G berechtigt, die in seinem LMR enthaltenen Daten zu verwenden, wenn diese Informationen zur Wahrnehmung jener Aufgaben dienen, die ihm kraft Gesetz übertragen wurden. § 13 Stmk. Gemeindeordnung 1967 sehe beispielsweise die Ehrung von Personen vor, der Gemeinde obliege die Führung der ständigen Wählerevidenz, in der lt. StMV 2004 (SA011) unter anderem Namen, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, Regionalwohnsitz und Wahlsprengelzugehörigkeit aufgelistet werden dürfen.
G dürfen die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenden Parteien Meldedaten, die Namen, Adressen und Geburtsdaten des jeweiligen Bürgers enthalten, mittels Erstellung einer Abschrift aus der Wählerevidenz jederzeit anfordern. Eine Überprüfung, ob die jeweilige Partei diese Daten wirklich benötigt, stehe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Gemeinde.
G sei es sogar ausdrücklich erlaubt, dass Daten aus der Wählerevidenz zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die im Nationalrat vertretenen Parteien weitergeleitet und mit Daten aus dem ZMR verknüpft werden. Den in den allgemeinen Vertretungskörpern (zB Gemeinderäte, Landtage oder Nationalrat) vertretenen Parteien müssten somit jederzeit auf Antrag völlig legal sämtliche Daten aus der Wählerevidenz übermittelt werden, die den genauen Namen, das genaue Geburtsdatum und die Adresse der im konkreten Wahlkreis wohnhaften Bürger enthalten.Weiters sei der Bürgermeister
Paragraph 20, Absatz 3 MeldeG berechtigt, die in seinem LMR enthaltenen Daten zu verwenden, wenn diese Informationen zur Wahrnehmung jener Aufgaben dienen, die ihm kraft Gesetz übertragen wurden. Paragraph 13, Stmk. Gemeindeordnung 1967 sehe beispielsweise die Ehrung von Personen vor, der Gemeinde obliege die Führung der ständigen Wählerevidenz, in der lt. StMV 2004 (SA011) unter anderem Namen, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Hauptwohnsitz, Regionalwohnsitz und Wahlsprengelzugehörigkeit aufgelistet werden dürfen.
Paragraph 3, Absatz eins, WählerevidenzG dürfen die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenden Parteien Meldedaten, die Namen, Adressen und Geburtsdaten des jeweiligen Bürgers enthalten, mittels Erstellung einer Abschrift aus der Wählerevidenz jederzeit anfordern. Eine Überprüfung, ob die jeweilige Partei diese Daten wirklich benötigt, stehe außerhalb des Verantwortungsbereiches der Gemeinde.
Paragraph 3, Absatz 4, WählerevidenzG sei es sogar ausdrücklich erlaubt, dass Daten aus der Wählerevidenz zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die im Nationalrat vertretenen Parteien weitergeleitet und mit Daten aus dem ZMR verknüpft werden. Den in den allgemeinen Vertretungskörpern (zB Gemeinderäte, Landtage oder Nationalrat) vertretenen Parteien müssten somit jederzeit auf Antrag völlig legal sämtliche Daten aus der Wählerevidenz übermittelt werden, die den genauen Namen, das genaue Geburtsdatum und die Adresse der im konkreten Wahlkreis wohnhaften Bürger enthalten. Ähnliche Bestimmungen existierten in den Wahlordnungen der Gemeinden, Länder, Hochschülerschaften und Kammern, wie zum Beispiel in § 27 der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) oder in § 29 Abs. 4 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.Ähnliche Bestimmungen existierten in den Wahlordnungen der Gemeinden, Länder, Hochschülerschaften und Kammern, wie zum Beispiel in Paragraph 27, der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) oder in Paragraph 29, Absatz 4, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Jedem Staatsbürger stehe es
G zu, Einspruch gegen die Wählerevidenz zu erheben und so unter anderem die Streichung einer nicht zu erfassenden Person in die Wählerevidenz zu begehren. Jedoch stehe ihm kein Anspruch zu, die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus diesem Register an politische Parteien zu verbieten. Für politische Parteien bestehe weiters die Möglichkeit, Meldedaten von Personen, die nicht in der Wählerevidenz ersichtlich sind, wie etwa von Personen unter 14 Jahren oder von vom Wahlrecht Ausgeschlossenen, durch eine „normale“ Meldeauskunft zu ermitteln.Jedem Staatsbürger stehe es
Paragraphen 4, ff leg cit WählerevidenzG zu, Einspruch gegen die Wählerevidenz zu erheben und so unter anderem die Streichung einer nicht zu erfassenden Person in die Wählerevidenz zu begehren. Jedoch stehe ihm kein Anspruch zu, die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus diesem Register an politische Parteien zu verbieten. Für politische Parteien bestehe weiters die Möglichkeit, Meldedaten von Personen, die nicht in der Wählerevidenz ersichtlich sind, wie etwa von Personen unter 14 Jahren oder von vom Wahlrecht Ausgeschlossenen, durch eine „normale“ Meldeauskunft zu ermitteln. Wenn nun schon politischen Parteien derartige Daten zur entsprechenden Verwendung legal zur Verfügung stünden, müssten diese umso mehr einem