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{'item': 'K121.848/0014-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.11.2012 GeschäftszahlK121.848/0014-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom

  1. November 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Die Anträge des Dr. Robert Z**** aus Luxemburg vom
  2. Mai 2012, konkretisiert mit Schreiben vom
  3. August und
  4. September 2012, die Datenschutzkommission wolle 1.Ziffer eins feststellen, dass die Finanzämter Wien für den */* Bezirk und für den **/** Bezirk im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 ihn in seinen Rechten auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und des Eigentums (
  5. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
  6. März 1952, BGBl. 1958/210) verletzt haben,feststellen, dass die Finanzämter Wien für den */* Bezirk und für den **/** Bezirk im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2011 ihn in seinen Rechten auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK) und des Eigentums (
  7. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
  8. März 1952, BGBl. 1958/210) verletzt haben, 2.Ziffer 2 die Sätze: “Falls Sie in Österreich weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, werden Sie um schriftliche Klarstellung gebeten, ob Ihre Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (i.S. des § 1 Abs. 4 EStG 1988) gewertet werden soll. Sofern Ihrer Übermittlung des Erklärungsformulars zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 (auch) der Status eines Antrages gem. § 1

(4)EStG 1988 beizumessen sein sollte, werden Sie zusätzlich gebeten, Art und Höhe Ihrer Einkünfte bekannt zu geben, die nicht aus inländischen Quellen stammen (selbst wenn sie in Österreich nicht der Einkommensteuer unterliegen sollten) und auch nachzuweisen.“ im Schreiben (Ersuchen um Ergänzung) des Finanzamtes Wien für den **/** Bezirk vom
  1. 2012, Zl. *3 1*3/3*4*, als rechtswidrig aufheben,die Sätze: “Falls Sie in Österreich weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, werden Sie um schriftliche Klarstellung gebeten, ob Ihre Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung als Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig (i.S. des Paragraph eins, Absatz 4, EStG 1988) gewertet werden soll. Sofern Ihrer Übermittlung des Erklärungsformulars zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 (auch) der Status eines Antrages gem. Paragraph eins,
(4)EStG 1988 beizumessen sein sollte, werden Sie zusätzlich gebeten, Art und Höhe Ihrer Einkünfte bekannt zu geben, die nicht aus inländischen Quellen stammen (selbst wenn sie in Österreich nicht der Einkommensteuer unterliegen sollten) und auch nachzuweisen.“ im Schreiben (Ersuchen um Ergänzung) des Finanzamtes Wien für den **/** Bezirk vom
  1. 2012, Zl. *3 1*3/3*4*, als rechtswidrig aufheben, 3.Ziffer 3 ihm einen Ersatzanspruch für die Verfahrenskosten in der Höhe von 6.000 € („fiktiver Aufwand für Rechtspflegekosten“) zuerkennen und 4.Ziffer 4 im Fall der „Abweisung“ seines unter
  2. Gestellten Antrages die Sache an den Datenschutzrat weitergeben, werden hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 gemäß § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, zurückgewiesen sowie hinsichtlich Z 3 gemäß § 74 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.werden hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 gemäß Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, zurückgewiesen sowie hinsichtlich Ziffer 3, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. B e g r ü n d u n g: Vorrangig wird festgehalten, soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers die Befangenheit des Vorsitzenden der Datenschutzkommission betrifft, dass von ihm keiner der in § 7 Abs. 2 AVG erschöpfend aufgezählten Befangenheitsgründe dargelegt werden konnte, für die Datenschutzkommission keiner dieser Gründe erkennbar vorgelegen hat, und sich der Vorsitzende auch nicht selbst für befangen erachtet. Die Datenschutzkommission konnte in durch Gesetz und Geschäftsordnung vorgesehener Zusammensetzung über die Sache beraten und beschließen.Vorrangig wird festgehalten, soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers die Befangenheit des Vorsitzenden der Datenschutzkommission betrifft, dass von ihm keiner der in Paragraph 7, Absatz 2, AVG erschöpfend aufgezählten Befangenheitsgründe dargelegt werden konnte, für die Datenschutzkommission keiner dieser Gründe erkennbar vorgelegen hat, und sich der Vorsitzende auch nicht selbst für befangen erachtet. Die Datenschutzkommission konnte in durch Gesetz und Geschäftsordnung vorgesehener Zusammensetzung über die Sache beraten und beschließen. A. Vorbringen und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer richtete am
