1 Z 6 SPG verarbeitet worden.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG verarbeitet worden. Hinsichtlich der Datenanwendung „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe II/D [nunmehr Bundeskriminalamt] der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres – Kanzleisystem von Interpol Wien (APID) (nunmehrige Bezeichnung „BAP [Bundeskriminalamt Administrativ Protokoll]“)“ (APID/BAP) sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
2 DSG 2000 anonymisiert worden, sondern würden in keinem der acht Fälle Angaben zu seiner Verbindung mit diesen Straftaten aufscheinen und sei damit der gesamte ihn belastende Straftatbestand „anonymisiert“. Damit sei der Beschwerdeführer wehrlos einer Verleumdung ausgesetzt.3. Im Parteiengehör dazu sah der Beschwerdeführer die Rechtsverletzung als nicht beseitigt an. Es seien nicht nur die Namen von dritten natürlichen oder juristischen Personen
Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 anonymisiert worden, sondern würden in keinem der acht Fälle Angaben zu seiner Verbindung mit diesen Straftaten aufscheinen und sei damit der gesamte ihn belastende Straftatbestand „anonymisiert“. Damit sei der Beschwerdeführer wehrlos einer Verleumdung ausgesetzt. Die Verweigerung der Offenlegung dieser Daten widerspreche § 45 Abs. 3 AVG sowie Art 6 Abs. 3 EMRK. Daher werde die vollständige Offenlegung aller Daten, mit denen der Beschwerdeführer der Begehung von Straftaten verdächtigt wurde oder werde, mit Ausnahme lediglich der Nennung von Namen dritter natürlicher oder juristischer Personen, soweit deren Anonymisierung
2 DSG 2000 begründbar ist, beantragt.Die Verweigerung der Offenlegung dieser Daten widerspreche Paragraph 45, Absatz 3, AVG sowie Artikel 6, Absatz 3, EMRK. Daher werde die vollständige Offenlegung aller Daten, mit denen der Beschwerdeführer der Begehung von Straftaten verdächtigt wurde oder werde, mit Ausnahme lediglich der Nennung von Namen dritter natürlicher oder juristischer Personen, soweit deren Anonymisierung
Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 begründbar ist, beantragt. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner ihn dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass in Folge seines Auskunftsbegehrens vom
DSG 2000; Auskunftserteilung
Paragraph 26, DSG 2000; Antrag von Herrn Heribert M***; Sehr geehrter Herr Heribert M***! Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 25.11.2011, welches als Antrag auf Auskunftserteilung aus den Datenanwendungen des “Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems“ (“EKIS“) gewertet worden ist, wird Ihnen
Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Evidenthaltung von ausgeschriebenen und widerrufenen Personenfahndungen („Personenfahndung“)“, „Personeninformation – Evidenthaltung von pass- und/oder waffenrechtlichen und/oder Gefährder-Informationen“, „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)“ und „Teilnahme am Informationsverbundsystem: Sachenfahndung – Evidenthalung der Daten von nummerierten Sachen, die zur Fahndung ausgeschrieben wurden“ mit Stichtag 16.12.2011 Folgendes mitgeteilt:Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 25.11.2011, welches als Antrag auf Auskunftserteilung aus den Datenanwendungen des “Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems“ (“EKIS“) gewertet worden ist, wird Ihnen
Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Evidenthaltung von ausgeschriebenen und widerrufenen Personenfahndungen („Personenfahndung“)“, „Personeninformation – Evidenthaltung von pass- und/oder waffenrechtlichen und/oder Gefährder-Informationen“, „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)“ und „Teilnahme am Informationsverbundsystem: Sachenfahndung – Evidenthalung der Daten von nummerierten Sachen, die zur Fahndung ausgeschrieben wurden“ mit Stichtag 16.12.2011 Folgendes mitgeteilt: „Es werden im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Weiters wird Ihnen
Vm § 26 Abs. 5) Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt, dass hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Evidenthaltung von ausgeschriebenenen und widerrufenen Personenfahndungen („Personenfahndung“), „Personeninformation – Evidenthaltung von pass- und/oder waffenrechtlichen und/oder Gefährder-Informationen“ und „Teilnahme am Informationsverbundsystem:Weiters wird Ihnen
