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{'item': 'K121.862/0012-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.11.2012 GeschäftszahlK121.862/0012-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. Hild in ihrer Sitzung vom

  1. November 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Mag. Konrad P*** (Beschwerdeführer) aus I***hausen vom
  2. Mai 2012 gegen
  3. das Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (Erstbeschwerdegegner, im Folgenden auch kurz: BAK) und
  4. die Staatsanwaltschaft Salzburg (Zweitbeschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Überwachung der Telekommunikation (
  5. Jänner 2012 bis
  6. Februar 2012), Durchsuchungen am Arbeitsplatz sowie an zwei Privatadressen des Beschwerdeführers am
  7. April 2012 sowie die dabei erfolgte Sicherstellung und Auswertung von Dokumenten und Datenträgern, wird entschieden: 1.Ziffer eins Die Beschwerde gegen die Z w e i t b e s c h w e r d e- g e g n e r i n wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2.Ziffer 2 Die Beschwerde gegen die E r s t b e s c h w e r d eg e g n e r i n wird, soweit sie sich inhaltlich gegen die Anordnungen der Zweitbeschwerdegegnerin vom
  8. Jänner 2012 (betreffend Überwachung von Nachrichten und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung) und
  9. April 2012 (betreffend Durchsuchungen), jeweils AZ: *3 St *56/11r, richtet, z u r ü c k g e w i e s e n.
  10. Im Übrigen wird die Beschwerde a b g e w i e s en. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 Z 1, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm §§ 18 Abs. 2, 106 Abs. 1, 109 Z 1, 111 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, 8, Absatz 4, Ziffer eins, 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraphen 18, Absatz 2, 106, Absatz eins, 109, Ziffer eins, 111, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom
  11. Mai 2012 datierenden und am
  12. Mai 2012 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Erstbeschwerdegegner zwei gerichtlich bewilligte Anordnungen der Zweitbeschwerdegegnerin vollzogen habe, die rechtswidrig ergangen seien. An Hand der entsprechenden, ihm vorliegenden Ausfertigungen lasse sich nicht nachvollziehen, dass der entsprechende Gerichtsbeschluss, mit dem die staatsanwaltschaftliche Anordnung bewilligt wurde, von einem richterlichen Organ stamme. Die Fertigungen würden nicht den entsprechenden Formvorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes entsprechen. Die entsprechenden Anordnungen seien daher als „nichtig“ anzusehen, deren Vollzug durch den Erstbeschwerdegegner daher rechtswidrig und eigenmächtig erfolgt. Er beantrage daher die Feststellung, durch die damit erfolgenden Datenermittlungen in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, dies betreffend beide Beschwerdegegner. Mit Ergänzung vom
  13. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin vom
  14. Jänner 2012 habe nur die Überwachung von „bloßen“ Nachrichten gemäß § 92 Abs. 3 Z 7 StPO umfasst, nicht jedoch die Übermittlung von Inhaltsdaten. Durch die Anfertigung von Telefonüberwachungsprotokollen mit dem Inhalt von Telefonaten sowie die Wiedergabe und Exzerpierung von E-Mails sei er daher, weil dies ohne Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin geschehen sei, jedenfalls in seinen Rechten verletzt worden.Mit Ergänzung vom
  15. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer vor, die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin vom
  16. Jänner 2012 habe nur die Überwachung von „bloßen“ Nachrichten gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, StPO umfasst, nicht jedoch die Übermittlung von Inhaltsdaten. Durch die Anfertigung von Telefonüberwachungsprotokollen mit dem Inhalt von Telefonaten sowie die Wiedergabe und Exzerpierung von E-Mails sei er daher, weil dies ohne Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin geschehen sei, jedenfalls in seinen Rechten verletzt worden. Der Erstbeschwerdegegner brachte, nach entsprechender Aufforderung der Datenschutzkommission, in seiner Stellungnahme vom
  17. Juni 2012 dazu Folgendes vor: Gegen den Beschwerdeführer sei zu GZ: D*/*72*/2011 beim BAK ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren anhängig. Darin sei mit Anlassbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 2 StPO vom
  18. Dezember 2011 mit Ergänzung vom
  19. Jänner 2012 die zuständige Zweitbeschwerdegegnerin um die „Anordnung der Überwachung von Nachrichten“ und die „Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ ersucht worden, weiters mit Anlassbericht vom
  20. März 2012 auch um die Anordnung von Durchsuchungen. Die Zweitbeschwerdegegnerin sei dem, nach Einholung der entsprechenden gerichtlichen Bewilligungen, jeweils am
  21. Jänner und am
  22. April 2012 nachgekommen. Diese Anordnungen seien in weiterer Folge durch das BAK als Kriminalpolizei gemäß § 103 Abs. 1 StPO durchgeführt worden. Gemäß § 99 Abs. 1 StPO habe die Kriminalpolizei Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu befolgen. Das entsprechende Handeln sei daher der Zweitbeschwerdegegnerin zuzurechnen, die gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 iVm Art 90a B-VG als Organ der Gerichtsbarkeit nicht vor der Datenschutzkommission belangt werden könne. Die gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung vom
  23. Jänner 2012 habe ihrem Wortlaut nach die Überwachung von Nachrichten und zwar „sämtliche Nachrichten“ unter ausdrücklicher Anführung von „Telefonaten“ und „E-Mails“ umfasst. § 134 Z 3 StPO definiere solche Überwachung von Nachrichten als Ermitteln des Inhalts von Nachrichten und verweise dabei auf § 92 Abs. 3 Z 7 TKG