Bürgermeister zur Erfüllung seiner Aufgaben bzw zur Kontaktaufnahme mit der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Vorgangsweise der Gemeinde sei dem Erstbeschwerdeführer seit Jahren auch bekannt, ein Gemeinderatsbeschluss dafür nicht notwendig. Der Beschwerdegegner sei als Bürgermeister, jedenfalls nicht als Privatperson tätig geworden. Eine Anführung der DVR-Nummer aus einer nicht meldepflichtigen Datenanwendung bei einer offiziellen „Gemeindenachricht“ sei nicht notwendig. Zusammenfassend seien die gegenständlichen Daten von befugten Personen der Marktgemeinde Y*** im Auftrag des Betroffenen vom Portal „Kommunalnet.at“ zu Recht im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde abgefragt und verwendet worden. Der Grundrechtseingriff sei verhältnismäßig gewesen. 3. Im Parteiengehör dazu verwiesen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2012 auf ihre bisherigen Ausführungen und verwiesen überdies auf eine Auskunftssperre zugunsten des Erstbeschwerdeführers. 4. Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 legte der Erstbeschwerdeführer Vollmachten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zur Vertretung im Verfahren vor der Datenschutzkommission vor. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage ist, ob sie der Beschwerdegegner dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung
DSG 2000 verletzt hat, dass er für Zwecke von Aussendungen mit dem Titel „Geburtstagsplauscherl“ und betreffend das Jugendhaus Y*** im Juni bzw. September 2011 die Daten Vor- und Zuname sowie Adresse der Beschwerdeführer aus dem LMR der Marktgemeinde Y*** ermittelt und verwendet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdegegner ermittelte vor bzw. im Juni 2011 als Bürgermeister über das seiner Gemeinde zur Verfügung stehende Portal www.kommunalnet.at mittels der Funktion „Geburtstagsliste“ die Daten Vor- und Zuname sowie Adresse (ua.) der Zweitbeschwerdeführerin für Zwecke folgenden wörtlich wiedergegebenen Schreibens, das ihr im Juni 2011 zugesendet wurde: „[Faksimile Gemeindewappen] Y***, im Juni 2011 [Adresse] Sehr geehrte(r) …! Zu Ihrem Geburtstag gratuliere ich Ihnen recht herzlich und wünsche alles Gute, viel Lebensfreude, Gesundheit und Heiterkeit an jedem Tag! Als kleines Geschenk lade ich Sie am Donnerstag, den
Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer
Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
3 und Abmeldungen
Paragraph 3, Absatz 3 und Abmeldungen
Paragraph 4, Absatz 2, im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.
2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Paragraph 19, Absatz 2, für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Bezieht sich dieses Ersuchen auf ein Verwaltungsverfahren, so ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn die ersuchende Behörde bestätigt, daß das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.
Absatz eins und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden. … Sonstige Übermittlungen § 20.
Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
Paragraph 16 a, Absatz 4, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
2 DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage.Da der Beschwerdegegner als Organ einer Gebietskörperschaft (Gemeinde) tätig war, bedarf er für die Verwendung von personenbezogenen Daten, unabhängig ob automationsunterstützt oder nicht,
Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 einer (formal)gesetzlichen Grundlage. Die Adressdaten für Zwecke der gegenständlichen Verwendung wurden aus dem LMR der Marktgemeinde Y*** ermittelt. Die geforderte gesetzliche Grundlage für diese Ermittlung fehlt aber im gegebenen Zusammenhang, mag auch das Portal www.kommunalnet.at eine Abfrage für den Zweck der Bildung einer Geburtstagsliste (die offenbar der nachfolgenden Gratulation dienen soll) vorsehen. § 14 MeldeG trifft keine Aussage darüber, für welche Zwecke das lokale Melderegister in welcher Weise abrufbar ist. Er regelt lediglich die Führung des Melderegisters.Paragraph 14, MeldeG trifft keine Aussage darüber, für welche Zwecke das lokale Melderegister in welcher Weise abrufbar ist. Er regelt lediglich die Führung des Melderegisters.
G sind die Bürgermeister ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen
Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dies trifft auf Einladungen zum Geburtstag nicht zu. Der Einwand des Beschwerdegegners, mit diesen Veranstaltungen sei auch eine gemeinschaftsfördernde Funktion verbunden, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil ein derartiger Zweck aus dem Wortlaut der Aussendung in keiner Weise ersichtlich ist. Bei der Gratulation zum Geburtstag, sei diese auch bei der wohl überwiegenden Zahl der Gemeindebürger beliebt, handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich übertragene Aufgabe des Bürgermeisters. § 20 Abs. 3 MeldeG ist daher nicht einschlägig.
Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz MeldeG sind die Bürgermeister ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen
Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dies trifft auf Einladungen zum Geburtstag nicht zu. Der Einwand des Beschwerdegegners, mit diesen Veranstaltungen sei auch eine gemeinschaftsfördernde Funktion verbunden, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil ein derartiger Zweck aus dem Wortlaut der Aussendung in keiner Weise ersichtlich ist. Bei der Gratulation zum Geburtstag, sei diese auch bei der wohl überwiegenden Zahl der Gemeindebürger beliebt, handelt es sich aber nicht um eine gesetzlich übertragene Aufgabe des Bürgermeisters. Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG ist daher nicht einschlägig. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 13 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, die eine gesetzliche Grundlage für Ehrungen durch die Gemeinde vorsieht. Ehrungen können aber
Abs. 1 leg.cit. nur Personen betreffen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben. Einladungen aus Anlass des Geburtstags sind keine Ehrungen im Sinn dieses Gesetzes.Gleiches gilt für die Bestimmung des Paragraph 13, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, die eine gesetzliche Grundlage für Ehrungen durch die Gemeinde vorsieht. Ehrungen können aber
Absatz eins, leg.cit. nur Personen betreffen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben. Einladungen aus Anlass des Geburtstags sind keine Ehrungen im Sinn dieses Gesetzes. Auch die ua. vom Beschwerdegegner angeführten §§ 177ff des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes 1986, §§ 3ff WählerevidenzG, § 27 der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) und § 29 Abs. 4 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 betreffen andere Fälle als die der gegenständlichen Aussendungen, weshalb aus deren Anführungen für den Beschwerdegegner nichts zu gewinnen ist.Auch die ua. vom Beschwerdegegner angeführten Paragraphen 177 f, f, des Steiermärkischen Volksrechtsgesetzes 1986, Paragraphen 3 f, f, WählerevidenzG, Paragraph 27, der Steiermärkischen Landtagswahlordnung (LTWO) und Paragraph 29, Absatz 4, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 betreffen andere Fälle als die der gegenständlichen Aussendungen, weshalb aus deren Anführungen für den Beschwerdegegner nichts zu gewinnen ist. Schließlich führt der Beschwerdegegner § 47 DSG 2000 ins Treffen. Diese Bestimmung regelt die Verwendung von Adressdaten für den besonderen Verwendungszweck Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen. Die Regelung geht davon aus, dass für diesen Verwendungszweck grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden muss (vgl. Abs. 1). Nur in den Fällen des Abs. 2 kann die Zustimmung entfallen (und muss auch keine Genehmigung der Datenschutzkommission eingeholt werden). Bei einer Gratulation handelt es sich aber entgegen dem Verständnis des Beschwerdegegners nicht um eine Benachrichtigung des Betroffenen, muss dieser doch ein gewisser Informationsgehalt unterstellt werden (die EB zur RV sprechen in diesem Zusammenhang von „berechtigten Informationsinteressen“; wohl aus Sicht des Empfängers gemeint).Schließlich führt der Beschwerdegegner Paragraph 47, DSG 2000 ins Treffen. Diese Bestimmung regelt die Verwendung von Adressdaten für den besonderen Verwendungszweck Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen. Die Regelung geht davon aus, dass für diesen Verwendungszweck grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen eingeholt werden muss vergleiche Absatz eins,). Nur in den Fällen des Absatz 2, kann die Zustimmung entfallen (und muss auch keine Genehmigung der Datenschutzkommission eingeholt werden). Bei einer Gratulation handelt es sich aber entgegen dem Verständnis des Beschwerdegegners nicht um eine Benachrichtigung des Betroffenen, muss dieser doch ein gewisser Informationsgehalt unterstellt werden (die EB zur Regierungsvorlage sprechen in diesem Zusammenhang von „berechtigten Informationsinteressen“; wohl aus Sicht des Empfängers gemeint). Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass es sich bei Gratulationen zum Geburtstag durch Gemeindeorgane um ein verbreitetes und oftmals auch beliebtes Phänomen handelt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich aber, dass für die Abfrage des LMR für Zwecke der gegenständlichen Aussendungen eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche Grundlage wurde etwa auch in Niederösterreich mit dem NÖ Ehrungsgesetz oder im Burgenland mit dem Burgenländischen Ehrungsgesetz geschaffen. Im Bundesland Steiermark fehlt hingegen eine solche gesetzliche Grundlage, weshalb die Datenschutzkommission der Beschwerde teilweise entsprechend dem Spruch stattgeben muss. -Strichaufzählung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin Eine Aussendung an die Drittbeschwerdeführerin hat sich nicht erweisen lassen, sodass Ausführungen zur Zulässigkeit von Aussendungen solcher Art unterbleiben konnten und die Beschwerde insoweit spruchgemäß abzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.