RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum27.06.2012 GeschäftszahlK178.447/0009-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un
§ 8Abs.
1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.3.2 Zu Spruchpunkt I.b3.3.2 Zu Spruchpunkt römisch eins.b Die Führung von Gehaltsprogrammen, Aktien- und Vergünstigungsprogrammen auf Konzernebene wird als eine zulässige Aufgabe des Konzerns erachtet (siehe dazu ua. die Entscheidung Zahl K178.375/0009-DSK/2009 vom
- Dezember 2009, publiziert im Rechtsinformationssystem des Bundes). Die Datenübermittlung betrifft Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000). Die Übermittlung dient grundsätzlich auch den Interessen der Mitarbeiter. Die Datenschutzkommission stellt aber die Auflage, dass die Mitarbeiter informiert werden müssen und dass eine Weigerung respektiert werden muss, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß § 28 DSG 2000.Die Datenübermittlung betrifft Datenarten, die für diesen Zweck geeignet sind (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000). Die Übermittlung dient grundsätzlich auch den Interessen der Mitarbeiter. Die Datenschutzkommission stellt aber die Auflage, dass die Mitarbeiter informiert werden müssen und dass eine Weigerung respektiert werden muss, wenn ein Mitarbeiter tatsächlich keine Übermittlung wünscht. Es handelt sich dabei um eine einfache Weigerung im Sinne eines "opt out", nicht um einen förmlichen Widerspruch gemäß Paragraph 28, DSG
- Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv wären. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten kaum bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen,
§ 8Abs.
1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv wären. Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten kaum bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. 3.3.3 Zu Spruchpunkt I.c3.3.3 Zu Spruchpunkt römisch eins.c Hierbei handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben,
§ 8Abs.
1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Datenart "Lichtbild" geschieht nur auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen.Hierbei handelt es sich um eine Kontaktdatenbank, deren Führung durch die Konzernmutter eine wesentliche Voraussetzung für die effiziente Kooperation innerhalb eines Konzerns ist. Ausreichende rechtliche Befugnis des Datenexporteurs und des Datenimporteurs zur Verwendung der in Rede stehenden Daten ist somit gegeben,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind. Die Übermittlung der Datenart "Lichtbild" geschieht nur auf freiwilliger Basis und mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen. 3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set II), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX:3.
- Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom
- Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Set römisch zwei), Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84, CELEX: 32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.32004D0915, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
- 3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.3.
- Die Verwaltungsabgabe war gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.