← Österreich

{'item': 'K121.841/0011-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum17.10.2012 GeschäftszahlK121.841/0011-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (un

r Zustellformularverordnung), enthaltend das Straferkenntnis vom 21. Juli 2011, GZ: MA 67-PA-**3*4*/1*/8, den handschriftlichen Vermerk „Straferk.“ anbringen und das Dokument so versenden ließ. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 27 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF, und §§ 1 und 2 Abs.1 der sowie Anlage 4/

r Zustellformularverordnung 1982 (ZustFormV), BGBl. Nr. 600/1982 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 31 Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 27, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF, und Paragraphen eins und 2 Absatz eins, der sowie Anlage 4/

r Zustellformularverordnung 1982 (ZustFormV), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am

  1. April 2012 per E-Mail eingebrachten (und mit Schreiben vom
  2. Mai 2012 verbesserten) Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner (durch die Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung) ihr das Schreiben vom
  3. Juli 2011 (Briefsendung mit Zustellnachweis RSb) mit dem handschriftlichen Vermerk „Straferk.“ außen auf dem Kuvert zustellen habe lassen. Auf ihren Vorhalt hin habe der Beschwerdegegner zwar ihren geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung abgelehnt, aber zugestanden, dass diese „Beschlagwortung“ in Zukunft durch eine Ziffernkombination ersetzt werde. Der Beschwerdegegner brachte (durch die Magistratsabteilung 26 – Datenschutz und E-Government) mit Stellungnahme vom
  4. Juni 2012 vor, der entsprechende Vermerk sei keinen unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt, da die Mitarbeiter der Post in ihrer Funktion als behördliche Zustellorgane dem Beschwerdegegner zuzurechnen seien und überdies durch besondere Vorschriften (§ 5 Abs. 1 des Postmarktgesetzes) zur Verschwiegenheit verpflichtet würden. Der Sachverhalt selbst werde nicht bestritten. Überdies sei die entsprechende Praxis bereits geändert und die in Beschwerde gezogene Beschlagwortung durch eine für Außenstehende nicht nachvollziehbare Ziffernkombination ersetzt worden.Der Beschwerdegegner brachte (durch die Magistratsabteilung 26 – Datenschutz und E-Government) mit Stellungnahme vom
  5. Juni 2012 vor, der entsprechende Vermerk sei keinen unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt, da die Mitarbeiter der Post in ihrer Funktion als behördliche Zustellorgane dem Beschwerdegegner zuzurechnen seien und überdies durch besondere Vorschriften (Paragraph 5, Absatz eins, des Postmarktgesetzes) zur Verschwiegenheit verpflichtet würden. Der Sachverhalt selbst werde nicht bestritten. Überdies sei die entsprechende Praxis bereits geändert und die in Beschwerde gezogene Beschlagwortung durch eine für Außenstehende nicht nachvollziehbare Ziffernkombination ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom
  6. Juli 2012 vor, die Ansicht des Beschwerdegegners übersehe, dass ein solcher Vermerk auf dem Zustellstück keinem rechtmäßigen Zweck diene, insbesondere nicht bei der Zustellung. Selbst angesichts möglicher Geheimhaltungsvorschriften bestehe doch kein Grund, warum Postmitarbeiter (eventuell auch weniger mit den Vorschriften vertraute Aushilfskräfte in den Sommermonaten) vom Inhalt Kenntnis erlangen sollten. Sie sehe sich dadurch „an den Pranger gestellt“ und beantrage, die Rechtsverletzung festzustellen. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, durch Anbringung eines handschriftlichen Vermerks „Straferk.“ auf einem Zustellstück in das Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin einzugreifen. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdegegner, handelnd durch seine Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), ließ der Beschwerdeführerin in der zweiten Julihälfte 2011 das Straferkenntnis vom
  7. Juli 2011, GZ: MA 67-PA-**3*4*/1*/8, zustellen. Die Zustellung erfolgte durch Mitarbeiter der Österreichischen Post AG als Rückscheinbrief mit zulässiger Ersatzzustellung (RSb) in einem Kuvert gemäß Formular 4/

§ 22des Zustellgesetzes.