  3. Mai 2012 ein Schreiben an die Datenschutzkommission, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass er ein an ihn ergangenes Schreiben des Finanzamtes für den **/** Bezirk vom
  4. 2012 im Lichte des Art. 8 EMRK als unvernünftig und exzessiv empfinde, weshalb er Beschwerde an die Datenschutzkommission erhebe und gleichzeitig beantrage, diese möge die im Spruchpunkt
  5. wiedergegebene Wortfolge als rechtswidrig aufheben.Der Beschwerdeführer richtete am
  6. Mai 2012 ein Schreiben an die Datenschutzkommission, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass er ein an ihn ergangenes Schreiben des Finanzamtes für den **/** Bezirk vom
  7. 2012 im Lichte des Artikel 8, EMRK als unvernünftig und exzessiv empfinde, weshalb er Beschwerde an die Datenschutzkommission erhebe und gleichzeitig beantrage, diese möge die im Spruchpunkt
  8. wiedergegebene Wortfolge als rechtswidrig aufheben. Da jede Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 zu enthalten hatDa jede Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 zu enthalten hat 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, und die Eingabe des Beschwerdeführers nicht allen diesen Kriterien entsprach, wurde er mit Schreiben der Datenschutzkommission aufgefordert, seine Eingabe im Hinblick auf die Z 1 sowie 3 bis 5 zu verbessern.und die Eingabe des Beschwerdeführers nicht allen diesen Kriterien entsprach, wurde er mit Schreiben der Datenschutzkommission aufgefordert, seine Eingabe im Hinblick auf die Ziffer eins, sowie 3 bis 5 zu verbessern. In Reaktion auf diesen Mängelbehebungsauftrag hat sich der rechtskundige Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
  9. August 2012 ua. wie folgt geäußert: „
  10. Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes: Recht auf Achtung des Privatlebens laut Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.„
  11. Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechtes: Recht auf Achtung des Privatlebens laut Artikel 8, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention. ....
  12. Begehren die behauptete Rechtsverletzung festzustellen: Ich beantrage, die beschriebene Rechtsverletzung für rechtswidrig zu erklären. Ich bin mir aber bewusst, dass meine Weigerung, die verlangten Angaben zu geben, auch so gewertet werden kann, dass keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
  13. Fall (Anm.: EMRK) vorliegt, das wäre aber nur durch eine innerösterreichische Zuständigkeit betreffend Datenschutz. Der enge Konnex der strafweisen Steuerrückforderung und intendierter Verletzung des Datenschutzes, auf dessen Verwirklichung ein positiver Handlungsanspruch gegen die öffentlichen Gewalten besteht, könnte ja nach Strassburger Manier auch als zusammenhängend aufgefasst werden. Ich erweitere daher das verletzt geführte Recht auf Achtung des Privatlebens in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Eigentums (P 1-1) der EMRK, weil alle Argumente, die für die Rechtsverletzung kämpfen, genauso für eine Verletzung von Art. 1 d.
  14. Zusatzprot. in allen drei Bestimmungen kämpfen. … Sollte die DSK dem Hauptantrag, der Feststellung der Rechtsverletzung nicht folgen, wird die Weitergabe der Sache an den Datenschutzrat verlangt. Ich beantrage Ersatz des fiktiven Aufwandes für Rechtspflegekosten …“
  15. Begehren die behauptete Rechtsverletzung festzustellen: Ich beantrage, die beschriebene Rechtsverletzung für rechtswidrig zu erklären. Ich bin mir aber bewusst, dass meine Weigerung, die verlangten Angaben zu geben, auch so gewertet werden kann, dass keine Verletzung von Artikel 8, Absatz eins,
  16. Fall Anmerkung, EMRK) vorliegt, das wäre aber nur durch eine innerösterreichische Zuständigkeit betreffend Datenschutz. Der enge Konnex der strafweisen Steuerrückforderung und intendierter Verletzung des Datenschutzes, auf dessen Verwirklichung ein positiver Handlungsanspruch gegen die öffentlichen Gewalten besteht, könnte ja nach Strassburger Manier auch als zusammenhängend aufgefasst werden. Ich erweitere daher das verletzt geführte Recht auf Achtung des Privatlebens in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Eigentums (P 1-1) der EMRK, weil alle Argumente, die für die Rechtsverletzung kämpfen, genauso für eine Verletzung von Artikel eins, d.
