Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über
Beschwerde des Ignaz K*** (Beschwerdeführer) aus Graz vom
Verwendung seiner im Sinne Punkt 1. verwendeten Daten (einschließlich der abgegebenen Antworten auf
gestellten Fragen) zu beachten und
Daten zu löschen, wird entschieden: 1.Ziffer eins Der B e s c h w e r de wird - soweit darin ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht wird – F o l g e g e g e b e n und f e s t g e s t e l l t, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat, dass er dessen Daten zu den Datenarten Vor-, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift aus dem lokalen Melderegister für Zwecke der Durchführung einer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführten Meinungsumfrage („BürgerInnenumfrage“ zu den Themen „Reininghausgründe“ und „Umweltzone“ vom 29. Juni 2012 bis zum 15. Juli 2012) unter den Einwohnern der Landeshauptstadt Graz, verwendet hat. 2.Ziffer 2 Im Ü b r i g e n (Verletzung im Recht auf Löschung, einschließlich des Widerspruchsrechts) wird
Beschwerde a b g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Z 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 und 3, 8 Abs. 1 Z 2 und 4, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § § 20 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 4 Ziffer eins, 6, Absatz eins, 7, Absatz eins, 2 und 3, 8 Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 27 Absatz eins, 28, Absatz eins, 29, 31, Absatz 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 20, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF. B e g r ü n d u n g A. Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 29. Juni 2012 datierenden, mit Schreiben vom 3. Juli 2012 ergänzten und mit Schreiben vom 6. Juli 2012, bei der Datenschutzkommission am 8. August 2012 eingelangt, auftragsgemäß verbesserten und auf
Verletzung des Löschungsrechts ausgedehnten Beschwerde eine Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner (ursprünglich richtete sich
Beschwerde gegen den Bürgermeister von Graz ad personam) habe seine Daten aus dem Melderegister bzw. der Wählerevidenz unrechtmäßig dazu verwendet, eine unzulässige und datenschutzrechtlich bedenkliche Bürgerbefragung vorzubereiten, bei der
Teilnehmer irreführend in dem Glauben gelassen werden,
Teilnahme erfolge anonym. Alle Stimmabgaben müssten jedoch unter Verwendung eines persönlichen Codes und unter Angabe des Geburtsdatums erfolgen. Auch sei es möglich,
se beiden Daten bei brieflicher Stimmabgabe während des Postlaufs von Briefumschlägen abzulesen und bei der parallel laufenden Online-Abstimmung nochmals zu verwenden bzw.
briefliche Stimmabgabe zu unterlaufen und zu manipulieren (da jeder Code nur einmal zur Meinungsäußerung verwendet werden könne). Er habe deshalb am 17. Juli 2012 schriftlich einen Widerspruch gegen
Verwendung seiner Daten (einschließlich der von ihm persönlich bei einer Servicestelle des Beschwerdegegners abgegebenen Voten) sowie ein Löschungsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet. Beides sei mit Schreiben vom 20. Juli 2012 vom Beschwerdegegner abgelehnt worden. Seine anlässlich der Stimmabgabe abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung sei ungültig gewesen, da sie nicht freiwillig abgegeben worden sei, da er
Erklärung abgeben habe müssen, um überhaupt zur Teilnahme an der Befragung zugelassen zu werden. Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 27. August 2012 vor,
„BürgerInnenumfrage“ vom
der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 20. Jänner 2011 beschlossen habe. Es sei für jedermann klar ersichtlich gewesen, dass es sich um eine nichtbindende und nicht im Zuge der hoheitlichen Aufgaben des Beschwerdegegners durchgeführte Meinungserhebung gehandelt habe. Der Gemeinderat habe
s so beschlossen, um den Kreis der Teilnahmeberechtigten auf alle mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet wohnhaften Personen über 16 Jahren ausdehnen zu können (also auch auf Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder europäische Unionsbürgerschaft).
Befragung sei im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt,
Auswahl der Daten der Teilnahmeberechtigten aus dem Melderegister stütze sich auf
Ermächtigung gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 DSG 2000.
Teilnahme sei freiwillig und auf drei Arten möglich gewesen: persönlich in einer von mehreren Servicestellen der Stadt, brieflich oder durch Online-Abstimmung. Der Beschwerdeführer habe persönlich abgestimmt, daher sei er von ihn Fragen der postalischen Abstimmung oder der Online-Abstimmung nicht betroffen. Jedem Teilnahmeberechtigten sei brieflich ein automatisch generierter 16-stelliger numerischer Code übermittelt worden. Durch Verarbeitung
ses Codes sei sichergestellt worden, dass nur eine Stimme pro Person gezählt werde, da für Zwecke
ser Befragung keine Verzeichnisse der Stimmberechtigten zur Verfügung gestanden seien.
vorgesehene Beifügung des Geburtsdatums habe sicherstellen sollen, dass nicht weggeworfene und unbenutzte Unterlagen zur mehrmaligen Stimmabgabe mit fremden Codes missbraucht werden. Der Code sei aber nicht dazu verwendet worden, das Abstimmungsverhalten personenbezogen zu speichern. Es sei vielmehr nicht möglich gewesen, nach Ende der Befragung nachzuvollziehen, wer in welcher Weise seine Meinung abgegeben hätte. Daher könne auch das Ergebnis nicht korrigiert werden, indem man
Stimme des Beschwerdeführers in Folge seines Widerspruchs nicht werte, weil ja nicht bekannt sei, ob man bei den beiden gestellten Fragen jeweils eine „Ja“- oder eine „Nein“-Stimme streichen müsste.
sbezüglich mangle es an personenbezogen verarbeiteten Daten.