  24. Die Auslegung des Gesetzes durch den Beschwerdeführer würde dem Gesetz einen absurden Inhalt unterstellen.Der Erstbeschwerdegegner brachte, nach entsprechender Aufforderung der Datenschutzkommission, in seiner Stellungnahme vom
  25. Juni 2012 dazu Folgendes vor: Gegen den Beschwerdeführer sei zu GZ: D*/*72*/2011 beim BAK ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren anhängig. Darin sei mit Anlassbericht gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2, StPO vom
  26. Dezember 2011 mit Ergänzung vom
  27. Jänner 2012 die zuständige Zweitbeschwerdegegnerin um die „Anordnung der Überwachung von Nachrichten“ und die „Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ ersucht worden, weiters mit Anlassbericht vom
  28. März 2012 auch um die Anordnung von Durchsuchungen. Die Zweitbeschwerdegegnerin sei dem, nach Einholung der entsprechenden gerichtlichen Bewilligungen, jeweils am
  29. Jänner und am
  30. April 2012 nachgekommen. Diese Anordnungen seien in weiterer Folge durch das BAK als Kriminalpolizei gemäß Paragraph 103, Absatz eins, StPO durchgeführt worden. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StPO habe die Kriminalpolizei Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu befolgen. Das entsprechende Handeln sei daher der Zweitbeschwerdegegnerin zuzurechnen, die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 in Verbindung mit Artikel 90 a, B-VG als Organ der Gerichtsbarkeit nicht vor der Datenschutzkommission belangt werden könne. Die gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung vom
  31. Jänner 2012 habe ihrem Wortlaut nach die Überwachung von Nachrichten und zwar „sämtliche Nachrichten“ unter ausdrücklicher Anführung von „Telefonaten“ und „E-Mails“ umfasst. Paragraph 134, Ziffer 3, StPO definiere solche Überwachung von Nachrichten als Ermitteln des Inhalts von Nachrichten und verweise dabei auf Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, TKG
  32. Die Auslegung des Gesetzes durch den Beschwerdeführer würde dem Gesetz einen absurden Inhalt unterstellen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom
  33. Juli 2012: Es habe sich beim Einschreiten der Organe des Erstbeschwerdegegners nicht um den Vollzug von Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sondern um einen „Exzess“ gehandelt, da diese Anordnungen das Vorgehen der Kriminalpolizei nicht gedeckt hätten. Die Überwachung der Nachrichten hätte überdies nicht die Ermittlung von Daten von Datenträgern (z.B. Festplatten, USB-Sticks) und aus schriftlichen Unterlagen decken können. Das TKG 2003 unterscheide überdies in § 92 Abs. 3 zwischen „Nachrichten“ (Z 7 leg.cit.) und „Inhaltsdaten“ (Z 5 leg.cit.). Die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin habe nicht die Ermittlung von Inhaltsdaten gedeckt. Diesbezüglich habe der Erstbeschwerdegegner die Ermächtigung der Zweitbeschwerdegegnerin überschritten, daher eigenmächtig gehandelt, weshalb die Frage der Zulässigkeit dieses Eingriffs in sein Geheimhaltungsrecht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission falle. Überdies sei auch die Beschlagnahme von Aktenteilen mit persönlichen Daten im Zuge der Durchsuchungen rechtswidrig gewesen, da die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin nicht einmal angebe, wonach zu suchen war.Der Beschwerdeführer replizierte darauf nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom
  34. Juli 2012: Es habe sich beim Einschreiten der Organe des Erstbeschwerdegegners nicht um den Vollzug von Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sondern um einen „Exzess“ gehandelt, da diese Anordnungen das Vorgehen der Kriminalpolizei nicht gedeckt hätten. Die Überwachung der Nachrichten hätte überdies nicht die Ermittlung von Daten von Datenträgern (z.B. Festplatten, USB-Sticks) und aus schriftlichen Unterlagen decken können. Das TKG 2003 unterscheide überdies in Paragraph 92, Absatz 3, zwischen „Nachrichten“ (Ziffer 7, leg.cit.) und „Inhaltsdaten“ (Ziffer 5, leg.cit.). Die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin habe nicht die Ermittlung von Inhaltsdaten gedeckt. Diesbezüglich habe der Erstbeschwerdegegner die Ermächtigung der Zweitbeschwerdegegnerin überschritten, daher eigenmächtig gehandelt, weshalb die Frage der Zulässigkeit dieses Eingriffs in sein Geheimhaltungsrecht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission falle. Überdies sei auch die Beschlagnahme von Aktenteilen mit persönlichen Daten im Zuge der Durchsuchungen rechtswidrig gewesen, da die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin nicht einmal angebe, wonach zu suchen war. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand a)Litera a die Frage ist, ob und inwieweit der Erstbeschwerdegegner bei der vorgenommenen Überwachung der Kommunikation sowie den Durchsuchungen als Organ der Gerichtsbarkeit auf Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin tätig war, sowie b)Litera b ob und inwieweit ein dem Erstbeschwerdegegner selbst zurechenbares Handeln aus eigener Macht vorliegt und damit ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner Daten erfolgt ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des höheren Dienstes der ehemaligen Bundespolizeidirektion E***. Gegen ihn als Beschuldigten (und einen zweiten Beamten) wurde im Zeitraum Dezember 2011 bis Mitte April 2012 (der beschwerderelevante Zeitabschnitt) ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, als Referent des Strafamtes der Bundespolizeidirektion E*** seine Befugnisse dazu missbraucht zu haben, im Interesse von Betreibern von Spielautomaten in Verfahren betreffend die Beschlagnahme von Automaten und die Verhängung von Verwaltungsstrafen zu Gunsten der Betreiber eingegriffen zu haben.Der Beschwerdeführer ist ein Beamter des höheren Dienstes der ehemaligen Bundespolizeidirektion E***. Gegen ihn als Beschuldigten (und einen zweiten Beamten) wurde im Zeitraum Dezember 2011 bis Mitte April 2012 (der beschwerderelevante Zeitabschnitt) ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, als Referent des Strafamtes der Bundespolizeidirektion E*** seine Befugnisse dazu missbraucht zu haben, im Interesse von Betreibern von Spielautomaten in Verfahren betreffend die Beschlagnahme von Automaten und die Verhängung von Verwaltungsstrafen zu Gunsten der Betreiber eingegriffen zu haben. Am
