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{'item': 'K121.822/0009-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum03.08.2012 GeschäftszahlK121.822/0009-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom

  1. August 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Helge B*** (Beschwerdeführer) aus K*** vom
  2. Februar 2012 gegen den Wasserleitungsverband XY*** (Beschwerdegegner) in K*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom
  3. Jänner 2012 wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, und 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgFRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4, und 31 Absatz eins, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am
  4. Februar 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren vom
  5. Jänner 2012 (betreffend Datenermittlung und technische Funktionen mit Hilfe eines neu installierten, per Funkverbindung zur Fernwartung und Fernablesung geeigneten Wasserzählers (vom Beschwerdeführer als „Smart Meter“ bezeichnet)) mit Schreiben vom
  6. Jänner 2012 unzureichend, nämlich unrichtig und unvollständig beantwortet habe. Es handle sich um einen „Feldversuch“, da es keine gesetzliche Verpflichtung für den Beschwerdegegner gebe, derartige „Smart-Meter“-Zähler zu installieren, über dessen datenschutzrechtlichen und funktechnischen Auswirkungen er nähere Informationen verlangt, aber nicht erhalten habe. Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
  7. März 2012 vor, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  8. März 2012 eine ergänzende Auskunft erteilt zu haben (Kopie angeschlossen). Er vertrete weiters den Standpunkt, dass eine bloße Änderung der Mess- bzw. Datenerhebungsmethode (Einweg-Funkdatenübertragung statt Ablesung vor Ort) ohne Änderung des Umfangs der Datenverwendung keine zusätzlichen datenschutzrechtlichen Meldepflichten auslöse. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers vom
  9. Jänner 2012, das in Kopie vorgelegt wurde, wisse man überdies, dass der Beschwerdeführer damals an möglichen funktechnischen Problemen mit dem Cochlear-Implantat seiner Tochter interessiert war, hinsichtlich derer man ihn umgehend informiert habe. Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom
  10. April 2012 vor, auch die ergänzte Auskunft sei noch unzureichend. Die Zahl der angegebenen Zeitpunkte der Datenerhebung stimme nicht mit den Angaben bezüglich des Funkmoduls, das alle 7 Minuten den Zählerstand ausstrahle, überein. Es sei unglaubwürdig, dass das Gerät seit seiner Inbetriebnahme über 30.000 Mal Messdaten gesendet habe, die Beschwerdegegnerin aber nur zweimal pro Jahr den Zählerstand erfasse. Eine solche Erhöhung der Intensität der Datenermittlung löse weiters zusätzliche Meldepflichten aus. Das Gerät entspreche auch nicht den Empfehlungen des Datenschutzrates (Kopie der Stellungnahme vom
  11. März 2012, GZ: BKA-817.431/0002-DSR/2012 angeschlossen) und weise kein europäisches Datenschutz-Gütesiegel auf. Weiters sei ungeklärt, ob das Gerät mehr als die vom Datenschutzrat geforderten maximal 60 Kalendertage speichere. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom
  12. Jänner 2012 in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Kunde des Beschwerdegegners, dem die Wasserversorgung des Einfamilienhauses, das der Beschwerdeführer mit seiner Familie an der Adresse Ö*** Nr. 3 in 0000 K*** bewohnt, obliegt. Im Dezember 2011 wurde an dieser Adresse ein neuer Wasserzähler samt Funkmodul installiert. Dieser Sender (Leistung 10 mW) strahlt in kurzen Intervallen (7 bis 8 Sekunden) ein Einrichtungs-Funksignal aus, in dem Zählernummer (zur Identifikation des Kunden) und aktueller Zählerstand verschlüsselt sind. Mittels dieses Signals können die Daten im Nahbereich (rund 400 Meter im Umkreis) von einem Mitarbeiter oder Beauftragten des Beschwerdegegners mit einem mobilen Datenerfassungsgerät aufgefangen und verarbeitet werden (Drive-by bzw. Walk-By-Datenerfassung). Am
  13. Jänner 2012 richtete der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsbegehren per E-Mail (unter Anschluss einer Reispasskopie als Identitätsnachweis) an den Beschwerdegegner: „Zu diesem Wasserzähler habe [ich] nachstehende Fragen im Sinne des Datenschutzgesetzes und ersuche um schriftliche Beantwortung an folgende Adresse [...]: -Strichaufzählung Unter welcher DVR Nr. wurde durch den Wasserleitungsverband diese neue Art der personenbezogenen Datensammlung an die Datenschutzkommission gemeldet[?] Es besteht dazu eine gesetzliche Meldepflicht welche bei Nichteinhaltung mit Strafe bedroht ist. Ich ersuche um Zusendung einer Kopie dieser Meldung. -Strichaufzählung Liegt für dieses „Funkgeräte“ eine funkrechtliche Genehmigung der Fernmeldebehörde vor, Bitte um eine Kopie[?] -Strichaufzählung Können Gesundheitsschädigungen durch diesen „Funkverkehr“ ausgeschlossen werden, Bitte um eine Kopie der Testberichte[?] -Strichaufzählung Welche Daten „genau“ werden mittels diesem Gerät auf welcher Funkfrequenz ausgelesen? -Strichaufzählung Wird der jeweilige Hausbesitzer und Kunde jedesmal über die durchgeführte Auslesung informiert? -Strichaufzählung Welche IKT-Sicherheitstest[s] wurden durchgeführt um eine Manipulation über Funk zu verhindern? -Strichaufzählung Welche IKT-Sicherheitstest[s] wurden durchgeführt um eine „hacken“ dieses Geräts zu verhindern? -Strichaufzählung Ist dieser neue bei mir eingebaute Wasserzähler im österreichischen EICHGESETZ verankert? Weiters ersuche ich um Zusendung einer genauen Betriebsanleitung und Beschreibung dieses Geräts soweit dies möglich ist, da es im Internet und auf ihrer Website so gut wie keine Informationen dazu gibt. Ich ersuche um sorgfältige Behandlung meiner Anfrage im Sinne des gültigen Datenschutzgesetzes.“ Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  14. Jänner 2012 fristgerecht Auskunft. Neben Angaben zu den technischen Daten des Funkmoduls wurde dem Beschwerdeführer die Registernummer des Beschwerdegegners (DVR: 00*****, sie findet sich auch im Briefkopf des Beschwerdegegners) sowie – unter Berufung auf eine Auskunft der Datenschutzkommission – die Negativauskunft übermittelt, dass mittels des neuen Wasserzählers samt Funkmodul -Strichaufzählung keine personenbezogenen Daten übermittelt werden und -Strichaufzählung die Datenmenge gegenüber der früheren Ablesung der alten Zähler durch ein Zählorgan unverändert geblieben sei (Ablesung einmal jährlich). Am
  15. Februar 2012 wurde die vorliegende Beschwerde (wegen inhaltlicher Mängel dieser Auskunft) eingebracht. Am
  16. März 2012 erteilte der Beschwerdegegner im laufenden Verfahren dem Beschwerdeführer eine „Richtigstellung“ der Auskunft bzw. eine ergänzende Auskunft. Diese bestand hinsichtlich der verarbeiteten Daten insbesondere aus Screenshots mit den Daten des seit 2003 zur Verrechnung in Verwendung stehenden EDV-Programms (Beilage 1 der Beilage der zu GZ: DSK-K121.822/0003-DSK/2012 einliegenden Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  17. März 2012). Aus diesen geht hervor, dass der neue Zähler (Gerät Nr. 000***000) am
  18. Oktober 2011 bei Zählerstand „1“ anlässlich des Einbaus und am
  19. Oktober 2011 bei einer „Turnusablesung“ (eine solche erfolgte auch in den Vorjahren stets gegen Ende des Kalendermonats Oktober) mit Zählerstand „10“ ausgelesen und die entsprechenden Daten mit Bezug zum Beschwerdeführer (als „Geschäftspartner“ zusammen mit einer weiteren Person) verarbeitet wurden. Zur Datenherkunft wurde wörtlich ausgeführt: „Weiters werden periodisch (jährlich) die Zählerstände des Wasserzählers der Anlage Ö*** 3 samt dazugehöriger Wasserzählernummer durch Funkfernablese bzw. früher durch Ablese des Zählerstandes durch Dienstnehmer des WLV erhoben. Im Rahmen der Funkfernablese werden ausschließlich der Zählerstand sowie die Wasserzählernummer ausgelesen und übermittelt.“ Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden und zitierten Urkundenkopien (Beilagen zur Beschwerde vom
  20. Februar 2012 und zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
  21. März 2012). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  22. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)
(2)Paragraph eins,
(1)
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)[…]
(3)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)[…]
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(8)Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den Paragraphen 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz 4, oder Paragraph 27, Absatz 4, die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen.
  2. Allgemeines Von dem vom Beschwerdeführer am
  3. Jänner 2012 an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen fallen überhaupt nur die erste und die vierte in den Anwendungsbereich des DSG 2000 und nur die vierte unter das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000.Von dem vom Beschwerdeführer am
  4. Jänner 2012 an den Beschwerdegegner gerichteten Fragen fallen überhaupt nur die erste und die vierte in den Anwendungsbereich des DSG 2000 und nur die vierte unter das Auskunftsrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG
  5. Alle anderen stellen Fragen allgemeiner und technischer Natur dar, deren Beantwortung nicht im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 durch die Datenschutzkommission erzwungen werden kann.Alle anderen stellen Fragen allgemeiner und technischer Natur dar, deren Beantwortung nicht im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 durch die Datenschutzkommission erzwungen werden kann. Die Herstellung von Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 ist eine Pflicht des datenschutzrechtlichen Auftraggebers, deren mögliche Missachtung aber in einem Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts nicht näher zu prüfen ist. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts bietet auch keinen rechtlichen Grund oder Anlass, die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von sogenannten „Smart Meter“- Messgeräten zu prüfen und zu erörtern.Die Herstellung von Datensicherheit gemäß Paragraph 14, DSG 2000 ist eine Pflicht des datenschutzrechtlichen Auftraggebers, deren mögliche Missachtung aber in einem Beschwerdeverfahren wegen Verletzung des Auskunftsrechts nicht näher zu prüfen ist. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts bietet auch keinen rechtlichen Grund oder Anlass, die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von sogenannten „Smart Meter“- Messgeräten zu prüfen und zu erörtern.
