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{'item': 'K121.843/0005-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum17.10.2012 GeschäftszahlK121.843/0005-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom

  1. Oktober 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Dr. Franziska E*** (Beschwerdeführerin) aus **** L*** vom
  2. April 2012 gegen die „*****-Initiative“ wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden: - Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am
  3. April 2012 per E-Mail eine Beschwerde ein, die sich gegen eine „*****- Initiative“ richtete und in der sie ausführte, besagter datenschutzrechtlicher Auftraggeber habe ihr am
  4. Februar 2012 gestelltes Auskunftsbegehren nicht beantwortet. Eine inhaltsgleiche Beschwerde richtete sie am selben Tag auch gegen Dr. Dieter J*** (Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.844). Die Datenschutzkommission erließ nach ersten Ermittlungen am
  5. April 2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 aufgetragen wurde, sie möge den Rechtsträger oder das Organ, dem die Rechtsverletzung zugerechnet werde, gemäß Z 2 leg.cit. näher bezeichnen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde).Die Datenschutzkommission erließ nach ersten Ermittlungen am
  6. April 2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 aufgetragen wurde, sie möge den Rechtsträger oder das Organ, dem die Rechtsverletzung zugerechnet werde, gemäß Ziffer 2, leg.cit. näher bezeichnen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde). Die Ermittlungen haben nämlich ergeben, dass auf der Website www.*****initiative.at ein „Verein in Gründung“ dieses Namens als Betreiber aufscheint, die entsprechende Domain jedoch auf „Dieter J***“, Adresse gleich dem zu Zl. DSK-K121.844 belangten Dr. Dieter J***, eingetragen ist. Ein entsprechender Verein scheint im amtlichen öffentlichen Zentralen Vereinsregister (ZVR) aber nicht auf (Abfrage am
  7. April 2012). Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail am
  8. April 2012 zugestellt; die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
  9. Mai 2012 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  10. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[...]
(2)Paragraph 13,
(1)[...]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, wer mit der vorliegenden Beschwerde belangt werden sollte. Die Existenz eines von Dr. Dieter J*** unterscheidbaren Rechtsträgers mit der Bezeichnung „*****- Initiative“ konnte durch die amtswegig von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt werden. Gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde und waren der Beschwerdeführerin auch zumutbar.Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war nicht klar erkennbar, wer mit der vorliegenden Beschwerde belangt werden sollte. Die Existenz eines von Dr. Dieter J*** unterscheidbaren Rechtsträgers mit der Bezeichnung „*****- Initiative“ konnte durch die amtswegig von der Datenschutzkommission durchgeführten Ermittlungen nicht bestätigt werden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde und waren der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Auf den ihr nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Wie der Datenschutzkommission aus dem Parallelverfahren DSK-K121.844 bekannt ist, wurde das an Dr. Dieter J*** gerichtete Auskunftsbegehren inzwischen auch beantwortet. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.