  35. Jänner 2012 (Datum der Durchführungsanordnung) erließ die Zweitbeschwerdegegnerin folgende, an den Erstbeschwerdegegner gerichtete Anordnung: „ ANORDNUNG der I. Überwachung von Nachrichtenrömisch eins. Überwachung von Nachrichten und II. Erteilung von Auskunft über Datenrömisch zwei. Erteilung von Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung Auf Grund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Staatsanwaltschaft Salzburg I. die Überwachung von Nachrichten (§ 92 Abs. 3 Z 7 TKG) im Hinblick auf sämtliche Nachrichten (Telefonate, SMS, MMS, E-Mails, etc.), die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden, und II. die Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 135 Abs 2 Z 3, 137 Abs 1,
  36. Satz StPO römisch eins. die Überwachung von Nachrichten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 7, TKG) im Hinblick auf sämtliche Nachrichten (Telefonate, SMS, MMS, E-Mails, etc.), die über ein Kommunikationsnetz (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden, und römisch zwei. die Erteilung einer Auskunft gemäß Paragraphen 135, Absatz 2, Ziffer 3, 137, Absatz eins, 2, Satz StPO 1.Ziffer eins für die unten angeführten Teilnehmeranschlüsse eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes), für die Zeit von 07.01.2012, 00.00 Uhr, bis 18.02.2012, 00.00 Uhr, an, und zwar hinsichtlichfür die unten angeführten Teilnehmeranschlüsse eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes), für die Zeit von 07.01.2012, 00.00 Uhr, bis 18.02.2012, 00.00 Uhr, an, und zwar hinsichtlich a) bis c) [3 Mobilfunknummern, 2 dem Beschwerdeführer zugerechnet] jeweils über [x] Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG) [x] Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG) [x] Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG) [x] Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG) [x] einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der IMEI-Nummer – sowie bei Auslandsgesprächen und Auslandsaufenthalten auch jene der Roamingpartner [x] einschließlich Bekanntgabe der Stammdaten, der IMSI-Nummer und der Teilnehmernummer des durch die IMEI-Nummer gekennzeichneten Endgerätes [x] Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) [x] Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG) [x] inkl. Online-Standortpeilung auch außerhalb geführter Gespräche 2.Ziffer 2 Durch Einsatz eines oder mehrerer geeigneter technischer Geräte der Kriminalpolizei (IMSI-Catcher) zum Zweck der [x] genauen Lokalisierung bzw. Standortbestimmung der durch die oben angeführten Teilnehmernummern gekennzeichneten, von ** Mag. Konrad P*** und [zweiter Beschuldigter] derzeit verwendeten Endgeräte für die Zeit von 07.01.2012, 00.00 Uhr, bis 18.02.2012, 00.00 Uhr, an. [x]Ausforschung der Teilnehmernummern, der IMSI-Nummern und der IMEI-Nummern der von ** Mag. Konrad P*** und [zweiter Beschuldigter] derzeit verwendeten Mobiltelefone von ** Mag. Konrad P*** und [zweiter Beschuldigter] derzeit verwendeten Mobiltelefone für die Zeit von 07.01.2012, 00.00 Uhr, bis 18.02.2012, 00.00 Uhr, an. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Rufnummernimportierung (-mitnahme) werden sämtliche Anbieter (§ 92 Abs 1 Z 3 TKG) und sonstigen Diensteanbieter (§§ 13, 16 und 18 Abs 2 des E-Commerce – Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001) verpflichtet, die von der Anordnung umfassten Informationen zu sammeln und herauszugeben bzw. an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken.Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Rufnummernimportierung (-mitnahme) werden sämtliche Anbieter (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, TKG) und sonstigen Diensteanbieter (Paragraphen 13, 16 und 18 Absatz 2, des E-Commerce – Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) verpflichtet, die von der Anordnung umfassten Informationen zu sammeln und herauszugeben bzw. an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Die Rufdaten der angefragten Rufnummern (IMSI, IMEI) mögen mit den Geokoordinaten der Sendeanlagen und Standorten des Telefoninhabers, bevorzugt in der Projektion MGI AUSTRIA LAMBERT (Lambert neu), oder in der Projektion WORLD GEODETIC SYSTEM 1984 (WGS84) vollständig übermittelt werden. Den jeweiligen Anbietern bzw. Betreibern wird im Hinblick auf die Bewilligung des Landesgerichtes Salzburg gemäß § 138 Abs. 3 StPO die Verpflichtung zur Geheimhaltung der mit der gegenständlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten aufgetragen.“Den jeweiligen Anbietern bzw. Betreibern wird im Hinblick auf die Bewilligung des Landesgerichtes Salzburg gemäß Paragraph 138, Absatz 3, StPO die Verpflichtung zur Geheimhaltung der mit der gegenständlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten aufgetragen.“ Die der Datenschutzkommission in Kopie vorliegende vorstehende Anordnung datiert urschriftlich vom
