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{'item': 'K121.805/0015-DSK/2012'}

Obsah (6)§ 20§ 3§§ 4§ 19§ 16a§ 1

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum12.06.2012 GeschäftszahlK121.805/0015-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

§ 20Absatz 3 Melde

G berechtigt, die in seinem LMR enthaltenen Daten zu verwenden, wenn diese Informationen zur Wahrnehmung jener Aufgaben dienen, die ihm kraft Gesetz übertragen wurden. § 13 Stmk. Gemeindeordnung 1967 sehe beispielsweise die Ehrung von Personen vor, der Gemeinde obliege die Führung der ständigen Wählerevidenz, in der lt. StMV 2004 (SA011) unter anderem Namen, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, Regionalwohnsitz und Wahlsprengelzugehörigkeit aufgelistet werden dürfen.

§ 3Abs. 1 Wählerevidenz

G dürfen die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenden Parteien Meldedaten, die Namen, Adressen und Geburtsdaten des jeweiligen Bürgers enthalten, mittels Erstellung einer Abschrift aus der Wählerevidenz jederzeit anfordern. Eine Überprüfung, ob die jeweilige Partei diese Daten wirklich benötigt, stehe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Gemeinde.

§ 3Abs. 4 Wählerevidenz

G sei es sogar ausdrücklich erlaubt, dass Daten aus der Wählerevidenz zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die im Nationalrat vertretenen Parteien weitergeleitet und mit Daten aus dem ZMR verknüpft werden. Den in den allgemeinen Vertretungskörpern (zB Gemeinderäte, Landtage oder Nationalrat) vertretenen Parteien müssten somit jederzeit auf Antrag völlig legal sämtliche Daten aus der Wählerevidenz übermittelt werden, die den genauen Namen, das genaue Geburtsdatum und die Adresse der im konkreten Wahlkreis wohnhaften Bürger enthalten.Weiters sei der Bürgermeister

Paragraph 20, Absatz 3 MeldeG berechtigt, die in seinem LMR enthaltenen Daten zu verwenden, wenn diese Informationen zur Wahrnehmung jener Aufgaben dienen, die ihm kraft Gesetz übertragen wurden. Paragraph 13, Stmk. Gemeindeordnung 1967 sehe beispielsweise die Ehrung von Personen vor, der Gemeinde obliege die Führung der ständigen Wählerevidenz, in der lt. StMV 2004 (SA011) unter anderem Namen, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, Regionalwohnsitz und Wahlsprengelzugehörigkeit aufgelistet werden dürfen.

Paragraph 3, Absatz eins, WählerevidenzG dürfen die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenden Parteien Meldedaten, die Namen, Adressen und Geburtsdaten des jeweiligen Bürgers enthalten, mittels Erstellung einer Abschrift aus der Wählerevidenz jederzeit anfordern. Eine Überprüfung, ob die jeweilige Partei diese Daten wirklich benötigt, stehe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Gemeinde.

Paragraph 3, Absatz 4, WählerevidenzG sei es sogar ausdrücklich erlaubt, dass Daten aus der Wählerevidenz zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die im Nationalrat vertretenen Parteien weitergeleitet und mit Daten aus dem ZMR verknüpft werden. Den in den allgemeinen Vertretungskörpern (zB Gemeinderäte, Landtage oder Nationalrat) vertretenen Parteien müssten somit jederzeit auf Antrag völlig legal sämtliche Daten aus der Wählerevidenz übermittelt werden, die den genauen Namen, das genaue Geburtsdatum und die Adresse der im konkreten Wahlkreis wohnhaften Bürger enthalten. Ähnliche Bestimmungen existierten in den Wahlordnungen der Gemeinden, Länder, Hochschülerschaften und Kammern, wie zum Beispiel in § 27 der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) oder in § 29 Abs. 4 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.Ähnliche Bestimmungen existierten in den Wahlordnungen der Gemeinden, Länder, Hochschülerschaften und Kammern, wie zum Beispiel in Paragraph 27, der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) oder in Paragraph 29, Absatz 4, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Jedem Staatsbürger stehe es

