RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.06.2012 GeschäftszahlK121.797/0008-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom
- Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Tina Karoline Ü*** (Beschwerdeführerin) aus E*** vom
- Jänner 2012 gegen das Arbeitsmarktservice (Landesgeschäftsstelle Steiermark und Regionalgeschäftsstelle I***) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am
- Jänner 2012 per E-Mail eine Eingabe ein, in der sie ausführte: Das AMS, dem sie mehrfach nachweislich untersagt habe, ihre Daten ohne ihre Zustimmung zu übermitteln, beachte dies nicht und übermittle auch sensible Daten ohne geschützte Verbindung und sogar in Schreiben an die Datenschutzkommission (offenkundige Bezugnahme auf das inzwischen durch Einstellung beendete Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.788 wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft bzw. auf eine E-Mail, die in diesem Verfahren an die E-Mail-Adresse der Datenschutzkommission gesendet worden ist). Die Datenschutzkommission erließ am
- Jänner 2012 zu GZ: DSK-K121.797/0002-DSK/2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 aufgetragen wurde, sie möge Folgendes nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde):Die Datenschutzkommission erließ am
- Jänner 2012 zu GZ: DSK-K121.797/0002-DSK/2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 aufgetragen wurde, sie möge Folgendes nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde): „Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde:„Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 ausgeführten Beschwerde: 1.Ziffer eins der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000);der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, DSG 2000); 2.Ziffer 2 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 31 Abs. 3 Z 4 DSG 2000);die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000); 3.Ziffer 3 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 31 Abs. 3 Z 5 DSG 2000);das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000); 4.Ziffer 4 die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 31 Abs. 3 Z 6 iVm § 34 Abs. 1 DSG 2000);die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000); Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.“ Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am
- Jänner 2012 zugestellt. Am
- Jänner 2012 langte per Post eine mit
- Jänner 2012 datierte, somit fristgerechte, Eingabe der Beschwerdeführerin ein. Darin führt sie, wiederum unter Bezug auf das Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.788, u.a. aus (Fettdruck im Original): „Ich musste nach der 8-wöchigen Frist eine Beschwerde an die Datenschutzkommission stellen. Meine Daten wurden mir vom AMS dann auch zugestellt. Das AMS hat jedoch auch – ungefragt und auch nicht notwendigerweise – SÄMTLICHE DATEN ÜBER MICH, DARUNTER AUCH SENSIBLE DATEN an die Datenschutzkommission und an weitere nicht involvierte Personen übermittelt. […] Daten werden somit VORSÄTZLICH unter Verletzung des Datengeheimnisses übermittelt. […] Ich fühle mich daher in meinen gesetzlich garantierten Rechten verletzt.“ B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[....]
(2)Paragraph 13,
(1)[....]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, durch welche Übermittlungen sie sich in welchen Rechten für verletzt erachtet. Dies insbesondere angesichts des Anscheins, dass die Beschwerdeführerin Handlungen des Beschwerdegegners für Zwecke der Beweisaufnahme der Datenschutzkommission in einem von der Beschwerdeführerin selbst angestrengten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 (Verletzung des Auskunftsrechts) rügen möchte.Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, durch welche Übermittlungen sie sich in welchen Rechten für verletzt erachtet. Dies insbesondere angesichts des Anscheins, dass die Beschwerdeführerin Handlungen des Beschwerdegegners für Zwecke der Beweisaufnahme der Datenschutzkommission in einem von der Beschwerdeführerin selbst angestrengten datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 (Verletzung des Auskunftsrechts) rügen möchte. Gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zum zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Beschwerde.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zum zwingend vorgeschriebenen Inhalt einer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, den Sachverhalt mit der zu Abgrenzung des Sachgegenstandes erforderlichen Klarheit zu beschreiben (weitere Eingaben der Beschwerdeführerin betrafen nicht mehr den ursprünglichen Sachgegenstand und wurden daher als weitere neue Beschwerdesache mit der Zl. DSK-K121.807 protokolliert). Insbesondere bleibt im Dunkeln, an welche „nicht involvierte Personen“ (AMS-Mitarbeiter – diesfalls läge wahrscheinlich gar keine Datenübermittlung vor – oder dritte Personen?) Daten übermittelt worden sein sollen. Es wäre Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen, dies klar darzustellen, da der Gesetzgeber der DSG-Novelle 2010 (BGBl. I Nr. 133/2009) die deutliche Absicht verfolgt hat, das Verfahren nach § 31 DSG 2000 formstrenger zu gestalten und insbesondere Vorbringen, die keine klare Abgrenzung des Sachgegenstandes bzw. keine eindeutige Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission erlauben, nicht zuzulassen.Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, den Sachverhalt mit der zu Abgrenzung des Sachgegenstandes erforderlichen Klarheit zu beschreiben (weitere Eingaben der Beschwerdeführerin betrafen nicht mehr den ursprünglichen Sachgegenstand und wurden daher als weitere neue Beschwerdesache mit der Zl. DSK-K121.807 protokolliert). Insbesondere bleibt im Dunkeln, an welche „nicht involvierte Personen“ (AMS-Mitarbeiter – diesfalls läge wahrscheinlich gar keine Datenübermittlung vor – oder dritte Personen?) Daten übermittelt worden sein sollen. Es wäre Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen, dies klar darzustellen, da der Gesetzgeber der DSG-Novelle 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) die deutliche Absicht verfolgt hat, das Verfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 formstrenger zu gestalten und insbesondere Vorbringen, die keine klare Abgrenzung des Sachgegenstandes bzw. keine eindeutige Feststellung hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission erlauben, nicht zuzulassen. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.