  37. Jänner 2012, worauf (in einem Rahmen) folgt: „Beschluss: Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 03.01.2012 wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Die Durchführung wird bis zum [Datum eigenhändig eingefügt] 1.3.2012 befristet. Landesgericht Salzburg, Abt. [Ziffer eigenhändig eingefügt] 28 am [Datum eigenhändig eingefügt] 4.1.2012 [es folgt eine eigenhändige Unterschrift bzw. Paraphe]“ Die Anordnung ist mit einer vom
  38. Jänner 2012 datierenden Durchführungsanordnung der Zweitbeschwerdegegnerin (mit eigenhändiger Unterschrift) versehen. Am
  39. April 2012 erließ die Zweitbeschwerdegegnerin folgende an, an den Erstbeschwerdegegner gerichtete Anordnung: „ANORDNUNG der Durchsuchung Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 erster Satz StPO die Durchsuchung folgender Orte an:Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Staatsanwaltschaft Salzburg gemäß Paragraphen 117, Ziffer 2, Litera b,, 119 Absatz eins, 120, Absatz eins, erster Satz StPO die Durchsuchung folgender Orte an: 1.Ziffer eins Büro des ** Mag. Konrad P***, R***straße *30, **** E*** 2.Ziffer 2 Hauptwohnsitz des ** Mag. Konrad P***, H***straße *2, **** I***hausen am T*** 3.Ziffer 3 Nebenwohnsitz des ** Mag. Konrad P***, ***dorf *31, **** ***stetten bei B*** Die Durchsuchung ist ohne Aufschub bei sonstiger Berichterstattung unter Bekanntgabe entgegenstehender Gründe durchzuführen. Hinweis: Nach § 120 Abs 2 StPO kann die Kriminalpolizei Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit a StPO (insbesondere von Fahrzeugen, Geräteschuppen, Garagen) von sich aus durchführen.“Hinweis: Nach Paragraph 120, Absatz 2, StPO kann die Kriminalpolizei Durchsuchungen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a, StPO (insbesondere von Fahrzeugen, Geräteschuppen, Garagen) von sich aus durchführen.“ Die Begründung der Anordnung nimmt u.a auf „Dokumente, emails und sonstige Aufzeichnungen, sowohl in schriftlicher, als auch in elektronischer Form“ Bezug, die sich auf Computeranlagen, externen Festspeichern (USB-Medien), ausgelagerten Laufwerken und anderen Datenträgern sowie auf Papier in den zu durchsuchenden Örtlichkeiten befinden könnten, und die als Beweismittel sicherzustellen wären. Die der Datenschutzkommission in Kopie vorliegende vorstehende Anordnung datiert urschriftlich vom
  40. April 2012, worauf (in einem Rahmen) folgt: „Beschluss: Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 04.04.2012 wird aus den in der Anordnung angeführten Gründen bewilligt. Die Durchführung wird bis zum [Datum eigenhändig eingefügt] 1.7.2012 befristet. Landesgericht Salzburg, Abt. [Ziffer eigenhändig eingefügt] 28 am [Datum eigenhändig eingefügt] 4.4.2012 [es folgt eine eigenhändige Unterschrift bzw. Paraphe]“ Die Anordnung ist mit einer ebenfalls vom
  41. April 2012 datierenden Durchführungsanordnung der Zweitbeschwerdegegnerin (mit Namensstampiglie der Staatsanwältin und eigenhändiger Beglaubigung des Leiters der Geschäftsabteilung) versehen. Anlässlich der Vollziehung der Durchsuchungen am
  42. April 2012 wurden an den Örtlichkeiten Z. 1 und 2, auf die sich die Anordnung erstreckt, mehrere Datenverarbeitungsgeräte (PCs, Notebooks), Datenträger (Daten-CDs, Speicherkarten, USB-Sticks), Mobiltelefone sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt, an der Örtlichkeit Z. 3 nur schriftliche Unterlagen (Briefe und Fotokopien).Anlässlich der Vollziehung der Durchsuchungen am
  43. April 2012 wurden an den Örtlichkeiten Ziffer eins und 2, auf die sich die Anordnung erstreckt, mehrere Datenverarbeitungsgeräte (PCs, Notebooks), Datenträger (Daten-CDs, Speicherkarten, USB-Sticks), Mobiltelefone sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt, an der Örtlichkeit Ziffer 3, nur schriftliche Unterlagen (Briefe und Fotokopien). Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Aktenstücken, nämlich den beiden Anordnungen der Zweitbeschwerdegegnerin, AZ: *3 St *56/11r, sowie den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen des BAK vom
  44. April 2012, GZ: B*/0*3*6/2012-BAK. Diese Aktenkopien wurden vom Beschwerdeführer selbst als Beilagen zur Beschwerde vom
  45. Mai 2012 vorgelegt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  46. anzuwendende Rechtsvorschriften Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
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(5)Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“ § 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“Paragraph 7,
(1)Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“ § 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
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(3)[...]Paragraph 8,
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(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
(4)Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1.Ziffer eins eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder 2.Ziffer 2 die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder 4.Ziffer 4 die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.“ § 31 Abs. 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
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(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 92 Abs. 1 bis 2 und Abs. 3 Z 1 bis 7 TKG 2003 lautet samt Überschrift:Paragraph 92, Absatz eins bis 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 7 TKG 2003 lautet samt Überschrift: „Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz Allgemeines § 92.
