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{'item': 'K121.830/0008-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.09.2012 GeschäftszahlK121.830/0008-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. September 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Egon B*** (Beschwerdeführer) aus Y***, vertreten durch den Verein **** – Vereinigung für Datenschutz, vom
  2. März 2012 gegen die Ä*** Gesellschaft m. b.H.(Beschwerdegegnerin) in Wien, vertreten durch Mag. Adalbert K***, Rechtsanwalt in **** Wien, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom
  3. Dezember 2011 wird entschieden: 1.Ziffer eins Der B e s c h w e r d e wird F o l g e g e g e b e n und festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat, dass sie dessen Auskunftsbegehren vom
  4. Dezember 2011 nicht beantwortet hat. 2.Ziffer 2 Der B e s c h w e r d e g e g n e r i n wird a u f g e t r a g e n, dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zwangsvollstreckung schriftlich Auskunft über die zu dessen Person verarbeiteten Daten zu erteilen oder ihm mitzuteilen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer eins, 26, Absatz eins und 4 und 31 Absatz eins und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit
  5. März 2012 datierten und am selben Tag per Telefax bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom
  6. Dezember 2011 nicht beantwortet habe. Die Beschwerdegegnerin brachte, anwaltlich vertreten, mit Stellungnahme vom
  7. April 2012 vor, die Daten des Beschwerdeführers bereits vor dem
  8. Dezember 2011 gelöscht und dies dem Beschwerdeführer mit Löschungsmitteilung vom
  9. November 2011 auch mitgeteilt zu haben. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher unverständlich. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Stellungnahme vom
  10. Mai 2012, er habe den legitimen Anspruch, sich durch weitere Auskunftsbegehren von der tatsächlichen Löschung seiner Daten zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin sei in jedem Fall gesetzlich verpflichtet, ein solches Auskunftsbegehren zu beantworten. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin trotz einer wenige Wochen zuvor abgegebenen Löschungsmitteilung verpflichtet war, das Auskunftsbegehren vom
  11. Dezember 2011 zu beantworten. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer nach einem entsprechenden Löschungsbegehren bzw. Widerspruch mit Schreiben vom
  12. November 2011 durch ihren Rechtsanwalt mit, „dass sämtliche ihrer Daten von den Computerdateien...gelöscht worden sind, sodass keine Daten mehr vorhanden sind.“ Am
  13. Dezember 2011 richtete der Beschwerdeführer per Telefax ein Auskunftsbegehren betreffend „alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten“ an die Beschwerdegegnerin (in weiterer Folge spezifiziert insbesondere auf „Wirtschafts-, Bonitäts-, Konsumenten-, Warenevidenz und Warenkreditdateien“). Dieses Auskunftsbegehren ist der Beschwerdegegnerin zugestellt und bis dato nicht beantwortet worden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den der Datenschutzkommission vorliegenden Urkundenkopien (Schreiben von Rechtsanwalt Mag. K*** an den Beschwerdeführer vom
  14. November 2011, vorgelegt als Beilage zur Stellungnahme vom
  15. April 2012; Auskunftsbegehren vom
  16. Dezember 2011, vorgelegt als Beilage zur Beschwerde vom
  17. März 2012) und dem glaubwürdigen, diesbezüglich unstrittigen Vorbringen beider Seiten (betreffend Zustellung und Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  18. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)
(2)Paragraph eins,
(1)
(2)
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“ § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 26, Absatz eins und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Auskunftsrecht § 26.
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.Paragraph 26,
(1)Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
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(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
(4)Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Absatz 3, mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“ § 31 Abs. 1 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
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(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als berechtigt erwiesen. Die Beschwerdegegnerin legt das Gesetz unzutreffend aus, wenn sie sinngemäß vorbringt, aufgrund einer Löschungsmitteilung am
  2. November 2011 nicht verpflichtet gewesen zu sein, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  3. Dezember desselben Jahres zu beantworten. Grundsätzlich muss jedes als solches erkennbare (vgl. hierzu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  4. Oktober 2008, GZ K121.386/0009-DSK/2008, RIS) datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren beantwortet werden. Dies ergibt sich bereits aus § 26 Abs. 1 sechster Satz DSG 2000, wonach wenn vom Auskunftswerber keine Daten vorhanden, die Bekanntgabe dieses Umstands genügt (Negativauskunft). Der Auftraggeber hat daher jedenfalls zu reagieren.Grundsätzlich muss jedes als solches erkennbare vergleiche hierzu den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  5. Oktober 2008, GZ K121.386/0009-DSK/2008, RIS) datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren beantwortet werden. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 26, Absatz eins, sechster Satz DSG 2000, wonach wenn vom Auskunftswerber keine Daten vorhanden, die Bekanntgabe dieses Umstands genügt (Negativauskunft). Der Auftraggeber hat daher jedenfalls zu reagieren. Das Auskunftsrecht ist ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das – in den Grenzen des allgemeinen Verbots schikanöser Rechtsausübung – unbegrenzt oft ausgeübt werden kann, wobei allerdings die eventuell eintretende Kostenersatzpflicht mit ihren Rechtsfolgen gemäß § 26 Abs. 4 und 6 DSG 2000 zu beachten sein wird.Das Auskunftsrecht ist ein anlassunabhängiges, subjektives Kontrollrecht, das – in den Grenzen des allgemeinen Verbots schikanöser Rechtsausübung – unbegrenzt oft ausgeübt werden kann, wobei allerdings die eventuell eintretende Kostenersatzpflicht mit ihren Rechtsfolgen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6 DSG 2000 zu beachten sein wird. Hier lag ein zweifelsfrei und unbestritten als solches erkennbares Auskunftsbegehren vor. Durch die Weigerung, das Auskunftsbegehren vom
  6. Dezember 2011 zu beantworten, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt. Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 war daher der spruchgemäße Leistungsauftrag zu erlassen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 war daher der spruchgemäße Leistungsauftrag zu erlassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.