Daten, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an der Befragung teilgenommen habe, seien bereits gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe
ser Datenverwendung schriftlich zugestimmt, ihm sei am 23. August 2012 mit einem weiteren Schreiben mitgeteilt worden, dass
se Löschung erfolgt sei.Der Beschwerdegegner brachte mit Stellungnahme vom 27. August 2012 vor,
„BürgerInnenumfrage“ vom
der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 20. Jänner 2011 beschlossen habe. Es sei für jedermann klar ersichtlich gewesen, dass es sich um eine nichtbindende und nicht im Zuge der hoheitlichen Aufgaben des Beschwerdegegners durchgeführte Meinungserhebung gehandelt habe. Der Gemeinderat habe
s so beschlossen, um den Kreis der Teilnahmeberechtigten auf alle mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet wohnhaften Personen über 16 Jahren ausdehnen zu können (also auch auf Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft oder europäische Unionsbürgerschaft).
Befragung sei im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt,
Auswahl der Daten der Teilnahmeberechtigten aus dem Melderegister stütze sich auf
Ermächtigung gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000.
Teilnahme sei freiwillig und auf drei Arten möglich gewesen: persönlich in einer von mehreren Servicestellen der Stadt, brieflich oder durch Online-Abstimmung. Der Beschwerdeführer habe persönlich abgestimmt, daher sei er von ihn Fragen der postalischen Abstimmung oder der Online-Abstimmung nicht betroffen. Jedem Teilnahmeberechtigten sei brieflich ein automatisch generierter 16-stelliger numerischer Code übermittelt worden. Durch Verarbeitung
ses Codes sei sichergestellt worden, dass nur eine Stimme pro Person gezählt werde, da für Zwecke
ser Befragung keine Verzeichnisse der Stimmberechtigten zur Verfügung gestanden seien.
vorgesehene Beifügung des Geburtsdatums habe sicherstellen sollen, dass nicht weggeworfene und unbenutzte Unterlagen zur mehrmaligen Stimmabgabe mit fremden Codes missbraucht werden. Der Code sei aber nicht dazu verwendet worden, das Abstimmungsverhalten personenbezogen zu speichern. Es sei vielmehr nicht möglich gewesen, nach Ende der Befragung nachzuvollziehen, wer in welcher Weise seine Meinung abgegeben hätte. Daher könne auch das Ergebnis nicht korrigiert werden, indem man
Stimme des Beschwerdeführers in Folge seines Widerspruchs nicht werte, weil ja nicht bekannt sei, ob man bei den beiden gestellten Fragen jeweils eine „Ja“- oder eine „Nein“-Stimme streichen müsste.
sbezüglich mangle es an personenbezogen verarbeiteten Daten.
Daten, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an der Befragung teilgenommen habe, seien bereits gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe
ser Datenverwendung schriftlich zugestimmt, ihm sei am 23. August 2012 mit einem weiteren Schreiben mitgeteilt worden, dass
se Löschung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer wiederholte in seinen beiden Stellungnahmen vom
erfolgte Löschung (laut Mitteilung vom 23. August 2012) sei der Beweis, dass
Befragung, entgegen den Ankündigungen des Beschwerdegegners, nicht anonym erfolgt sei.
Datenverwendung sei gesetzwidrig erfolgt. Der Beschwerdegegner habe es schuldhaft unterlassen, nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um keine (hoheitliche) Befragung nach dem Volksrechtegesetz gehandelt habe,
Teilnehmer seien durch den Gebrauch der Worte „Stimmzettel“, Stimmabgabe“ sowie durch den Gebrauch von Wahlkabinen und Wahlurnen über
Natur der Umfrage getäuscht worden. Seine Zustimmung sei nicht freiwillig erfolgt. Allein aus der Liste der zustimmenden Teilnehmer ergebe sich, dass er an der Befragung teilgenommen habe. Er halte seine Beschwerde daher aufrecht (zuvor hatte er am 3. September 2012 seine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung bedingt auf den Fall, dass
Datenschutzkommission zum Entschluss gelange, dass
übermittelte Löschungserklärung dem Gesetz genügt, zurückgezogen). B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand
Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch
Verwendung von dessen Daten Vor-, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift sowie
Verarbeitung eines Teilnehmercodes, beides für Zwecke der Durchführung der „BürgerInnenumfrage“ vom
Landeshauptstadt Graz führte auf Beschluss des Stadtsenats gemäß den durch Beschluss des Gemeinderats vom
Reininghausgründe kaufen?“ [Ja/Nein], Frage 2: „Soll Graz für eine solche Umweltzone eintreten?“ [Ja/Nein]). Teilnahmeberechtigt waren alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,
zum
ser Meinungsumfrage beauftragt.
