RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum07.11.2012 GeschäftszahlK121.863/0006-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom
- November 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde des Oswald Ä*** (Beschwerdeführer) aus N*** vom
- Mai 2012 gegen das ehemalige Landespolizeikommando Oberösterreich wegen Verletzung in nicht näher ausgeführten Datenschutzrechten (u.a. in einem sinngemäß behaupteten Recht auf Schulung in Datenschutzangelegenheiten) wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am
- Mai 2012 per E-Mail eine mit
- Mai 2012 datierte und ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen das Landespolizeikommando Oberösterreich (offenkundig in dessen Funktion als früherer Dienstbehörde) ein, in der er ausführte: Er sei ein Beamter der Bundespolizei und bei der ***abteilung für Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Im Zuge der Einschulung sei ihm mündlich die Weisung erteilt worden, sich durch Einschaunahme in von Kollegen bearbeitete Akten mit der Vorgehensweise beim Verfassen von Verwaltungsstrafanzeigen vertraut zu machen. Später sei im Zusammenhang mit einem gegen einen „ranghohen Beamten“ der ***abteilung gerichteten anonymen Schreiben ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, als dessen Ergebnis er vom Landesgericht N*** nicht rechtskräftig des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB für schuldig befunden worden sei, weil er in nicht von ihm bearbeitete Akten in der für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens bestehenden Datenanwendung „VStV“ Einsicht genommen habe. Er habe nicht gewusst, dass dies einen Eingriff in Rechte nach dem DSG 2000 bilden könnte, weil dies – wechselseitige Einsichtnahme in Verfahren – vielfach geübte Praxis gewesen sei. Er habe nie eine entsprechende Schulung erhalten. Auch sei ihm eine seitens der Dienstbehörden vorgesehene Verpflichtungserklärung das Datengeheimnis betreffend nie zur Unterschrift vorgelegt worden. Er erachte sich daher in seinem Recht, entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 geschult zu werden, für verletzt. Auch anderen Kollegen würden deswegen Strafverfahren drohen.Er sei ein Beamter der Bundespolizei und bei der ***abteilung für Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Im Zuge der Einschulung sei ihm mündlich die Weisung erteilt worden, sich durch Einschaunahme in von Kollegen bearbeitete Akten mit der Vorgehensweise beim Verfassen von Verwaltungsstrafanzeigen vertraut zu machen. Später sei im Zusammenhang mit einem gegen einen „ranghohen Beamten“ der ***abteilung gerichteten anonymen Schreiben ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, als dessen Ergebnis er vom Landesgericht N*** nicht rechtskräftig des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB für schuldig befunden worden sei, weil er in nicht von ihm bearbeitete Akten in der für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens bestehenden Datenanwendung „VStV“ Einsicht genommen habe. Er habe nicht gewusst, dass dies einen Eingriff in Rechte nach dem DSG 2000 bilden könnte, weil dies – wechselseitige Einsichtnahme in Verfahren – vielfach geübte Praxis gewesen sei. Er habe nie eine entsprechende Schulung erhalten. Auch sei ihm eine seitens der Dienstbehörden vorgesehene Verpflichtungserklärung das Datengeheimnis betreffend nie zur Unterschrift vorgelegt worden. Er erachte sich daher in seinem Recht, entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 geschult zu werden, für verletzt. Auch anderen Kollegen würden deswegen Strafverfahren drohen. Er stellte den Antrag, die „Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen, in eventu möge die Datenschutzkommission das Landespolizeikommando OÖ anweisen, die Bestimmungen des DSG nachweislich – mit der Verpflichtungserklärung von Arbeit- und Dienstnehmern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 (Formular 2a im Anhang des Datenschutzgrundsatzerlasses) – ausreichend zu schulen und zu dokumentieren.“Er stellte den Antrag, die „Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen, in eventu möge die Datenschutzkommission das Landespolizeikommando OÖ anweisen, die Bestimmungen des DSG nachweislich – mit der Verpflichtungserklärung von Arbeit- und Dienstnehmern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000 (Formular 2a im Anhang des Datenschutzgrundsatzerlasses) – ausreichend zu schulen und zu dokumentieren.“ Die Datenschutzkommission erließ am
- Mai 2012, GZ: DSK-K121.863/0002-DSK/2012, einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 aufgetragen wurde, er möge Folgendes nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde):Die Datenschutzkommission erließ am