§§ 4ff leg cit Wählerevidenz

G zu, Einspruch gegen die Wählerevidenz zu erheben und so unter anderem die Streichung einer nicht zu erfassenden Person in die Wählerevidenz zu begehren. Jedoch stehe ihm kein Anspruch zu, die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus diesem Register an politische Parteien zu verbieten. Für politische Parteien bestehe weiters die Möglichkeit, Meldedaten von Personen, die nicht in der Wählerevidenz ersichtlich sind, wie etwa von Personen unter 14 Jahren oder von vom Wahlrecht Ausgeschlossenen, durch eine „normale“ Meldeauskunft zu ermitteln.Jedem Staatsbürger stehe es

Paragraphen 4, ff leg cit WählerevidenzG zu, Einspruch gegen die Wählerevidenz zu erheben und so unter anderem die Streichung einer nicht zu erfassenden Person in die Wählerevidenz zu begehren. Jedoch stehe ihm kein Anspruch zu, die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus diesem Register an politische Parteien zu verbieten. Für politische Parteien bestehe weiters die Möglichkeit, Meldedaten von Personen, die nicht in der Wählerevidenz ersichtlich sind, wie etwa von Personen unter 14 Jahren oder von vom Wahlrecht Ausgeschlossenen, durch eine „normale“ Meldeauskunft zu ermitteln. Wenn nun schon politischen Parteien derartige Daten zur entsprechenden Verwendung legal zur Verfügung stünden, müssten diese umso mehr einem Bürgermeister zur Erfüllung seiner Aufgaben bzw zur Kontaktaufnahme mit der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Vorgangsweise der Gemeinde sei dem Erstbeschwerdeführer seit Jahren auch bekannt, ein Gemeinderatsbeschluss dafür nicht notwendig. Der Beschwerdegegner sei als Bürgermeister, jedenfalls nicht als Privatperson tätig geworden. Eine Anführung der DVR-Nummer aus einer nicht meldepflichtigen Datenanwendung bei einer offiziellen „Gemeindenachricht“ sei nicht notwendig. Zusammenfassend seien die gegenständlichen Daten von befugten Personen der Marktgemeinde Y*** im Auftrag des Betroffenen vom Portal „Kommunalnet.at“ zu Recht im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde abgefragt und verwendet worden. Der Grundrechtseingriff sei verhältnismäßig gewesen. 3. Im Parteiengehör dazu verwiesen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2012 auf ihre bisherigen Ausführungen und verwiesen überdies auf eine Auskunftssperre zugunsten des Erstbeschwerdeführers. 4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 legte der Erstbeschwerdeführer Vollmachten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zur Vertretung im Verfahren vor der Datenschutzkommission vor. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage ist, ob sie der Beschwerdegegner dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung

DSG 2000 verletzt hat, dass er für Zwecke von Aussendungen mit dem Titel „Geburtstagsplauscherl“ und betreffend das Jugendhaus Y*** im Juni bzw. September 2011 die Daten Vor- und Zuname sowie Adresse der Beschwerdeführer aus dem LMR der Marktgemeinde Y*** ermittelt und verwendet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdegegner ermittelte vor bzw. im Juni 2011 als Bürgermeister über das seiner Gemeinde zur Verfügung stehende Portal www.kommunalnet.at mittels der Funktion „Geburtstagsliste“ die Daten Vor- und Zuname sowie Adresse (ua.) der Zweitbeschwerdeführerin für Zwecke folgenden wörtlich wiedergegebenen Schreibens, das ihr im Juni 2011 zugesendet wurde: „[Faksimile Gemeindewappen] Y***, im Juni 2011 [Adresse] Sehr geehrte(r) …! Zu Ihrem Geburtstag gratuliere ich Ihnen recht herzlich und wünsche alles Gute, viel Lebensfreude, Gesundheit und Heiterkeit an jedem Tag! Als kleines Geschenk lade ich Sie am Donnerstag, den