  6. Frage nach der DVR-Nummer und Registerinhalten Das Datenverarbeitungsregister (DVR) ist ein von der Datenschutzkommission geführtes öffentliches, ab September 2012 auch online einsehbares Register. Im Ausgleich zur Meldepflicht, die einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber treffen kann, ist letzterer nicht verpflichtet, Informationen, die sich jedermann durch Einsichtnahme ins DVR beschaffen kann (einschließlich der möglichen Information, dass eine Datenanwendung nicht gemeldet und registriert worden ist), in eine Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 einzubeziehen. Gegenstand einer solchen Auskunft sind die nicht öffentlich einsehbaren, dem Datengeheimnis unterliegenden Inhalte einer Datenanwendung. Durch die Nicht-Übermittlung einer Kopie der DVR-Meldung des Beschwerdegegners, kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt worden sein, da die im DVR verarbeiteten Daten den jeweiligen Auftraggeber, hier also den Beschwerdegegner, betreffen. Es handelt sich inhaltlich um die „Angaben“, dass der betreffende Auftraggeber die genannten Datenarten der umschriebenen Betroffenenkreise verarbeitet (und eventuell an weitere Auftraggeber, umschrieben als Empfänger oder Empfängerkreise, übermittelt).Das Datenverarbeitungsregister (DVR) ist ein von der Datenschutzkommission geführtes öffentliches, ab September 2012 auch online einsehbares Register. Im Ausgleich zur Meldepflicht, die einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber treffen kann, ist letzterer nicht verpflichtet, Informationen, die sich jedermann durch Einsichtnahme ins DVR beschaffen kann (einschließlich der möglichen Information, dass eine Datenanwendung nicht gemeldet und registriert worden ist), in eine Auskunft gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 einzubeziehen. Gegenstand einer solchen Auskunft sind die nicht öffentlich einsehbaren, dem Datengeheimnis unterliegenden Inhalte einer Datenanwendung. Durch die Nicht-Übermittlung einer Kopie der DVR-Meldung des Beschwerdegegners, kann der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt worden sein, da die im DVR verarbeiteten Daten den jeweiligen Auftraggeber, hier also den Beschwerdegegner, betreffen. Es handelt sich inhaltlich um die „Angaben“, dass der betreffende Auftraggeber die genannten Datenarten der umschriebenen Betroffenenkreise verarbeitet (und eventuell an weitere Auftraggeber, umschrieben als Empfänger oder Empfängerkreise, übermittelt).
  7. Keine Bedenken gegen Richtigkeit der „sanierten“ Auskunft Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unrichtigkeit der am
  8. Jänner 2012 erteilten und am
  9. März 2012 ergänzten Auskunft darzulegen. Es trifft zu, dass die ursprüngliche Auskunft als Negativauskunft nicht dem Gesetz entsprochen hat, da der Beschwerdegegner, auch mit Hilfe des Zählers, Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Der Beschwerdegegner hat jedoch von der ihm gesetzlich in § 31 Abs. 8 DSG 2000 eingeräumten Option Gebrauch gemacht, die Auskunftserteilung durch Ergänzungen zu sanieren und die Verletzung im Auskunftsrecht damit zu beseitigen, den Beschwerdeführer also „klaglos zu stellen“.Der Beschwerdegegner hat jedoch von der ihm gesetzlich in Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 eingeräumten Option Gebrauch gemacht, die Auskunftserteilung durch Ergänzungen zu sanieren und die Verletzung im Auskunftsrecht damit zu beseitigen, den Beschwerdeführer also „klaglos zu stellen“. Die vom Beschwerdeführer dazu nach Parteiengehör gemachten Einwände sind dagegen nicht stichhaltig. Bezüglich des Hinweises auf die Diskrepanz zwischen dem Intervall des abgestrahlten Funksignals und den Zeitpunkten der Datenerfassung ist zu sagen, dass nur im Zeitpunkt der Auslesung des Zählers, das heißt der Erfassung und dauerhaften Speicherung des per Funk abgestrahlten Zählerstandes durch den Beschwerdegegner, ein relevanter Verarbeitungsschritt erfolgt. Auf die Häufigkeit der Ausstrahlung des (nicht erfassten) verschlüsselten Funksignals kommt es hingegen nicht an, da über nicht verarbeitete Daten auch keine Auskunft zu erteilen ist. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zu oben
  10. verwiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.