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 5,) Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt, dass hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Evidenthaltung von ausgeschriebenenen und widerrufenen Personenfahndungen („Personenfahndung“), „Personeninformation – Evidenthaltung von pass- und/oder waffenrechtlichen und/oder Gefährder-Informationen“ und „Teilnahme am Informationsverbundsystem: Sachenfahndung – Evidenthalung der Daten von nummerierten Sachen, die zur Fahndung ausgeschrieben wurden“ auch kein (weiterer) der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass mit Stichtag 16.12.2011 in der Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)“ Daten zu Ihrer Person im Auftrag der Sicherheitsdirektion für das Bundesland ***
1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gespeichert sind. Falls Sie weitere Auskünfte zu dieser Verarbeitung bzw. die Löschung dieser Daten begehren, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland *** (per Adresse: ***) zu wenden.Weiters wird darauf hingewiesen, dass mit Stichtag 16.12.2011 in der Datenanwendung „Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA)“ Daten zu Ihrer Person im Auftrag der Sicherheitsdirektion für das Bundesland ***
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gespeichert sind. Falls Sie weitere Auskünfte zu dieser Verarbeitung bzw. die Löschung dieser Daten begehren, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland *** (per Adresse: ***) zu wenden. Hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Erkennungsdienstlicher Evidenz“ und „Automationsunterstütztes Fingerabdrucksystem“ sowie der „DNA-Datenbank“ wird Ihnen
Vm § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mit Stichtag 16.12.2011 Folgendes mitgeteilt:Hinsichtlich der EKIS-Datenanwendungen „Erkennungsdienstlicher Evidenz“ und „Automationsunterstütztes Fingerabdrucksystem“ sowie der „DNA-Datenbank“ wird Ihnen
Paragraph 80, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) in Verbindung mit Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mit Stichtag 16.12.2011 Folgendes mitgeteilt: „Es werden im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Weiters wird Ihnen
Vm § 50 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt, dass hinsichtlich der oa. Datenanwendungen auch keine der Pflicht zur Auskunftserteilung (
2 Sicherheitspolizeigesetz) unterliegende Sicherheitsdirektion benannt werden kann, in deren Wirkungsbereich erkennungsdienstliche Daten verarbeitet werden.Weiters wird Ihnen
Paragraph 80, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz /SPG) in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 mitgeteilt, dass hinsichtlich der oa. Datenanwendungen auch keine der Pflicht zur Auskunftserteilung (
Paragraph 80, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz) unterliegende Sicherheitsdirektion benannt werden kann, in deren Wirkungsbereich erkennungsdienstliche Daten verarbeitet werden. Insoweit zu Ihrer Person keine Daten in den o.a. Datenanwendungen im (datenschutzrechtlichen) Auftrag des Bundesministeriums für Inneres verarbeitet werden, können aus diesen Datenanwendungen auch keine Übermittlungen (iSd § 12 DSG 2000) von Daten zu Ihrer Person im (datenschutzrechtlichen) Auftrag des Bundesministeriums für Inneres erfolgt sein, die Ihnen
Sd § 4 Z 4 DSG 2000) zu beauskunften wären, und erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf Ihre zusätzliche Frage, ob allenfalls ein Dienstleister herangezogen worden ist.Insoweit zu Ihrer Person keine Daten in den o.a. Datenanwendungen im (datenschutzrechtlichen) Auftrag des Bundesministeriums für Inneres verarbeitet werden, können aus diesen Datenanwendungen auch keine Übermittlungen (iSd Paragraph 12, DSG 2000) von Daten zu Ihrer Person im (datenschutzrechtlichen) Auftrag des Bundesministeriums für Inneres erfolgt sein, die Ihnen
Paragraph 26, Absatz eins, Satz 3 DSG 2000 vom Bundesministerium für Inneres (als Auftraggeber iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000) zu beauskunften wären, und erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf Ihre zusätzliche Frage, ob allenfalls ein Dienstleister herangezogen worden ist. Hinsichtlich der begehrten Auskunft aus der Datenanwendung „Automatisierter Protokollindex der vormaligen Gruppe II/D (nunmehr Bundeskriminalamt) der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres – Kanzleisystem von Interpol Wien (APID) (nunmehrige Bezeichnung „BAP (Bundeskriminalamt Administrativ Protokoll)“ darf auf die entsprechende Auskunftserteilung in der Beilage hingewiesen werden. Sollten Sie – allenfalls – Auskunft aus der EKIS-Datenanwendung „Strafregister“ begehren, wird Ihnen mitgeteilt, dass kein Auskunftsrecht iSd § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 besteht, da
