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{'item': 'K121.917/0005-DSK/2012'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzkommission Entscheidungsdatum14.12.2012 GeschäftszahlK121.917/0005-DSK/2012 Text[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom

  1. Dezember 2012 folgenden Beschluss gefasst: S p r u c h Über die Beschwerde der Astrid K*** (Beschwerdeführerin) aus H*** vom
  2. Oktober 2012 gegen das „Kolleg für EDV und Organisation – Kommerzielle Datenverarbeitung“ in U*** wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden: -Strichaufzählung Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n. Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. B e g r ü n d u n g: A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am
  3. Oktober 2012 (nach Erhalt schriftlicher Rechtsauskünfte der Datenschutzkommission vom
  4. September 2012, GZ: DSK-K209.750/0692-DSK/2012, und vom
  5. Oktober 2012, GZ: DSK-K209.750/0730-DSK/2012) per E-Mail eine Eingabe ein, in der sie ausführte: „Aufgrund ihres Schreibens vom 3.10.2012 möchte ich Beschwerde bezüglich der Ausstellung von Schulzeugnissen und Angabe des Religionsbekenntnisses einlegen. Aktuell betrifft es die beiden Semesterzeugnisse des Kollegs für EDV und Organisation – Kommerzielle Datenverarbeitung in U***, die im Anhang beigefügt sind. Im Diplomprüfungszeugnis (Abschlusszeugnis) ist das Religionsbekenntnis NICHT angeführt.“ Die Datenschutzkommission erließ am
  6. Oktober 2012 zu GZ: DSK-K121.917/0002-DSK/2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 und 4 DSG 2000 Folgendes aufgetragen wurde (zwecks Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde):Die Datenschutzkommission erließ am
  7. Oktober 2012 zu GZ: DSK-K121.917/0002-DSK/2012 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem der Beschwerdeführerin unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 DSG 2000 Folgendes aufgetragen wurde (zwecks Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde): „Es ist nicht vollständig klar, gegen wen sich ihre Beschwerde – in zulässiger Weise – richten soll. Nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000) kann dies ein „Rechtsträger“ oder ein „Organ“ sein. Bei einer (Bundes-) Schule (beim Kolleg/Aufbaulehrgang für EDV und Organisation U*** handelt es sich nach dem Kenntnisstand der Datenschutzkommission um eine Gemeinschaftseinrichtung der örtlichen Handelsakademie und der Höheren Technischen Lehranstalt) kommt eine Funktion als Rechtsträger wohl kaum in Betracht, ob die Schule als „Organ“ im Sinne der zitierten Bestimmungen gelten kann, ist in der Rechtsprechung ungeklärt.„Es ist nicht vollständig klar, gegen wen sich ihre Beschwerde – in zulässiger Weise – richten soll. Nach dem Gesetz (Paragraph 31, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000) kann dies ein „Rechtsträger“ oder ein „Organ“ sein. Bei einer (Bundes-) Schule (beim Kolleg/Aufbaulehrgang für EDV und Organisation U*** handelt es sich nach dem Kenntnisstand der Datenschutzkommission um eine Gemeinschaftseinrichtung der örtlichen Handelsakademie und der Höheren Technischen Lehranstalt) kommt eine Funktion als Rechtsträger wohl kaum in Betracht, ob die Schule als „Organ“ im Sinne der zitierten Bestimmungen gelten kann, ist in der Rechtsprechung ungeklärt. Nach einer Entscheidung der Datenschutzkommission aus dem Jahr 2004 (Bescheid vom
  8. 2004, K120.941/0012-DSK/2004, RIS) sind „Handlungen einer nach außen hin nicht rechtswirksam errichteten Bildungseinrichtung“ (betreffend das Bildungsdokumentationsgesetz) datenschutzrechtlich dem Landesschulrat als Schulbehörde zuzurechnen. Es ist aber nicht unzulässig, mehrere als datenschutzrechtlich verantwortliche Auftraggeber in Frage kommende Stellen gemeinsam in einer Beschwerde zu belangen, da die genaue Bezeichnung für die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer nur soweit zumutbar verpflichtend ist. Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 ausgeführten Beschwerde: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 31 Abs. 3 Z 1 DSG 2000);die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000); 2.Ziffer 2 die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (§ 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000);die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000); 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 31 Abs. 3 Z 4 DSG 2000);die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, DSG 2000); 4.Ziffer 4 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 31 Abs. 3 Z 5 DSG 2000);das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 5, DSG 2000); Bitte beheben Sie diese Mängel, in dem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen.“ Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin per Post als RSb-Sendung am
  9. Oktober 2012 zugestellt (durch Hinterlegung bei der Postfiliale ****); die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am
  10. November 2012 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingelangt ist. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  11. anzuwendende Rechtsvorschriften § 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, Absatz eins bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift: „Beschwerde an die Datenschutzkommission § 31.

(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.Paragraph 31,
(1)Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, 2.Ziffer 2 soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner), 3.Ziffer 3 den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, 4.Ziffer 4 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5.Ziffer 5 das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und 6.Ziffer 6 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ § 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet samt Überschrift: „Anbringen § 13.
(1)[....]
(2)Paragraph 13,
(1)[....]
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 2. rechtliche Schlussfolgerungen Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war, wie oben dargestellt, nicht klar erkennbar, gegen wen sich die Beschwerde richten sollte. Weiters fehlten Angaben zum als verletzt erachteten Recht, zu den Gründen der behaupteten Rechtswidrigkeit und ein Beschwerdeantrag (auf Feststellung einer Rechtsverletzung). Gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum Inhalt einer Beschwerde.Aus dem Anbringen der Beschwerdeführerin war, wie oben dargestellt, nicht klar erkennbar, gegen wen sich die Beschwerde richten sollte. Weiters fehlten Angaben zum als verletzt erachteten Recht, zu den Gründen der behaupteten Rechtswidrigkeit und ein Beschwerdeantrag (auf Feststellung einer Rechtsverletzung). Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DSG 2000 gehören die aufgetragenen Verbesserungen zwingend zum Inhalt einer Beschwerde. Auf den ihr nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.