An der oberen Kante des Kuverts, zwischen dem Freimachungsvermerk und dem Aufdruck der Geschäftszahl, wurde dabei der handschriftliche Vermerk „Straferk.“ angebracht.Der Beschwerdegegner, handelnd durch seine Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), ließ der Beschwerdeführerin in der zweiten Julihälfte 2011 das Straferkenntnis vom 21. Juli 2011, GZ: MA 67-PA-**3*4*/1*/8, zustellen. Die Zustellung erfolgte durch Mitarbeiter der Österreichischen Post AG als Rückscheinbrief mit zulässiger Ersatzzustellung (RSb) in einem Kuvert gemäß Formular 4/

Paragraph 22, des Zustellgesetzes. An der oberen Kante des Kuverts, zwischen dem Freimachungsvermerk und dem Aufdruck der Geschäftszahl, wurde dabei der handschriftliche Vermerk „Straferk.“ angebracht. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen und durch eine Kopie des Zustellkuverts (Scan, Attachment/Beilage zum E-Mail der Beschwerdeführerin vom

  1. Mai 2012) bewiesenen Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  2. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift (Unterstreichung durch die DSK):Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift (Unterstreichung durch die DSK): „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ Die §§ 1, 4, 5, 22 Abs.1 und 2 und § 27 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 111/ 2010 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen eins, 4, 5, 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 27, Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/ 2010 lauten samt Überschriften: „Anwendungsbereich §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.“ „Stellung des Zustellers §
  2. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.Paragraph 4, Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll. Zustellverfügung §
  3. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ „Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist der Behörde unverzüglich zu übersenden.“ „Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise §
  1. Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen überParagraph 27, Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über 1.Ziffer eins die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente, 2.Ziffer 2 die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und 3.Ziffer 3 die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen zu erlassen.“die für die elektronische Übermittlung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen zu erlassen.“ §§ 1 und 2 Abs. 1 Zustellformularverordnung 1982 – ZustFormV, BGBl. Nr. 600/1982 idF BGBl. II Nr. 152/2008, lauten:Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Zustellformularverordnung 1982 – ZustFormV, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2008,, lauten: „§
  2. Für Zustellungen im Inland gemäß dem
  3. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:„§
  4. Für Zustellungen im Inland gemäß dem
  5. Abschnitt des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, stehen folgende in der Anlage angeschlossene Formulare zur Verfügung: -Strichaufzählung Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes), -Strichaufzählung Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),Formular 3/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), -Strichaufzählung Formular 3/

§ 22

des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),Formular 3/

Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), -Strichaufzählung Formular 3/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),Formular 3/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), -Strichaufzählung Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),Formular 4/1 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), -Strichaufzählung Formular 4/

§ 22

des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),Formular 4/

Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), -Strichaufzählung Formular 4/3 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),Formular 4/3 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung), -Strichaufzählung Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),Formular 5 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen), -Strichaufzählung Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).Formular 6 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung). § 2.

(1)Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/

verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.“Paragraph 2,

(1)Bei Zustellungen durch einen Zustelldienst sind die Formulare 1, 3/1 oder 3/2 sowie 4/1 oder 4/

verwenden, bei Zustellungen durch Organe der Gemeinden die Formulare 1, 5 und 6. Bei Zustellungen durch Bedienstete der Behörden sind das Formular 1 und, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden, die Formulare 5 und 6 zu verwenden.“ Die Anlage 4/

r ZustFormV hat folgenden Wortlaut und folgendes Aussehen (Größe kleiner als Original): [Anmerkung Bearbeiter: grafische Darstellung hier nicht reproduzierbar, es wird auf die im Bundesgesetzblatt kundgemachte Anlage verwiesen.]

