← Österreich

{'item': 'K121.783/0005-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum16.05.2012 GeschäftszahlK121.783/0005-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. Mai 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Viktor W*** (Beschwerdeführer) aus K*** vom
  2. November 2011 gegen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (Beschwerdegegnerin) in Linz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Zustellung einer Verwaltungsstrafverfügung wird entschieden: - Der B e s c h w e r d e wird F o l g e g e g e b e n und f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch, dass sie die Zustellung der gegen ihn gerichteten Strafverfügung Geschäftszeichen TR***-0*55-2011 vom
  3. November 2011 ohne Zustellnachweis in einem Fensterkuvert unter Beifügung des Geburtsdatums zum Namen veranlasste, in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 Z 3, 8 Abs. 1 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, § 48 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001, und § 2 Z 1,2,3,4,6 und 7, §§ 4, 5, 21 und 26 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz 2, Ziffer 3, 8, Absatz eins, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 48, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, und Paragraph 2, Ziffer eins,,2,3,4,6 und 7, Paragraphen 4, 5, 21 und 26 Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptete in seiner mit
  4. November 2011 datierten und am
  5. November 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihm am
  6. November 2011 die Strafverfügung Geschäftszeichen TR***-0*55-2011 vom
  7. November 2011 postalisch (im Fensterkuvert, weder RSa noch RSb) zustellen habe lassen, wobei seinem Namen, für jeden am Zustellvorgang Beteiligten lesbar, das Geburtsdatum beigefügt worden sei. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  8. Dezember 2011 vor, gemäß langjähriger und ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission sei die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken dann gerechtfertigt, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten. Hier sei die Zustellung, entgegen § 48 Abs. 2 VStG, nur durch einen Fehler bei der Postabfertigung nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers veranlasst worden. Dieser Verfahrensmangel sei umgehend durch eine dem § 48 Abs 2 VStG entsprechende Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers saniert worden. Inwieweit durch diesen (demnächst sanierten) Verfahrensmangel ein Recht auf Geheimhaltung verletzt sein könnte, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdegegnerin.Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  9. Dezember 2011 vor, gemäß langjähriger und ständiger Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission sei die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken dann gerechtfertigt, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten. Hier sei die Zustellung, entgegen Paragraph 48, Absatz 2, VStG, nur durch einen Fehler bei der Postabfertigung nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers veranlasst worden. Dieser Verfahrensmangel sei umgehend durch eine dem Paragraph 48, Absatz 2, VStG entsprechende Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers saniert worden. Inwieweit durch diesen (demnächst sanierten) Verfahrensmangel ein Recht auf Geheimhaltung verletzt sein könnte, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer wies nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in einer weiteren Stellungnahme darauf hin, dass hier keine eigenhändige oder auch nur bescheinigte Zustellung, bei der es auf die Identifikation des Adressaten ankomme, veranlasst worden sei. Daher sei die Beifügung des Geburtsdatums unzulässig gewesen und habe sein Recht auf Geheimhaltung verletzt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin in einer unbescheinigt, das heißt ohne Rückschein und damit auch ohne eigenhändige Zustellung, dem Beschwerdeführer zugestellten Verwaltungsstrafverfügung dessen Geburtsdatum in die während des Zustellvorgangs lesbare Adressierung drucken durfte. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdegegnerin verhängte mit Strafverfügung vom
  10. November 2011, Geschäftszeichen TR***-0*55-2011, über den Beschwerdeführer als unternehmensrechtlichen Geschäftsführer der O*** Ges.m.b.H. wegen einer von ihm zu verantwortenden Übertretung des KFG 1967 (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts durch einen auf die Gesellschaft zugelassenen Lastkraftwagen) eine Geldstrafe von 70 Euro. Diese Strafverfügung wurde mit der Adressierung „Herrn Viktor W*** Geb. am **.*5.196* H***weg *1 **** K***“ in einem Fensterkuvert am
  11. November 2011 automationsunterstützt (aus der im Datenverarbeitungsregister zu DVR: 0069311 eingetragenen Datenanwendung für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens) ausgedruckt und als gewöhnliche, unbescheinigte Briefpostsendung im Fensterkuvert zugestellt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf einer Kopie der zitierten Strafverfügung (Beilage zur Beschwerde vom
  12. November 2011) sowie (hinsichtlich der Zustellmethode) auf den übereinstimmenden und völlig glaubwürdigen Angaben beider Parteien. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  13. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Die § 7 und § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1.Ziffer eins sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen undsie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und 2.Ziffer 2 der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2.Ziffer 2 der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.“ § 21 AVG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift:Paragraph 21, AVG lautet samt (Abschnitts-) Überschrift: „4. Abschnitt: Zustellungen § 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“ § 48 VStG (idF BGBl. I Nr.137/2001, die am 11.11.2011 anzuwenden war) lautete:Paragraph 48, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.137 aus 2001,, die am 11.11.2011 anzuwenden war) lautete: „§ 48.
