Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 14. September 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde des Dipl.-Inform. Univ. Ernst Ä*** (Beschwerdeführer) aus C***, Deutschland, vom 29. März 2012 gegen
Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzungen in den Rechten auf Geheimhaltung in Folge Zustellung in einem Verwaltungsstrafverfahren (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Februar 2012) sowie im Recht auf Auskunft über eigene Daten wird entschieden: 1.
B e s c h w e r d e wird, soweit sie eine Verletzung im R e c h t a u f A u s k u n f t über eigene Daten geltend macht, z u r ü c k g e w i e s e n.
Beschwerdegegnerin in einem Verwaltungsstrafverfahren wiederholt, insbesondere durch
in Kopie vorgelegte „Aufforderung zur Rechtfertigung“, sein Geburtsdatum ins Adressfeld behördlicher Schreiben drucke und
se (im Fensterkuvert) per Brief in Deutschland zustellen lasse. Seine rein persönlichen Daten stünden so zur Verfügung. Nach deutschem Recht sei
s jedenfalls unzulässig, er gehe davon aus, dass auch hier das nationale Recht dem Standard der europäischen Datenschutzrichtlinie entspreche. Er habe auch durch Unterlassungsaufforderungen seinen Widerspruch zum Ausdruck gebracht.
Antwort der Beschwerdegegnerin, dass das Geburtsdatum zur Identitätsprüfung bei der Postzustellung notwendig sei, übersehe, dass es sich um eine einfache, nicht persönlich zuzustellende Postsendung gehandelt habe,
einfach in den Briefkasten eingeworfen oder Mitbewohnern ausgehändigt werde. Auch sei ihm bisher eine Auskunft über
zu seiner Person gespeicherten Daten mit dem Hinweis verweigert worden, dass dazu ein Identitätsnachweis (z.B. ein Lichtbildausweis mit eigenhändiger Unterschrift) erbracht werden müsse. Er halte
Übersendung einer solchen Ausweiskopie für unzulässig und wegen des Missbrauchspotenzials ebenfalls für bedenklich.
Datenschutzkommission forderte den Beschwerdeführer hinsichtlich des Auskunftsrechts zunächst am 5. April 2012 zur Behebung von Inhaltsmängeln, insbesondere gestützt auf § 31 Abs. 4 DSG 2000 zur Vorlage einer Kopie eines schriftlichen Auskunftsbegehrens auf. Auf
sen Mangelbehebungsauftrag (mit Hinweisen auf
Rechtsprechung zum Identitätsnachweis) hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Datenschutzkommission forderte den Beschwerdeführer hinsichtlich des Auskunftsrechts zunächst am 5. April 2012 zur Behebung von Inhaltsmängeln, insbesondere gestützt auf Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 zur Vorlage einer Kopie eines schriftlichen Auskunftsbegehrens auf. Auf
sen Mangelbehebungsauftrag (mit Hinweisen auf
Rechtsprechung zum Identitätsnachweis) hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Beschwerdegegnerin, hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zur Stellungnahme aufgefordert, brachte mit Schreiben vom 20. Juni 2012 vor, dass
Zustellung der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten „Aufforderung zur Rechtfertigung“ in einer Verwaltungsstrafsache in Folge eines Fehlers bei der Postabfertigung nicht zu eigenen Handen und im geschlossenen Kuvert, sondern als Einschreibbrief im Fensterkuvert veranlasst worden sei. Darauf replizierte der Beschwerdeführer, es handle sich beim Beschwerdesachverhalt um keine Panne bei der Postabfertigung sondern um ein wiederholtes Verhalten, das ausdrücklich entgegen seinem Widerspruch fortgesetzt worden sei. Insgesamt nannte der Beschwerdeführer acht entsprechende Zustellstücke der Beschwerdegegnerin seit dem 13. Jänner 2012. Auch sei es unerheblich, ob dabei ein geschlossenes oder ein Fensterkuvert verwendet worden sei, da
Schreiben nicht als „persönlich“ gekennzeichnet gewesen (und daher an Dritte wie seine Ehefrau oder eine Mitbewohnerin ausgeliefert worden) seien. Das aufgedruckte Geburtsdatum werde daher überhaupt nicht zur Identitätsprüfung herangezogen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
Frage ist, ob
Beschwerdegegnerin berechtigt war, für Zwecke bestimmter Zustellungen in einem Verwaltungsstrafverfahren das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der lesbaren Adressierung der Zustellstücke beizufügen. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Gegen den Beschwerdeführer war am 3. Februar 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts zweier straßenpolizeilicher Übertretungen (Geschäftszeichen VerkR**- 000-2012 und VerkR**-0000-2012) anhängig. Mit Schreiben von
sem Tag erließ
Beschwerdegegnerin eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ an den Beschwerdeführer mit folgendem Anschreiben: „Herrn Ernst Ä*** geb. 0*.0*.19** *** Straße 3 00000 C*** DEUTSCHLAND“
ses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer als gewöhnlicher Einschreibbrief ohne Rückschein mit dem im Fensterkuvert sichtbaren obigen Anschreiben als Adressierung zugestellt. Beweiswürdigung:
se Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführer und den vorliegenden Kopien der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom
Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
1 Z 1 bis 4 DSG 2000 lauten samt Überschrift:
Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 DSG 2000 lauten samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
se nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3.Ziffer 3 durch Zweck und Inhalt der Übermittlung
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen
Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten
Verwendung erfordern.“
1 und 31 Abs. 1 bis 4 und 7 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
Paragraphen 26, Absatz eins und 31 Absatz eins bis 4 und 7 DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Auskunftsrecht § 26.
s schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über
zu
ser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden.
Auskunft hat
verarbeiteten Daten,
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie
Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von
nstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt
Bekanntgabe
ses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“Paragraph 26,
s schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über
zu
ser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden.
Auskunft hat
verarbeiteten Daten,
Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie
Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von
nstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt
Bekanntgabe
ses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“ „Beschwerde an
Datenschutzkommission § 31.
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins
Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit
s zumutbar ist,
Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem
behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem
Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4
Gründe, auf
sich
Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren,
behauptete Rechtsverletzung festzustellen Und 6.Ziffer 6
Angaben,
erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 13 Abs. 3 und § 21 AVG lauten samt (Abschnitts-)Überschriften:Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 21, AVG lauten samt (Abschnitts-)Überschriften: „Anbringen § 13.
Behörde nicht zur Zurückweisung.
Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter
Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf
ser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ „
G lauten samt Abschnittsüberschrift:
Paragraphen 40 und 42 VStG lauten samt Abschnittsüberschrift: „Ordentliches Verfahren § 40.
Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.Paragraph 40,
Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Behörde kann den Beschuldigten zu
sem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu
sem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
Behörde ihren Sitz hat, so kann sie
Vernehmung des Beschuldigten durch
Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.“ „§ 42.
Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:„§ 42.
Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten: 1.Ziffer eins
deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie
in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift; 2.Ziffer 2
Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und
der Verteidigung
nlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls
Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
se Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.“
G lauten samt Überschriften:
Paragraphen 2, Ziffer eins bis 7, 4, 5, 11 Absatz eins, 21 und 26 Absatz eins, ZustG lauten samt Überschriften: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne
ses Bundesgesetzes bedeuten
Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne
ses Bundesgesetzes bedeuten
Begriffe: 1. “Empfänger”:
von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;1. “Empfänger”:
von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll; 2.Ziffer 2 “Dokument”: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung; 3.Ziffer 3 “Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);“Zustelladresse”: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,); 4.Ziffer 4 “Abgabestelle”:
Wohnung oder sonstige Unterkunft,
Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum,
Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für
Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort; 5.Ziffer 5 „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für
Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse; 6.Ziffer 6 “Post”:
Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);“Post”:
Österreichische Post AG (Paragraph 2, Ziffer 2, des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,); 7.Ziffer 7 „Zustelldienst“:
Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des
Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des
Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll.
Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und
für
Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“Paragraph 5,
Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll.
Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und
für
Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ „Besondere Fälle der Zustellung § 11.
Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder
internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“Paragraph 11,
Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder
internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.“ „Zustellung zu eigenen Handen § 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“Paragraph 21, Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“ „Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in
für
Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.“Paragraph 26,
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in
für
Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.“ Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen lautet samt Überschrift:Artikel 10, Absatz eins, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen lautet samt Überschrift: „Zustellungen Artikel 10
Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig” und „Rückschein” zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch
Post bewirkt werden oder ist
s nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist
zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen.