Daten der Teilnahmeberechtigten, darunter auch
des Beschwerdeführers, wurden an Hand der oben dargestellten Kriterien (Geburtsdatum, Hauptwohnsitz am Stichtag 25. Mai 2012) aus dem lokalen Melderegister ausgewählt. In einem weiteren Schritt wurde jedem Teilnahmeberechtigten ein 16-stelliger numerischer Code (Teilnehmercode) zugeordnet. Durch
Verwendung
ses Codes wurde sichergestellt, dass jeder Teilnahmeberechtigte seine Meinung nur einmal bekanntgeben konnte. Nach Erfassung
ses Codes in dem zur Auswertung der Umfrage verwendeten EDV-Programm wurde jeweils
Meinungsbekanntgabe (das Votum) gezählt und statistisch erfasst, der Teilnahmeberechtigte jedoch für ein weiteres Votum gesperrt. Alle Teilnahmeberechtigten, darunter auch der Beschwerdeführer, erhielten ein Schreiben des Beschwerdegegners mit Informationen zu den Themen der Umfrage, einem Befragungsblatt, einem mit einem Strichcode/Barcode versehenen Rückantwortkuvert und dem Teilnehmercode. Der Beschwerdeführer (Teilnehmercode: *** 1242***) gab sein Votum in der Servicestelle des Beschwerdegegners am Grazer Ostbahnhof persönlich ab. Dazu musste er sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis sowie dem Teilnehmercode identifizieren und durch seine Unterschrift und Angabe des Teilnehmercodes in einer mit „BürgerInnenumfrage 2012 – Datenschutzerklärung“ betitelten Liste folgende Erklärung abgeben: „Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich im Sinne von § 8 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) für
elektronische Verarbeitung meiner Teilnahme verwendet werden.“„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Datenschutzgesetz damit einverstanden, dass meine persönlichen Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) für
elektronische Verarbeitung meiner Teilnahme verwendet werden.“ Anschließend wurde seine Teilnahme durch Verarbeitung des Teilnehmercodes registriert und sein Befragungsblatt mit dem Votum entgegengenommen und für das Befragungsergebnis gezählt. Eine Verarbeitung des Inhalts des Votums gemeinsam mit den Personendaten des Beschwerdeführers,
Meinungsäußerung des Beschwerdeführers nachvollziehbar gemacht hätte, ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 untersagte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner „ab sofort und in Zukunft“
Verwendung seiner Meldedaten für Zwecke von „BürgerInnenumfragen“, einschließlich der „Erstellung eines Codes“. Er widersprach der „Auswertung und Verwertung“ der von ihm anlässlich der Teilnahme unterfertigten Schriftstücke und zog seine „Teilnahme an der Umfrage“ zurück. Am 20. Juli 2012 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass
Datenverwendung auf Grundlage der Zustimmungserklärung anlässlich der Stimmabgabe „irreversibel geschehen“ sei. Es sei aus Datenschutzgründen wie auch technisch nicht mehr möglich, den Inhalt seines Votums zu überprüfen und zu löschen; das Ergebnis der Befragung sei überdies bereits gemäß Punkt II.
Datenverwendung auf Grundlage der Zustimmungserklärung anlässlich der Stimmabgabe „irreversibel geschehen“ sei. Es sei aus Datenschutzgründen wie auch technisch nicht mehr möglich, den Inhalt seines Votums zu überprüfen und zu löschen; das Ergebnis der Befragung sei überdies bereits gemäß Punkt römisch zwei.8. der Richtlinie des Gemeinderats von der Umfragekommission festgestellt und vom Bürgermeister veröffentlicht worden. Vor dem 23. August 2012 wurden
Daten,
eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Umfrage nachweisen (Vor-, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift, Teilnehmercode, Faktum der Teilnahme) gelöscht und
s dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2012 mitgeteilt.
„Streichung ihrer Stimme selbst“ wurde wiederum abgelehnt. Beweiswürdigung:
se Feststellungen beruhen auf den von den Parteien vorgelegten Urkundenkopien, insbesondere den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2012 (Kopien des Befragungsblattes, des Begleitschreibens des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer [mit Teilnehmercode] und des Rücklaufkuverts), Screenshot der Einstiegsmaske für
Online-Teilnahme an der Umfrage, Kopie des Berichts und Gemeinderatsbeschlusses vom
„Datenschutzerklärung“ sowie das zweite Schreiben betreffend Löschungsbegehren an den Beschwerdeführer vom
Datenschutzkommission hinsichtlich der Datenverwendungsvorgänge der klaren, sachlichen und glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Grundrecht auf Datenschutz § 1.