9 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 für Auskünfte aus dem Strafregister die besonderen (Auskunfts-) Bestimmungen des § 10 Strafregistergesetz 1968 (über „Strafregisterbescheinigungen“) gelten.Sollten Sie – allenfalls – Auskunft aus der EKIS-Datenanwendung „Strafregister“ begehren, wird Ihnen mitgeteilt, dass kein Auskunftsrecht iSd Paragraph 26, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 besteht, da
Paragraph 26, Absatz 9, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 für Auskünfte aus dem Strafregister die besonderen (Auskunfts-) Bestimmungen des Paragraph 10, Strafregistergesetz 1968 (über „Strafregisterbescheinigungen“) gelten. Soweit die Auskunft aus den Datenanwendungen „Teilnahme am grenzüberschreitenden Informationssytem Interpol – Automatis Search Facility für Stolen Motor Vehicles (ASF SMV)“ und „Teilnahme am grenzüberschreitenden Informationssystem Interpol – Automatic Search Facility für Stolen Travel Document (ASF SAD)“ begehren, wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem diesbezüglichen Auskunftsbegehren nur entsprochen werden kann, wenn Sie die Ihnen als Zulassungsbesitzer zugewiesenen Kfz-Kennzeichen bzw. die jeweiligen Fahrgestellnummern bzw. die Nummern der Sachen bzw. Dokumente, die – jeweils – in Verlust geraten bzw. Ihnen entfremdet worden sind, bekannt geben, insoweit bei den o.a. Datenanwendungen eine Auswählbarkeit nach den personenbezogenen Suchkriterien Namen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift von Menschen aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.“ In der Beilage findet sich ein Schreiben des Bundeskriminalamtes, Büro *** (GZ ***), die jene Datensätze des APID/BAP aufführt, in welchen personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten sind. Diese Datensätze sind großteils anonymisiert, verwendete Abkürzungen werden in einem angehängten Abkürzungsverzeichnis erklärt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 ergänzte der Beschwerdegegner die Auskunft wie folgt (insbesondere werden die Anonymisierungen der Datensätze im APID/BAP teilweise entfernt): „Sehr geehrter Herr Heribert M***! Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23.12.2011, welches am 28.12.2011 an das Büro *** des Bundeskriminalamtes abgetreten wurde, wird Folgendes mitgeteilt: Die Ihnen unter der Zahl BMI-***/2011 vom 19.12.2011 übermittelte Auskunft seitens der Abteilung 7 des Bundeskriminalamtes wird
Vm § 6Die Ihnen unter der Zahl BMI-***/2011 vom 19.12.2011 übermittelte Auskunft seitens der Abteilung 7 des Bundeskriminalamtes wird
Paragraph 26, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 6 Auskunftspflichtgesetz ergänzt und berichtigt: Folgende Daten sind mit Stichtag 10.01.2012 gespeichert: [Es folgt eine Aufzählung von acht Fallakten, welche die Daten des Beschwerdeführers wiedergibt, jedoch nicht die Daten dritter Personen (Anonymisierung durch xxxx)] Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986 in Verbindung mit der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992. Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung „Protokollierung von Akten des Bundeministeriums für Inneres“ um eine
Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt.Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Bundesministeriengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in Verbindung mit der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992. Im gegenständlichen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verarbeitung „Protokollierung von Akten des Bundeministeriums für Inneres“ um eine
Paragraph 21, Datenschutzgesetz (DSG) 2000 registrierte Datenanwendung handelt. Soweit Auskunft über allfällige Empfängerkreise von Übermittlungen begeht wird, wird mitgeteilt, dass in der Meldung
DSG 2000 sämtliche Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind.Soweit Auskunft über allfällige Empfängerkreise von Übermittlungen begeht wird, wird mitgeteilt, dass in der Meldung
Paragraph 21, DSG 2000 sämtliche Behörden als allfällige Empfängerkreise ausgewiesen sind. Zweck der Datenanwendung ist die Auffindung und Verwaltung von Dienststücken. Die Daten wurden in Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben im Wirkungsbereich des Auftraggebers ermittelt. 1.Ziffer eins In den Akten, die unter den Punkten 1-5 angeführt sind, werden Sie als Verdächtiger geführt. In den Akten, die unter den Punkten 6-8 angeführt sind, werden Sie als Betroffener iSv § 4 Z 3 DSG 2000 geführt.In den Akten, die unter den Punkten 1-5 angeführt sind, werden Sie als Verdächtiger geführt. In den Akten, die unter den Punkten 6-8 angeführt sind, werden Sie als Betroffener iSv Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 geführt. 2.Ziffer 2 Der im Schreiben vom 19.12.2011 unter der Zahl BMI- *** erwähnte Satz „Es werden im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet“ bezieht sich lediglich auf den Absatz oberhalb dieses Satzes. 3.Ziffer 3 Anonymisiert wurden