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.Paragraph 92,
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3)In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff
(3)In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des Paragraph 3, der Begriff 1.Ziffer eins “Anbieter” Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten; 2.Ziffer 2 “Benutzer” eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben; 2a.Ziffer 2 a „Teilnehmerkennung“ jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Teilnehmer ermöglicht; 2b.Ziffer 2 b „E-Mail-Adresse“ die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird; 3.Ziffer 3 „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind: a.Litera a Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen), b.Litera b akademischer Grad bei natürlichen Personen, c.Litera c Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse bei juristischen Personen), d.Litera d Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht, e.Litera e Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, f.Litera f Bonität; 4.Ziffer 4 “Verkehrsdaten” Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden; 4a.Ziffer 4 a “Zugangsdaten” jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind; 5.Ziffer 5 “Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);“Inhaltsdaten” die Inhalte übertragener Nachrichten (Ziffer 7,); 6.Ziffer 6 “Standortdaten” Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung; 6a.Ziffer 6 a „Standortkennung“ die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID); 6b.Ziffer 6 b „Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund der Speicherverpflichtung gemäß § 102a gespeichert werden;„Vorratsdaten“ Daten, die ausschließlich aufgrund der Speicherverpflichtung gemäß Paragraph 102 a, gespeichert werden; 7.Ziffer 7 “Nachricht” jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;“ § 18 StPO lautet samt Überschrift:Paragraph 18, StPO lautet samt Überschrift: „Kriminalpolizei § 18.
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.Paragraph 18,
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
(3)Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und - dienststellen sowie ihre Organe (Abs. 2) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.“
(3)Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und - dienststellen sowie ihre Organe (Absatz 2,) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.“ § 106 Abs. 1 StPO lautet:Paragraph 106, Absatz eins, StPO lautet: „Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106.
(1)Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft [Anmerkung: Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ gemäß Erkenntnis des VfGH vom 21. Dezember 2010, VfSlg 19281/2010, BGBl. I Nr. 1/2011, als verfassungswidrig aufgehoben] in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weilParagraph 106,
(1)Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft [Anmerkung: Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ gemäß Erkenntnis des VfGH vom
  1. Dezember 2010, VfSlg 19281 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2011,, als verfassungswidrig aufgehoben] in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1.Ziffer eins ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2.Ziffer 2 eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.“ Die §§ 109 Z 1 und 2, 110 bis 112 und 113 Abs. 1 bis 4 StPO lauten samt (Abschnitts-) Überschriften:Die Paragraphen 109, Ziffer eins und 2, 110 bis 112 und 113 Absatz eins bis 4 StPO lauten samt (Abschnitts-) Überschriften: „
  2. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte Definitionen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes istParagraph 109, Im Sinne dieses Gesetzes ist
  4. “Sicherstellung” a.Litera a die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und b.Litera b das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte, 2.Ziffer 2 “Beschlagnahme” a.Litera a eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 undeine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und b.Litera b das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, [...]“ „Sicherstellung § 110.
(1)Sicherstellung ist zulässig, wenn sieParagraph 110,
(1)Sicherstellung ist zulässig, wenn sie 1.Ziffer eins aus Beweisgründen, 2.Ziffer 2 zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (§ 367) oderzur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Paragraph 367,) oder 3.Ziffer 3 zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnungzur Sicherung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich scheint.
(2)Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3)Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
(3)Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen,
  1. wenn sie a.Litera a in niemandes Verfügungsmacht stehen, b.Litera b dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden, c.Litera c am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder d.Litera d geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind, 2.Ziffer 2 wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,), 3.Ziffer 3 mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 aufgefunden werden, odermit denen eine Person, die aus dem Grunde des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, aufgefunden werden, oder 4.Ziffer 4 in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom
  2. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014).in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383 aus 2003, des Rates vom
  3. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003 S. 0007 - 0014).
(4)Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
(4)Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Absatz eins, Ziffer eins,) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. § 111.
(1)Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (§ 93 Abs. 2), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die §§ 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 111,
(1)Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet (Paragraph 93, Absatz 2,), diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden; dabei sind die Paragraphen 119 bis 122 sinngemäß anzuwenden.
(2)Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.
(3)Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind.
(4)In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.
(4)In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (Paragraph 106,) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (Paragraph 115,), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen. § 112.
(1)Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.Paragraph 112,
(1)Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der Tat beschuldigt ist, der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Auf Antrag des Betroffenen sind die Unterlagen jedoch bei der Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, die sie vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren hat. In beiden Fällen dürfen die Unterlagen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.
(2)Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Abs. 1 vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
(2)Der Betroffene ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Aufzeichnungen oder Datenträger konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Unterlässt der Betroffene eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht, im Fall eines Antrags nach Absatz eins, vorletzter Satz jedoch die Staatsanwaltschaft die Unterlagen unter Beiziehung des Betroffenen sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind dem Betroffenen auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.
(3)Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Abs. 2 letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.
(3)Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft kann der Betroffene Einspruch erheben, in welchem Fall die Unterlagen dem Gericht vorzulegen sind, das zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen; Absatz 2, letzter Satz gilt. Einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu. § 113.
(1)Die Sicherstellung endet,Paragraph 113,
(1)Die Sicherstellung endet, 1.Ziffer eins wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2),wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Absatz 2,), 2.Ziffer 2 wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Abs. 3),wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet (Absatz 3,), 3.Ziffer 3 wenn das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
(2)Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 4 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004, vorzugehen.
(2)Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie eine Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz 3, nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (Paragraph 445 a, Absatz eins,). Im Fall des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 4, hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,, vorzugehen.
(3)Die Staatsanwaltschaft hat im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit. b sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.