Vertragsstaaten teilen einander
se Stellen mit.“
se Urkundenvorlage zwingend zu den einer Beschwerde anzuschließenden Beilagen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war überhaupt unklar, ob er jemals ein schriftliches Auskunftsbegehren an
Beschwerdegegnerin gerichtet hat.Der Beschwerde vom 29. März 2012 war keine Kopie eines schriftlichen Auskunftsbegehrens angeschlossen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000 gehört
se Urkundenvorlage zwingend zu den einer Beschwerde anzuschließenden Beilagen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war überhaupt unklar, ob er jemals ein schriftliches Auskunftsbegehren an
Beschwerdegegnerin gerichtet hat. Auf den ihm zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission, in dem auf
möglichen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht worden ist, hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Beschwerde war daher hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.
Beschwerde war daher hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen. b) Hinsichtlich des Geheimhaltungsrechts
Beschwerde hat sich insoweit als nicht berechtigt erwiesen. Im Beschwerdefall hat
Beschwerdegegnerin nicht-sensible Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vorname, Familien- /Nachname, Zustelladresse und Geburtsdatum für Zwecke eines Zustellvorgangs (Adressierung, Ausdruck und Kuvertierung) automationsunterstützt verwendet. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung des Geburtsdatums für
sen Zweck besteht nicht, sodass erwogen werden muss, ob überwiegende berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 den Eingriff in
sem speziellen Fall gerechtfertigt haben.Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verwendung des Geburtsdatums für
sen Zweck besteht nicht, sodass erwogen werden muss, ob überwiegende berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 den Eingriff in
sem speziellen Fall gerechtfertigt haben. Es besteht eine langjährige Spruchpraxis der Datenschutzkommission, wonach bei Zustellung behördlicher Erledigungen
Beifügung des Geburtsdatums zur Adressierung gerechtfertigt sein kann. In einer in jüngerer Zeit bei ähnlicher Fallkonstellation ergangenen Entscheidung heißt es dazu: „
Datenschutzkommission vertritt in ständiger und langjähriger Entscheidungspraxis
Auffassung, dass
Verwendung des Geburtsdatums auf amtlichen Schriftstücken zur eindeutigen Identifikation des Adressaten dann gerechtfertigt ist, wenn aus der fehlerhaften Identifikation des Empfängers besondere Nachteile entstehen könnten, wie etwa dadurch, dass bei Zustellung des amtlichen Schriftstücks an
falsche Person sensible Daten des eigentlichen Adressaten einem Dritten rechtswidrigerweise zur Kenntnis gelangen könnten (K120.794/007-DSK/2002 vom 3. Dezember 2002, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, mwH), bspw. wenn an der Abgabestelle mehrere Personen mit gleichem Namen, aber unterschiedlichen Geburtsdaten leben. Da der Beschwerdegegner als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zur „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ gemäß §§ 21f AVG verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzte
Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers
sen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als
Gefahr,
im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine sensiblen Daten im Sinne des Gesetzes, durch ihre Einordnung unter
Sonderregel des § 8 Abs. 4 DSG 2000 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse jedoch klar „sensibler“ als das bloße Geburtsdatum.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 17. Dezember 2010, K121.636/0010-DSK/2010, RIS)Da der Beschwerdegegner als zustellende Behörde nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zur „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe“ gemäß Paragraphen 21 f, AVG verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und nicht in jedem Fall nachprüfen kann, ob konkret an der Abgabestelle namensgleiche Personen wohnhaft sind, verletzte
Verwendung des Geburtsdatums in der Adressierung zwecks eindeutiger Identifikation des Empfängers
sen daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, da der vorgenommene Eingriff in sein Geheimhaltungsrecht leichter wiegt als
Gefahr,
im Fall eines Zustellfehlers seinem Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Vorwürfe gedroht hätte. Strafrechtliche Vorwürfe sind zwar keine sensiblen Daten im Sinne des Gesetzes, durch ihre Einordnung unter
Sonderregel des Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 im Hinblick auf das Geheimhaltungsinteresse jedoch klar „sensibler“ als das bloße Geburtsdatum.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 17. Dezember 2010, K121.636/0010-DSK/2010, RIS) Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass
Beschwerdegegnerin
hier verfahrensrechtlich geltenden Vorschriften für
Zustellung nicht beachtet hat. Der gesetzmäßig vorgezeichnete Weg für
nachweisliche, physische Zustellung eines Behördendokuments zu eigenen Handen des genau bezeichneten Empfängers ist bei Zustellungen in Deutschland gemäß § 11 Abs. 1 ZustG iVm Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen der eingeschriebene, eigenhändig zuzustellende Rückscheinbrief.Der gesetzmäßig vorgezeichnete Weg für
nachweisliche, physische Zustellung eines Behördendokuments zu eigenen Handen des genau bezeichneten Empfängers ist bei Zustellungen in Deutschland gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ZustG in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen der eingeschriebene, eigenhändig zuzustellende Rückscheinbrief. Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ist gemäß § 42 Abs. 2 VStG zwingend eigenhändig zuzustellen.Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VStG zwingend eigenhändig zuzustellen. Mit der eigenhändigen Zustellung erfolgt auch
Identitätsprüfung durch den Zusteller der, jedenfalls bei inländischen Zustellungen, dabei als Hilfsorgan der Behörde tätig wird, was einen zusätzlichen Schutz im Sinne der Geheimhaltungsinteressen des Empfängers bedeutet. Aber auch bei der hier von der Beschwerdegegnerin gewählten Zustellmethode überwiegt das Interesse am Schutz der Geheimhaltung des Inhalts einer Briefsendung das Interesse an der Geheimhaltung des Geburtsdatums vor den am Zustellvorgang beteiligten Personen (insbesondere Mitarbeitern von Postunternehmen).
Praxis des behördlichen Zustellwesens, nicht nur der Verwaltung (z.B. im Bereich des Verwaltungsstrafwesens) sondern auch der Gerichtsbarkeit (z.B. Im Strafprozess oder bei der Zustellung von familienrechtlichen Dokumenten, etwa Vaterschaftsklagen), hat immer wieder Fälle aufgezeigt, in denen eine Verwechslung namensgleicher Personen (etwa Vater und Sohn, wohnhaft im selben Haushalt) einen besonders schwerwiegenden Eingriff in persönliche Geheimhaltungsinteressen bilden kann.
s gilt nicht nur für den Zustellvorgang selbst sondern auch für
weitere Gebarung mit dem Zustellstück innerhalb des Haushalts (in der „Sphäre“ des Empfängers), etwa der irrtümlichen Öffnung eines Kuverts durch einen Nicht-Empfänger. § 5 ZustG sieht überdies
eindeutige Bezeichnung des Empfängers vor und schließt für
sen Zweck
Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung des Empfängers jedenfalls nicht aus.
s wird auch durch
einschlägigen Erläuterungen zu § 5 ZustG untermauert.
Bestimmung, dass
Identität des Empfängers möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, hat in
ser Form erstmals durch BGBl. I Nr. 10/2004 in das ZustG Eingang gefunden.Paragraph 5, ZustG sieht überdies
eindeutige Bezeichnung des Empfängers vor und schließt für
sen Zweck
Verwendung des Geburtsdatums zur Identifizierung des Empfängers jedenfalls nicht aus.
s wird auch durch
einschlägigen Erläuterungen zu Paragraph 5, ZustG untermauert.
Bestimmung, dass
Identität des Empfängers möglichst eindeutig zu bezeichnen ist, hat in
ser Form erstmals durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in das ZustG Eingang gefunden. In den EB GP XXII, RV 252 zu § 5 ZustG idF BGBl. I Nr. 10/2004 ist zu lesen:In den EB Gesetzgebungsperiode römisch 22 , Regierungsvorlage 252 zu Paragraph 5, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist zu lesen: „Durch
se Regelung soll
Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden.
Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch § 18 Abs. 3 AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf
Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form;
s gilt sowohl für
Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung.„Durch
se Regelung soll
Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden.
Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch Paragraph 18, Absatz 3, AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf
Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form;
s gilt sowohl für
Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung. […] Das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bezeichnung des Empfängers soll eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage als bisher dafür schaffen, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird.
Datenschutzkommission hat mehrfach entschieden, dass
s dann zulässig ist, wenn nach dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. ein Strafbescheid)
eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig ist. ...“
Beschwerde war daher in der Frage des Geheimhaltungsrechts als unbegründet abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.