2 DSG 2000 die personenbezogenen Daten Dritter.Anonymisiert wurden
Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 die personenbezogenen Daten Dritter. Abkürzungen: …“ Der Datenschutzkommission liegt eine vollständig unanonymisierte Fassung dieses APID/BAP-Inhaltes vor. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben, die Beilagen zur Beschwerde bzw. Stellungnahme des Beschwerdegegners waren, selbst. Der Sachverhalt betreffend die erteilten Auskünfte ist unbestritten. Die unanonymisierte Fassung des APID/BAP-Inhaltes war der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 25. Jänner 2012 beigelegt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:Die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, DSG 2000 lautet auszugsweise: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
4.ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Ziffer eins bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission
Paragraph 31, Absatz 4,
Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
1 DSG 2000 mit Ausnahme von Sachen, die das Recht auf Auskunft gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs betreffen, durch Feststellungsbescheid zu entscheiden. Die faktische Umsetzung der Rechtsansicht der Datenschutzkommission wird durch die besondere Bindungswirkung
4 DSG 2000 gewährleistet.Wie aus Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 zu folgern ist, hat die Datenschutzkommission in Beschwerdesachen
Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 mit Ausnahme von Sachen, die das Recht auf Auskunft gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs betreffen, durch Feststellungsbescheid zu entscheiden. Die faktische Umsetzung der Rechtsansicht der Datenschutzkommission wird durch die besondere Bindungswirkung
Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 gewährleistet. Der Beschwerdegegner ist ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (mit behördlichen Aufgaben). Die Beschwerde war daher, soweit der gestellte Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheids (Auftrag an die Beschwerdegegnerin) lautet, als unzulässig zurückzuweisen. b) in der Sache selbst Die Beschwerde hat sich im Übrigen als unbegründet erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme meint, die Verweigerung der Offenlegung seiner Daten durch die Datenschutzkommission bedeute einen Verstoß gegen Art 6 EMRK und beschneide ihn gleichsam in seinen Parteienrechten, so ist ihm entgegen zu halten, dass es nicht Inhalt und Zweck des Rechts auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 und nicht Aufgabe der Datenschutzkommission ist, Parteienrechte in einem anderen Verfahren – hier: ein Strafprozess –, etwa das Recht auf Akteneinsicht, zu erfüllen. Das Recht auf Akteneinsicht ist vielmehr ein Komplementärrecht zum Recht auf Auskunft, wie sich aus § 26 Abs. 8 DSG 2000 ergibt. Im Übrigen ist dazu auch auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach das Datenschutzgesetz kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht verleiht (vgl. für viele den Bescheid vom
Vm § 26 DSG 2000 lediglich ein Recht auf Auskunft über eigene Daten verleiht (vgl. § 26 Abs. 1 DSG 2000: „… Auskunft über die zu dieser Person … verarbeiteten Daten zu geben.“). § 26 Abs. 2 DSG 2000 schränkt dieses Recht auch nur in Bezug auf eigene Daten ein. Die Daten Dritter sind vom Recht auf Auskunft nicht umfasst (insofern auch missverständlich der Bezug des Beschwerdegegners auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 zur Rechtfertigung der Anonymisierung von Daten Dritter).Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen ganz generell, dass das Recht auf Auskunft
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, DSG 2000 lediglich ein Recht auf Auskunft über eigene Daten verleiht vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000: „… Auskunft über die zu dieser Person … verarbeiteten Daten zu geben.“). Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 schränkt dieses Recht auch nur in Bezug auf eigene Daten ein. Die Daten Dritter sind vom Recht auf Auskunft nicht umfasst (insofern auch missverständlich der Bezug des Beschwerdegegners auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 zur Rechtfertigung der Anonymisierung von Daten Dritter). Da der Beschwerdeführer sämtliche seine Person betreffenden Daten aus dem APID/BAP erhalten hat, ist er in seinem Recht auf Auskunft nicht verletzt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.