RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum24.08.2012 GeschäftszahlK121.850/0007-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom
- August 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Dr. Hubertus Ä*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom
- Februar 2012 gegen das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten in Folge inhaltlich mangelhafter Auskunftserteilung mit Schreiben vom
- Dezember 2011, wird entschieden:
- Der A n t r a g, dem Beschwerdegegner a u f z u t r a ge n, eine vollständige und gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen, wird zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit
- Februar 2012 datierten und am
- Februar 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
- Dezember 2011 (gemeint wohl, laut Beilagen, vom
- Dezember 2011) sein Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2011 inhaltlich mangelhaft beantwortet habe. Es fehle eine Auskunft über „alle verwendeten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) und alle damit in Verbindung stehenden Daten (insbesondere im Zusammenhang mit der Volks- und Registerzählung oder sonstiger Verpflichtungen), Datenermittlungen (welche Daten von welchen Stellen) und Datenübermittlungen (welche Daten an welche Stellen).“ Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom
- März 2012 vor, die erteilte Auskunft sei für den Zuständigkeitsbereich des Ressorts vollständig und habe dem aktuellen Datenbestand entsprochen. In keiner Datenanwendung des Beschwerdegegners würden bPK verwendet, da diese nicht für Zwecke der Registerzählung durchgeführt würden. Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (GZ: DSK-K121.850/0004- DSK/2012 vom
- Juli 2012) nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2011 hinsichtlich der Verwendung von bPK gesetzmäßig beantwortet hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete am
- Oktober 2011 an den Beschwerdegegner ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren mit folgendem, für den Verfahrensgegenstand relevanten Inhalt: „Ausdrücklich ersuche ich um die Beauskunftung sämtlicher Daten, die aufgrund der Bestimmungen des Registerzählungsgesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden, sowie um die Beauskunftung meine/meiner bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für ihren/ihre Tätigkeitsbereich(e). Insbesondere wird um die Beauskunftung des fremden bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) ersucht. In Bezug auf die bereichsspezifischen Personenkennzeichen wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn diese bei einem eventuellen Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, diese in ihren Datenanwendungen unmittelbar meiner Person zugeordnet werden können.“ Der Beschwerdegegner erteilte mit Schreiben vom
- Dezember 2011, GZ: BMWFJ-***/2012, dem Beschwerdeführer schriftlich Auskunft (die Zustellung ist unbestritten). Diese umfasste inhaltlich die Eintragung des Beschwerdeführers in das Ingenieursregister, das zentrale Gewerberegister (laut angeschlossenem Auszug) sowie Angaben zu fünf im Rahmen der elektronischen Aktenverwaltung (ELAK im Bund System – Elektronischer Akt) auffindbaren Aktenstücken, in denen der Beschwerdeführer als Bezugsperson aufscheint (Einbringer, Förderungsempfänger, Beteiligter). Weiters wurde die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H. als Dienstleisterin angegeben. Am
- Dezember 2011 wurden für Datenverarbeitungszwecke des Beschwerdegegners keine bPK verwendet. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Stellungnahme des Beschwerdegegners und den zitierten Urkunden (Beilagen zur Beschwerde vom
- Februar 2012 und zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- März 2012, GZ: BMWFJ-***/2012). Eine Überprüfung im Stammzahlenregister hat ergeben, dass vor dem
- Dezember 2011 vom Beschwerdegegner keine bPK abgefragt worden sind. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)…
(2)Paragraph eins,
(1)…
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs. 1, und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins,, und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2)[…]
(3)
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)…
(6)
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen
- a)Unzulässigkeit eines Teils des Beschwerdeantrags Hinsichtlich des Begehrens, dem Beschwerdegegner, einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, die Auskunftserteilung aufzutragen, widerspricht die Beschwerde § 31 Abs. 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009. Diese Bestimmung stellt nämlich klar, dass Rechtsverletzungen durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, auch im Fall einer Geltendmachung des Rechts auf Auskunft, nur festgestellt werden können, da sich die Ermächtigung zur Erlassung von Leistungsbescheiden (Aufträgen) in § 31 Abs. 7 2. Satz DSG 2000 ausdrücklich nur auf „Auftraggeber des privaten Bereichs“ erstreckt.Hinsichtlich des Begehrens, dem Beschwerdegegner, einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, die Auskunftserteilung aufzutragen, widerspricht die Beschwerde Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,. Diese Bestimmung stellt nämlich klar, dass Rechtsverletzungen durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, auch im Fall einer Geltendmachung des Rechts auf Auskunft, nur festgestellt werden können, da sich die Ermächtigung zur Erlassung von Leistungsbescheiden (Aufträgen) in Paragraph 31, Absatz 7, 2. Satz DSG 2000 ausdrücklich nur auf „Auftraggeber des privaten Bereichs“ erstreckt. Das entsprechende Begehren war daher als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt 1.).
- b)Beschwerde in der Sache unbegründet Im Übrigen hat sich die Beschwerde als nicht berechtigt erwiesen. Wie die Datenschutzkommission bereits im an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid (betreffend Zulässigkeit der Durchführung der Registerzählung) vom 30. März 2012, GZ: DSK-K121.765/0008-DSK/2012, festgestellt hat, hatte der Beschwerdegegner in Bezug auf die Registerzählung (Volkszählung 2011) bis zum Stichtag 22. Februar 2012 keine Daten für Zwecke der Registerzählung übermittelt (Bescheid, Seiten 8, 10). Die Auskunft an den Beschwerdeführer wurde davor, nämlich am 12. Dezember 2011, erteilt. Das Ermittlungsverfahren in dieser Sache hat dies bestätigt, da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auskunftserteilung keinerlei bBK von der Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde errechnen hat lassen, die Voraussetzung für Datenübermittlungen für Zwecke der Registerzählung sind (§ 6 Abs. 1 und 2 RegzG).Wie die Datenschutzkommission bereits im an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid (betreffend Zulässigkeit der Durchführung der Registerzählung) vom 30. März 2012, GZ: DSK-K121.765/0008-DSK/2012, festgestellt hat, hatte der Beschwerdegegner in Bezug auf die Registerzählung (Volkszählung 2011) bis zum Stichtag 22. Februar 2012 keine Daten für Zwecke der Registerzählung übermittelt (Bescheid, Seiten 8, 10). Die Auskunft an den Beschwerdeführer wurde davor, nämlich am 12. Dezember 2011, erteilt. Das Ermittlungsverfahren in dieser Sache hat dies bestätigt, da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Auskunftserteilung keinerlei bBK von der Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde errechnen hat lassen, die Voraussetzung für Datenübermittlungen für Zwecke der Registerzählung sind (Paragraph 6, Absatz eins und 2 RegzG). Das Beschwerdevorbringen war zur Gänze auf die Frage der bPK fokussiert. Andere Teile der Auskunft wurden vom Beschwerdeführer weder bemängelt, noch das Fehlen solcher gerügt. Der Beschwerdegegner hat zwar keine ausdrückliche Antwort dahingehend erteilt, keine bPK zu verwenden, sondern sich darauf beschränkt, gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 eine positive Auskunft über den Beschwerdeführer betreffende Daten in seinen Datenanwendungen zu erteilen. Dies entsprach auch dem Gesetz.Der Beschwerdegegner hat zwar keine ausdrückliche Antwort dahingehend erteilt, keine bPK zu verwenden, sondern sich darauf beschränkt, gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 eine positive Auskunft über den Beschwerdeführer betreffende Daten in seinen Datenanwendungen zu erteilen. Dies entsprach auch dem Gesetz. Da keine inhaltlichen Mängel der erteilten Auskunft hervorgekommen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt 2.).