- Mai 2012, GZ: DSK-K121.863/0002-DSK/2012, einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 DSG 2000 aufgetragen wurde, er möge Folgendes nachtragen bzw. ausführen (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde): 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000);die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000); 2.Ziffer 2 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 31 Abs. 3 Z 4 DSG 2000);die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000); 3.Ziffer 3 die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 31 Abs. 3 Z 6 iVm § 34 Abs. 1 DSG 2000);die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000); 4.Ziffer 4 betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 31 Abs. 4 DSG 2000);betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten: das zugrunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000); 5.Ziffer 5 betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten: das Begehren auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 31 Abs. 4 DSG 2000).betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten: das Begehren auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 31, Absatz 4, DSG 2000). Die gesetzte Frist zur Mangelbehebung (unter Hinweis auf die möglichen Folgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG) betrug zwei Wochen. Erläuternd wurde ausgeführt, dass ein subjektives „Recht auf Erhalt einer Schulung“ wohl nicht aus dem DSG 2000 abgeleitet werden könne, und es der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 im Beschwerdeverfahren im öffentlichen Bereich nur möglich sei, einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Die gesetzte Frist zur Mangelbehebung (unter Hinweis auf die möglichen Folgen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) betrug zwei Wochen. Erläuternd wurde ausgeführt, dass ein subjektives „Recht auf Erhalt einer Schulung“ wohl nicht aus dem DSG 2000 abgeleitet werden könne, und es der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 im Beschwerdeverfahren im öffentlichen Bereich nur möglich sei, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per RSb-Brief am
- Mai 2012 nachweislich zugestellt; die zweiwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
- Juni 2012 (Postaufgabe) abgelaufen. Eine die obangesprochenen Mängel beseitigende Eingabe des Beschwerdeführers ist bis dato nicht eingelangt (eine am
- Mai 2012 per E-Mail eingelangte weitere Eingabe des Beschwerdeführers hatte nur die Vorlage eines internen E-Mails aus dem Landespolizeikommando sowie einen Auszug aus dem Datenschutz-Grundsatzerlass zum Inhalt). B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(4)Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
(4)Einer Beschwerde nach Absatz eins, sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Absatz 2, sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[....]
(2)Paragraph 13,
(1)[....]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
- rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war insbesondere nicht klar erkennbar, in welchem aus dem DSG 2000 ableitbaren subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet. Gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde. Aus dem DSG 2000, insbesondere auch aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 bis 3, ist auch kein subjektives Recht auf Erhalt einer Schulung in Fragen des Datenschutzes abzuleiten. Gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 wäre es auch nicht zulässig, der Landespolizeidirektion Oberösterreich (als Rechtsnachfolgerin des Landespolizeikommandos in dienstbehördlichen Angelegenheiten ab dem
- September 2012) irgendwelche Aufträge im Sinne des Eventualbegehrens zu erteilen.Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war insbesondere nicht klar erkennbar, in welchem aus dem DSG 2000 ableitbaren subjektiven Recht sich der Beschwerdeführer für verletzt erachtet. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum formellen Inhalt einer Beschwerde. Aus dem DSG 2000, insbesondere auch aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins bis 3, ist auch kein subjektives Recht auf Erhalt einer Schulung in Fragen des Datenschutzes abzuleiten. Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 wäre es auch nicht zulässig, der Landespolizeidirektion Oberösterreich (als Rechtsnachfolgerin des Landespolizeikommandos in dienstbehördlichen Angelegenheiten ab dem
- September 2012) irgendwelche Aufträge im Sinne des Eventualbegehrens zu erteilen. Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.