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen,
aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen
Verwendung von Daten,
ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“ § 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Definitionen § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen
ses Bundesgesetzes bedeuten
Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen
ses Bundesgesetzes bedeuten
Begriffe: 1.Ziffer eins „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),
nstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß
ser Auftraggeber,
nstleister oder Übermittlungsempfänger
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;“„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,),
nstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß
ser Auftraggeber,
nstleister oder Übermittlungsempfänger
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;“
bis 8 DSG 2000 lauten samt (Abschnitts-) Überschriften:
Paragraphen 6 bis 8 DSG 2000 lauten samt (Abschnitts-) Überschriften: „Verwendung von Daten Grundsätze § 6.
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit
sen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden;
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der Paragraphen 46 und 47 zulässig; 3.Ziffer 3 soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über
sen Zweck nicht hinausgehen; 4.Ziffer 4 so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5.Ziffer 5 solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden als
s für
Erreichung der Zwecke, für
sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Verantwortung für
Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
Verantwortung für
Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze;
s gilt auch dann, wenn er für
Datenanwendung
nstleister heranzieht.
sem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und
ser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
ses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat. Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 7.
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
se nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß
dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß
Grundsätze des Paragraph 6, eingehalten werden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 8.
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3.Ziffer 3 lebenswichtige Interessen des Betroffenen
Verwendung erfordern oder 4.Ziffer 4 überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten
Verwendung erfordern.
Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß Paragraph 28, Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
Verwendung der Daten
Verwendung der Daten 1.Ziffer eins für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für
Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 2.Ziffer 2 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder 3.Ziffer 3 zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder 4.Ziffer 4 zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder 5.Ziffer 5 zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und
Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder 6.Ziffer 6 ausschließlich
Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder 7.Ziffer 7 im Katastrophenfall, soweit
s zur Hilfeleistung für
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.im Katastrophenfall, soweit
s zur Hilfeleistung für
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt Paragraph 48 a, Absatz 3,
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder 2.Ziffer 2 Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder 3.Ziffer 3 sich sonst
Zulässigkeit der Verwendung
ser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen,
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und
Art und Weise, in der
Datenanwendung vorgenommen wird,
Wahrung der Interessen der Betroffenen nach
sem Bundesgesetz gewährleistet oder 4.Ziffer 4
Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.“
bis 29 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
Paragraphen 27 bis 29 DSG 2000 lauten samt Überschriften: „Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 27.
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwarParagraph 27,
ses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar 1.Ziffer eins aus eigenem, sobald ihm
Unrichtigkeit von Daten oder
Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder 2. auf begründeten Antrag des Betroffenen. Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
sen Daten besonders geschützt ist.
Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für
sen Zweck zulässig ist;
Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
erforderlichen Richtigstellungen sind
sfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
s zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist,
eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren:
Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist.
gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß
Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde.
Zulässigkeit
ser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch
Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
mit der Wahrnehmung der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
s zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist,
eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren:
Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist.
gemäß Absatz 4, erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß
Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde.
Zulässigkeit
ser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch
Datenschutzkommission nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach Paragraph 31, Absatz 4,
Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin
zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und
zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.
Empfänger
ser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern
s keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und
Empfänger noch feststellbar sind.
Empfänger
ser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern
s keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und
Empfänger noch feststellbar sind.
Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register,
von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
Regelungen der Absatz eins bis 8 gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register,
von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für 1.Ziffer eins
Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder 2.Ziffer 2 das Verfahren der Durchsetzung und
Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Widerspruchsrecht § 28.
Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen
Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen,
sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen
ser Voraussetzungen
Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.Paragraph 28,
Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen
Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen,
sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen
ser Voraussetzungen
Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.
Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten § 29.
durch
bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.“Paragraph 29,
durch
Paragraphen 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.“ § 31 Abs. 1, 2 und 7 lauten samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins, 2 und 7 lauten samt Überschrift: „Beschwerde an
Datenschutzkommission § 31.
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf
Verwendung von Daten für Akte im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften,
behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im
nste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. […]
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist
sem auf Antrag zusätzlich
– allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ § 47 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 47, DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen § 47.
Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.Paragraph 47,
Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
Übermittlung erhoben hat.
Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde
Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist
Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls
Übermittlung an Dritte
Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor und würde
Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Absatz eins, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist
Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Absatz 4, zulässig, falls
Übermittlung an Dritte 1.Ziffer eins zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder 2.Ziffer 2 aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder 3.Ziffer 3 zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.
Datenschutzkommission hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet,
Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen.
Datenschutzkommission kann
Genehmigung an
Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit
s zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
Datenschutzkommission hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet,
Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen.
Datenschutzkommission kann
Genehmigung an
Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit
s zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für
Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch
zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.“ § 1 Abs. 5 und 5a MeldeG lauten samt Überschrift:Paragraph eins, Absatz 5 und 5 a MeldeG lauten samt Überschrift: „Begriffsbestimmungen § 1.
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch
Unterschriften.
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch
Unterschriften.
Namen, das Geschlecht,
Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen),
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und
Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.“ § 14 Abs. 1 MeldeG lautet samt Überschrift:Paragraph 14, Absatz eins, MeldeG lautet samt Überschrift: „Melderegister § 14.