  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde hat sich als berechtigt erwiesen. Der Umstand, dass jemandem ein Straferkenntnis zugestellt wird bzw. wurde, ist ohne Zweifel ein für den Betroffenen schützenswertes personenbezogenes Datum im Sinn des § 4 Z 1 DSG
  2. Da der in Rede stehende Vermerk auf dem RSb-Brief einer Behörde zuzurechnen ist, im vorliegenden Fall dem Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde
  3. Instanz, wäre für die gewählte Vorgangsweise eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Die oben zit. Bestimmungen des Zustellgesetzes vermögen jedoch das in den Datenschutz eingreifende Verhalten der Behörde nicht zu tragen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von der Behörde anlässlich der Zustellung verwendete Formular 4/2 der Anlage zur Zustellformularverordnung 1982 einen derartigen, auf den Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes Bezug nehmenden Vermerk nicht vorsieht und diese Verordnung auch nicht als ein „Gesetz“ im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 angesehen werden kann (vgl. zB dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Kommentar,
  4. Auflage,
  5. EL, Anm. 16, und Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 2/57). Aber auch die Bestimmung des § 5 ZustG, wonach die Zustellverfügung ua. die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten hat, vermag eine diesbezüglich geeignete gesetzliche Grundlage nicht darzustellen, zumal nicht nachvollzogen werden kann, warum für die Zustellung der auf dem RSb-Brief außen angebrachte Vermerk „Straferk.“ von Bedeutung sein sollte.Der Umstand, dass jemandem ein Straferkenntnis zugestellt wird bzw. wurde, ist ohne Zweifel ein für den Betroffenen schützenswertes personenbezogenes Datum im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, DSG
  6. Da der in Rede stehende Vermerk auf dem RSb-Brief einer Behörde zuzurechnen ist, im vorliegenden Fall dem Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde
  7. Instanz, wäre für die gewählte Vorgangsweise eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich. Die oben zit. Bestimmungen des Zustellgesetzes vermögen jedoch das in den Datenschutz eingreifende Verhalten der Behörde nicht zu tragen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von der Behörde anlässlich der Zustellung verwendete Formular 4/2 der Anlage zur Zustellformularverordnung 1982 einen derartigen, auf den Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes Bezug nehmenden Vermerk nicht vorsieht und diese Verordnung auch nicht als ein „Gesetz“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 angesehen werden kann vergleiche zB dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Kommentar,
  8. Auflage,
  9. EL, Anmerkung 16, und Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 2/57). Aber auch die Bestimmung des Paragraph 5, ZustG, wonach die Zustellverfügung ua. die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten hat, vermag eine diesbezüglich geeignete gesetzliche Grundlage nicht darzustellen, zumal nicht nachvollzogen werden kann, warum für die Zustellung der auf dem RSb-Brief außen angebrachte Vermerk „Straferk.“ von Bedeutung sein sollte. Dass für Mitarbeiter der Behörde und für die als Organe der Behörde bei der Zustellung tätigen Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gesetzliche oder arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflichten gelten, vermag die Missachtung des in § 1 DSG 2000 verbrieften verfassungsmäßigen Grundrechtes auf Datenschutz nicht zu rechtfertigen, zumal dieser Schutz grundsätzlich auch in jenen Fällen gilt, in denen der Empfänger eines personenbezogenen Datums einer gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.Dass für Mitarbeiter der Behörde und für die als Organe der Behörde bei der Zustellung tätigen Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gesetzliche oder arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflichten gelten, vermag die Missachtung des in Paragraph eins, DSG 2000 verbrieften verfassungsmäßigen Grundrechtes auf Datenschutz nicht zu rechtfertigen, zumal dieser Schutz grundsätzlich auch in jenen Fällen gilt, in denen der Empfänger eines personenbezogenen Datums einer gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, die entsprechenden Feststellungen waren gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 zu treffen. Hinsichtlich der Wirkungen dieses Feststellungsbescheids wird auf § 40 Abs. 4 DSG 2000 verwiesen.Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, die entsprechenden Feststellungen waren gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 zu treffen. Hinsichtlich der Wirkungen dieses Feststellungsbescheids wird auf Paragraph 40, Absatz 4, DSG 2000 verwiesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.