(3)Die Staatsanwaltschaft hat im Fall einer Sicherstellung nach Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sogleich bei Gericht die Beschlagnahme zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen.
(4)Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (§ 109 Z 1 lit. a) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des § 110 Abs. 3 Z 1 lit. a und d oder Z 2 bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“
(4)Im Fall einer Sicherstellung von Gegenständen (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) findet eine Beschlagnahme auch auf Antrag nicht statt, wenn sich die Sicherstellung auf Gegenstände im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und d oder Ziffer 2, bezieht oder der Sicherungszweck durch andere behördliche Maßnahmen erfüllt werden kann. In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Verfügungen über die sichergestellten Gegenstände und ihre weitere Verwahrung zu treffen und gegebenenfalls die Sicherstellung aufzuheben.“ Die §§ 119 und 120 StPO lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 119 und 120 StPO lauten samt Überschrift: „Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen § 119.
(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.Paragraph 119,
(1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (Paragraph 117, Ziffer 2,) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(2)Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese
(2)Durchsuchung einer Person (Paragraph 117, Ziffer 3,) ist zulässig, wenn diese 1.Ziffer eins festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, 2.Ziffer 2 einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe, 3.Ziffer 3 durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist. § 120.
(1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).Paragraph 120,
(1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b und von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, für die Durchsuchung von Personen nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera b, Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (Paragraphen 119, Absatz 2, Ziffer 3 und 121 Absatz eins, letzter Satz).
(2)Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.“
(2)Durchsuchungen nach Paragraph 117, Ziffer 2, Litera a und nach Paragraph 117, Ziffer 3, Litera a, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.“ § 122 StPO lautet:Paragraph 122, StPO lautet: „§ 122.
(1)Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.„§ 122.
(1)Über jede Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Paragraph 99, Absatz 3,) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2)Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
(3)In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Die Beschwerde war hinsichtlich der staatsanwaltschaftlich angeordneten Ermittlungsschritte wegen Unzuständigkeit nicht inhaltlich zu prüfen, hinsichtlich denkmöglich aus eigener Macht vom BAK gesetzter Eingriffe hat sie sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Spruchpunkt 1 zurückzuweisen.
  1. a)Allgemeines zur Zuständigkeitsabgrenzung Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, VfSlg 19281/2010, ausgesprochen hat, verbietet es Art. 94 B-VG, eine nachprüfende Kontrolle eines Gerichts über faktische Amtshandlungen einer Sicherheitsbehörde im Zuge der Erfüllung von Aufgaben der Kriminalpolizei vorzusehen, wenn diese aus eigener Macht, das heißt ohne entsprechende Anordnung einer Justizbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) gesetzt werden. Die Wortfolgen „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO wurde aufgehoben. Auf Fragen der Kompetenzabgrenzung zwischen Gericht und Datenschutzkommission ist der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis leider nicht näher eingegangen.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, VfSlg 19281 aus 2010,, ausgesprochen hat, verbietet es Artikel 94, B-VG, eine nachprüfende Kontrolle eines Gerichts über faktische Amtshandlungen einer Sicherheitsbehörde im Zuge der Erfüllung von Aufgaben der Kriminalpolizei vorzusehen, wenn diese aus eigener Macht, das heißt ohne entsprechende Anordnung einer Justizbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) gesetzt werden. Die Wortfolgen „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO wurde aufgehoben. Auf Fragen der Kompetenzabgrenzung zwischen Gericht und Datenschutzkommission ist der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis leider nicht näher eingegangen. Allerdings ist klar, dass sich hier die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 und § 90 SPG nur auf Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (insbesondere deren Ermittlung und Verarbeitung) erstreckt. Eingriffe in andere Grundrechte liegen außerhalb der Zuständigkeit der Datenschutzkommission.Allerdings ist klar, dass sich hier die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 und Paragraph 90, SPG nur auf Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (insbesondere deren Ermittlung und Verarbeitung) erstreckt. Eingriffe in andere Grundrechte liegen außerhalb der Zuständigkeit der Datenschutzkommission.