Meldebehörden haben
Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass
Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.“Paragraph 14,
Meldebehörden haben
Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass
Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.“ § 20 Abs. 3 MeldeG lautet samt Überschrift:Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG lautet samt Überschrift: „Sonstige Übermittlungen § 20.
im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt.
Bürgermeister sind ermächtigt,
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16 a, Absatz 3,) sind überdies nur zulässig, wenn
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt.
Bürgermeister sind ermächtigt,
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
Juli 1967, mit dem ein Statut für
Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), LGBl. Nr. 13/1967, lauten (auszugsweise):
Paragraphen 41 und 45 des Gesetzes vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für
Landeshauptstadt Graz erlassen wird (Statut der Landeshauptstadt Graz 1967), Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1967,, lauten (auszugsweise): „§ 41 Eigener Wirkungsbereich
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuzuweisen: 1. [...] 23. [...]
übrigen der Stadt durch
ses Gesetz überlassenen sowie jedenfalls auch alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten. [...]“ „§ 45 Wirkungskreis des Gemeinderates
ihm durch andere Bestimmungen
ses Statutes oder durch sonstige Gesetze zugewiesen sind, vorbehalten: 1.Ziffer eins der Beitritt zu Körperschaften und Kommissionen und
Bestellung der in
se zu entsendenden Vertreter der Stadt; 2.Ziffer 2
Gliederung des Magistrates;
Benennung der städtischen
nststellen;
Erlassung von grundsätzlichen Vorschriften (
nstvorschriften) für
Leitung, Verwaltung und Einrichtung des Magistrates einschließlich der Anstalten und Unternehmungen der Stadt, sofern sie nicht nach
sem Statut oder sonstigen Gesetzen anderen Organen vorbehalten ist; 3.Ziffer 3
Festsetzung des
nstpostenplanes;
Regelung der
nst und Besoldungsverhältnisse der Bediensteten der Stadt, ihrer Ruhegenüsse sowie der Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen;
Zuerkennung nicht auf Rechtsanspruch beruhender oder solcher Bezüge sowie Ruhe und Versorgungsgenüsse,
das allgemein festgesetzte Ausmaß übersteigen;
Bewilligung von in
Ruhegenußbemessungsgrundlage einrechenbaren Zulagen,
Versorgung der Witwen und Waisen, sofern
Gewährung im Einzelfall eine Ermessensentscheidung darstellt; das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten; 4.Ziffer 4
Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof und Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 Abs. 1 letzter Halbsatz des B. VG.;
Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den Gerichten und
Bewilligung zum Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches über den Streitgegenstand sowie zum Abschluß eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe der Stadt,
Bestellung von Bevollmächtigten;
Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof und Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 Absatz eins, letzter Halbsatz des B. VG.;
Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den Gerichten und
Bewilligung zum Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches über den Streitgegenstand sowie zum Abschluß eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt;
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe der Stadt,
Bestellung von Bevollmächtigten; 5.Ziffer 5
Bewilligung zum Erwerb von unbeweglichen Sachen und
sen gleichzuhaltenden Rechten, wenn der Kaufpreis oder Tauschwert 0,05 v. H. der Jahreseinnahmen übersteigt;
Bewilligung zur Ausführung von Neu , Um oder Zubauten, wenn
Gesamtkosten 0,1 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigen; 6.Ziffer 6
Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur grundbücherlichen Belastung von unbeweglichem Gemeindeeigentum sowie zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichtleistung auf ein zugunsten der Stadt eingeräumtes oder haftendes Grundpfand, auf eine
nstbarkeit oder Reallast, auf ein Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht sowie zur Vorrangeinräumung hinsichtlich der bücherlichen Rangordnung, soweit nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Verpflichtung hiezu besteht; 7.Ziffer 7
Bewilligung zur Anschaffung beweglicher Sachen und zu allen sonstigen Aufwendungen, wenn der Kaufpreis oder der Tauschwert oder der aufzuwendende Betrag 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; 8.Ziffer 8
Bewilligung zur Veräußerung, zur unentgeltlichen Übereignung und zur Verpfändung von beweglichen Sachen (einschließlich Wertpapieren, Forderungen, Gesellschaftsanteilen u.dgl.) im Werte von über 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen; 9.Ziffer 9 der Abschluß und
Auflösung von Bestandsverträgen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, wenn der Jahresbetrag des vereinbarten Entgeltes 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt, und von Bestandsverträgen auf bestimmte Zeit bei gleicher Wertgrenze, jedoch nur dann, wenn
Dauer des Vertrages sich ausdrücklich auf mehr als 6 Jahre erstreckt; schließlich alle derartigen Beschlüsse über Bestandsobjekte, deren Wert 0,2 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; 10.Ziffer 10
Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und
Gewährung von Darlehen im Werte von über 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen, jedenfalls
Rechtsgeschäfte,
nach Abs. 4 der Genehmigung der Landesregierung bedürfen;
Übernahme von sonstigen Verbindlichkeiten und
Gewährung von Darlehen im Werte von über 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen, jedenfalls
Rechtsgeschäfte,
nach Absatz 4, der Genehmigung der Landesregierung bedürfen; 11.Ziffer 11
gänzliche oder teilweise Nachsicht von Abgaben oder sonstigen Forderungen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Natur und deren Abschreibung, wenn der nachzusehende oder abzuschreibende Betrag 0,01 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; 12.Ziffer 12
Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) für Abgaben oder sonstige Forderungen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, wenn
aushaftende Forderung 0,02 v.H. der Jahreseinnahmen übersteigt; 13.Ziffer 13
Ausschreibung von Abgaben für Gemeindeerfordernisse;
Bewilligung zur Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen; 14.Ziffer 14
Beschlußfassung über
Grundsätze oder Ansätze der Entgelte und der Bedingungen für
Benützung des öffentlichen Gutes, das im Eigentum der Stadt steht, für
Benützung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt sowie für den Bezug von regelmäßigen Leistungen einschließlich der allgemeinen Tarife für alle von der Stadt verwalteten wirtschaftlichen Unternehmungen; 15.Ziffer 15
Ausübung des Petitionsrechtes in Angelegenheiten der Stadt; 16.Ziffer 16
Ausübung der der Stadt zustehenden Patronats und Präsentationsrechte und
Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen; 17.Ziffer 17
Antragstellung auf Änderung
ses Statutes, der Gemeindewahlordnung und der Grenzen des Stadtgebietes; 18. der Abschluß von Verwaltungsübereinkommen; 19.
