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{'item': 'K121.776/0006-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.05.2012 GeschäftszahlK121.776/0006-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Michael O*** (Beschwerdeführer) aus U*** vom
  2. Oktober 2011 (Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens DSK-K121.749) gegen die R*** Reisen Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in E*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom
  3. Mai 2011 wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, durch die Beschwerdegegnerin im Recht auf Auskunft dadurch verletzt worden zu sein, dass diese auf sein Auskunftsbegehren vom
  4. Mai 2011 nicht geantwortet habe. Dies machte er mit Beschwerde an die Datenschutzkommission vom
  5. August 2011 geltend. Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.749 ist am
  6. März 2012, GZ: DSK-K121.749/0003-DSK/2012, eingestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer nach Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 am
  7. Oktober 2011 (Posteingang bei der Datenschutzkommission am
  8. November 2011) vorgebracht hatte, von der Beschwerdegegnerin zwar eine (Negativ-) Auskunft erhalten zu haben, diese jedoch inhaltlich mangelhaft sei, weil ihm die Herkunft seiner Daten (in Form einer von der H***-W*** GmbH & Co KG, einem – von der Beschwerdegegnerin so bezeichneten – Partnerunternehmen der Beschwerdegegnerin, vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Karte mit Bekanntgabe seiner Adresse) nicht erklärt worden sei. Die erteilte Auskunft sei daher inhaltlich unrichtig („nicht nachvollziehbar wahrheitsgemäß beantwortet“) gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, die „Authentizität“ dieser „Anforderungskarte“ durch aufzunehmende Beweise zu überprüfen.Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, durch die Beschwerdegegnerin im Recht auf Auskunft dadurch verletzt worden zu sein, dass diese auf sein Auskunftsbegehren vom
  9. Mai 2011 nicht geantwortet habe. Dies machte er mit Beschwerde an die Datenschutzkommission vom
  10. August 2011 geltend. Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.749 ist am
  11. März 2012, GZ: DSK-K121.749/0003-DSK/2012, eingestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer nach Parteiengehör gemäß Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 am
  12. Oktober 2011 (Posteingang bei der Datenschutzkommission am
  13. November 2011) vorgebracht hatte, von der Beschwerdegegnerin zwar eine (Negativ-) Auskunft erhalten zu haben, diese jedoch inhaltlich mangelhaft sei, weil ihm die Herkunft seiner Daten (in Form einer von der H***-W*** GmbH & Co KG, einem – von der Beschwerdegegnerin so bezeichneten – Partnerunternehmen der Beschwerdegegnerin, vorgelegten handschriftlich ausgefüllten Karte mit Bekanntgabe seiner Adresse) nicht erklärt worden sei. Die erteilte Auskunft sei daher inhaltlich unrichtig („nicht nachvollziehbar wahrheitsgemäß beantwortet“) gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte, die „Authentizität“ dieser „Anforderungskarte“ durch aufzunehmende Beweise zu überprüfen. Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbringen (nach beidseitigem, abschließendem Parteiengehör am
  14. April 2012) nicht geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin durch eine fehlende Information über die Herkunft von Daten das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
  15. Mai 2011 ein Auskunftsbegehren („gemäß Datenschutzgesetz“) an die Beschwerdegegnerin (zugleich mit einem inhaltsgleichen, an die H***-W*** GmbH & Co KG gerichteten). Darin verlangte er unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises folgende Auskünfte: -Strichaufzählung Welcher Art sind die Daten, die Sie über mich speichern? -Strichaufzählung Welchen Inhalt haben diese Daten, woher stammen sie sonst noch, wozu werden die Daten verwendet, an wen werden sie übermittelt? -Strichaufzählung Zu welchem Zweck werden die Datenanwendungen betrieben? -Strichaufzählung Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? Sie werden aufgefordert, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).Aufgrund welcher Vertrags- bzw. Rechtsgrundlage werden die Daten verwendet? Sie werden aufgefordert, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit meinen personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können (Paragraph 4, DSG 2000). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der bei den Akten des Beschwerdeverfahrens Zl. DSK-K121.749 befindlichen Kopie des, laut Angaben des Beschwerdeführers inhaltsgleichen Auskunftsbegehrens an die H***-W*** GmbH & Co KG (Beilage zur Beschwerde vom
  16. August 2011). Am
  17. September 2011, während des bereits anhängigen Beschwerdeverfahrens Zl. DSK-K121.749, richtete die Beschwerdegegnerin durch den Geschäftsführer Mag. P*** per E-Mail (an die vom Beschwerdeführer im Auskunftsbegehren angegebene E-Mail-Adresse) auszugsweise folgende Nachricht: „Ich bedauere außerordentlich, dass Sie augenscheinlich Briefzusendungen seitens unseres Partnerunternehmens (der H***-W*** GmbH & Co. KG) bzw. Zusendungen aus unserem Hause (R*** Reisen GmbH) erhalten haben. Trotz intensiver Recherche sowohl bei der H***-W***, als auch in unserem Unternehmen, konnten wir nicht mehr feststellen, weshalb ihre Adresse gelistet war, bzw. von woher diese Adresse ursprünglich generiert worden sein könnte. Ich kann aber bestätigen, dass sämtliche auf Sie lautende Daten aus allen Datenbanken vollständig gelöscht wurden und sie daher keine Zuschriften mehr erhalten werden. Auch kann ich bestätigen, dass wir ihre Adresse zu keiner Zeit von einem Adresshändler angekauft haben.“ Auf Grund dieser Tatsache hat die Datenschutzkommission das Beschwerdeverfahren unter Beachtung der in § 31 Abs. 8 DSG 2000 genannten Voraussetzungen am
  18. Februar 2012 formlos eingestellt, wovon der Beschwerdeführer auch schriftlich verständigt worden ist.Auf Grund dieser Tatsache hat die Datenschutzkommission das Beschwerdeverfahren unter Beachtung der in Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 genannten Voraussetzungen am