  17. Zusatzprot. in allen drei Bestimmungen kämpfen. … Sollte die DSK dem Hauptantrag, der Feststellung der Rechtsverletzung nicht folgen, wird die Weitergabe der Sache an den Datenschutzrat verlangt. Ich beantrage Ersatz des fiktiven Aufwandes für Rechtspflegekosten …“ Letzterer Antrag wurde in einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom
  18. September 2012 dahingehend präzisiert, dass als Ersatz für fiktive Rechtspflegekosten ein Betrag von 6.000 € beantragt werde. Diese Anträge wurden auch nicht abgeändert durch die Eingabe des Antragstellers vom
  19. Oktober 2012, mit welcher er auf Rechtsauführungen des Finanzamtes Wien für den */* Bezirk, welches sein Veranlagungsverfahren zu Ende führte, replizierte. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  20. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 31 Abs. 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)...Paragraph 31,
(1)...
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 41 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 41, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates § 41.
(1)Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.Paragraph 41,
(1)Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2)Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe 1.Ziffer eins kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen; 2.Ziffer 2 ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind; 3.Ziffer 3 haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind; 4.Ziffer 4 hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist; 4a.Ziffer 4 a hat der Datenschutzrat das Recht, von der Datenschutzkommission Auskünfte und Berichte sowie Einsicht in Unterlagen zu verlangen; 5.Ziffer 5 kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben; 6.Ziffer 6 kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.
(3)Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.“
(3)Absatz 2, Ziffer 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.“ § 74 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 74, AVG lautet samt Überschrift: „Kosten der Beteiligten § 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.Paragraph 74,
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
  1. rechtliche Schlussfolgerungen Die Anträge waren aus nachstehenden Gründen zurück- bzw. abzuweisen: Zu Spruchpunkt 1.: Die Datenschutzkommission erkennt gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 DSG 2000 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Die Datenschutzkommission erkennt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, DSG 2000 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Weiters erkennt die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.Weiters erkennt die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. Nur dann, wenn sich eine Beschwerde (Eingabe) nach § 31 Abs. 1 oder 2 DSG 2000 als berechtigt erweist, was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der in diesen Gesetzesnormen angesprochen und aus dem DSG 2000 erfließenden Rechte behauptet, kann die Datenschutzkommission eine entsprechende Rechtsverletzung feststellen (vgl. § 31 Abs. 7 erster Satz DSG 2000). Eine – wie vom Antragsteller begehrte – Feststellung, dass er in seinen aus der EMRK bzw. dem hiezu ergangenen
  2. Zusatzprotokoll erfließenden Rechten auf Achtung des Privatlebens oder des Eigentums verletzt worden wäre, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde, weshalb die Zurückweisung dieses Antrages auszusprechen ist.Nur dann, wenn sich eine Beschwerde (Eingabe) nach Paragraph 31, Absatz eins, oder 2 DSG 2000 als berechtigt erweist, was voraussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung der in diesen Gesetzesnormen angesprochen und aus dem DSG 2000 erfließenden Rechte behauptet, kann die Datenschutzkommission eine entsprechende Rechtsverletzung feststellen vergleiche Paragraph 31, Absatz 7, erster Satz DSG 2000). Eine – wie vom Antragsteller begehrte – Feststellung, dass er in seinen aus der EMRK bzw. dem hiezu ergangenen
  3. Zusatzprotokoll erfließenden Rechten auf Achtung des Privatlebens oder des Eigentums verletzt worden wäre, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde, weshalb die Zurückweisung dieses Antrages auszusprechen ist. Zu Spruchpunkt 2.: Keine Bestimmung des DSG 2000 ermächtigt die Datenschutzkommission zu dem vom Antragsteller begehrten Vorgehen. Der Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 3.: Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG besteht für das Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht. Der Antrag war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG besteht für das Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht. Der Antrag war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt 4.: Abgesehen davon, dass sich aus den von der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (AVG, DSG 2000) kein subjektives Recht des Antragstellers auf Weiterleitung seiner Eingabe an den Datenschutzrat ableiten lässt, ist der Datenschutzrat, wie sich aus § 41 DSG 2000 ergibt, ein für die Bundesregierung und die Landesregierungen eingerichtetes Beratungsorgan in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes, das auf deren Ersuchen tätig wird. Aus diesem Grunde war auch der unter Pkt. 4 angeführte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Abgesehen davon, dass sich aus den von der Datenschutzkommission im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (AVG, DSG 2000) kein subjektives Recht des Antragstellers auf Weiterleitung seiner Eingabe an den Datenschutzrat ableiten lässt, ist der Datenschutzrat, wie sich aus Paragraph 41, DSG 2000 ergibt, ein für die Bundesregierung und die Landesregierungen eingerichtetes Beratungsorgan in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes, das auf deren Ersuchen tätig wird. Aus diesem Grunde war auch der unter Pkt. 4 angeführte Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.