Benennung von Wegen, Straßen und Plätzen; 20.Ziffer 20
Festlegung der Marktplätze und des Umfanges des Marktgebietes; 21.Ziffer 21
Bewilligung von Einlagen in das Betriebsvermögen und Entnahmen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmungen der Stadt; 22.Ziffer 22
Auflassung eines öffentlichen Gutes oder
Übernahme in das öffentliche Gut; 23.
Gewährung von Ehrenzuwendungen; 24. der Beschluß über Stiftungen und Widmungen; 25.
Festsetzung von Richtlinien für Subventionen.
Oberaufsicht über
gesamte Geschäftsführung. Er kann Richtlinien für
Besorgung aller Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches erlassen. Zur Überprüfung der Geschäftsführung kann der Gemeinderat
Vorlage von Akten, Urkunden, Rechnungen und Schriften sowie
Erstattung von Berichten verlangen. Er übt
ihm zustehende Kontrolle sowohl selbst als auch durch
von ihm dazu bestimmten Organe und Einrichtungen aus. Insbesondere bedient er sich bei seiner Kontrolltätigkeit des Stadtrechnungshofes.
Beschwerde hat sich teilweise als berechtigt erwiesen.
Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über
Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz), LGBl. Nr. 87/1986 idgF, gehandelt hat, wird in weiterer Folge dafür das Wort „BürgerInnenumfrage“, „Meinungsumfrage“ oder „Befragung“ sowie „Meinungsäußerung“ oder „Votum“ gebraucht und werden Begriffe,
der Umfrage den Charakter einer Volksabstimmung oder Volksbefragung verleihen könnten, vermieden.Da es sich bei dem am vom
Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über
Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986, idgF, gehandelt hat, wird in weiterer Folge dafür das Wort „BürgerInnenumfrage“, „Meinungsumfrage“ oder „Befragung“ sowie „Meinungsäußerung“ oder „Votum“ gebraucht und werden Begriffe,
der Umfrage den Charakter einer Volksabstimmung oder Volksbefragung verleihen könnten, vermieden.
im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen, ob
Grundsätze der Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 eingehalten wurden oder das Befragungsverfahren gegen Manipulationen in jeder Hinsicht gesichert war (siehe
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein briefliches Votum mit Hilfe der auf dem Rückantwortkuvert außen anzubringenden Daten „Geburtsdatum“ und „Teilnehmercode“ per Online-Votum „unterlaufen“ werden könnte), machen kein subjektiv-öffentliches, vor der Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 durchzusetzendes Recht des Beschwerdeführers geltend.
