RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.05.2012 GeschäftszahlK121.768/0005-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 5Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Gov
G) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Paragraph 6,
(1)Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2)Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.
§ 5Abs.
1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2)Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3)Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(3)Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4)Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.
§ 5Abs.
1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.
(4)Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, festzulegen.
(5)Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(5)Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(6)Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(6)Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(7)Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(7)Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 9, Absatz 2, 2, Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(8)Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs.
§ 5Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5
(8)Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 1.Ziffer eins der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (Paragraph 16, MeldeG), 2.Ziffer 2 der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 3.Ziffer 3 der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) undder Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph eins, BRZ-GmbH) und 4.Ziffer 4 der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundeskanzler, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden. Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 2, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
(9)Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“
(9)Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“ Die Anlage zum RegzG lautet (Punkt 1.): „ANLAGE
- Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1): 1.
- Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG); 1.
- Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze; 1.
- Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten; 1.
- Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG); 1.
- Geburtsdatum; 1.
- Geschlecht; 1.
- Staatsangehörigkeit; 1.
- Staat des Geburtsortes; 1.
- Familienstand; 1.
- Stellung in der Familie; 1.
- Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder; 1.
- Höchste abgeschlossene Ausbildung. 1.
- Erwerbsstatus: 1.13.
- Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag; 1.13.
- Beruf, Stellung im Beruf; 1.13.
- zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt): 1.13.3.
- geringfügig beschäftigt; 1.13.3.
- Vollzeit beschäftigt; 1.13.3.
- Teilzeit beschäftigt. 1.13.
- in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis; 1.13.
- im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend; 1.13.
- Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte); 1.13.
- Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung; 1.13.
- Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige; 1.13.
- arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 -ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit. 1.13.
- Schüler/Schülerin: 1.13.10.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung; 1.13.10.2.Adresse der Bildungseinrichtung. 1.13.
- Student/Studentin: 1.13.11.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung; 1.13.11.2.Adresse der Bildungseinrichtung. 1.13.
- im Präsenz- oder Zivildienst. 1.13.
- Pensionist/Pensionistin. 1.
- Privathaushalt/Anstaltshaushalt.“ [Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sowie der Gebäude- und Wohnungszählung nicht wiedergegeben]
- rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
- Allgemeines Da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß § 30 Abs. 1 DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein, sind die weiteren Erwägungen beschränkt auf den Gegenstand anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegner im subjektiven Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist.Da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein, sind die weiteren Erwägungen beschränkt auf den Gegenstand anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegner im subjektiven Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist.
- Verfassungsmäßigkeit des Registerzählungsgesetzes Es besteht keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in § 1 Abs. 1 RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung der Registerzählung zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern.Es besteht keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in Paragraph eins, Absatz eins, RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung der Registerzählung zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern. Der Verfassungsgerichtshof allein erkennt über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang besteht nicht. Soweit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 (BGBl. I Nr. 33/2006) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs. 1
- Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte.Soweit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Artikel 140, Absatz eins,
- Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte. Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 1 Abs. 1 RegzG zum Stichtag
- Oktober 2011 nach der in § 4 RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden. Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt. Bei Nichtvorliegen von Zweifeln über die Auslegung von Rechtsnormen kommt eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht.Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RegzG zum Stichtag
- Oktober 2011 nach der in Paragraph 4, RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden. Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt. Bei Nichtvorliegen von Zweifeln über die Auslegung von Rechtsnormen kommt eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht. Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 lit. b RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Absatz eins, Litera b, RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“ Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Abs. 1 lit b VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“, während Art 4 Abs. 2 VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Absatz eins, Litera b, VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“, während Artikel 4, Absatz 2, VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.
- hinsichtlich der übrigen Aspekte der Sache Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des § 6 Abs. 1 DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu § 6 Abs. 1 DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu Paragraph 6, Absatz eins, DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach § 5 Abs. 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist.Dem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist. Bei den Daten der Registerzählung, die von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) verwendet werden, handelt es sich daher um personenbezogene Daten, solange sie mit bPKs verknüpft sind. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 6 RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß § 14 Abs. 1 DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß § 46 Abs. 5 DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach.Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 6, RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 5, DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach.
- Schlussfolgerungen Wie bereits oben unter
- dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Weiters ist gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 der gebotene Inhalt einer positiven, der Beschwerde Folge gebenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 die Feststellung einer Rechtsverletzung. Ein auf die Anordnung der generellen Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag ist daher unzulässig und war laut Spruchpunkt 1 zurückzuweisen.Wie bereits oben unter
- dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Weiters ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 der gebotene Inhalt einer positiven, der Beschwerde Folge gebenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 die Feststellung einer Rechtsverletzung. Ein auf die Anordnung der generellen Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag ist daher unzulässig und war laut Spruchpunkt 1 zurückzuweisen. Im Übrigen ergibt sich, dass mit der Registerzählung nur das ordnungsgemäß kundgemachte RegzG, an das die Datenschutzkommission gebunden ist (siehe oben 2.), vollzogen wird. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung war daher im Übrigen als unbegründet abzuweisen.