  2. b)Überwachung von Nachrichten und Auskünfte über Nachrichtenverbindungen Der Wortlaut der nicht zuletzt aus diesem Grund ausführlich in der Sachverhaltsfeststellung wiedergegebenen Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin macht klar, dass hier ein Eingriff in das Telekommunikations- und Fernmeldegeheimnis in der praktisch höchstmöglich zulässigen und dementsprechend einer richterlichen Bewilligung bedürfenden Intensität vorgesehen war, einschließlich der Aufzeichnung der Inhalte von Kommunikationen (wie Telefongesprächen, SMS, E-Mails), der Standortpeilung von passiven Mobilfunkgeräten und des Einsatzes eines sogenannte IMSI-Catchers. Da der Verfassungsgerichtshof (so jüngst im Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11) klargestellt hat, dass nur Kommunikationsinhalte (z.B. der Gesprächsinhalt von Telefonaten, der Wortlaut des Inhalts [„Textbody“] einer E-Mail) unter das Fernmeldegeheimnis gemäß Art 10a StGG und damit unter den dort festgelegten Vorbehalt einer richterlichen Bewilligung fallen, wäre die Einholung einer gerichtlichen Bewilligung bei einer anderen, weniger eingriffsintensiven Absicht der Zweitbeschwerdegegnerin gar nicht erforderlich gewesen.Da der Verfassungsgerichtshof (so jüngst im Erkenntnis vom 29. Juni 2012, B 1031/11) klargestellt hat, dass nur Kommunikationsinhalte (z.B. der Gesprächsinhalt von Telefonaten, der Wortlaut des Inhalts [„Textbody“] einer E-Mail) unter das Fernmeldegeheimnis gemäß Artikel 10 a, StGG und damit unter den dort festgelegten Vorbehalt einer richterlichen Bewilligung fallen, wäre die Einholung einer gerichtlichen Bewilligung bei einer anderen, weniger eingriffsintensiven Absicht der Zweitbeschwerdegegnerin gar nicht erforderlich gewesen. Entscheidend ist die in der Anordnung ausgedrückte Absicht der Zweitbeschwerdegegnerin als Organ der Gerichtsbarkeit. Aus dem Inhalt dieser Anordnung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass der Erstbeschwerdegegner angewiesen war, im Geltungszeitraum auch Kommunikationsinhalte (Inhaltsdaten bzw. Nachrichten gemäß § 92 Abs. 3 Z 5 und 7 TKG 2003) zu überwachen und aufzuzeichnen. Da die erlassende Stelle und der Inhalt der Anordnung klar und unzweifelhaft sind, somit kein „Nicht-Akt“ im Sinne einer völlig unbeachtlichen Äußerung vorlag, musste und durfte die Frage, ob die Zweitbeschwerdegegnerin und das Landesgericht Salzburg dabei alle inhaltlichen und formellen Rechtsvorschriften beachtet haben, von der Datenschutzkommission aus Zuständigkeitsgründen (möglicher Eingriff in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts gemäß § 106 Abs. 1 StPO) nicht näher geprüft werden.Entscheidend ist die in der Anordnung ausgedrückte Absicht der Zweitbeschwerdegegnerin als Organ der Gerichtsbarkeit. Aus dem Inhalt dieser Anordnung ergibt sich klar und unmissverständlich, dass der Erstbeschwerdegegner angewiesen war, im Geltungszeitraum auch Kommunikationsinhalte (Inhaltsdaten bzw. Nachrichten gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 5 und 7 TKG 2003) zu überwachen und aufzuzeichnen. Da die erlassende Stelle und der Inhalt der Anordnung klar und unzweifelhaft sind, somit kein „Nicht-Akt“ im Sinne einer völlig unbeachtlichen Äußerung vorlag, musste und durfte die Frage, ob die Zweitbeschwerdegegnerin und das Landesgericht Salzburg dabei alle inhaltlichen und formellen Rechtsvorschriften beachtet haben, von der Datenschutzkommission aus Zuständigkeitsgründen (möglicher Eingriff in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO) nicht näher geprüft werden. Für diese Fragen stand dem Beschwerdeführer der entsprechende gerichtliche Rechtsschutzweg offen. Es liegt daher, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, kein Exzess, sondern ein durch die Anordnung gedecktes Handeln des Erstbeschwerdegegners vor, das somit gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 „im Dienste der Gerichtsbarkeit“ erfolgte und damit außerhalb der Zuständigkeit der Datenschutzkommission liegt.Es liegt daher, im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, kein Exzess, sondern ein durch die Anordnung gedecktes Handeln des Erstbeschwerdegegners vor, das somit gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 „im Dienste der Gerichtsbarkeit“ erfolgte und damit außerhalb der Zuständigkeit der Datenschutzkommission liegt. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Spruchpunkt 2 zurückzuweisen.
  3. c)Durchsuchungen und Sicherstellung Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, die Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin habe nicht genau angegeben, nach welchen Gegenständen, z.B. EDV-Geräten und Datenträgern zu suchen und welche demgemäß sicherzustellen wären. Der Erstbeschwerdegegner habe demnach eigenmächtig gehandelt. Diese Auslegung des Gesetzes ist, was die Zurechnung des Handelns des Erstbeschwerdegegners anbelangt, zutreffend. Da die gerichtlich bewilligte Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin nur von einer „Durchsuchung“ spricht und nur die zu durchsuchenden Örtlichkeiten näher bezeichnet, dabei aber (im Gegensatz zu den Angaben in zwei der drei Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle des Erstbeschwerdegegners vom 11. April 2012) keine Anordnung gemäß § 110 Abs. 2 StPO (Sicherstellungsanordnung) trifft, ist daraus zu schließen, dass die Entscheidung darüber, ob und welche Gegenstände sicherzustellen seien, insbesondere gemäß § 110 Abs. 3 Z 3 letzter Halbsatz StPO von der Kriminalpolizei auf gesetzlicher Grundlage aber aus eigener Macht getroffen werden sollte (arg: „Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit.