im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen, ob
Grundsätze der Datensicherheit gemäß Paragraph 14, DSG 2000 eingehalten wurden oder das Befragungsverfahren gegen Manipulationen in jeder Hinsicht gesichert war (siehe
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein briefliches Votum mit Hilfe der auf dem Rückantwortkuvert außen anzubringenden Daten „Geburtsdatum“ und „Teilnehmercode“ per Online-Votum „unterlaufen“ werden könnte), machen kein subjektiv-öffentliches, vor der Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, DSG 2000 durchzusetzendes Recht des Beschwerdeführers geltend. 2. Recht auf Geheimhaltung In
sem Punkt hat sich
Beschwerde als berechtigt erwiesen. Meldedaten dürfen auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 3 MeldeG an Organe der Gebietskörperschaften nur übermittelt werden, wenn das Verlangen auf Übermittlung für den Empfänger zur Wahrnehmung der „ihm übertragenen Aufgaben“ eine wesentliche Voraussetzung bildet bzw. dürfen
Bürgermeister
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. übermittelten Meldedaten nur verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der „ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben“ eine wesentliche Voraussetzung bilden. Wenngleich der erste Satz – im Gegensatz zum letzten Satz – des § 20 Abs. 3 MeldeG nur von „übertragenen Aufgaben“ und nicht von „gesetzlich übertragenen Aufgaben“ spricht, ist auch
se Bestimmung aus nachstehenden Gründen im Sinne von „gesetzlich übertragenen Aufgaben“ zu verstehen.Meldedaten dürfen auf Grund der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG an Organe der Gebietskörperschaften nur übermittelt werden, wenn das Verlangen auf Übermittlung für den Empfänger zur Wahrnehmung der „ihm übertragenen Aufgaben“ eine wesentliche Voraussetzung bildet bzw. dürfen
Bürgermeister
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. übermittelten Meldedaten nur verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der „ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben“ eine wesentliche Voraussetzung bilden. Wenngleich der erste Satz – im Gegensatz zum letzten Satz – des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG nur von „übertragenen Aufgaben“ und nicht von „gesetzlich übertragenen Aufgaben“ spricht, ist auch
se Bestimmung aus nachstehenden Gründen im Sinne von „gesetzlich übertragenen Aufgaben“ zu verstehen. § 20 Abs. 3 MeldeG in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 9/1992, lautete wie folgt:Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG in seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, lautete wie folgt: „
im Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Bürgermeister sind ermächtigt,
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“„
im Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Bürgermeister sind ermächtigt,
in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern
se zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“ Durch Art. I Z 16 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, erhielt der erste Satz des § 20 Abs. 3 MeldeG folgende Fassung:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, erhielt der erste Satz des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG folgende Fassung: „Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen
im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16 Abs. 1) sind überdies nur zulässig, wenn
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt.“„Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen
im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (Paragraph 16, Absatz eins,) sind überdies nur zulässig, wenn
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt.“ Im Jahre 2001 wurden zwei Novellen des MeldeG im Bundesgesetzblatt – und zwar beide unter BGBl. I Nr. 28/2001 - kundgemacht. Beide enthielten eine Änderung des § 20 Abs. 3 MeldeG. Art. I Z 14 des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, ersetzte das Klammerzitat „(§ 16 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 16a Abs. 3)“. Art. II Z 15 desselben Gesetzes lautete in Bezug auf § 20 Abs. 3 MeldeG wie folgt:Im Jahre 2001 wurden zwei Novellen des MeldeG im Bundesgesetzblatt – und zwar beide unter Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, - kundgemacht. Beide enthielten eine Änderung des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG. Artikel römisch eins, Ziffer 14, des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, ersetzte das Klammerzitat „(Paragraph 16, Absatz eins,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 16 a, Absatz 3,)“. Artikel römisch zwei, Ziffer 15, desselben Gesetzes lautete in Bezug auf Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG wie folgt: „In § 20 Abs. 3 wird
Wortfolge „zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“.„In Paragraph 20, Absatz 3, wird
Wortfolge „zu übermitteln, sofern
se für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“ ersetzt durch „zu übermitteln, wobei das Verlangen im konkreten Fall nur gestellt werden darf, wenn es für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet“. Aus
sem Wortlaut ist ersichtlich, dass dem Gesetzgeber insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als er übersehen hat, dass der erste Satz des § 20 Abs. 3 leg.cit. das Wort „gesetzlich“ enthält.
Änderung selbst geht auf einen Abänderungsantrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten zurück (Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über
Regierungsvorlage (424 der Beilagen)) und wurde wie folgt begründet:Aus
sem Wortlaut ist ersichtlich, dass dem Gesetzgeber insofern ein Irrtum unterlaufen ist, als er übersehen hat, dass der erste Satz des Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit. das Wort „gesetzlich“ enthält.
Änderung selbst geht auf einen Abänderungsantrag des Ausschusses für innere Angelegenheiten zurück (Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über
Regierungsvorlage (424 der Beilagen)) und wurde wie folgt begründet: „Zu Art. II § 20 Abs. 3 MeldeG:„Zu Artikel römisch zwei, Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG:
Änderung berücksichtigt, dass bei Online-Amtshilfe
Kontrollmöglichkeit des Auskunftgebers eingeschränkt ist. Es wird daher vorgeschlagen,
Verantwortlichkeit für
Zulässigkeit der Anfrage auf den Anfragenden zu überbinden.“ Aus
ser Entstehungsgeschichte ist klar ersichtlich, dass es nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen gewesen ist, Organen der Gebietskörperschaften – im Gegensatz zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen der Bürgermeister – Meldedaten auch dann zu überlassen, wenn
se nicht zur Wahrnehmung einer ihnen „gesetzlich übertragenen Aufgabe“ erfolgt.
