesen wurden. In die Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung am
  2. November 2010 ist also allen Gemeindemitgliedern im Wege der Auflage beim Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Ein fernelektronischer Zugang ausschließlich für Gemeindemitglieder wäre demgegenüber datenschutzrechtlich unschädlich. Der Zugang durch Veröffentlichung im Internet findet in der genannten Gesetzesbestimmung keine Grundlage. Die Veröffentlichung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am
  3. November 2010 verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000), weshalb seinem Löschungsbegehren vom
  4. Jänner 2011 zu folgen gewesen wäre. Dadurch, dass die Löschung verweigert wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt.Die Veröffentlichung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am
  5. November 2010 verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Paragraph eins, DSG 2000), weshalb seinem Löschungsbegehren vom
  6. Jänner 2011 zu folgen gewesen wäre. Dadurch, dass die Löschung verweigert wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.