  4. a)von sich aus sicherzustellen“, Unterstreichung durch die Datenschutzkommission). Nur, wenn man die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einbezieht, in der sehr wohl angegeben ist, dass sich beweisrelevante Unterlagen und Daten auf Geräten oder anderen Datenträgern, einschließlich schriftlichen Unterlagen, finden könnten (und solche Gegenstände dementsprechend anlässlich der Durchsuchung sicherzustellen seien), ist für die vollziehenden Behördenorgane überhaupt erkennbar, welche Art von Gegenständen für das Ermittlungsverfahren von Relevanz sein konnte. Da das Gesetz in § 110 Abs. 2 StPO eine entsprechende ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung bestimmter Gegenstände vorsieht, kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass diese bloßen Hinweise in der Begründung der Durchsuchungsanordnung auch den Entschluss der Staatsanwaltschaft manifestieren, die Sicherstellung genau solcher (und damit nur solcher) Gegenstände anzuordnen.Da die gerichtlich bewilligte Anordnung der Zweitbeschwerdegegnerin nur von einer „Durchsuchung“ spricht und nur die zu durchsuchenden Örtlichkeiten näher bezeichnet, dabei aber (im Gegensatz zu den Angaben in zwei der drei Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle des Erstbeschwerdegegners vom 11. April 2012) keine Anordnung gemäß Paragraph 110, Absatz 2, StPO (Sicherstellungsanordnung) trifft, ist daraus zu schließen, dass die Entscheidung darüber, ob und welche Gegenstände sicherzustellen seien, insbesondere gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 3, letzter Halbsatz StPO von der Kriminalpolizei auf gesetzlicher Grundlage aber aus eigener Macht getroffen werden sollte (arg: „Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a,) von sich aus sicherzustellen“, Unterstreichung durch die Datenschutzkommission). Nur, wenn man die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einbezieht, in der sehr wohl angegeben ist, dass sich beweisrelevante Unterlagen und Daten auf Geräten oder anderen Datenträgern, einschließlich schriftlichen Unterlagen, finden könnten (und solche Gegenstände dementsprechend anlässlich der Durchsuchung sicherzustellen seien), ist für die vollziehenden Behördenorgane überhaupt erkennbar, welche Art von Gegenständen für das Ermittlungsverfahren von Relevanz sein konnte. Da das Gesetz in Paragraph 110, Absatz 2, StPO eine entsprechende ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung bestimmter Gegenstände vorsieht, kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass diese bloßen Hinweise in der Begründung der Durchsuchungsanordnung auch den Entschluss der Staatsanwaltschaft manifestieren, die Sicherstellung genau solcher (und damit nur solcher) Gegenstände anzuordnen. Die Sicherstellung erfolgte daher hier aus eigener Macht des Erstbeschwerdegegners. Die Datenschutzkommission ist daher zur Prüfung dieser Sicherstellung zuständig, jedoch, wie schon oben unter
  5. a)festgehalten, nur unter der Prämisse, dass ein Akt der Datenermittlung (Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers) vorliegt. Aus der Definition der Sicherstellung in § 109 Z 1 lit. a StPO ergibt sich, dass unter einer Sicherstellung zunächst nur die Herstellung der Verfügungsmacht über Gegenstände, also körperliche Sachen, zu verstehen ist.Aus der Definition der Sicherstellung in Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO ergibt sich, dass unter einer Sicherstellung zunächst nur die Herstellung der Verfügungsmacht über Gegenstände, also körperliche Sachen, zu verstehen ist. Der Informationsgehalt, das heißt die aus diesen Gegenständen ablesbaren oder mit ihrer Hilfe zu ermittelnden (auch) personenbezogenen Daten, kann jedoch gemäß § 111 Abs. 2 StPO ebenfalls sichergestellt werden, wobei zur Durchsetzung der jedermann gemäß § 111 Abs. 1 StPO treffenden Herausgabepflicht auch eine Durchsuchung vorgenommen werden kann.Der Informationsgehalt, das heißt die aus diesen Gegenständen ablesbaren oder mit ihrer Hilfe zu ermittelnden (auch) personenbezogenen Daten, kann jedoch gemäß Paragraph 111, Absatz 2, StPO ebenfalls sichergestellt werden, wobei zur Durchsetzung der jedermann gemäß Paragraph 111, Absatz eins, StPO treffenden Herausgabepflicht auch eine Durchsuchung vorgenommen werden kann. Daraus folgt, dass der Sicherstellung die Auswertung folgen durfte. Es bestand in der zitierten Bestimmung eine gemäß § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 bestehende, ausreichend präzise gesetzliche Ermächtigung zu diesem Eingriff, die von einer gemäß § 18 Abs. 2 StPO zuständigen Sicherheitsbehörde wahrgenommen wurde.Daraus folgt, dass der Sicherstellung die Auswertung folgen durfte. Es bestand in der zitierten Bestimmung eine gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000 bestehende, ausreichend präzise gesetzliche Ermächtigung zu diesem Eingriff, die von einer gemäß Paragraph 18, Absatz 2, StPO zuständigen Sicherheitsbehörde wahrgenommen wurde. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS, ZVR 2006/115).Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, K121.046/0016-DSK/2005, RIS, ZVR 2006/115). Im Beschwerdefall ist weder ein solcher Verstoß gegen das Übermaßverbot aufgezeigt worden, noch ist ein solcher im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Auch gelindere Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 sind nicht ersichtlich, insbesondere wenn man den Zweck einer Durchsuchung und Sicherstellung (Auffindung und Entfernung von möglichen Beweismitteln gegen den Beschuldigten aus dessen Einflussbereich, um sie gegen Vernichtung oder Veränderung zu schützen) in Rechnung stellt.Im Beschwerdefall ist weder ein solcher Verstoß gegen das Übermaßverbot aufgezeigt worden, noch ist ein solcher im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Auch gelindere Mittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 sind nicht ersichtlich, insbesondere wenn man den Zweck einer Durchsuchung und Sicherstellung (Auffindung und Entfernung von möglichen Beweismitteln gegen den Beschuldigten aus dessen Einflussbereich, um sie gegen Vernichtung oder Veränderung zu schützen) in Rechnung stellt. Durch die Auswertung des personenbezogenen Datenbestandes der am 11. April 2012 sichergestellten Datenträger (Geräte, mobile Datenträger und Dokumente), soweit diese die Ermittlung von den Beschwerdeführer betreffenden Daten umfasste, zwischen dem Zeitpunkt der Sicherstellung und einer möglichen gerichtlichen Beschlagnahme, ist das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten daher nicht verletzt worden. Die vorliegende Beschwerde war jedoch, soweit eigenes Handeln des Erstbeschwerdegegners gegenständlich war, hier als unbegründet abzuweisen.

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