(1)In der Strafverfügung müssen angegeben sein: 1.Ziffer eins die Behörde, die die Strafverfügung erläßt; 2.Ziffer 2 der Vor- und Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten; 3.Ziffer 3 die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung; 4.Ziffer 4 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 5.Ziffer 5 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 6.Ziffer 6 allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,); 7.Ziffer 7 die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(2)Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.“ Die §§ 2 Z 1 bis 7, 4, 5, 21 und 26 Abs. 1 ZustG lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 2, Ziffer eins bis 7, 4, 5, 21 und 26 Absatz eins, ZustG lauten samt Überschriften: „Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins “Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;“Empfänger”: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll; 2.Ziffer 2 “Dokument”: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung; 3.Ziffer 3 “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);“Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,); 4.Ziffer 4 “Abgabestelle”: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; 5.Ziffer 5 „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse; 6.Ziffer 6 “Post”: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);“Post”: die Österreichische Post AG (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,); 7.Ziffer 7 „Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des
  2. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  3. Abschnitts;“„Zustelldienst“: die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des
  4. Abschnitts sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des
  5. Abschnitts;“ „Stellung des Zustellers §
  6. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.“Paragraph 4, Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.“ „Zustellverfügung §
  7. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ „Zustellung zu eigenen Handen §
  8. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“ „Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.“Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde erweist sich als berechtigt. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdegegnerin nicht sensible Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vorname, Familien- /Nachname, Zustelladresse und Geburtsdatum für Zwecke eines Zustellvorgangs (Adressierung, Ausdruck und Kuvertierung) automationsunterstützt verwendet. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung des Geburtsdatums für diesen Zweck besteht nicht, sodass erwogen werden muss, ob überwiegende berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin den Eingriff in diesem speziellen Fall gerechtfertigt haben. Es besteht eine langjährige Spruchpraxis der Datenschutzkommission, wonach bei Zustellung behördlicher Erledigungen die Beifügung des Geburtsdatums zur Adressierung gerechtfertigt sein kann. In einer in jüngerer Zeit bei ähnlicher Fallkonstellation ergangenen Entscheidung heißt es dazu: „Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger und langjähriger Entscheidungspraxis die Auffassung, dass die Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt ist, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an die falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten (K120.794/007-DSK/2002 vom
  2. Dezember 2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, mwH), bspw. wenn an der Abgabestelle mehrere Personen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Geburtsdaten leben. Da der Beschwerdegegner als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zur „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ gemäß §§ 21f AVG verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzte die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers diesen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als die Gefahr, die im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine sensiblen Daten im Sinne des Gesetzes, durch ihre Einordnung unter die Sonderregel des § 8 Abs. 4 DSG 2000 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse jedoch klar „sensibler“ als das bloße Geburtsdatum.