gegenteilige Auffassung würde überdies dem letzten Satz des § 20 Abs. 3 MeldeG inhaltsleer machen, was auch nicht dem gesetzgeberischen Willen unterstellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 MeldeG in jedem Fall – sei es für
Wahrnehmung von Aufgaben eines Organs einer Gebietskörperschaft, sei es für
Wahrnehmung von Aufgaben der Bürgermeister –
Aufgabe, für deren Erfüllung
Meldedaten verwendet werden sollen, eine „gesetzlich übertragene Aufgabe“ sein muss.Aus
ser Entstehungsgeschichte ist klar ersichtlich, dass es nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen gewesen ist, Organen der Gebietskörperschaften – im Gegensatz zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen der Bürgermeister – Meldedaten auch dann zu überlassen, wenn
se nicht zur Wahrnehmung einer ihnen „gesetzlich übertragenen Aufgabe“ erfolgt.
gegenteilige Auffassung würde überdies dem letzten Satz des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG inhaltsleer machen, was auch nicht dem gesetzgeberischen Willen unterstellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG in jedem Fall – sei es für
Wahrnehmung von Aufgaben eines Organs einer Gebietskörperschaft, sei es für
Wahrnehmung von Aufgaben der Bürgermeister –
Aufgabe, für deren Erfüllung
Meldedaten verwendet werden sollen, eine „gesetzlich übertragene Aufgabe“ sein muss.
Durchführung einer als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung deklarierten, weil außerhalb des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986 idF LGBl. Nr. 77/2010 (spätere Fassungen können nicht verfahrensrelevant sein) abgeführten Meinungsumfrage,
sich bloß auf eine auf der Grundlage des § 45 Abs. 6 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 vom Gemeinderat erlassenen Richtlinie stützt, kann nicht als eine dem Magistrat der Landeshauptstadt Graz noch einem sonstigen Organ
ser Stadt gesetzlich übertragene Aufgabe angesehen werden. Würde man nämlich alle im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde wahrzunehmenden Aufgaben – also auch
gesamte Privatwirtschaftsverwaltung – als „gesetzlich übertragene Aufgaben“ ansehen, gäbe es in
sem Wirkungsbereich keine anderen als nur gesetzlich übertragene Aufgaben und wäre zB auch der Kauf der Reininghausgründe oder von Kugelschreibern durch
Stadt Graz als eine solche gesetzlich übertragene Aufgabe anzusehen, wovon aber nicht ausgegangen werden kann.
Durchführung einer als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung deklarierten, weil außerhalb des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, (spätere Fassungen können nicht verfahrensrelevant sein) abgeführten Meinungsumfrage,
sich bloß auf eine auf der Grundlage des Paragraph 45, Absatz 6, des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 vom Gemeinderat erlassenen Richtlinie stützt, kann nicht als eine dem Magistrat der Landeshauptstadt Graz noch einem sonstigen Organ
ser Stadt gesetzlich übertragene Aufgabe angesehen werden. Würde man nämlich alle im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde wahrzunehmenden Aufgaben – also auch
gesamte Privatwirtschaftsverwaltung – als „gesetzlich übertragene Aufgaben“ ansehen, gäbe es in
sem Wirkungsbereich keine anderen als nur gesetzlich übertragene Aufgaben und wäre zB auch der Kauf der Reininghausgründe oder von Kugelschreibern durch
Stadt Graz als eine solche gesetzlich übertragene Aufgabe anzusehen, wovon aber nicht ausgegangen werden kann. Da § 20 Abs. 3 MeldeG im Verhältnis zu § 47 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 als lex specialis anzusehen ist, geht
auf
letztgenannte Bestimmung aufbauende Rechtfertigung des Beschwerdegegners ins Leere.Da Paragraph 20, Absatz 3, MeldeG im Verhältnis zu Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 als lex specialis anzusehen ist, geht
auf
letztgenannte Bestimmung aufbauende Rechtfertigung des Beschwerdegegners ins Leere. Es war daher gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 ein Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers, welches auch ein Verbot der unzulässigen Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet beinhaltet, festzustellen.Es war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 7, DSG 2000 ein Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers, welches auch ein Verbot der unzulässigen Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet beinhaltet, festzustellen. 3. Das Recht auf Löschung Soweit für Zwecke der Durchführung der Befragung direkt personenbezogen verarbeiteten Daten (Vor-, Familienname, Geburtsdatum und Anschrift, Teilnehmercode, Faktum der Abgabe eines Votums in der Befragung) verwendet worden sind, wurden
se nach Abschluss der Auswertung der Umfrage gelöscht. Damit entfällt jedenfalls eine Beschwer, da das Löschungsbegehren erfüllt wurde.
Beschwerde war
sbezüglich abzuweisen. Soweit es um das Votum selbst geht, hat
Sachverhaltsfeststellung ergeben, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer gestimmt hat, das heißt, welchen Inhalt seine Meinungsäußerung hatte. Das Votum ist zwar in
Auswertung (Zählung, statistische Erfassung) der Umfrage eingegangen, kann daher aber schon aus
sem technischen Grund nicht mehr inhaltlich abgeändert oder auf Wunsch eines Betroffenen aus der Statistik herausgelöst werden.
Beschwerde war daher hinsichtlich des Löschungsrechts als unbegründet abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.