  1. Juni 2011, ab 17:00 Uhr, zu einem netten „Geburtstagsplauscherl“ bei Kaffee und Kuchen, zu mir ins Gemeindeamt ein! Auf Ihr Kommen freut sich Ihr Bürgermeister Adalbert J*** [Faksimile Unterschrift]“ Ein Schreiben des Beschwerdegegners betreffend das Jugendhaus Y*** an die Drittbeschwerdeführerin vom September 2011, wie von den Beschwerdeführern behauptet, hat sich nicht erweisen lassen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sind unbestritten. Die Quelle der gegenständlich verwendeten Daten wurde glaubwürdig vom Beschwerdegegner dargelegt. Hinsichtlich die Drittbeschwerdeführerin wurde zwar ein Schreiben mit dem Titel „Einladung zur Auftaktveranstaltung Jugendhaus Y*** Fragebogen“ vom
  2. September 2011 (samt Fragebogen) vorgelegt, dieses Schreiben war allerdings an eine „**** M***“ in **** Y***, ***straße 00“, adressiert. Ein Schreiben adressiert an die Drittbeschwerdeführerin wurde nicht vorgelegt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  3. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „§ 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“ Die §§ 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:Die Paragraphen 7 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2)Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer

Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer

Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und

  1. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  2. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
(3)Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wennParagraph 8,
(1)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder …
  2. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. …
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(3)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Absatz eins, Ziffer 4, insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten 1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder …“ §§ 14 und 20 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992 idgF, lauten:Paragraphen 14 und 20 Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt 9 aus 1992, idgF, lauten: „Melderegister § 14.
(1)Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.Paragraph 14,
(1)Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.
(1a)Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen

§ 3Abs.

3 und Abmeldungen

§ 4Abs. 2 im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.

(1a)Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Betreiber des Zentralen Melderegisters zu überlassen und sicherzustellen, dass Anmeldungen

Paragraph 3, Absatz 3 und Abmeldungen

Paragraph 4, Absatz 2, im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.

(2)Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag

§ 19Abs.

2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(2)Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag

Paragraph 19, Absatz 2, für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2006)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,)
(4)Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus

Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(4)Die im Melderegister evident gehaltenen Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus

Absatz eins und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden. … Sonstige Übermittlungen § 20.

(1)Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer AuskunftssperreParagraph 20,
(1)Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Paragraph 18, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre 1.Ziffer eins die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber 2.Ziffer 2 die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann. Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner” einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.
(2)[Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 5 iVm § 16b Abs. 4 idF Art. I BGBl. I Nr. 28/2001).]
(2)[Anm.: Tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters außer Kraft vergleiche Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16 b, Absatz 4, in der Fassung Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,).]
(3)Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen

Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3)Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16 a, Absatz 3,) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen

Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(4)Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden

§ 16aAbs.

4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.

(4)Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeibehörden

Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.

(5)Bei einer dem Militärkommando jedes Landes

§ 16aAbs.

4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(5)Bei einer dem Militärkommando jedes Landes

Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

(6)Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
(6)Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (Paragraph 14, Absatz 2,) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
(7)Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben. Eine Verknüpfungsanfrage nach einem bestimmten Religionsbekenntnis darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.“ § 13 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 idgF, lautet:Paragraph 13, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, idgF, lautet: „§ 13 Ehrungen durch die Gemeinde
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.
(2)Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
(3)Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.“
  1. Rechtliche Schlussfolgerungen: a. Passivlegitimation des Beschwerdegegners Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war der Beschwerdegegner bei der gegenständlichen Datenverwendung (Ermittlung aus dem LMR sowie Verarbeitung für die Aussendungen) nicht als Privatperson und auch nicht als Mitglied einer politischen Partei tätig. Für sein Handeln als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) spricht schon der Inhalt der Aussendungen selbst. Sollte die Abfrage des LMR als Privatperson geschehen sein, so wäre die Datenschutzkommission für eine damit verbundene Rechtsverletzung auch nicht zuständig (vgl. § 5 DSG 2000 iVm § 32 DSG 2000).Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war der Beschwerdegegner bei der gegenständlichen Datenverwendung (Ermittlung aus dem LMR sowie Verarbeitung für die Aussendungen) nicht als Privatperson und auch nicht als Mitglied einer politischen Partei tätig. Für sein Handeln als Organ einer Gebietskörperschaft (Bürgermeister) spricht schon der Inhalt der Aussendungen selbst. Sollte die Abfrage des LMR als Privatperson geschehen sein, so wäre die Datenschutzkommission für eine damit verbundene Rechtsverletzung auch nicht zuständig vergleiche Paragraph 5, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 32, DSG 2000). b. in der Sache selbst -Strichaufzählung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Der Erstbeschwerdeführer tritt zwar als Antragsteller auf, behauptet aber in sämtlichen Schreiben, weder selbst Betroffener der gegenständlichen Datenverwendung gewesen zu sein noch legt er Beweismittel dazu vor. Mangels behaupteter Betroffenenstellung war die Beschwerde daher im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer zurückzuweisen. -Strichaufzählung hinsichtlich die Zweitbeschwerdeführerin Hier ist entsprechend dem kürzlich ergangenen Bescheid vom
  2. April 2012 GZ K121.760/0016-DSK/2012 rechtlich folgendes auszuführen: Da der Beschwerdegegner als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,

§ 1Abs.

2 DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage.Da der Beschwerdegegner als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,

Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage. Die Adressdaten für Zwecke der gegenständlichen Verwendung wurden aus dem LMR der Marktgemeinde Y*** ermittelt. Die geforderte gesetzliche Grundlage für diese Ermittlung fehlt aber im gegebenen Zusammenhang, mag auch das Portal www.kommunalnet.at eine Abfrage für den Zweck der Bildung einer Geburtstagsliste (die offenbar der nachfolgenden Gratulation dienen soll) vorsehen. § 14 MeldeG trifft keine Aussage darüber, für welche Zwecke das lokale Melderegister in welcher Weise abrufbar ist. Er regelt lediglich die Führung des Melderegisters.Paragraph 14, MeldeG trifft keine Aussage darüber, für welche Zwecke das lokale Melderegister in welcher Weise abrufbar ist. Er regelt lediglich die Führung des Melderegisters.

§ 20Abs. 3 letzter Satz Melde

G sind die Bürgermeister ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen

Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dies trifft auf Einladungen zum Geburtstag nicht zu. Der Einwand des Beschwerdegegners, mit diesen Veranstaltungen sei auch eine gemeinschaftsfördernde Funktion verbunden, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil ein derartiger Zweck aus dem Wortlaut der Aussendung in keiner Weise ersichtlich ist. Bei der Gratulation zum Geburtstag, sei diese auch bei der wohl überwiegenden Zahl der Gemeindebürger beliebt, handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich übertragene Aufgabe des Bürgermeisters. § 20 Abs. 3 MeldeG ist daher nicht einschlägig.

Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz MeldeG sind die Bürgermeister ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen

Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dies trifft auf Einladungen zum Geburtstag nicht zu. Der Einwand des Beschwerdegegners, mit diesen Veranstaltungen sei auch eine gemeinschaftsfördernde Funktion verbunden, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil ein derartiger Zweck aus dem Wortlaut der Aussendung in keiner Weise ersichtlich ist. Bei der Gratulation zum Geburtstag, sei diese auch bei der wohl überwiegenden Zahl der Gemeindebürger beliebt, handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich übertragene Aufgabe des Bürgermeisters. Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG ist daher nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 13 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, die eine gesetzliche Grundlage für Ehrungen durch die Gemeinde vorsieht. Ehrungen können aber