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  3. Dezember 2010, K121.636/0010-DSK/2010, RIS)Da der Beschwerdegegner als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zur „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ gemäß Paragraphen 21 f, AVG verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzte die Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers diesen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als die Gefahr, die im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine sensiblen Daten im Sinne des Gesetzes, durch ihre Einordnung unter die Sonderregel des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse jedoch klar „sensibler“ als das bloße Geburtsdatum.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Dezember 2010, K121.636/0010-DSK/2010, RIS) Diese Entscheidungen gehen jedoch von einem gesetzmäßigen Zustellvorgang und einer gesetzmäßigen Zustellmethode aus, bei der dem Zustellorgan (d.h. dem Briefzusteller des beauftragten Postunternehmens) eine Identitätsprüfung aufgetragen war. Der gesetzmäßig vorgezeichnete Weg für die nachweisliche, physische Zustellung eines Behördendokuments an den genau bezeichneten Empfänger zu eigenen Handen ist im Inland der eigenhändig zuzustellende Rückscheinbrief (RSa-Brief) gemäß § 21 ZustG iVm Formular 3/1 zur ZustFormV.Der gesetzmäßig vorgezeichnete Weg für die nachweisliche, physische Zustellung eines Behördendokuments an den genau bezeichneten Empfänger zu eigenen Handen ist im Inland der eigenhändig zuzustellende Rückscheinbrief (RSa-Brief) gemäß Paragraph 21, ZustG in Verbindung mit Formular 3/1 zur ZustFormV. Eine Verwaltungsstrafverfügung ist gemäß § 48 Abs. 2 VStG zwingend eigenhändig zuzustellen. Für die Verwaltungsstrafbehörde besteht in diesem Punkt kein Ermessen (etwa aus Zweckmäßigkeits- oder Sparsamkeitserwägungen). Der Gesetzgeber hat diese Anordnung aus dem systematischen Zusammenhang erkennbar getroffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfügung den genau zu bezeichnenden Beschuldigten, an den sich der erhöht schutzwürdige Vorwurf einer strafbaren Handlung richtet (vgl. § 8 Abs. 4 DSG 2000), auch sicher erreicht, und kein Unbefugter davon Kenntnis erlangt.Eine Verwaltungsstrafverfügung ist gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VStG zwingend eigenhändig zuzustellen. Für die Verwaltungsstrafbehörde besteht in diesem Punkt kein Ermessen (etwa aus Zweckmäßigkeits- oder Sparsamkeitserwägungen). Der Gesetzgeber hat diese Anordnung aus dem systematischen Zusammenhang erkennbar getroffen, um sicherzustellen, dass die Strafverfügung den genau zu bezeichnenden Beschuldigten, an den sich der erhöht schutzwürdige Vorwurf einer strafbaren Handlung richtet vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000), auch sicher erreicht, und kein Unbefugter davon Kenntnis erlangt. Mit der eigenhändigen Zustellung erfolgt auch die Identitätsprüfung durch den Zusteller, was einen zusätzlichen Schutz zugunsten der Zustellung an den Empfänger bedeutet. § 5 ZustG sieht überdies die eindeutige Bezeichnung des Empfängers vor und schließt für diesen Zweck die Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung des Empfängers jedenfalls nicht aus. Dies wird auch durch die einschlägigen Erläuterungen zu § 5 ZustG untermauert. Die Bestimmung, dass die Identität des Empfängers möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, hat in dieser Form erstmals durch BGBl. I Nr. 10/2004 in das ZustG Eingang gefunden.Paragraph 5, ZustG sieht überdies die eindeutige Bezeichnung des Empfängers vor und schließt für diesen Zweck die Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung des Empfängers jedenfalls nicht aus. Dies wird auch durch die einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 5, ZustG untermauert. Die Bestimmung, dass die Identität des Empfängers möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, hat in dieser Form erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in das ZustG Eingang gefunden. In den EB GP XXII, RV 252 zu § 5 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 ist zu lesen:In den EB Gesetzgebungsperiode römisch 22 , Regierungsvorlage 252 zu Paragraph 5, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist zu lesen: „Durch diese Regelung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch § 18 Abs. 3 AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form; dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung.„Durch diese Regelung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch Paragraph 18, Absatz 3, AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form; dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung. … Das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bezeichnung des Empfängers soll eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage als bisher dafür schaffen, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird. Die Datenschutzkommission hat mehrfach entschieden, dass dies dann zulässig ist, wenn nach dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. ein Strafbescheid) die eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig ist. ...“ Hier erfolgte nun die Zustellung entgegen den eindeutigen Vorgaben des VStG nicht zu eigenen Handen, sondern durch bloße Abgabe in den Hausbriefkasten. Durch eine Zustellung zu eigenen Handen wäre durch den Zusteller sicher gestellt gewesen wäre, dass nur der Empfänger der Sendung von dem Umstand Kenntnis erlangt hätte, dass gegen ihn eine Strafverfügung erlassen worden ist. Wäre doch durch die Angabe des Geburtsdatums bei korrekter Vorgangsweise der Zusteller in der Lage gewesen, die Sendung dem richtigen Empfänger zuzuordnen und für eine persönliche Aushändigung zu sorgen. Bei der hier erfolgten Zustellung durch bloße Abgabe in den Hausbriefkasten ermöglichte die Angabe des Geburtsdatums zwar auch im Fall namensgleicher Personen im selben Haushalt die richtige Zuordnung unter den Mitbewohnern, verhindert aber nicht die mögliche Kenntnis eines Mitbewohners über die Tatsache, dass ein behördliches Schriftstück (Strafverfügung) an einen anderen Mitbewohner zugestellt wurde. Da die gesetzlich vorgesehenen strengeren Auflagen für die Zustellung einer Strafverfügung auch den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dienen, kann sich die Beschwerdegegnerin, die diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten hat, nicht auf überwiegende berechtigte Interessen berufen und wurde auch dem datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entsprochen (§ 1 Abs. 2 DSG).Hier erfolgte nun die Zustellung entgegen den eindeutigen Vorgaben des VStG nicht zu eigenen Handen, sondern durch bloße Abgabe in den Hausbriefkasten. Durch eine Zustellung zu eigenen Handen wäre durch den Zusteller sicher gestellt gewesen wäre, dass nur der Empfänger der Sendung von dem Umstand Kenntnis erlangt hätte, dass gegen ihn eine Strafverfügung erlassen worden ist. Wäre doch durch die Angabe des Geburtsdatums bei korrekter Vorgangsweise der Zusteller in der Lage gewesen, die Sendung dem richtigen Empfänger zuzuordnen und für eine persönliche Aushändigung zu sorgen. Bei der hier erfolgten Zustellung durch bloße Abgabe in den Hausbriefkasten ermöglichte die Angabe des Geburtsdatums zwar auch im Fall namensgleicher Personen im selben Haushalt die richtige Zuordnung unter den Mitbewohnern, verhindert aber nicht die mögliche Kenntnis eines Mitbewohners über die Tatsache, dass ein behördliches Schriftstück (Strafverfügung) an einen anderen Mitbewohner zugestellt wurde. Da die gesetzlich vorgesehenen strengeren Auflagen für die Zustellung einer Strafverfügung auch den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers dienen, kann sich die Beschwerdegegnerin, die diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten hat, nicht auf überwiegende berechtigte Interessen berufen und wurde auch dem datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entsprochen (Paragraph eins, Absatz 2, DSG). Der Beschwerde war daher hier Folge zu geben und eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung festzustellen. Auf die Bindungswirkung gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 wird hingewiesen.Der Beschwerde war daher hier Folge zu geben und eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung festzustellen. Auf die Bindungswirkung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 wird hingewiesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.