  19. Februar 2012 formlos eingestellt, wovon der Beschwerdeführer auch schriftlich verständigt worden ist. Da im Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.748 mit Schreiben vom
  20. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Dieter G*** namens der H***-W*** GmbH & Co KG eine handschriftlich mit Namen und Adresse des Beschwerdeführers ausgefüllte Karte (zur Bekanntgabe von Daten zum Versand von weiterem Werbe- und Informationsmaterial) vorgelegt wurde, die angeblich auf einer der von der Beschwerdegegnerin und der H***-W*** GmbH & Co KG veranstalteten Autobusreisen abgegeben worden sein soll, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm nach § 31 Abs. 8 DSG 2000 eingeräumten Anhörungsrechtes mit Schreiben vom
  21. Okt. 2011 vorgebracht, dass sein „Recht auf Auskunft gemäß § 26

(1)Zeile 5 nach Herkunft“ seiner „Daten … bisher nicht nachvollziehbar wahrheitsgemäß beantwortet“ wurde und er daher beantrage, „die Datenschutzkommission möge die behauptete Authentizität dieser Anforderungskarte zweifelsfrei feststellen und das Verfahren entsprechend weiterzuführen“.Da im Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.748 mit Schreiben vom
  1. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Dieter G*** namens der H***-W*** GmbH & Co KG eine handschriftlich mit Namen und Adresse des Beschwerdeführers ausgefüllte Karte (zur Bekanntgabe von Daten zum Versand von weiterem Werbe- und Informationsmaterial) vorgelegt wurde, die angeblich auf einer der von der Beschwerdegegnerin und der H***-W*** GmbH & Co KG veranstalteten Autobusreisen abgegeben worden sein soll, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm nach Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingeräumten Anhörungsrechtes mit Schreiben vom
  2. Okt. 2011 vorgebracht, dass sein „Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 26,
(1)Zeile 5 nach Herkunft“ seiner „Daten … bisher nicht nachvollziehbar wahrheitsgemäß beantwortet“ wurde und er daher beantrage, „die Datenschutzkommission möge die behauptete Authentizität dieser Anforderungskarte zweifelsfrei feststellen und das Verfahren entsprechend weiterzuführen“. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Eingabe des Beschwerdeführers (neuerlichen Beschwerde) vom
  1. Oktober 2011 samt angeschlossener Kopie der zitierten Stellungnahme und Adresskarte. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  2. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)
(2)Paragraph eins,
(1)
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)[…]
(3)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner neuerlichen Beschwerde nur die Beauskunftung der Herkunft seiner Daten, verbunden mit dem Antrag, die behauptete Authentizität der Anforderungskarte zweifelsfrei festzustellen und das Verfahren entsprechend weiterzuführen, in Beschwerde zieht, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Auskunftsschreiben begründet dargelegt hat, weshalb es ihr nicht möglich ist zu sagen, von woher die Adresse des Beschwerdeführers ursprünglich generiert worden ist („Trotz intensiver Recherche … konnten wir nicht mehr feststellen, … woher diese Adresse generiert worden sein könnte.“). Wenn nun bei der H***-W*** GmbH & Co KG eine Anforderungskarte gefunden worden ist, die die Herkunft der Daten über den Beschwerdeführer erklären könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Karte offenbar im Besitz dieser Gesellschaft und nicht der Beschwerdegegnerin befunden hat. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass im Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Beschwerdegegnerin über einen anderen Wissensstand verfügt und damit eine Falschauskunft erteilt hat. Dies umso mehr, als sich das „Beweismaterial“ (Anforderungskarte) nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten befunden hat und damit nicht als bei ihr „verfügbar“ anzusehen ist (vgl. auch den dem § 26 DSG 2000 zu Grunde liegenden Art. 12 der europäischen allgemeinen Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG).Wenn nun bei der H***-W*** GmbH & Co KG eine Anforderungskarte gefunden worden ist, die die Herkunft der Daten über den Beschwerdeführer erklären könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Karte offenbar im Besitz dieser Gesellschaft und nicht der Beschwerdegegnerin befunden hat. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass im Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Beschwerdegegnerin über einen anderen Wissensstand verfügt und damit eine Falschauskunft erteilt hat. Dies umso mehr, als sich das „Beweismaterial“ (Anforderungskarte) nicht bei ihr, sondern bei einem Dritten befunden hat und damit nicht als bei ihr „verfügbar“ anzusehen ist vergleiche auch den dem Paragraph 26, DSG 2000 zu Grunde liegenden Artikel 12, der europäischen allgemeinen Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG). Da somit nicht mit der für die Feststellung einer Verletzung der Auskunftsplicht erforderlichen Sicherheit die (neuerliche) Beschwerdebehauptung erweisbar ist, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 als inhaltlich unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers, dass seine Daten bei der Beschwerdegegnerin gelöscht werden und er künftig keine weiteren Zusendungen von der Beschwerdegegnerin erhält, auf Grund der glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
  2. September 2011 offenbar entsprochen wurde.Da somit nicht mit der für die Feststellung einer Verletzung der Auskunftsplicht erforderlichen Sicherheit die (neuerliche) Beschwerdebehauptung erweisbar ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 als inhaltlich unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass dem Anliegen des Beschwerdeführers, dass seine Daten bei der Beschwerdegegnerin gelöscht werden und er künftig keine weiteren Zusendungen von der Beschwerdegegnerin erhält, auf Grund der glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
  3. September 2011 offenbar entsprochen wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.