Abs. 1 leg.cit. nur Personen betreffen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben. Einladungen aus Anlass des Geburtstags sind keine Ehrungen im Sinn dieses Gesetzes.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 13, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, die eine gesetzliche Grundlage für Ehrungen durch die Gemeinde vorsieht. Ehrungen können aber

Absatz eins, leg.cit. nur Personen betreffen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben. Einladungen aus Anlass des Geburtstags sind keine Ehrungen im Sinn dieses Gesetzes. Auch die ua. vom Beschwerdegegner angeführten §§ 177ff des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes 1986, §§ 3ff WählerevidenzG, § 27 der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) und § 29 Abs. 4 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 betreffen andere Fälle als die der gegenständlichen Aussendungen, weshalb aus deren Anführungen für den Beschwerdegegner nichts zu gewinnen ist.Auch die ua. vom Beschwerdegegner angeführten Paragraphen 177 f, f, des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes 1986, Paragraphen 3 f, f, WählerevidenzG, Paragraph 27, der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) und Paragraph 29, Absatz 4, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 betreffen andere Fälle als die der gegenständlichen Aussendungen, weshalb aus deren Anführungen für den Beschwerdegegner nichts zu gewinnen ist. Schließlich führt der Beschwerdegegner § 47 DSG 2000 ins Treffen. Diese Bestimmung regelt die Verwendung von Adressdaten für den besonderen Verwendungszweck Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen. Die Regelung geht davon aus, dass für diesen Verwendungszweck grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden muss (vgl. Abs. 1). Nur in den Fällen des Abs. 2 kann die Zustimmung entfallen (und muss auch keine Genehmigung der Datenschutzkommission eingeholt werden). Bei einer Gratulation handelt es sich aber entgegen dem Verständnis des Beschwerdegegners nicht um eine Benachrichtigung des Betroffenen, muss dieser doch ein gewisser Informationsgehalt unterstellt werden (die EB zur RV sprechen in diesem Zusammenhang von „berechtigten Informationsinteressen“; wohl aus Sicht des Empfängers gemeint).Schließlich führt der Beschwerdegegner Paragraph 47, DSG 2000 ins Treffen. Diese Bestimmung regelt die Verwendung von Adressdaten für den besonderen Verwendungszweck Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen. Die Regelung geht davon aus, dass für diesen Verwendungszweck grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden muss vergleiche Absatz eins,). Nur in den Fällen des Absatz 2, kann die Zustimmung entfallen (und muss auch keine Genehmigung der Datenschutzkommission eingeholt werden). Bei einer Gratulation handelt es sich aber entgegen dem Verständnis des Beschwerdegegners nicht um eine Benachrichtigung des Betroffenen, muss dieser doch ein gewisser Informationsgehalt unterstellt werden (die EB zur Regierungsvorlage sprechen in diesem Zusammenhang von „berechtigten Informationsinteressen“; wohl aus Sicht des Empfängers gemeint). Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass es sich bei Gratulationen zum Geburtstag durch Gemeindeorgane um ein verbreitetes und oftmals auch beliebtes Phänomen handelt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass für die Abfrage des LMR für Zwecke der gegenständlichen Aussendungen eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche Grundlage wurde etwa auch in Niederösterreich mit dem NÖ Ehrungsgesetz oder im Burgenland mit dem Burgenländischen Ehrungsgesetz geschaffen. Im Bundesland Steiermark fehlt hingegen eine solche gesetzliche Grundlage, weshalb die Datenschutzkommission der Beschwerde teilweise entsprechend dem Spruch stattgeben muss. -Strichaufzählung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin Eine Aussendung an die Drittbeschwerdeführerin hat sich nicht erweisen lassen, sodass Ausführungen zur Zulässigkeit von Aussendungen solcher Art unterbleiben konnten und die Beschwerde insoweit spruchgemäß abzuweisen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.